Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1965, Az.: VI ZR 278/63
Zurechnung der verstärkten Betriebsgefahr durch ein schuldhaftes Verhalten eines Fahrers auf den Fahrzeughalter bei Vorliegen von eigenem Verschulden; Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit bei Erfordernis eines im Verhältnis zur einsehbaren Strecke der Fahrbahn längeren Anhaltewegs; Feststellung einer Geschwindigkeit durch den Tatrichter im Rahmen der Aufklärung eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 278/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- VRS 29, 417
- VersR 1965, 712-713 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Fahrzeughalter muß sich bei der gemäß § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung, die durch das
schuldhafte Verhalten seines Fahrers verstärkte Betriebsgefahr entgegenhalten lassen. Dies gilt auch für den Fall, daß ihn selbst ein Verschulden trifft.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 21. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt.
Tatbestand
Am 1. Dezember 1960 kurz nach 6.00 Uhr gingen der bei der Klägerin versicherte Werkzeugschlosser Wilhelm W. und seine Ehefrau nach Teilnahme an einer Silberhochzeit über die 6,98 m breite Bundesstraße 236 zwischen Letmathe und Ergste nach Hause. Der stark angetrunkene W. hatte einen Blutalkoholgehalt von 2,11 Promille. Die Bundesstraße hat keine Gehwege für Fußgänger; daher benutzten beide Eheleute zunächst die linke Straßenseite. Später ging W. allein auf die rechte Seite hinüber. Von hinten näherte sich der Zweitbeklagte mit einem Büssing-Diesel-Linienomnibus der Erstbeklagten. Er fuhr auf weithin gerader und übersichtlicher Strecke von 1 % Gefälle bei Fernlicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st. Als ihn zwei Fahrzeuges ein Lastkraftwagen und ein Personenkraftwagen, entgegenkamen, blendete er ab. Nach Vorbeifahrt des letzten Fahrzeugs sah er in Höhe des Kilometersteines 10,9 in kurzer Entfernung W. vor sich, der auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung Ergste ging. Er bremste stark und versuchte, den Omnibus nach links zu ziehen. Trotzdem wurde W. von der rechten Vorderseite erfaßt und nach vorne geschleudert. Er blieb rechts neben dem Omnibus, etwa in Höhe der Fahrzeugmitte liegen. Glassplitter des zerstörten rechten Scheinwerfers lagen hinter dem Omnibus. Wenige Meter nach dem Unfall kam der Omnibus zum Stehen. W. verstarb am 2. Dezember 1960 an den Unfallverletzungen.
Die Klägerin gewährt der Witwe und der Tochter Ursula des Getöteten seitdem Hinterbliebenenrenten und Leistungen zur Rentnerkrankenversicherung. Unter Hinweis auf § 1542 RVO hat sie von den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftung von 1/2 Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt und in gleichen Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten, für weitere Zukunftsschäden erbeten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Zweitbeklagte sei im Hinblick auf die Abblendung seiner Scheinwerfer und die Blendwirkung des Gegenverkehrs zu schnell gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig vor W. anhalten können. Daher sei der Unfall nicht nur auf das eigene Verschulden des W., sondern auch auf die durch das Verschulden des Zweitbeklagten erhöhte Betriebsgefahr des Omnibusses zurückzuführen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen; er sei allein von W. verschuldet worden. Der Zweitbeklagte habe nach Abblendung den Fuß vom Gaspedal genommen. Da die Bremswirkung des Motors des Unfallfahrzeugs sehr stark sei, habe sich dadurch die Geschwindigkeit auf Sichtweite herabgesetzt. Vor dem Abblenden habe er W. nicht gesehen. Dieser sei nicht schon längere Zeit vor dem Unfall auf der Mitte der rechten Fahrbahnseite gegangen. Er sei vielmehr hinter einem Baum ausgetreten und müsse erst kurz vor dem Unfall auf die Straße zurückgetreten sein, was der Zweitbeklagte nicht habe in Rechnung zu stellen brauchen. In diesem Augenblick sei der Zweitbeklagte gerade durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs geblendet worden und außerstande gewesen, W. wahrzunehmen. Weil zwischen den am Straßenrand stehenden Bäumen ein Sommerweg verlaufe, habe er auf der Fahrbahn überhaupt nicht mit Fußgängern zu rechnen brauchen. Im übrigen sei der Unfall auch bei geringerer Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen. Jedenfalls müßten sie von jeder Haftung freigestellt werden, weil der angetrunkene und übermüdete W. vorschriftswidrig und ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs auf der rechten Straßenseite gegangen sei.
Das Landgericht hat den bezifferten Anträgen teilweise entsprochen, indem es eine Haftung der Beklagten von 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt hat, und die begehrte Feststellung bezüglich eines Drittels des übergangsfähigen Schadens getroffen.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die gegenüber dem Zweitbeklagten getroffene Feststellung über den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes hinaus auf die Haftung aus unerlaubter Handlung ausgedehnt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung beider Beklagten zu einem Drittel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes und, abweichend vom Landgericht, darüber hinaus eine Haftung des Zweitbeklagten auch aus § 823 BGB bejaht.
2.
Das Verschulden des Zweitbeklagten hat es rechtsirrtumsfrei darin gesehen, daß er unter den gegebenen Umständen zu schnell gefahren ist.
Zutreffend hat es jede Geschwindigkeit für unzulässig erachtet, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die jeweils einsehbare Strecke der Fahrbahn ist (BGH Urt. vom 23. Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956, 796; Urt. v. 4. Dezember 1962 - VI ZR 58/62 - VersR 1963, 167). Zugunsten des Zweitbeklagten hat es berücksichtigt, daß er seine Geschwindigkeit nach dem Abblenden nicht sofort herabzusetzen brauchte, es vielmehr genügte, wenn er vor dem Ende der vor dem Abblenden als hindernisfrei erkannten Strecke anzuhalten vermochte.
Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen festgestellt: Der Unfall hat sich erst jenseits der Strecke ereignet, die der Zweitbeklagte vor dem Abblenden im Bereich seines Fernlichtes als hindernisfrei überblicken konnte. Der Unfallbereich war auch nicht durch das Licht des Gegenverkehrs hinreichend ausgeleuchtet. Vielmehr wurde der Zweitbeklagte durch diese Lichter gerade geblendet.
Wegen dieser Blendung hinter der vorher im Fernlicht überschaubaren Strecke hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten rechtsirrtumsfrei für verpflichtet gehalten, seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwa 60 km/st weitgehend herabzusetzen. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unerhebliche und für ihn voraussehbare Blendung traf den Zweitbeklagten zweimal hintereinander und hatte zur Folge, daß bei ihm unmittelbar aufeinander zweimal die sogenannte Blindsekunde eintrat, in welcher der Kraftfahrer nichts zu sehen, sicher aber die Fahrbahn nicht auf Hindernisse zu beobachten vermag. Mit Hindernissen mußte der Zweitbeklagte aber, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei erwogen hat, in diesem Bereich rechnen. Ein Kraftfahrer muß schon allgemein, ganz besonders aber auf Straßen wie der befahrenen, die durch eine gemischte ländlich-kleinindustrielle Gegend führt, mit fahrthemmenden Hindernissen wie nicht oder ungenügend beleuchteten nichtmotorisierten, besonders landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrrädern sowie sich verkehrswidrig oder unvorsichtig verhaltenden Fußgängern rechnen.
Zur Geschwindigkeit hat das Berufungsgericht festgestellt, der Zweitbeklagte sei in dem Augenblick, als er Wewer erkannte, noch mit der im Hinblick auf die Blendung zu hohen Geschwindigkeit von 45-50 km/st gefahren. Schon bei einer Herabsetzung auf 30-35 km/st sei der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden oder jedenfalls in den Folgen gemindert worden.
II.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision können keinen Erfolg haben.
1.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung einer Geschwindigkeit von 45-50 km/st (§ 286 ZPO) Im wesentlichen richten sich diese Angriffe gegen das dem Revisionsgericht verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
a)
Das Berufungsgericht hat der Feststellung der Geschwindigkeit einen "reinen Bremsweg" des Omnibusses von 16 m zugrunde gelegt. Hierbei hat es ersichtlich den Bremsweg ohne Einrechnung der Reaktionszeit gemeint, wie letztlich auch die Revision nicht infrage stellt.
b)
Bei der Berechnung des reinen Bremswegs von 16 m ist es davon ausgegangen, daß der Omnibus etwa 9-9,5 m hinter der Anstoßstelle zum Stehen gekommen ist und seine starke Bremsung etwa 7-8 m vor der Unfallstelle begonnen hat.
