Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64
Zur Bewachung einer Gastwirtschaft verwendeter Bernhardiner; Halten des Hundes an einer 3,45 m langen Kette; Beweis der Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Beaufsichtigung eines Tieres; Verletzung dieser im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 15/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 24.10.1963
- LG Würzburg - 14.05.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1965, 719-721 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Sorgfaltspflicht eines Gastwirts, der einen Bernhardiner als Wachhund hält.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die. Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das unter I. genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 14. Mai 1963 wird auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:
- 1.
Die Zahlungsansprüche des Klägers werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- 2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 25. Dezember 1961 entstanden ist und noch entstehen wird.
- III.
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge hat die Beklagte 4/7, von denen der Revisionsinstanz 6/7 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger besuchte am 25. Dezember 1961 die von der Beklagten bewirtschaftete Gaststätte B. bei R.. Er stellte seinen Personenkraftwagen auf dem Hofe hinter der Gaststätte ab. Als er nach einem Spaziergang zur Gaststätte zurückkehrte, wurde er von dem an einer Kette liegenden Bernhardinerhund der Beklagten angesprungen. Er stürzte zu Boden und brach sich dabei den rechten Oberarm.
Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht. Er hat von ihr 2.754,26 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre Ersatzpflicht sei nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Bernhardiner als Wachhund dazu bestimmt gewesen sei, ihrem Gastwirtsberufe zu dienen und weil sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Der Hund sei friedlich gewesen und habe ordnungsgemäß an der Kette gelegen. Vorsorglich hat sich die Beklagte darauf berufen, daß den Kläger ein Mitverschulden treffe, weil er sich in den Bereich des angeketteten Hundes begeben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche des Klägers den Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus den Unfall zu 2/3 zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen. Er verfolgt mit seinen Rechtsmittel die vollen Klageansprüche weiter. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Haftung der Beklagten
I.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei dem zur Bewachung der Gastwirtschaft verwendeten Bernhardinerhund der Beklagten um ein Haustier gehandelt hat, das dem Berufe und der Erwerbstätigkeit der Beklagten zu dienen bestimmt war. Daraus folgt, daß die Beklagte als Halterin des Hundes nach § 833 Satz 2 BGB von der Pflicht, den Schaden des Klägers zu ersetzen, dann befreit ist, wenn sie entweder bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügt. Der 3 bis 4 Jahre alte ausgewachsene Bernhardinerrüde habe allein schon durch seine Größe und sein Gewicht gefährlich werden können, wenn er diese in unberechenbarer Weise einen Menschen gegenüber eingesetzt habe. Es genüge, daß er sich - wie im Falle des Klägers - auf die Hinterbeine stelle und die Pfoten auf die Schultern legen wolle. Dabei könne auch ein Erwachsener zu Fall kommen und sich verletzen. Das Berufungsgericht meint, im allgemeinen reiche es aus, einen solchen Hund an die Kette zu legen, das müsse aber so geschehen, daß er die normalen Zugangswege zum Hause nicht erreichen könne. In vorliegenden Falle habe der Hund etwa 3,45 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufen können. Auf diesem Grundstück hätten die Gäste ihre Kraftfahrzeuge abgestellt. Aber auch Besucher der Gaststätte, die keinen Kraftwagen benutzten, hätten von diesem Platz aus die Gastwirtschaft betreten können. Wenn ein Gast, wie es auch der Kläger getan habe, von der oberhalb des Gasthofs gelegenen Bergkuppe herabgekommen sei, habe er an nichts denkend, zwischen der Mauer und dem 4 1/2 m von ihr entfernt stehenden Kastanienbaum auf den Eingang zum Gasthof zusteuern und dabei in den Bereich des angeketteten Hundes kommen können. Berücksichtige man, daß es sich um eine Gastwirtschaft handele, die von einer großen Anzahl von Personen, darunter auch von Kindern, aufgesucht werde, so habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie den Hund in dieser Weise an die Kette gelegt habe.
II.
1.
Die Revision macht demgegenüber in erster Linie geltend, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Hund bis zu 3,45 m weit von der Hütte habe entfernen können; die Beklagte habe daher ihrer Sorgfaltspflicht auch dann genügt, wenn man mit dem Berufungsgericht von dieser Entfernung ausgehe. Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Bernhardiner nach der Behauptung der Beklagten an sich harmlos und gutmütig war. Ersichtlich ist es davon ausgegangen, daß diese Behauptung zutrifft. Mit Recht hat es aber entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß ein ausgewachsener Beruhardinerhund allein schon durch seine Große und sein Gewicht gefährlich worden kann, wenn er sich wie in dem hier zu entscheidenden Falle auf die Hinterbeine stellt und seine Pfoten auf die Schultern eines Menschen zu legen versucht. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Beklagte verpflichtet war, die Besucher der Gaststätte vor dieser Gefahr zu schützen.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß jeder Gast bei der Größe des Hofes (20 × 27 m) mit einem größeren Bewegungsraum des Hundes habe rechnen müssen. Das Berufungsgericht hat es mit Recht nicht auf die Größe des Hofes, sondern allein darauf abgestellt, ob der Hund Gasthofbesucher erreichen konnte, wenn sie die normalen Zugänge zum Hause benutzten. Daß dies möglich war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei auf Grund der Lichtbilder des Gaststättenhofes festgestellt. Gerade für Gäste, die wie der Kläger von der Bergkuppe kamen, lag es nahe, daß sie nicht in einen Umweg rechts um den Kastanienbaum herum gingen, sondern die direkte Verbindung zum Gasthauseingang wählten, sich also links von dem Kastanienbaum hielten und damit in den Bereich des Hundes gerieten.
Wenn aber mit dieser Möglichkeit gerechnet werden mußte, so kann es entgegen der Meinung der Revision keine Rollo spielen, daß die Hundehütte und auch der Hund für jeden Gast ohne weiteres zu sehen waren. Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf die Möglichkeit, daß ein Gast die Länge der Hundekette nicht richtig einschätzte oder überrascht wurde, wenn der Hund plötzlich aus seiner Hütte herausfuhr. Angesichts dieser Gefahren mußte die Beklagte den Hund so kurz an der Kette halten, daß Verletzungen anderer nach menschlichem Ermessen vermieden wurden. In seinem Urteil vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Landwirt, der auf seinen Bauernhof einen bissigen Hund hielt, durch das Anbinden des Tieres an eine 3,25 m lange Kette der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht nicht gerecht geworden ist. Das Gleiche muß gelten, wenn der Wachhund einer Gaststätte unter Verhältnissen, wie sie hier festgestellt Bind, 3,45 m weit von seiner Hütte in den Hof der Gaststätte hineinlaufen kann.
2.
Vorsorglich, d.h. für den Fall, daß der Bundesgerichtshof in dieser Frage die Ansicht der Beklagten nicht billigt, greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß sich der Hund nicht nur 2 m - wie von der Beklagten behauptet wurde - sondern 3,45 m weit von der Hundehütte entfernen konnte.
Dieser Feststellung stehen, wie der Revision zuzugeben ist, verfahrensrechtliche Bedenken entgegen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der angekettete Hund habe nach den Feststellungen, die das Landgericht bei einem Augenschein getroffen habe, etwa 3,45 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufen können. Eine genauere Feststellung sei nicht möglich gewesen und sei nicht möglich, weil die Kette nicht mehr vorhanden sei. Das Landgericht sei dabei von den Angaben der Beklagten und des Zeugen S. ausgegangen, daß der Hund an der Kette bis zu dem Kellereingang neben der Hütte habe gelangen können. Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, den Zeugen S. nochmals darüber zu vernehmen, daß die Kette etwa 3 m lang gewesen sei. Sie sei jedenfalls so lang gewesen, wie das Landgericht bei seinen Versuchen beim Augenschein ermittelt habe. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht das Ergebnis des Augenscheinstermins und die Darlegungen, die das Landgericht hierüber gemacht hat. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erklärt, bei der Einnahme des Augenscheins habe nicht einwandfrei geklärt worden können, wie weit der angekettete Hund von der Hütte weg in den freien Platz habe hineinlaufen können. Der Hund sei am Unfalltage an einer Kette angebunden gewesen, die an einem oberhalb der Hundehütte stehenden Baum befestigt gewesen sei. Nach den Angaben der Beklagten habe der Hund bis an die links von der Hundehütte liegende Kellertreppe gelangen, die Treppe selbst aber nicht mehr hinuntergehen können. Das würde bedeuten, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, daß die Kette so lang gewesen wäre, daß der Hund etwa 2 m von der Hundehütte weg in den Platz hätte laufen können. Wenn die am Baumstamm befestigte Kette zunächst über einen rechts der Hundehütte befindlichen Kloben gelaufen wäre und der Hund bei diesem Vorlauf der Kette bis an die Kellertreppe hätte gehen können, so würde dies bedeutet haben, daß sich der Hund etwa 2,85 m weit von seiner Hütte weg habe bewegen können. Wenn das Seil bei dieser Länge in Luftlinie direkt von dem Baumstamm ausgegangen wäre, ohne an dem Kloben nochmals eingehakt zu sein, so hätte der angekettete Hund etwa 3,45 m in das Grundstück hineinlaufen können. Das Landgericht konnte die Frage, welcher Bewegungsraum dem an der Kette liegenden Hund verblieb, von seinem Standpunkt aus offenlassen, denn es war anders als das Berufungsgericht der Auffassung, die Art der Befestigung des Hundes sei auch dann, wenn man von der für die Beklagte ungünstigsten Entfernung (also 3,45 m) ausgehe, nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen. Dem Berufungsgericht stand bei seiner Beweiswürdigung das gleiche Material zur Verfügung, das auch das Landgericht bei seiner Entscheidung verwertet hat. Konnte aber das Landgericht, das selbst an Ort und Stelle war, nicht klären, welcher Aktionsradius dem Hund am Tage des Unfalls zur Verfügung stand, so fehlt es für die Feststellung des Berufungsgerichts, der Hund habe sich etwa 3,45 m weit von der Hütte entfernen können, an einer ausreichenden Grundlage.
Gleichwohl kann dieser Mangel des Berufungsurteils nicht zu einem Erfolg der Revision führen. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten hängt nicht davon ab, daß ihr Verschulden bewiesen wird. Es war vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich nach § 833 Satz 2 BGB zu entlasten. Will der Tierhalter geltend machen, daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, so muß er alle hierfür in Betracht kommenden Umstände dartun. Wenn einzelne Umstände ungeklärt bleiben, gereicht dies zu seinem Nachteil (BGB RGRKom. § 833 Anm. 16). Die Beklagte war daher auch beweispflichtig für ihre Behauptung, der Hund habe nur etwa 2 m weit von der Hütte weg in das Grundstück hineinlaufen können. Diese Behauptung halten aber weder das Landgericht noch das Berufungsgericht für bewiesen. Nach der Ansicht beider Gerichte ist es vielmehr möglich, daß der Hund einen größeren Bewegungsraum (bis zu 3,45 m) hatte. Das ergibt sich, soweit das Berufungsgericht in Betracht kommt, auch daraus, daß es in anderem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, er habe beim Vorbeigehen an der Hütte einen Abstand von 3,25 m eingehalten, nicht für widerlegt hält. Diese Behauptung ist überdies durch die vom Berufungsgericht angeführte Aussage der Ehefrau des Klägers in etwa bestätigt worden. Frau D. hat im Augenscheinstermin die Stelle bezeichnet, an der ihr Mann zu Fall gekommen ist, nachdem der Hund ihn angefallen hatte. Diese Stolle war nach den Feststellungen des Landgerichts etwa 3,75 m von der Hundehütte entfernt. Insgesamt lassen die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils deutlich die Überzeugung des Oberlandesgerichts erkennen, daß sich die Beklagte in der Frage, mit welchem Bewegungsraum der Hund angebunden war, zumindest nicht entlastet hat und nicht entlasten kann. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach § 833 BGB als Halterin des Hundes für den Schaden des Klägers einzustehen, jedenfalls im Ergebnis zu billigen, ohne daß es erforderlich war, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B.
Zum Mitverschulden des Klägers
I.
Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden darin gesehen, daß der Kläger in einem Abstand von etwa 3,25 m an der Hundehütte vorbeigegangen ist und nicht einen wesentlich größeren Bogen um sie gemacht hat. Es hat ausgeführt: Der Klüger habe schon vor dem Spaziergang den großen Bernhardinerhund gesehen und festgestellt, daß er angekettet gewesen sei. Allerdings habe er die Länge der Kette nicht genau feststellen können. Er habe aber damit rechnen müssen, daß sie länger gewesen sei, als er vermutet habe, und daß der Abstand von 3,25 m, den er nach seinem eigenen Vorbringen "mit Bedacht" gewählt habe, nicht ausreiche. Wenn er mit Bedacht einen Sicherheitsabstand eingehalten habe, dann zeige das, daß er trotz der vorangegangenen beruhigenden Erklärungen des Vaters der Beklagten über die Eigenschaften des Kunden - er hatte das Tier als gutmütig und harmlos geschildert - doch besondere Vorsicht für geboten gehalten habe. Das habe er mit Recht getan, denn er habe sich sagen müssen, daß die Situation jetzt anders gewesen sei als vor dem Spaziergang, als sich der Vater der Beklagten bei dem Hund aufgehalten habe. Jetzt sei der Hund allein und ein anderes Verhalten des Tieres durchaus möglich und naheliegend gewesen. Deshalb hätte der Kläger es unterlassen sollen, an den Hund mit Bedacht unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vorbeizugehen, der auf unsicherer Grundlage beruht habe.
II.
Mit diesem Verlangen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die unter Verhältnissen, wie sie hier festgestellt sind, an die Sorgfaltspflicht eines Gasthofbesuchers zu stellen sind. Das Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB besteht darin, daß der Geschädigte die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Von einer Verletzung dieser im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt könnte nur gesprochen werden, wenn der Kläger mit einer Beeinträchtigung durch den Hund hätte rechnen müssen. Das aber kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Der Kläger ist, wie es bei den Örtlichen Verhältnissen nahe lag, von der Bergkuppe kommend in direkter Richtung auf den Eingang der Gaststätte zugegangen. Wenn er dabei einen Abstand von 3,25 m zu der Hundehütte eingehalten hat, so kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, denn er brauchte nicht damit zu rechnen, daß er bei einer so großen Entfernung noch von dem Hund erreicht werden konnte. Er durfte davon ausgehen, daß der Hund jedenfalls zu Zeiten, in denen Gäste das Lokal besuchten, kürzer angekettet war und nicht in diesen Zugang zur Gastwirtschaft hineinlaufen konnte. Auch das Berufungsgericht nimmt an, ein Gast habe nicht abschätzen können, wie lang die Kette gewesen sei. Geht man aber hiervon aus, so kann dem Kläger nicht als Verschulden angerechnet worden, daß er die Länge der Kette unterschätzt hat. Anlaß zu besonderer Vorsicht und damit zu einem größeren Abstand hätte bestanden, wenn der Kläger hätte damit rechnen müssen, einen bissigen oder bösartigen Hund vor sich zu haben. Bernhardinerhunde sind indes, wie schon die Lebenserfahrung lehrt, im allgemeinen harmlose und gutmütige Tiere. Daß dies jedenfalls für den Hund der Beklagten zutraf, war dem Kläger von dem Vater der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden. Wenn er unter diesen Umständen die Hundehütte in einem Abstand von 3,25 m passiert hat, so kann nicht gesagt werden, daß ihn eine Mitschuld an seinem Schaden treffe.
C.
Zusammenfassung und Kostenentscheidung
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagte verpflichtet ist, den vollen Schaden des Klägers zu ersetzen. Daher waren die Revision der Beklagten zurückzuweisen und auf die Berufung sowie die Anschlußrevision des Klägers die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts entsprechend zu ändern.
Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 97, 91 ZPO; denn die Beklagte ist mit ihrer Revision und hinsichtlich des Feststellungsanspruchs auch in den anderen Instanzen endgültig unterlegen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits hängt von dem Ausgang des Höheverfahrens ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Nüßgens