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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1962, Az.: V ZR 206/60

Zulässigkeit der Feststellungsklage für einen Vertragserben auf Feststellung, dass die Anfechtung des Erbvertrages unwirksam sei; Erbe aus einen bindend gewordenen gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament; Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers ; Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Anfechtung seiner eigenen wechselbezüglichen Verfügungen zugunsten eines Dritten in einem gemeinschaftlichen Testament ; Erwartung eines gleichbleibenden, guten Einverständnisses als maßgeblicher Beweggrund für eine Vermächtnisanordnung ; Beweislast bei der Testamentsanfechtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1962
Aktenzeichen
V ZR 206/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 15.09.1960
LG Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 37, 331 - 336
  • MDR 1962, 895 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1913-1914 (Volltext mit amtl. LS) "BGB §§ 2271, 2281 (Feststellungsklage eines in einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis Bedachten)"

Amtlicher Leitsatz

Der in einem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis Bedachte kann, wenn das Vermächtnis vom überlebenden Ehegatten angefochten wurde, gegen diesen Klage auf Feststellung erheben, daß die Vermächtnisanordnung durch die Anfechtung nicht unwirksam geworden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 15. September 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der Sohn eines Stiefbruders der Beklagten (Witwe M.). Schon während seiner Schulzeit war er von der Beklagten und deren Ehemann zeitweise in deren Haushalt aufgenommen worden und lebte seit 1941 ganz bei ihnen. Er erlernte bei dem Ehemann der Beklagten, der im Wohnhaus der Eheleute eine Schreinerei betrieb, das Schreinerhandwerk. Nach seiner Verheiratung bezog er in diesem Hause eine eigene Wohnung und führt seit dem 1. Juli 1955 selbständig die Schreinerei, die ihm vom Ehemann der Beklagten übergeben worden war.

2

Die Eheleute M. errichteten am 17. Februar 1955 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und ordneten zugunsten des Klägers ein Vermächtnis an, daß dieser nach dem Tode des längstlebenden der Eheleute das Hausgrundstück nebst Schreinerei zu Eigentum erhalten solle. Der Ehemann der Beklagten starb am 19. November 1956 und wurde von der Beklagten als Alleinerbin auf Grund des Testamentes beerbt. In der Folgezeit kam es zu Spannungen und Unstimmigkeiten zwischen den Parteien; diese machten auch mehrere Rechtsstreitigkeiten gegeneinander anhängig.

3

Am 1. Juli 1958 focht die Beklagte dem Nachlaßgericht gegenüber in notarieller Urkunde das erwähnte Vermächtnis an.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Anfechtung unwirksam sei. Nach seiner Meinung hat die Beklagte keine Anfechtungsgründe. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien seien aus alleinigem Verschulden der Beklagten entstanden. Diese habe das Testament im Interesse ihrer eigenen gesetzlichen Erben umstoßen wollen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie und ihr Mann seien, so behauptet sie, bei der Testamentserrichtung von der Erwartung ausgegangen, daß der Kläger sie bis zu ihrem Tode weiterhin so behandeln werde, wie ein Kind seine Eltern behandle. Das habe der Kläger nicht getan; er habe die Beklagte nach dem Tode ihres Mannes schikaniert, sich als Eigentümer des Hauses aufgeführt und sogar mehrfach Klage gegen sie erhoben.

6

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig (weil kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestehe) abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zum Ausspruch der begehrten Feststellung dahin, daß die Vermächtnisanordnung zugunsten des Klägers in dem gemeinschaftlichen Testament durch die Anfechtung der Beklagten nicht unwirksam geworden sei.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufrechterhaltung des landgerichtlichen Urteils und damit die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

Im Gegensatz zum Landgericht bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum (RG WarnRspr 1917 Nr. 121; Nachschlagewerk des Reichsgericht ZPO § 256 Nr. 57; OLG Dresden SeuffArch 71, 375; RGRK BGB 11. Aufl. § 2281 Anm. 5; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 2271 Anm. 14; Wieczorek, ZPO § 256 B I b 20; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. § 86 II 1 a Abs. 2) an, wonach ein Vertragserbe (Erbe aus einen bindend gewordenen gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament) Feststellungsklage erheben kann, daß die Anfechtung des Erbvertrages (des gemeinschaftlichen Testamentes) seitens des Erblassers (des überlebenden Ehegatten) unwirksam sei. Da die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers tatsächlich nicht wesentlich schwächer sei als die des Vertragserben oder des Erben aus einem gemeinschaftlichen Testament, ist es nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt, den Vermächtnisnehmer bezüglich der Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO anders zu beurteilen. Es sei nicht erforderlich, daß das Rechtsverhältnis einen Leistungsanspruch zu begründen oder auch nur vorzubereiten geeignet sei.

9

Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.

10

1.

Nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, seine eigene wechselbezügliche Verfügung zugunsten eines Dritten in einem gemeinschaftlichen Testament anzufechten, wenn die Voraussetzungen der §§ 2978, 2079, 2082 BGB gegeben sind (RGZ 132, 1, 4; BGH V ZR 18/59 vom 17. November 1959 - FamRZ 1.960, 145). Von diesem Recht hat im vorliegenden Falle die Beklagte Gebrauch gemacht. Der Kläger bezeichnet die Anfechtung als unbegründet und unwirksam. Wörtlich genommen ist sein Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung, nämlich der Anfechtungserklärung, gerichtet; ein solches Klagebegehren fällt nicht in den Rahmen des § 256 ZPO, weil nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. In Wirklichkeit will jedoch der Kläger festgestellt wissen, daß die durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes zwischen dem überlebenden Ehegatten, also der Beklagten, und dem Bedachten, also dem Kläger, erwachsenen Beziehungen von der Anfechtung unberührt geblieben sind, weil die Anfechtung der Rechtswirksamkeit entbehre. Wenn sich auch diese Beziehungen zwischen den Parteien noch nicht zu einem Rechtsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verdichtet haben, für den Kläger vielmehr lediglich eine tatsächliche Aussicht auf das Vermächtnis besteht, so ist dies doch für die Frage, ob den Gegenstand des Klagebegehrens im vorliegenden Falle ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO bildet, nicht entscheidend. Hierfür ist nämlich nicht das Vorhandensein eines klagbaren Leistungsanspruchs Voraussetzung; es genügt, wenn sich aus einem bestimmten konkreten Sachverhalt, hier der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes, vermöge der ihn beherrschenden Norm rechtlich geregelte Beziehungen zwischen Personen ergeben (BGH LM § 2100 BGB Nr. 5; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 256 II 1). Solche Beziehungen bestehen aber auf Grund, des Gesetzes zwischen dem längstlebenden Ehegatten und dem in dem gemeinschaftlichen Testament mit einem Vermächtnis bedachten Dritten: So kann der überlebende Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht mehr widerrufen (§§ 2270, 2271 BGB), wenn er auch tatsächlich über das eigene und das von verstorbenen Ehegatten ererbte Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden verfügen und damit das Vermächtnis unwirksam machen kann (§ 2169 BGB). Das Gesetz schützt den Bedachten gegen böswillige Vereitelung des Vermächtnisses durch den überlebenden Ehegatten (§ 2288 Abs. 1 und 2 BGB vgl. OGHZ 1, 161); der überlebende Ehegatte hat also zugunsten des späteren Vermächtnisnehmers hinsichtlich des vermachten Gegenstandes keine ungeschmälerte Handlungsfreiheit. Andererseits muß der Bedachte beachten, daß der überlebende Ehegatte seine wechselbezügliche Verfügung aufheben kann, wenn sich der Bedachte bestimmter Verfehlungen (§ 2333 BGB) schuldig macht (§§ 2271 Abs. 2, 2294 BGB); auch seiner Handlungsfreiheit sind damit Grenzen gezogen, Nach der für die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testamentes durch den überlebenden Ehegatten entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des § 2281 Abs. 2 BGB erfolgt die Anfechtung zwar gegenüber dem Nachlaßgericht; dieses soll aber den von der Verfügung Begünstigten benachrichtigen. Daraus ergibt sich, daß das Gesetz sachlich als den Anfechtungsgegner nicht das Nachlaßgericht, sondern denjenigen ansieht, dessen Rechtsstellung von der Anfechtung betroffen wird (RGZ 143, 350, 353). Auch hierin wirkt sich die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments letztlich in rechtlich geregelte Beziehungen zwischen den Parteien aus.

11

Ziel der gegenwärtigen Klage ist es, daß festgestellt werde, es sei diese auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes ausgelöste Beziehung zwischen den Parteien von der Anfechtung unberührt geblieben. So verstanden geht das Klagebegehren auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um die (unzulässige) Feststellung eines künftigen Erbrechtsverhältnisses (vgl. ... das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des IV. Zivilsenats vom 16. Mai 1962, IV ZR 215/61, S. 16), etwa eines Vermächtnisanspruches des Klägers (vgl. dazu RG WarnRspr 1917 Nr. 121 a.E.). Im Streit ist vielmehr die schon jetzt bestehende Bezichung der Parteien untereinander; daß der Kläger später Vermächtnisnehmer werde, ist mit der begehrten Feststellung keineswegs ausgesprochen. Daraus ergibt sich aber auch, daß die Beklagte passiv legitimiert ist und nicht etwa, wie die Revision meint, der spätere Erbe ihres Nachlasses.

12

Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund der Betrachtung gestellte Gleichstellung des Vermächtnisnehmers mit einem Schlußerben (§ 2269 BGB) nicht mehr an, Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Revisionsangriffe einzugehen, mit denen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 12, 115 ff ausgeführt wird, der Vermächtnisnehmer habe keine Ansprüche gegen den Erblasser, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, der Berufungsrichter habe zu Unrecht den Vermächtnisnehmer dem Vertragserben gleichgestellt.

13

2.

Daß der Kläger an der begehrten Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat, hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es kann allerdings dahinstehen, ob sein Hinweis auf die Erschwerung einer Rechtsverfolgung nach dem Tode der Erblasserin zur Begründung des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung ausreichen könnte. Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, daß der Kläger ein wirtschaftliches und damit auch ein rechtliches Interesse (RGZ 123, 232) daran hat, zu wissen, ob er Aufwendungen für das Grundstück, in dem er die ihm bereits überlassene Schreinerei betreibt, machen kann, ob er nicht im Gegenteil veranlaßt ist, schon jetzt für den Bau eines anderen Hauses zu sorgen, etwa durch Abschluß eines Bausparvertrages oder Erwerb eines Baugrundstückes. Wenn demgegenüber die Revision meint, der Kläger habe nicht einmal eine Anwartschaft, das Grundstück zu erhalten, so ist dies zwar richtig. Hier geht es jedoch darum, daß bei Wirksamkeit der Anfechtung dem Kläger auch die nur tatsächliche Aussicht auf den Erwerb des Hauses genommen wäre und daß er dann schon jetzt Anlaß hätte, für die Zeit nach dem Tode der Beklagten anderweit Vorsorge zu treffen, wahrend er sich umgekehrt bei Bestehenbleiben der tatsächlichen Aussicht auf den Erwerb des Hauses zu solchen Maßnahmen nicht veranlaßt zu fühlen brauchte.

14

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist nach allem mit Recht bejaht worden.

15

II.

Das Berufungsgericht bezeichnet die von der Beklagten zur Begründung ihrer Anfechtung vorgebrachten Gründe als nicht durchgreifend. Es meint, es sei schon fraglich, ob die Erwartung eines gleichbleibenden, guten Einverständnisses des Klägers mit den Eheleuten M. der maßgebliche Beweggrund für die Vermächtnisanordnung gewesen sei. Eine solche Erwartung könne indes auch unbewußt bestanden und zu den Vorstellungen gehört haben, die den Erblassern als Selbstverständlichkeit erschienen sei. Gehe man hiervon aus, so habe jedenfalls die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, daß es tatsächlich zwischen den Parteien nach dem Tode des Ehemannes M. zu Zerwürfnissen gekommen sei, wie sie im Verhältnis zwischen Eheleuten und ihrem angenommenen Kinde nicht vorkommen dürften.

16

1.

a)

Die Revision glaubt, damit habe der Berufungsrichter die Beweislastregelung verkannt. Das trifft indessen nicht zu.

17

Der Kläger braucht für die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung und damit des Fortbestehens seiner Stellung gegenüber der Beklagten nur darzutun, daß ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament gegeben ist, in dem ein Vermächtnis zu seinen Gunsten enthalten ist. Für ihre Darstellung, daß die Vermächtnisanordnung auf Grund der Anfechtung unwirksam geworden sei, muß die Beklagte alle tatsächlichen Voraussetzungen der Anfechtung beweisen, also, daß sie sich in der Erwartung, nach dem Tode ihres Ehemannes mit dem Kläger weiterhin in einem guten Mutter-Sohn-Verhältnis leben zu können, geirrt habe und daß es in der Tat zu Zerwürfnissen gekommen sei (vgl. RGZ 172, 83 f; Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. § 18 I 1 Abs. 4 S. 260 f mit Nachweisen). Es spielt dabei keine Rolle, daß ihr im Rahmen der Feststellungsklage die Parteistellung einer Beklagten zukommt. Leitet sie aus der Anfechtung Rechtsfolgen ab, so ist sie für deren tatsächliche Voraussetzungen beweispflichtig, gleichgültig, ob sie das angriffsweise oder verteidigungsweise tut (Rosenberg a.a.O. § 13 II S. 173, 174; RGZ 9, 337, 339). In den von der Revision angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 9, 337; 148, 6) wird ein anderer Standpunkt nicht vertreten. Es spielt auch keine Rolle, daß es sich im vorliegenden Falle nach der Auffassung des Berufungsgerichts (UA S. 15 zu Beginn der Ziff II) um eine positive Feststellungsklage handelt. Gerade in der zuletzt erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 148, 4, 6) wird betont, daß bei der positiven - wie bei der negativen - Feststellungsklage derjenige, der eine rechtsvernichtende Tatsache behauptet (hier: Anfechtung wegen Irrtums der Erblasserin), die rechtfertigenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen habe. Die Beklagte und nicht den Kläger traf mithin die Beweislast dafür, daß sich der Kläger nicht so verhalten habe, wie sie es bei Errichtung des Testamentes erwartet habe.

18

Damit erweist sich die auch bei einzelnen Rügen wiederholte Behauptung der Revision (Revisionsbegründung II 3 a, b) als unbegründet, die Beweislastregelung sei verkannt worden.

19

b)

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für beweispflichtig dafür, daß es zwischen den Parteien zu solchen Zerwürfnissen gekommen sei, wie sie im Verhältnis zwischen Eheleuten und ihrem angenommenen Kinde nicht vorkommen dürften. Die Revision verweist demgegenüber auf eine andere Urteilsstelle (UA 15 II), wonach die Erwartungen der Beklagten dahin gegangen seien, daß sie nach wie vor so behandelt werde wie bis zur Testamentserrichtung. Ein Gegensatz zwischen beiden Urteilsstellen besteht entgegen der Annahme der Revision nicht. Denn die Behandlung bis zur Testamentserrichtung war oben so, wie sie ein Kind seinen Eltern angedeihen läßt. Die Beklagte hatte auch selbst vorgetragen, sie habe erwartet, daß der Kläger die Beklagte weiterhin so behandeln werde, wie ein Kind seine Eltern behandeln müsse (UA S. 5 oben).

20

2.

Zu den einzelnen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung des § 286 ZPO vorgetragenen Rügen der Revision ist zu bemerken:

21

a)

Daß der Kläger am ersten Samstagabend nach dem Tode des Ehemannes M. nicht bei der Beklagten war, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Es braucht daher auf die Ausführungen der Revision, mit denen dargetan werden soll, welchen schweren Verstoß diese (behauptete) Vernachlässigung der Beklagten darstelle, nicht eingegangen zu werden.

22

b)

Die Revision meint, im Gegensatz zum Berufungsgericht, auch die Ausarbeitung eines Angebots am Sonntag nach der Beerdigung des Ehemannes M. hätte den Kläger nicht verhindern dürfen, die Beklagte beim Kirchgang zu begleiten. Es ist jedoch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin kein feindseliges Vorhalten des Klägers erblickt hat. Es hätte für seine Auffassung auch darauf hinweisen können, daß die Beklagte nach diesem Vorfall noch in der Wohnung des Klägers mit diesem und seiner Frau zusammenlebte und daß sie in ihrer der Testamentsanfechtung beigegebenen Rechtfertigungsschrift jenes Verhalten des Klägers nicht erwähnte. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang noch rügt, das Berufungsgericht hätte auf die Aussage des Zeugen H. eingehen müssen, ein gemeinsamer Kirchgang am ersten Sonntag nach der Beerdigung sei in der dortigen Gegend üblich, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Auf alle Einzelheiten brauchte der Berufungsrichter nicht einzugehen; es genügt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50].

23

Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang noch, es sei übersehen worden, daß unter Parteivernehmung gestellt worden sei, für ihr Verhalten am Abend des ersten Samstags und am folgenden Sonntag hätten der Kläger und seine Frau nur Ausreden gehabt, ferner über das Verschwinden des Gefäßes mit einer Silberbronze habe der Kläger keine Auskunft geben können, die Beklagte habe aber das Gefäß bald darauf fast geleert vor dem Werkstattfenster gefunden. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hatte zu diesen Punkten die Parteivernehmung des Klägers angeordnet (GA I 215, 218, I, 1-4, III B). Zu einer Ausführung der Anordnung ist es im Beweisaufnahmetermin des Einzelrichters des Landgerichts vom 11. März 1959 (GA I 237) nicht gekommen. Der Einzelrichter ordnete nach der Vernehmung der Zeugen zwar noch das persönliche Erscheinen der Parteien für die nächste mündliche Verhandlung an (GA I 238). Dessen ungeachtet wurden die Parteien zur nächsten mündlichen Verhandlung aber nicht geladen (vgl. § 141 Abs. 2 ZPO). In diesem Termin vor dem Einzelrichter trugen die Prozeßbevollmächtigten das Beweisergebnis vor und verhandelten zur Sache (GA I 313). Das gleiche geschah alsdann vor der Kammer, an die der Einzelrichter die Sache verwiesen hatte (GA I 353). Die Sitzungsniederschriften über diene Termine enthalten keinen Antrag der Beklagten, die Parteivernehmung des Klägers gemäß dem Beweisbeschluß des Einzelrichters noch auszuführen. Bei dieser Sachlage muß angenommen werden, daß die Beklagte auf die noch ausstehende Parteivernehmung des Klägers verzichtet hat (vgl. § 295 ZPO). In der Berufungsinstanz ist sie aber auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen.

24

c)

Der Zeuge Burgert hatte bekundet, daß die Beklagte durch sehr heftiges Zuschlagen der Türe die Arbeit im Maschinenraum häufig gestört habe, infolge Aufschreckens durch diese Geräusche und Erschütterungen hätte es aber leicht zu Betriebsunfällen kommen können. Mit dieser Wortfassung ist die Frage der Revision bereits beantwortet, inwiefern das Zuschlagen einer Tür einen Betriebsunfall hätte herbeiführen können. Mit der Behauptung, der Zeuge Burgert habe mit seiner Aussage seinen Arbeitgeber (Kläger) nur unterstützen wollen, seine Angaben seien mangels Spezifikation nicht glaubhaft und überzeugend, stellt sich die Revision der Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise entgegen. Die Würdigung der Zeugenaussage stand allein dem Tatrichter zu.

25

d)

Der Berufungsrichter sieht auch darin, daß der Kläger mehrmals gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen ist und zu einer Klage der Beklagten gegen ihn teilweise Anlaß gegeben hatte, keinen Rechtfertigungsgrund für die Anfechtung der Vermächtnisanordnung.

26

aa)

Dem ersten gerichtlichen Verfahren lag die Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen H. zu Grunde, sie sei beim Verkauf eines Kraftwagens vom Kläger regelrecht betrogen worden. Das Berufungsgericht hält eine Handlungsweise des Klägers, die eine solche Würdigung verdient hätte, nicht für nachgewiesen. Da die Beklagte in Unrecht gewesen sei, könne in der Abwehr durch den Kläger kein Anfechtungsgrund erblickt werden.

27

Einige Monate später ließ der Kläger der Beklagten mitteilen, bevor er wegen Beleidigungen und Belästigungen Klage erhebe, wolle er anfragen, ob sie nicht endgültig, von einen solchen Verhalten Abstand nehmen möchte; ein Urteil könnte am schwarzen Brett des Rathauses ausgehängt und auch in der Zeitung veröffentlicht werden. Auch diesem Schreiben legt das Berufungsgericht kein entscheidendes Gewicht bei.

28

Der Kläger hat im Oktober 1957 gegen die Beklagte Klage auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes, erhoben, die abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der Kläger habe immerhin annehmen können, daß er das im Schreinereibetrieb verwendete und eigens dafür angeschaffte Fahrzeug bei Übergabe des Geschäftes im Jahre 1955 zu Eigentum erhalten habe. Durch die Wahrnehmung seines vermeintlichen Rechtes habe er nicht gegen die Erwartungen verstoßen, von denen die Eheleute bei der Anordnung des Vermächtnisses ausgegangen seien.

29

Das Berufungsgericht kommt schließlich zu dem Ergebnis, daß der Kläger hinsichtlich der im Juni 1958 von der Beklagten erhobenen Klage in drei Punkten (Höhe der Unterhaltsrente, Rückstand mit einem Betrag von 300 DM, Lieferung eines Küchenschrankes) Anlaß zur Klage gegeben haben könnte. Doch sei auch dieses Verhalten nicht geeignet, der Beklagten einen Anfechtungsgrund zu geben.

30

bb)

Die Revision greift diese Ausführungen mit Prozeßrügen an. Sie ist der Auffassung, daß sich der Kläger in allen vom Berufungsgericht aufgeführten Fällen nicht so verhalten habe, wie es von einem Sohn seiner Mutter gegenüber erwartet werden müsse. Wenngleich das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen verkannt haben kann, daß das Anfechtungsrecht der Beklagten nur deren Irrtum, aber kein Verschulden des andern Teiles voraussetzte, braucht doch auf die einzelnen Rügen und die entsprechenden Ausführungen des Berufungsrichters nicht eingegangen zu werden. Denn auch bei Vorliegen dieser Anfechtungsvoraussetzung war die Ausübung des Anfechtungsrechtes unzulässig, wenn die Beklagte das Nichteintreten der Erwartung eines weiterhin harmonisch verlaufenden Zusammenlebens der Parteien durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst, herbeigeführt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April 1961, V ZR 184/60, S. 6 mit Nachweisen). In diese Richtung gehen aber die Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach hat die Beklagte schon alsbald nach dem Tode ihres Mannes begonnen, Kleinigkeiten zum Vorwand und Anlaß für Zerwürfnisse mit dem Kläger zu nehmen, weil sie damals schon entschlossen war, die Vermächtnisanordnung rückgängig zu machen, während der Kläger noch Ende 1956 um ein gutes Einvernehmen mit der Beklagten bemüht war. In der Folgezeit hat, so wird vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegt, die Beklagte den Kläger anhaltend belästigt und schikaniert, während sie derartige Übergriffe sich zu Lebzeiten ihres Mannes nicht erlaubte und auch nicht wagen konnte, weil zwischen ihrem Manne und dem Kläger ein sehr gutes Verhältnis bestand. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht ausführt, in keinem einzigen Falle habe der Kläger unprovoziert den Streit begonnen, so sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, in jedem Falle sei dem Verhalten des Klägers ein spezielles provozierendes Tun der Beklagten unmittelbar vorausgegangen. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers nach der Auffassung des Berufungsrichters jeweils auf das gesamte vorausgegangene Tun der Beklagten zurückzuführen. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Nichtzahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages von 120 DM, das Schreiben des Klägers vom 3. Oktober 1957 und seine Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes nicht durch ein besonderes, gerade hierauf bezügliches Verhalten der Beklagten veranlaßt waren.

31

Von den der Beklagten zur Last gelegten Vorfällen greift die Revision nur einige auf. Ihre Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts seien hier unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden, ist unbegründet.

32

Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Eheleute M. den Waschraum benutzten. Er stand aber auch den Arbeitern der Schreinerei zur Verfügung. Dabei blieb es, als der Kläger den Betrieb übernahm. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es als ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Beklagten bezeichnet, daß sie diesen Zustand unvermittelt änderte, indem sie das Wasser abstellte und den Waschraum abschloß. Das gilt ebenso für das Absperren der Kellerräume und das Ausstoßen des Fliegendrahtes aus dem Abortfenster. Es stellt auch keinen Prozeßverstoß dar, wenn der Berufungsrichter zur Stütze seiner Auffassung darauf verweist, daß die Beklagte in einem Vergleich sich verpflichtete, in Zukunft den Zutritt zur Schreinerei des Klägers niemanden mehr zu verwehren. Der Berufungsrichter konnte daraus entnehmen, daß die Beklagte damals ihr treuwidriges Verhalten selbst einsah.

33

Nach allem kann die Revision mit ihren Angriffen keinen Erfolg haben. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt, ist das Rechtsmittel der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

34

Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Tasche
Dr. Augustin
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Offterdinger