Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1965, Az.: VI ZR 53/64
Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG); Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls; Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; Revisionsgerichtliche Nachprüfung von Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; Voraussetzung einer Vernehmung nach § 448 Zivilprozessordnung (ZPO); Berücksichtigung eines Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 53/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12602
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 07.01.1964
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1708
- VersR 1965, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Über die im eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt eines auf der äußersten Bordsteinkante des Gehweges an die Fahrbahn herangetretenen Fußgängers.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Parteien gegen daß Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Januar 1964 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Kläger zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte fuhr am 2. November 1961 gegen 11.00 Uhr in Hamburg in der Straße Sandtorkai auf der Fahrt in Richtung Brooktor mit seinem Lkw den Kläger als Fußgänger an und verletzte ihn.
Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und vorgetragen, er habe an der Bordsteinkante am Rande des für den Beklagten rechten Gehweges gestanden, auf dem unstreitig in Längsrichtung Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Der Beklagte sei auf der kopfsteingepflasterten und gewölbten Straße so nahe am Bordstein entlang gefahren, daß er ihn erfaßt und zurückgeschleudert habe. Daß er auf dem Gehweg erfaßt worden sei, folge auch aus seiner Lage auf den Bürgersteig. Anderenfalls hätte er mit einem Teil seines Körpers auf der Fahrbahn liegen müssen. Das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg stehe der Annahme nicht entgegen, daß der Beklagte hart am Kantstein entlang gefahren sei; denn in der Verkehrsunfallskizze seien die Fahrzeuge wahllos eingezeichnet; ihr Abstand vom Bordstein sei nicht vermessen worden.
Der Kläger hat um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihm allen Unfallschaden im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat sich gegen die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens gewandt, soweit der Kläger seine Ansprüche zu beziffern vermöge. Weiterhin hat er geltend gemacht, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Der Klüger sei plötzlich und unerwartet zwischen den parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gelaufen, ohne sich von der Verkehrslage auf der Straße zu überzeugen. Er selbst habe einen genügenden Sicherheitsabstand von der Bordsteinkante gehalten. Daß der Klüger sich beim Unfall noch auf dem Gehweg befunden habe, sei aus physikalischen Gründen ausgeschlossen. Beide von ihm eingereichten Gutachten seien zum Ergebnis gelangt, daß der Kläger unmittelbar vor dem Kraftwagen auf die Fahrbahn getreten sei. Habe sich der Unfall aber auf der rechten Hälfte der Fahrbahn ereignet, so sei er für ihn unabwendbar gewesen; zum mindesten spreche hierfür der erste Anschein.
Selbst wenn der Beweis der Unabwendbarkeit des Unfalls nicht erbracht werde, müsse die Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens im Hinblick auf das grobe Verschulden des Klägers unberücksichtigt bleiben.
Das Landgericht hat die erbetene Feststellung getroffen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes 2/5 des Unfallschadens zu ersetzen habe; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision die völlige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens angenommen (vgl. BGH Urt. v. 9. Juni 1964 - VI ZR 86/63 - VersR 1964, 1066). Hiergegen erhebt die Revision des Beklagten auch keine Einwendungen mehr.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht.
1.
Das Berufungsgericht hat den Beweis für nicht erbracht angesehen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Es hat nicht feststellen können, ob der Kläger auf der Fahrbahn oder noch auf dem Gehweg unmittelbar am Bordstein vom Lastkraftwagen des Beklagten erfaßt wurde. Weiterhin hat es nicht zu klären vermocht, ob der Kläger in die Lage auf dem Bürgersteig durch den Anstoß geraten oder dorthin erst später umgebettet worden ist, auch nicht, welchen Abstand der Beklagte zum Bordstein gehalten hat. Wohl hat es sich davon überzeugt, daß der Lastkraftwagen nicht auf den Gehweg geraten, sondern auf der Fahrbahn geblieben ist.
Im übrigen ist lediglich festgestellt: Auf dem Gehweg befand sich eine von der Verletzung des Klägers herrührende in ihrer Lage nicht vermessene Blutlache. Der Lastkraftwagen stand nach dem Unfall 20 m hinter der Unfallstelle schräg auf der Fahrbahn mit seinem rechten Vorderrad 2,40 m und seinem rechten Hinterrad 2,20 m von der Bordsteinkante entfernt. Seine rechte Vorderkante war geringfügig eingedrückt.
2.
Diese Feststellungen werden durch die Angriffe der Revision des Beklagten nicht erschüttert, mit der sie aufzuzeigen sucht, daß der Kläger richt hart am Bordstein, sondern nur auf der Fahrbahn angefahren sein könne. Ihre Einwände richten sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ( § 286 ZPO), die grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen ist.
a)
Aus dem Umstand, daß die auf dem etwa 3 m breiten Gehweg in Längsrichtung parkenden Fahrzeuge durch den Lastkraftwagen des Beklagten nicht beschädigt worden sind, mußte das Berufungsgericht nicht schließen, daß der Beklagte Abstand zum Bordstein gehalten hat und der Kläger demnach im Unfallzeitpunkt die Fahrbahn betreten hatte. Bei seiner Würdigung hat es sich durchaus mit der Aussage des Polizeibeamten Looft auseinandergesetzt. Es hat ihr entnommen, daß die parkenden Wagen entsprechend der Forderung der Polizei an der Bordsteinkante des Gehweges abgestellt waren. Daher hat es als unwahrscheinlich angesehen, daß der Lastkraftwagen auf den Gehweg geraten sei. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht in der Lage gesehen, über den genauen Stand der Fahrzeuge, insbesondere darüber, ob sie mit der äußersten Kante des Bordsteines abschlossen, Feststellungen zu treffen, weil - ebenfalls nach den Bekundungen des Zeugen Looft - die Einzeichnung in die polizeiliche Unfallskizze nicht ihren tatsächlichen Stand wiedergibt und ihr Abstand zur Bordsteinkante vom Zeugen Looft nicht vermessen war. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung die weitere Aussage des Zeugen, die zudem weithin eine Schlußfolgerung enthält, der Lastwagen hätte die parkenden Fahrzeuge streifen müssen, wenn er auf der Fahrbahn unmittelbar am Bordstein gefahren sei, für den nach § 7 Abs. 2 StVG vom Beklagten zu führenden Nachweis nicht ausreichen lassen.
Die vom Beklagten vorgelegten beiden Gutachten gehen ebenfalls von der tatsächlichen Annahme aus, daß die parkenden Fahrzeuge genau mit der Bordsteinkante abschlossen. Das steht nach der rechtsfehlerfrei gewonnen Überzeugung des Berufungsgerichts aber gerade nicht fest.
b)
Die um 20 cm nach links versetzte Stellung des Lastkraftwagens nach dem Unfall zwang das Berufungsgericht nicht zur Feststellung, daß der Beklagte an der Unfallstelle einen Abstand von etwa 1 m zur Bordsteinkante eingehalten habe, wie die Revision unter Hinweis auf das Gutachten H. meint.
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt, aus der Stellung des Lkw beim Halten nach dem Unfall lasse sich der Weg des Lkw an der 20 m zurückliegenden Unfallstelle nicht errechnen, weil der Lenkeinschlag des Fahrers nicht bekannt sei. Es verneint somit nicht, daß das Kraftfahrzeug unter Berücksichtigung seiner Endstellung mit einem Abstand von etwa 1 m von der Bordsteinkante gefahren sein könne. Es hat sich nur nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lkw deshalb so gefahren sein müsse. Zu einer solchen Feststellung wäre weiterhin die Kenntnis des Lenkeinschlags vonnöten. Dieser steht aber nicht fest.
Auch das Gutachten H. legt eine bestimmte gleichbleibende Lenkkorrektur nach links zugrunde. Seinen Folgerungen hat sich das Berufungsgericht aber nicht angeschlossen, weil diese tatsächliche Grundlage nicht feststeht. Sehen deshalb vermochte auch die beantragte Fahrprobe hierzu keine Klärung zu bringen.
c)
Entgegen der Meinung der Revision ist auch aus weiteren Umständen die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit nicht auszuschließen daß der Lastkraftwagen den Kläger auf dem Gehweg angefahren hat.
Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen, wegen der seitlichen Ausladung der Karosserie des Kraftfahrzeugs über die Vorderreifen um etwa 5 cm - nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten H. ragen die Enden der vorderen Stoßstange sogar um 10 cm über die äußeren Ränder der Vorderreifen hinaus - sei es möglich, daß sie, wenn auch nur für einen kurzen Augenblick, die Fläche über dem Bordstein gestrichen habe. Außerdem hat es die Möglichkeit erwogen, daß der Reifen dem Kantstein ohne Berührung so nahe gekommen ist, daß die Karosserie über den Bordstein hinüberragte.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dieser tatrichterlichen Würdigung die Aussage des Zeugen Looft entgegensteht, er habe an den Reifen des Wagens keine Spuren festgestellt. Das Berufungsgericht hat bei der einen Möglichkeit erwogen, daß die Reifen den Bordstein nur kurz berührt hätten, und ausdrücklich angenommen, bei einer solchen Berührung brauche es nicht zu einer sichtbaren Beschädigung zu kommen. Der andere vom Berufungsgericht erörterte Verlauf, bei dem der Reifen den Kantstein ohne Berührung so nahe gekommen sein könnte, daß die Karosserie über ihn hinüberragte, ist nicht undenkbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der seitlich 10 cm überstehende Teil der vorderen Stoßstange den Kläger nicht erfassen und zu Fall bringen konnte; das gilt umsomehr, als das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang feststellt, der Kläger habe auf der äußersten Bordsteinkante so nahe der Fahrbahn gestanden, daß er von den geringfügig überragenden Teilen des vorbeifahrenden Fahrzeugs getroffen werden konnte.
d)
Aus diesen Gründen brauchte das Berufungsgericht der Behauptung des Beklagten, ein Anfahren des Klägers auf dem Gehweg sei technisch ausgeschlossen, nicht dadurch weiter nachzugehen, daß es die beantragte Fahrprobe vornahm oder von Gerichts wegen einen Sachverständigen hörte. Hiermit überschätzte es auch nicht seine eigene Sachkunde.
e)
Zu Unrecht rügt die Revision des Beklagten schließlich die Verletzung des § 448 ZPO.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Beklagten entsprechend seiner Anregung über seine Behauptung zu vernehmen, der Kläger habe sich beim Zusammenstoß bereits auf der Fahrbahn befunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, für diese Behauptung sei noch nicht einiger Beweis erbracht.
Die Revision verkennt nicht die vom Berufungsurteil erwähnte allgemein anerkannte Voraussetzung einer Vernehmung nach § 448 ZPO. Der Meinung, ihr Vorliegen sei hier zu bejahen, kann aus den gegebenen Gründen nicht gefolgt worden. Ohne Verfahrensfehler hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß für eine der beiden Möglichkeiten, auch nicht für die vom Beklagten vorgetragene, eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Hinzukommt, daß der Beklagte - ebenso wie der Kläger - bereite vor dem Landgericht von Amts wegen über den Unfallhergang als Partei vernommen worden ist und ausgesagt hat, der Kläger habe einen Schritt auf die Fahrbahn gemacht, als er mit dem Lkw fast auf gleicher Höhe gefahren sei. Das Landgericht hat sich von der Richtigkeit dieser Bekundung des Beklagten nicht zu überzeugen vermocht. Dieser Würdigung ist das Berufungsgericht mit der Erwägung beigetreten, es sei nicht mehr eindeutig zu klären, wo der Lkw den Kläger erfaßt habe, der Aussage des Beklagten stehe die Bekundung des Klägers entgegen. Diese mögliche tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
f)
Somit kommt es auf die weiteren Rügen gegen die Hilfserwägungen des Berufungsurteils nicht mehr an, mit denen es den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses auch für den Fall verneint, daß der Kläger im Unfallzeitpunkt bereits die Fahrbahn betreten haben sollte.
III.
Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht den Schadensersatz nach § 254 BGB gemindert.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger beim Unfall die Fahrbahn nicht betreten, sondern noch auf dem Gehweg gestanden hat. Andererseits hält es für ausgeschlossen, daß der Lkw mit den Rädern auf den Gehweg geraten ist. Unter diesen Umständen sei CD nicht anders denkbar, so führt CD aus, als daß der Kläger so nahe an der äußersten Bordsteinkante gestanden habe, daß er von den Lkw habe erfaßt werden können. Dieses Verhalten rechnet es dem Kläger im Rahmen des § 254 BGB an.
2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
Ohne rechtlichen Belang ist, ob in dem vom Berufungsgericht dem Kläger angelasteten Verhalten eine Verletzung der §§ 1, 37 StVO liegt. Das hier allein infrage stehende mitwirkende Verschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus, ist vielmehr schon dann gegeben, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch unter den gegebenen Umständen zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 9, 316 [BGH 29.04.1953 - ZR VI 63/52 ]; BGH Urt. vom 21. November 1958 - VI ZR 239/57 - VersR 1959, 135; Urteil vom 24. Mai 1960 - VI ZR 119/59 - VersR 1960, 804).
Der Revision ist zuzugeben, daß ein Fußgänger grundsätzlich sich auf dem Gehweg vor der Berührung mit vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen sicher fühlen darf. Das hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es hat diesen Grundsatz hier nur deshalb eingeschränkt, weil nach seiner Überzeugung der Kläger auf der äußersten Bordsteinkante so nahe an die Fahrbahn herangetreten ist, daß er von geringfügig überragenden Teilen eines vorbeifahrenden Fahrzeugs getroffen werden konnte. Wenn es bei diesen Gegebenheiten vom Kläger im Einblick auf § 254 BGB erwartet, daß er entweder vorher nach Fahrzeugen Ausschau hält, die ihm in der bezeichneten Weise gefährlich werden können, oder nur so nahe an die Fahrbahn herantritt, daß die Gefahr vermieden wird, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten nur die Betriebsgefahr des leichten Lastkraftwagens und zu Ungunsten des Klägers sein Verschulden gegen sich selbst berücksichtigt. Dieses hat es nicht so schwer bewertet, wie wenn er die Fahrbahn nachweislich bereits betreten hätte. Deshalb sei es, so führt es aus, von der bei Gegenüberstehen von gewöhnlicher Betriebsgefahr des Halters und Verschulden eines Fußgängers sonst von ihm geübten Verteilung von 2/3 zu Lasten des Fußgängers dahin abgewichen, daß es den Klüger nur 3/5 seines eigenen Schadens tragen lasse.
Diese dem Tatrichter vorbehaltene Verteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und daher für das Revisionsgericht bindend.
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens