Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1965, Az.: 5 StR 241/65
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit; Erstattung von Privatgutachten für die geschädigten Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1965
- Aktenzeichen
- 5 StR 241/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 17.11.1964
Fundstellen
- BGHSt 20, 245 - 246
- DB 1965, 1515-1516 (Kurzinformation)
- JZ 1965, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 926 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2017-2018 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Ablehnung von Privatgutachtern als gerichtliche Sachverständige (im Anschluß an RGSt 72, 250).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Juli 1965,
an der teilgenommen haben:
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr ... aus ... als Verteidiger und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17. November 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten greift schon aus dem von ihr angeführten verfahrensrechtlichen Grunde durch.
Die Sachverständigen Pfenninger und Drahn hatten, bevor das Gericht sie hierzu bestellt hatte, einigen Geschädigten private Atteste über die Beschaffenheit der vom Angeklagten gelieferten Briefmarken erteilt. Das Landgericht, das bald nach Beginn der Hauptverhandlung der Ablehnung eines anderen Sachverständigen durch die Verteidigung stattgegeben hatte, hat im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die beiden zum Termin als Zeugen geladenen Briefmarkenprüfer zu Sachverständigen bestellt und den daraufhin von der Verteidigung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellten Antrag auf Ablehnung verworfen. Es hat in dem Verwerfungsbeschluß u.a. ausgeführt, daß die Erstattung von Privatgutachten für die geschädigten Zeugen nicht geeignet sei, die Ablehnung zu begründen. Denn hieraus allein ergäben sich keine Gesichtspunkte, die Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen rechtfertigten.
Das ist unrichtig.
Die Frage, ob die vom Tatrichter als nachgewiesen oder glaubhaft gemacht angesehenen Tatsachen bei dem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen können, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGHSt 8, 226, 233) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55]. Bei der rechtlichen Würdigung des Ablehnungsbeschlusses kann im vorliegenden Falle zwar davon ausgegangen werden, daß das Landgericht seiner Entscheidung - trotz insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts - nicht fälschlich objektive Maßstäbe zugrunde gelegt, sondern zutreffend geprüft hat, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus vernünftige Gründe vorgelegen haben, an der Unbefangenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Die Tatsache, daß die Prüfer Pfenninger und Drahn vor der Hauptverhandlung wegen der gleichen Briefmarken für die Geschädigten beruflich tätig geworden waren und für sie bereits vor diesem Zeitpunkt schriftliche Gutachten ("Atteste") ausgearbeitet hatten, rechtfertigt aus der Sicht des Angeklagten jedoch die Besorgnis, daß sie bei der Erstattung der Gutachten in dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein würden. Die Sachverständigen waren schon vorher für die Interessen der Geschädigten tätig gewesen und waren, wie aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, hierfür bezahlt worden. Die Interessen der Geschädigten aber standen im Gegensatz zu den Interessen des Angeklagten im Strafverfahren. Es ging hierbei nicht nur um ideelle Interessen. Vielmehr wirkte sich die Tätigkeit der Prüfer von vornherein auf die geldliche Bewertung der Briefmarken aus. Gleichviel, ob die Prüfer sich in den für die Geschädigten privat erteilten Attesten bereits festgelegt hatten oder nicht, war ihr berufliches Tätigwerden für fremde Interessen vom Standpunkt des Angeklagten aus geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. RGSt 72, 250; OLG Hamm VRS Bd. 26, 365 und DAR 1957, 131).
Da sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, daß das Urteil auf den Gutachten der Sachverständigen, insbesondere des Prüfers Pfenninger (vgl. UA S. 61), beruhen kann, muß es schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die weiteren Gründe der Verfahrensrüge, die der Angeklagte teils nicht glaubhaft gemacht und teils vor Erlaß des Verwerfungsbeschlusses nicht vorgebracht hatte (vgl. § 74 Abs. 3 StPO und BGH 5 StR 726/53 vom 5. März 1954), bedarf es daher ebensowenig wie einer Erörterung der Sachrüge.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Börker
Kersting