Die letzte Feststellung greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung rechtsfehlerfrei auf Grund der Bekundungen des Zeugen B. gewonnen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, er habe W. nach Wegfall der Blendung etwa 7-8 m vor dem Omnibus auf der Mitte der rechten Fahrbahnseite auftauchen sehen. Das Berufungsgericht hat seinen Bekundungen weiter entnommen, daß der Zweitbeklagte den Fußgänger W. eher als B. gesehen hat und die von ihm vorgenommene Bremsung sich bereits in dem Zeitpunkt auswirkte, als B. den Fußgänger erstmals erblickte. Hierzu hat es ausgeführt, der Zeuge habe bei allen seinen Vernehmungen stets ausgesagt, als er W. gesehen habe, habe der Omnibus im gleichen Augenblick stark gebremst.
Das trifft sicherlich, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, auf die Bekundung B.s vor dem Landgericht zu. Daß damit die Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren im Widerspruch steht, kann der Revision nicht zugegeben werden. Der Zeuge hat dort bekundet, sowie er den Fußgänger gesehen habe, habe auch der Fahrer reagiert, indem er das Fahrzeug etwas nach links gezogen und auch sofort gebremst habe. Auch damit ist gesagt, daß der Zeitpunkt seiner ersten Wahrnehmung mit dem Auswirken der Reaktion des Zweitbeklagten (Fahren nach links und Bremsen) zusammenfielen. Keinesfalls kann ihr aber das Gegenteil entnommen werden. Entgegen der Meinung der Revision weichen die erwähnten Aussagen und die weitere Bekundung des Zeugen im Strafverfahren auch nicht in dem Sinne voneinander ab, daß sich die Bekundungen des Zeugen zu der hier anstehenden Frage widersprechen. Allenfalls läßt sich sagen, daß der Zeuge in seiner Aussage vor dem Landgericht zu ihr die genauesten Angaben gemacht hat. Auch das landgerichtliche Urteil geht davon aus, daß der Zeuge vor den Landgericht übereinstimmend mit seinen Bekundungen im Strafverfahren ausgesagt hat.
Schon deshalb war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Zeugen über diesen Punkt erneut zu vernehmen.
2.
Der Zweitbeklagte hätte im Hinblick auf die für ihn voraussehbare Blendung durch die beiden Kraftfahrzeuge seine Geschwindigkeit so bemessen müssen, daß sein Anhalteweg nicht länger als die vor der Blendung einsehbare Strecke war. Das aber hat er nicht getan.
In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der tödliche Unfall bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der reine Bremsweg 16 m vor dem Unfallort begann, der Zweitbeklagte den Fußgänger W. also bereits vorher erkannt hatte.
Sonach ist mit dem Berufungsgericht von einem, wenn auch leichten Verschulden des Zweitbeklagten auszugehen. Auf Grund dessen und der weiteren Annahme, das Verhalten W.s sei grob verkehrswidrig gewesen, hat das Berufungsgericht die dem Tatrichter vorbehaltene Schadensabwägung ohne Rechtsirrtum vorgenommen.
3.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Zweitbeklagten auch zu lasten der Erstbeklagten berücksichtigt hat, ohne dem angetretenen Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nachzugehen. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus § 831 BGB nicht angenommen, sie vielmehr nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht. Bei der gemäß § 9 StVG, § 254 EGB vorzunehmenden Abwägung muß sich die Erstbeklagte aber die Betriebsgefahr ihres Omnibusses als eine der Unfallursachen zurechnen lassen, und zwar in der konkreten Auswirkung beim Unfallgesehenen. Somit hat sie sich auch die durch das schuldhafte Verhalten des Zweitbeklagten verstärkte Betriebsgefahr entgegenhalten zu lassen, ohne daß ihr insoweit eine Entlastung offen steht.
III.
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens