Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1965, Az.: VIII ZR 107/63
Wirksamkeit eines notariellen Pachtvertrags; Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung; Auslegung eines Klageantrags; Wegfall der Geschäftsgrundlage ; Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 107/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 31.01.1963
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Streithelfer des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm i.W. vom 31. Januar 1963 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die im ersten Rechtszuge mitverklagten Streithelfer des Beklagten (ursprüngliche Beklagte zu 2 und 3) sind Eigentümer des Grundstücks Stiftstraße 5 in D. auf dem das Hotel und Restaurant Stiftshof betrieben wird. Pächter dieses Betriebs waren die Kläger, die im Einvernehmen mit den Streithelfern die Pachtung vorzeitig zum 31. Dezember 1961 aufgaben. Als Nachfolger in der Pacht mit Wirkung vom 1. Januar 1962 war der Beklagte in Aussicht genommen.
Die Kläger hatten während ihrer Pachtzeit eine ganze Menge von Einrichtungsgegenständen für den Hotel- und Gaststättenbetrieb angeschafft. Während der Pachtzeit waren sie mit der Zahlung von Pachtzinsen im Rückstand geblieben. Sie schuldeten den Streithelfern am 31. Dezember 1961 noch 6.599 DM, Deshalb übereigneten die Kläger ihnen einen Teil des angeschafften Inventars zur Sicherung dieser Forderung.
Der Beklagte war nach mehrfachen Besichtigungen bereit, das Inventar von den Klägern zu übernehmen. Anläßlich der Besichtigung vom 3. November 1961 wurde ein Inventarverzeichnis gefertigt. Am selben Tage vereinbarten die Parteien einen "Vorvertrag", durch den der Beklagte "das Inventar und Einrichtung laut Aufstellung wie besichtigt" zum Preise von 22.000 DM kaufte. Ausweislich des letzten Satzes des Vorvertrags war der Abschluß eines endgültigen Vertrages in Aussicht genommen.
Am 30. November 1961 ließen darauf die Parteien und die Streithelfer von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Dr. Hans E. in D. einen Kaufvertrag beurkunden. In diesem Vertrage veräußerten die Streithelfer das in der Anlage zu dem Vertrage aufgeführte Inventar, das nach der in den Vertrag aufgenommenen Versicherung der Kläger von ihnen käuflich erworben und voll bezahlt war, im Einverständnis mit den Klägern an den Beklagten zum Preise von 22.000 DM, von denen 5.000 DM sofort und weitere 15.000 DM spätestens am 2. Januar 1962 bei dem beurkundenden Notar zu hinterlegen waren. Der Restbetrag von 2.000 DM und weitere rund 3.000 DM, die der Beklagte für sonstige Gegenstände und Wäsche, hinsichtlich deren noch die Anfertigung einer besonderen Aufstellung vorgesehen war, zu bezahlen hatte, insgesamt also 5.000 DM, sollten zur Hälfte am 1. April und 1. Juli 1962 durch Hinterlegung bei dem beurkundenden Notar beglichen werden. Der Notar hatte vorab einen Betrag von 6.599 DM an die Streithelfer auszuzahlen. Nach Zahlung dieses Betrages sollte das Eigentum an den veräußerten Gegenständen auf die Kläger übergehen und nach Zahlung des Gesamtbetrages von 22.000 DM von diesen sodann auf den Beklagten. Das Eigentum an den weiteren Gegenständen sollte bei Zahlung des Restbetrages ebenfalls der Beklagte erhalten.
Als Bestandteil des Vertrages anerkannt war infolge eines Versehene nur die Aufstellung der Hoteleinrichtung, in der diese mit 11.861,51 DM bewertet war. Die Parteien und die Streithelfer waren jedoch darüber einig, daß auch das von den Klägern angeschaffte Gaststätteninventar durch den Vertrag mitverkauft war. Dem Vertrage wurde deshalb auch das schon dem Vorvertrag zugrunde gelegte Verzeichnis der Kücheneinrichtung und der zusätzlichen Geststätteneinrichtung, für die insgesamt ein Wert von 10.172 DM angegeben war, formlos beigefügt. Von den in diesem Verzeichnis aufgeführten Gegenständen war, wie der Beklagte wußte, ein Wärmeschrank nicht vorhanden, weil der klagende Ehemann ihn zur Nachbesserung an die Lieferfirma zurückgegeben, sodann die Handlung erklärt und gegen die Lieferfirma auf Rückzahlung des Kaufpreises geklagt hatte (Akten 47 C 514/61 - AG Dortmund). Die in dem Verzeichnis ebenfalls aufgeführte Registrierkasse, sowie die Kaffeemaschine, der Portionierer und der Suppen- und Ragoutwärmer waren noch nicht voll bezahlt. Sie standen im Eigentum der Lieferfirmen, die sich das Eigentum vorbehalten hatten, wie der Beklagte Anfang Januar 1962 erfuhr. Diese Gegenstände wurden später von den Lieferfirmen zurückgenommen und verwertet. Im Laufe des ersten Rechtszuges erklärten die Kläger durch Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 4. Januar 1963 an die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten im ersten Rechtszuge, daß sich der in dem Vertrage vom 30. November 1961 vorgesehene Kaufpreis mit Rücksicht auf die für diese Gegenstände erzielten und den Klägern zugute gekommenen Verwertungserlöse auf 22.387,60 DM ermäßige.
Durch Vertrag vom 21. Dezember 1961 verpachteten die Streithelfer den Hotel- und Gaststättenbetrieb ab 1. Januar 1962 an den Beklagten zu einem monatlichen Pachtzins von 1.800 DM.
Am 2. Januar 1962 hinterlegte der Beklagte bei dem Notar lediglich einen Betrag von 5.000 DM. Außerdem zahlte der Beklagte für Januar 1962 nur einen Pachtzins von 1.000 DM an die Streithelfer. Darauf verweigerten diese am 5. Januar 1962 die Übergabe des Pachtgegenstandes an den Beklagten.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1962 forderten die Kläger durch ihren spätaren Prozeßbevollmächtigten die Streithelfer auf, einer Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 15.000 DM zuzustimmen. Die Streihelfer gaben eine entsprechende Erklärung nicht ab. Sie setzten durch Schreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten vom 9. Januar 1962 dem Beklagten zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eine Frist bis zum 18. Januar 1962 mit der Androhung, daß sie nach diesem Zeitpunkt Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen würden. Hiervon machten sie den Klägern durch Schreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten vom selben Tage Mitteilung.
Am 18. Januar 1962 erschien der Beklagte bei dem Notar mit der Ausfertigung eines Pfändungsbeschlusses der Stadt D., die von der Forderung der Kläger einen Teilbetrag von 2.200 DM gepfändet hatte. Der Notar erklärte sich dem Beklagten gegenüber zur Empfangnahme des Geldes in Höhe des gepfändeten Betrages nicht für befugt. Der Beklagte übergab darauf dem Notar einen Verrechnungsscheck über 10.000 DM, ausgestellt von der Maklerfirma Dr. S. & Co. in Dortmund, und einen weiteren Verrechnungsscheck über 3.000 DM, ausgestellt von dem Kaufmann B. in D. Der Notar bestätigte nunmehr, daß der Vertrag vorbehaltlich der Einlösung der Schecks fristgemäß erfüllt sei.
Die Streithelfer hatten inzwischen den Eindruck gewonnen, daß der Beklagte nicht in der Lage sein werde, den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachzukommen, und strebten deshalb danach, von dem Pachtvertrag freizuwerden. Aus diesem Grunde begab sich am 18. Januar 1962 die Streithelferin zu 2) zu B. und erzählte ihm, der Beklagte sei insolvent, gegen ihn sei fruchtlos vollstreckt worden. Darauf sperrte B. den Scheck. Er machte dem Notar hiervon am 19. Januar 1962 gegen 8,30 Uhr Mitteilung und bat ihn, den Verrechnungsscheck wegen der Sperre nicht weiterzugeben.
Bald danach wurden die Streithelfer anderen Sinnes. Sie legten jetzt wieder Wert darauf, daß der Pachtvertrag mit dem Beklagten durchgeführt wurde. Da der Beklagte inzwischen erfahren hatte, daß der vereinbarte Pachtzins überhöht war, wollte er diesen Pachtzins nur dann zahlen, wenn er das Inventar von den Klägern für 15.000 DM erhielt. Auf Anraten der Streithelfer, die dem Beklagten bei der Erreichung seines Zieles behilflich sein wollten, focht der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 1962 an die Kläger den notariellen Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil der Wärmeschrank sowie eine Fritteuse fehlten und die Lieferfirma kraft Eigentumsvorbehalt noch Eigentümerin der Kaffeemaschine sei. Später stützten sie die Anfechtung auch darauf, daß die weiteren oben angeführten Gegenstände ebenfalls nicht voll bezahlt waren und unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten standen.
Am 12. Februar 1962 hinterlegte der Notar den nach Abzug der bei ihm entstandenen Kosten von den gezahlten 5.000 DM verbliebenen Betrag von 4.657,78 DM unter Verzicht auf Rücknahme bei dem Amtsgericht Dortmund (Akten 6 HL 21/62 - AG Dortmund).
Der Beklagte und die Streithelfer halten sich an den Vertrag vom 30. November 1961 nicht mehr für gebunden. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten, der den Betrieb bis zum 31. Mai 1962 führte, haben die Streithelfer Hotel und Gaststätte mit dem von den Klägern eingebrachten Inventar für die Zeit ab 1. Juni 1962 an den Gastwirt Dierkes verpachtet.
Die Kläger sind der Ansicht, daß die Anfechtung des Vertrages nicht begründet sei. Sie haben gegen den Beklagten und die Streithelfer Klage erhoben, mit der sie gegenüber dem Beklagten (damals als Beklagter zu 1 bezeichnet) die Feststellung begehrt haben, daß die Anfechtung des Vertrages vom 30. November 1961 unbegründet sei, und mit der sie ferner die Verurteilung der jetzigen Streithelfer (damaligen Beklagten zu 2 und 3) erstrebt haben, die Kläger zu ermächtigen, einen Teilanspruch auf Zahlung von 15.000 DM an den Notar gegen den Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen zu dürfen. Der Beklagte hat seinerseits in einem anderen Verfahren gegen die Kläger Klage erhoben mit dem Antrage, die Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung des von dem Notar hinterlegten Betrages an den Beklagten zu willigen.
Das Landgericht hat beide Rechtsstreite verbunden und die Klage des Beklagten als Widerklage behandelt. Es hat durch Teilurteil lediglich über den Feststellungsantrag gegen den Beklagten und dessen Widerklage erkannt, und zwar hat es dem Feststellungsbegehren stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge sind die ursprünglichen Beklagten zu 2 und 3 auf die Streitverkündung des Beklagten diesem als Streithelfer beigetreten. Der Beklagte und die Streithelfer haben sich in diesem Rechtszuge auch darauf berufen, daß der Vertrag vom 30. November 1961 einverständlich aufgehoben und die Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag weggefallen sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Verurteilung des Beklagten dahin neu gefaßt, daß die Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags festgestellt wird.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstreben die Streithelfer des Beklagten die Abweisung des Feststellungsbegehrens der Kläger und deren Verurteilung auf die Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat sich für befugt gehalten, ohne besonderen Antrag der Kläger und ohne Erörterung mit den Parteien und den Streithelfern die vom Landgericht getroffene Feststellung, daß die von dem Beklagten gegenüber den Klägern ausgesprochene Anfechtung des notariellen Kaufvertrages unbegründet ist, dahin neu zu fassen, daß dieser Kaufvertrag wirksam ist. Es sicht den Feststellungsantrag, wenn er seinem Wortlaut gemäß verstanden wird, als unzulässig an. Da jedoch, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Streit der Parteien von Anfang an um die Wirksamkeit des notariellen Vertrages gegangen sei und der Beklagte die Unwirksamkeit des Vertrages nicht nur aus der Anfechtungserklärung vom 19. Januar 1962, sondern auch noch aus anderen Rechtsbehelfen hergeleitet habe, sei der Feststellungsantrag dahin auszulegen, daß er auf die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages vom 30. November 1961 gerichtet sei.
Ob dem Berufungsgericht, was die Revision in Zweifel zieht, in seiner Meinung zu folgen ist, mit einer Klage könne nicht die Feststellung verlangt werden, daß die Anfechtung eines Vertrages unbegründet sei, kann dahingestellt bleiben. Hier ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Kläger, richtig verstanden, die Wirksamkeit des Vertrages festgestellt haben wollten und daß auch dem Urteil des Landgerichts entnommen werden muß, es habe den Sinn gehabt, eine entsprechende Feststellung zu treffen. Deshalb hat das Berufungsgericht durch sein Urteil entgegen der Ansicht der Revision weder § 308 noch § 536 ZPO verletzt.
a)
Wie auch die Revision nicht verkennt, handelt es sich bei dem Klageantrag, der zwingendes Erfordernis der Klageschrift ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), um eine vorfahrensrechtliche Willenserklärung, die der Auslegung fähig ist (vgl. BGHZ 37, 331, 333 [BGH 04.07.1962 - V ZR 206/60]; BGH Urt. v. 27. November 1958 - II ZR 90/57 - LM VVG § 12 Nr. 6; v. 12. Oktober 1960 - IV ZR 123/60 - LM BEG 1956 § 209 Nr. 39/40; BAG AP BGB § 611 - Haftung des Arbeitnehmers - Nr. 25; OLG Schleswig SchlHA 1963, 123). Dasselbe gilt auch für einen Urteilsausspruch (BGHZ 2, 164, 170 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50]; 7, 331, 334) [BGH 21.10.1952 - V ZB 15/52]. Auch auf derartige verfahrensrechtliche Willenserklärungen ist die Auslegungsregel des § 133 BGB anzuwenden, daß der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (RGZ 141, 347, 351; BGHZ 22, 267, 269) [BGH 29.11.1956 - III ZR 121/55]. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auslegung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs des Landgerichts durch das Berufungsgericht, die von dem erkennenden Senat frei nachprüfbar ist, nichts einzuwenden. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien in Wahrheit von Anfang an nur über die Wirksamkeit des Vertrages stritten. Der mit der Klage verfolgte Zweck war deshalb erkennbar darauf gerichtet, die Feststellung zu erreichen, daß der Vertrag wirksam ist. Diesem sachlichen Begehren wollte das Landgericht auch stattgeben. Deshalb muß, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Urteilsausspruch des Landgerichts dahin verstanden werden, daß zugunsten der Kläger das gestehen des Vertrages vom 30. November 1961 festgestellt werden sollte.
Wird hiervon ausgegangen, so hat das Berufungsgericht durch die Neufassung des Urteilsausspruchs des Landgerichts lediglich klargestellt, wie der Urteilsausspruch des Landgerichts, mit dem dieses dem unrichtig formulierten, von ihm aber dem Willen der Kläger entsprechend aufgefaßten Klageantrag entsprochen hatte, richtig lauten sollte. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Kläger daher durch das angefochtene Urteil nicht mehr zugesprochen erhalten, als sie beantragt hatten. Auch hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts nicht zum Nachteil des Beklagten, der allein das Urteil angefochten hatte, geändert, sondern es hat lediglich den Urteilsausspruch des Landgerichts dahin richtiggestellt, daß er die Feststellung enthält, die von den Klägern mit ihrem Antrag in Wirklichkeit von Anfang an verfolgt wurde.
Deshalb ist es auch ohne Bedeutung, daß die Kläger im Berufungsrechtszuge nur die Zurückweisung der Berufung des Beklagten beantragt und keine Anschlußberufung erhoben hatten. War das Urteil des Landgerichts so auszulegen, wie es das Berufungsgericht und der erkennende Senat verstehen, so konnte das Berufungsgericht auch ohne Anschlußberufung der Kläger den Urteilsausspruch richtigstellen, weil es sich nicht um eine sachliche Änderung zu Gunsten der Kläger handelte, die allerdings nur auf eine Anschlußberufung der Kläger zulässig gewesen wäre, sondern lediglich um eine Klarstellung der Bedeutung des Urteilsausspruchs, zu der das Berufungsgericht auch ohne darauf gerichteten Antrag befugt war.
b)
Das Berufungsgericht hat die von ihm für richtig gehaltene Auslegung des Klageantrags und des Urteilsausspruchs des Landgerichts auch mit der Erwägung gerechtfertigt, daß der Beklagte und die Streithelfer die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages nicht bloß aus der Anfechtungserklärung, sondern auch noch aus anderen Rechtsbehelfen hergeleitet hatten.
Die Revision meint, gerade die Häufung der Einwendungen auf der Seite des Beklagten und der Streithelfer hätte die Kläger veranlassen müssen, ihren Antrag nicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu beschränken. Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts war aber, was die Revision außer acht läßt, der Antrag der Kläger gar nicht in diesem engen Sinne zu verstehen, sondern er war in Wirklichkeit trotz seiner anderslautenden Fassung auf Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages gerichtet.
Der Revision mag zugegeben werden, daß das Vorbringen des Beklagten und der Streithelfer, die sich auch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie darauf beriefen, das Vertragsverhältnis sei beendet gewesen, weil der Beklagte die Nachfrist habe verstreichen lassen, dem Vertreter der Kläger hätte Veranlassung geben sollen, den Wortlaut des Klageantrags zu überprüfen und ihn richtig zu stellen. Der Umstand, daß der Vertreter der Kläger es gleichwohl unterlassen hat, den Antrag anders zu fassen, weil er nicht gemerkt hat, daß der Wortlaut des Antrags nicht das zum Ausdruck brachte, was mit ihm nach dem. Willen der Kläger erreicht werden sollte, hindert jedoch nicht, den Antrag so aufzufassen, wie er nach seinem Sinn und Zweck in Wahrheit gemeint ist.
Dasselbe gilt auch für die Rügen der Revision, die sich auf die verfahrensrechtliche Behandlung der Sache durch den Vertreter der Kläger im zweiten Rechtszuge beziehen. Auch dieser ist sich allerdings nicht bewußt, gewesen, daß der Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch des Landgerichts nicht die Feststellung enthielten, die der Kläger mit dem Feststellungsantrag erreichen wollte. Das ändert aber nichts daran, daß die Kläger mit ihrem Antrag in Wahrheit die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrten und das Landgericht diesem Antrag der Kläger stattgab. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Beweisanzeichen außer acht gelassen, die die Streithelfer für ihre Auffassung anführen, der Antrag und der Urteilsausspruch seien so zu verstehen gewesen, wie es deren Wortlaut entspreche. Es hat vielmehr ersichtlich auch diese Umstände in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen. Sie zwingen indes nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß, die Kläger hätten den Feststellungsantrag so verstanden wissen wollen, wie er gefaßt war, und das Landgericht habe nur eine entsprechende Feststellung getroffen.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhange geltend macht, der unzweideutige Wortlaut des Urteilsausspruchs des Landgerichts in Verbindung mit den ebenfalls Zweifel ausschließenden Entscheidungsgründen ergebe deutlich, daß das Landgericht nicht die Unwirksamkeit des Vertrages, sondern die Unbegründetheit der Anfechtung habe feststellen wollen, so läßt sie bei dieser Rüge außer acht, daß gerade nicht der Wortlaut des Antrags und des Urteilsausspruchs entscheidend sind, sondern deren im Wege der Auslegung zu ermittelnder wirklicher Sinn, der ersichtlich dahin ging, einen dem sachlichen Begehren der Kläger entsprechenden Feststellungsausspruch zu erreichen und zu gewähren.
2.
Auch in der Sache selbst läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, daß die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu dem Ergebnis führen müsse, dem Beklagten und den Streithelfern sei die Erfüllung des Kaufvertrages vom 30. November 1961 nicht mehr zuzumuten gewesen. Sicherlich ist dieser Vertrag, wie die Revision geltend macht und auch das Berufungsgericht ausdrücklich betont, von dem Beklagten nur deshalb abgeschlossen worden, weil er das Hotel mit dem Gaststättenbetrieb von den Streithelfern pachten wollte. Trotzdem hat das Berufungsgericht den Beklagten die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage deshalb mit Recht versagt, weil dieser selbst die Auflösung des Pachtverhältnisses mit den Streithelfern dadurch verursacht hatte, daß er bereits die erste Pachtrate nicht vollständig zahlte. Die Revision hält dem entgegen, der eigene Zahlungsverzug der Kläger sei die Ursache für die Auflösung des Pachtvertrages zwischen diesen und den Streithelfern gewesen. Hierfür seien sie verantwortlich. Es liege aber nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß sich ein neuer Pächter als zahlungsunfähig erweise. In Wahrheit sei den Streithelfern durch den Zahlungsverzug der Kläger lediglich ein weiterer Schaden entstanden, den die Kläger möglichst gering halten müßten. Deshalb seien sie zu einer Anpassung des Vertragswerks an die geänderten Verhältnisse verpflichtet gewesen.
Bei diesen Darlegungen läßt die Revision den wirklichen Ablauf der Geschehnisse außer acht, wie sie sich abspielten, nachdem die Streithelfer es zunächst abgelehnt hatten, dem Beklagten den Pachtbetrieb zu übergeben. Die Streithelfer wurden nämlich, wie das Berufungsgericht feststellt, sehr bald anderen Sinnes. Der Beklagte übernahm noch im Januar 1962 den Hotel- und Gaststättenbetrieb im Hause D., Stiftstraße 5 und führte ihn bis zum 31. Mai 1962. Dabei nutzte er das an ihn durch den Vertrag vom 30. November 1961 verkaufte Inventar, ohne jedoch seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage nachzukommen. Bei dieser Sachlage kommt die Anwendung der in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Regeln über die Anpassung von Verträgen infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Frage. Das nach der Feststellung des Berufungsgerichts von den Klägern und den Streithelfern verfolgte gemeinsame Ziel, den gesamten Betrieb wieder zu verpachten und dem neuen Pächter zugleich das Inventar zu überlassen, war erreicht worden, weil der Beklagte das Inventar übernommen hatte und den Betrieb als Pächter führte. Daß die Kläger als frühere. Pächter mit den Pachtzahlungen an die Streithelfer in Verzug gekommen waren und deshalb der zwischen ihnen abgeschlossene langjährige Pachtvertrag einverständlich vorzeitig beendet worden war, ist in diesem Zusammenhange ohne Bedeutung. Die Aufhebung des Vertrages vom 30. November 1961 durch Vereinbarung zwischen dem Beklagten und den Streithelfern kann unter den gegebenen Umständen ebenfalls die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage gegenüber den Klägern nicht rechtfertigen. Die einverständliche Aufhebung erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen deshalb, um den Preis für das Inventar zu drücken, wobei der Beklagte und die Streithelfer zum Nachteil der Kläger zusammenwirkten. Ein von dem Beklagten gemeinsam mit den Streithelfern in einer mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Weise herbeigeführter Sachverhalt kann nicht zur Folge haben, daß zugunsten des Beklagten die gerade aus dem von ihm verletzten Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage angewendet worden. Die Weiterveräußerung an den. Nachfolger des Beklagten im Pachtverhältnis war entgegen der Annahme der Revision nicht Sache der Kläger, nachdem das Inventar mit Zustimmung der Kläger durch die Streithelfer, denen jedenfalls ein Teil des Inventars zur Sicherung übereignet war, an den Beklagten verkauft und übergeben war. Keinesfalls waren die Kläger verpflichtet, sich ihrer Rechte aus dem Vertrage vom 30. November 1961 zu begeben und sich dazu bereit zur finden, das Inventar an den Nachfolger des Beklagten zu einem geringeren Preise abzugeben. Auch wenn der Beklagte, worauf die Revision ebenfalls verweist, einen unangemessen hohen Preis für das Inventar bewilligt haben sollte, berechtigte ihn dieser Umstand nicht, sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen und von den Klägern zu verlangen, daß sie bei dem Weiterverkauf des Inventars an den neuen Pächter unter Ermäßigung ihrer Forderung mitwirkten. Den Erwägungen der Revision, der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, das Inventar an seinen Nachfolger in der Pacht weiterzugeben, braucht schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil unstreitig ist, daß der neue Pächter das Inventar, in dem Betriebe benutzt.
Die Ansicht der Revision, eine Treu und Glauben gemäße Anpassung an die durch den Wegfall des Pachtvertrages zwischen dem Beklagten und den Streithelfern geschaffene Lage müsse hier dazu führen, daß der Beklagte den Kaufvertrag mit den Klägern nicht mehr zu erfüllen habe, geht somit fehl. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können im Verhältnis zwischen den Parteien und den Streithelfern vielmehr überhaupt nicht angewandt werden. Deshalb entfällt auch die von der Revision befürwortete Lösung, daß der Beklagte von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 30. November 1961 befreit wird.
b)
Ebensowenig greifen die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts durch, daß die Streithelfer ohne Zustimmung der Kläger nicht berechtigt waren, den Vertrag mit dem Beklagten aufzuheben. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhange nicht auf die Vorschriften der §§ 182 ff BGB abgestellt, deren Verletzung die Revision rügt, sondern es hat, indem es die Rechtsbeziehungen der Parteien einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterzog, Gewicht darauf gelegt, daß der Verkauf des Inventars, wie die Einzelheiten der in dem Vertrag getroffenen Bestimmungen ergeben, auf Rechnung der Kläger vorgenommen wurde. Die Kläger waren wirtschaftliche Eigentümer der Inventarstücke, an denen sie, soweit diese noch nicht voll bezahlt waren, jedenfalls ein Anwartschaftsrecht erworben hatten. Den Streithelfern, denen ein Teil der Gegenstände zur Sicherheit übereignet war, stand, wiederum wirtschaftlich gesehen, lediglich eine Art Pfandrecht zu. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse angenommen hat, daß die Streithelfer auf die Kläger Rücksicht nehmen mußten und nicht unter Beiseiteschiebung von deren Interessen, ohne sie hinzuzuziehen, für die Kläger nachteilige Vereinbarungen mit dem Beklagten treffen durften, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Es darf bei der Beurteilung der Rechtslage nicht außer Betracht gelassen werden, daß das Bestreben der Beklagten und der Streithelfer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise darauf gerichtet war, zu Lasten der Kläger, mit denen sie vertraglich gebunden waren, sich ihrer Verpflichtungen zu entledigen, um Vorteile zu erlangen, die ihnen nicht zustanden. Ein solches Bestreben genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung. Mit Recht hat sich deshalb das Berufungsgericht auf den Standpunkt gestellt, daß trotz der einverständlichen Aufhebung des Vertrages vom 30. November 1961 zwischen dem Beklagten und den Streithelfern die Kläger nach wie vor Rechte aus dem Vertrage herleiten können und dieser Vertrag ihnen gegenüber als wirksam zu behandeln ist.
c)
Auf die von dem Beklagten erklärte Anfechtung dieses Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die das Berufungsgericht nicht als begründet angesehen hat, ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Die Entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Soweit einzelne zu dem verkauften Inventar gehörige Gegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt der Lieferanten standen, von diesen an sich genommen sind und daher von den Klägern nicht mehr an den Beklagten übereignet werden können, haben sich die Kläger in dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges vom 4. Januar 1963 ausdrücklich mit einer entsprechenden Ermäßigung der Kaufpreisforderung einverstanden erklärt. Mehr kann der Beklagte angesichts seines Verhaltens nicht verlangen.
3.
Ist aber der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision im Verhältnis zu den Klägern weiter an den Vertrag vom 30. November 1961 gebunden, so ist damit, wie auch die Revision nicht verkennt, der auf Einwilligung in die Rückzahlung des hinterlegten Betrages gerichteten Widerklage der Boden entzogen, so daß diese mit Recht abgewiesen worden ist.
Die Revision erweist sich mithin in vollem Umfange, als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Dorschel
Mormann