Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1962, Az.: VI ZR 58/62
Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung einer Ersatzpflicht hinsichtlich einer Versicherungssumme aus der drohenden Verjährung; Nachweis einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit einer künftigen Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch eine eventuelle Verschlimmerung des Gesundheitszustands
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1962
- Aktenzeichen
- VI ZR 58/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 19.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1963, 166-168 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels
sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. Dezember 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
In der Nacht vom 9. auf den 10. November 1957 gegen 2.30 Uhr wurde der Kläger, auf der Bundesstraße 40 in Richtung Schlüchtern gehend, in Höhe des Kilometersteins 54,5 von dem Beklagten, der mit seinem Personenwagen in derselben Richtung fuhr, angefahren und schwer verletzt. Der Zusammenprall ereignete sich - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - auf der linken Fahrbahnhälfte der 6,20 m breiten Straße, die an der Unfallstelle in einer leichten Linkskurve verläuft. Der Beklagte hatte vor dem Unfall eine Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 65 km/std. Er hatte etwa 30 m vor der Unfallstelle die Scheinwerfer abgeblendet und, wie er behauptet, der Kläger aber bestreitet, gleichzeitig das Gas weggenommen. Der Blutalkoholgehalt des Beklagten im Zeitpunkt des Unfalls betrug 1,23 Promille.
Mit Schreiben vom 10. Juni 1960 erklärte die Haftpflichtversicherung des Beklagten auf Anfrage des Bevollmächtigten des Klägers folgendes:
"Ihrem Vorschlag entsprechend erklären wir auf Grund der uns durch den Versicherungsvertrag mit der Firma N. & Co., S., Kreis S., erteilten Vollmacht, daß wir im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages mit der genannten Firma und der im Versicherungsvertrag festgelegten Deckungssumme die Einrede der Verjährung aus dem Unfall des Herrn M. vom 10.11.1957 nicht bringen werden und bereit sind, den in Zukunft entstehenden nachgewiesenen Schaden des Genannten zu übernehmen, soweit dieser Schaden nicht bereits durch die Teilabfindungserklärung vom 16.7.1959 abgegolten worden ist.
Mit gleicher Post haben wir uns mit unserer Versicherungsnehmerin in Verbindung gesetzt und diese unter Übersendung einer Fotokopie Ihres Schreibens ersucht, die von Ihnen gewünschte Erklärung abzugeben, damit die Führung eines Prozesses vermieden wird. Wir haben unsere Versicherungsnehmern gebeten, Ihnen unmittelbar eine entsprechend notariell beglaubigte Erklärung zu übersenden."
Der Beklagte weigerte sich jedoch, eine solche Erklärung abzugeben.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die Linkskurve an der Unfallstelle geschnitten und ihn dabei, obwohl er vorschriftsmäßig auf der in seiner Gehrichtung linken Fahrbahnseite gegangen sei, von hinten angefahren. Daß er vor dem Zusammenprall schon eine längere Strecke auf seiner linken Fahrbahnhälfte gefahren sei, ergebe sich aus den nach dem Unfall von der Polizei gesicherten Spuren, insbesondere aus der auf der linken Fahrbahnseite beginnenden 16 m langen Bremsspur. Sein rechtliches Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung folge daraus, daß die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Verzicht auf die Verjährungseinrede und ihre Bereitschaft, auch die künftigen Schäden des Klägers zu tragen, nur im Rahmen des Versicherungsvertrages und nur bis zur Höhe der Deckungssumme von 250.000 DM erklärt habe und auch nur habe erklären können. Es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Versicherungssumme nicht ausreiche, da die Kopfverletzungen zu völliger Erwerbslosigkeit führen könnten, ferner im Falle einer Währungsumstellung die Versicherungsgesellschaft nur mit der abgewerteten Versicherungssumme hafte.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden ihm in Zukunft entstehenden Unfallschaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Auffassung, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse für seine Feststellungsklage. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die Deckungssumme von 250.000 DM jemals ausgeschöpft werden könne.
Zum Unfallhergang hat er vorgetragen, er sei in der übersichtlichen und langgezogenen Linkskurve in der Fahrbahnmitte gefahren, wozu er in der nächtlichen Stunde berechtigt gewesen sei. Sodann habe er im Lichte seines Scheinwerfers einen Fußgänger gesehen, der von der linken Straßenseite über die Straßenmitte zur rechten Straßenseite gegangen sei. Er habe daraufhin seinen Wagen sofort abgebremst und nach links hinübergezogen. Der Kläger sei jedoch Wieder zurück auf die linke Fahrbahnseite gesprungen und dort mit dem rechten vorderen Kotflügel des Personenwagens seitlich zusammengeprallt und gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden. Während der Polizeimeister G. erst drei Stunden nach dem Unfall am Unfallort erschienen sei, habe der Wachtmeister B. bereits vorher die Bremsspuren mit grüner Farbe markiert. Diese Spuren, die auf der für ihn, den Beklagten, rechten Straßenhälfte in der Nähe der Fahrbahnmitte begonnen hätten, dann zunächst nahezu parallel zum Straßenrand gelaufen und plötzlich stark nach links abgebogen seien, hätten eindeutig gezeigt, daß er, veranlaßt durch das Verhalten des Klägers, von seiner rechten Seite scharf nach links gefahren sei. Die von dem Polizeimeister G. später mit weißer Kreide gekennzeichneten und in die Unfallskizze aufgenommenen Bremsspuren hätten sich insoweit mit den von B. markierten Spuren nicht gedeckt. Aus den mit grüner Farbe eingezeichneten Spuren ergebe sich aber, daß die Behauptung des Klägers, er sei vor dem Unfall am linken Fahrbahnrand gegangen, unrichtig sei.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, jeden dem Kläger in Zukunft aus dem Unfall entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen. Es hat die getroffene Feststellung auf den Vermögensschaden beschränkt, weil der Kläger sich unbestritten wegen seines Schmerzensgeldanspruchs in einem Vergleich mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten für Vergangenheit und Zukunft für abgefunden erklärt hat.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Versicherungssumme von 250.000 DM hinaus bejaht. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sieh aus der drohenden kurzfristigen Verjährung (§ 852 BGB) des vom Beklagten bestrittenen Anspruchs. (BGH Urteil vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - LM § 256 ZPO Nr. 7). Zur Bejahung des Feststellungsanspruchs genügt im übrigen der Nachweis einer nicht eben entfernt liegenden Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht des Beklagten (vgl. BGH a.a.O.). Diesen Nachweis halt das Berufungsgericht auf Grund der vom Beklagten selbst vorgelegten Gutachten der Professoren Dr. Zutt vom 28.3.1959, Dr. Janzen vom 23.2.1960, Dr. Bürger-Printz vom 1.3.1960 und Dr. Kautzky vom 16.3.1960 in rechtlich einwandfreier Würdigung für erbrachte. Prof. Dr. Zutt empfahl in seinem Gutachten zur Klärung der Frage, ob über die von ihm festgestellte schwere Gehirnerschütterung hinaus eine Hirnverletzung eingetreten und auf Grund dieser Hirnverletzung ein Dauerschaden zu erwarten sei, eine Nachuntersuchung nach einem Jahr. Die Sachverständigen Dr. Janzen, Dr. Bürger-Printz und Dr. Kautzky haben den Kläger ein Jahr später untersucht und eine substantielle Hirnschädigung, Hirnleistungsschwäche mit vermehrter Reizbarkeit, verstärkter Erschöpfbarkeit und Minderung der Konzentrationsfähigkeit sowie eine vegetative Labilität festgestellt.
Zur Frage eines Dauerschadens führt Prof. Dr. Bürger-Printz in seinem Gutachten aus:
"Es ist durchaus möglich, daß als Folge einer Hirncontusion dauerhafte psychopathologische Veränderungen zurückbleiben. Auch eine Verschlechterung liegt im Bereiche der Möglichkeiten. Im konkreten Falle halten wir jedoch eine prognostische Aussage z.Zt. noch für verfrüht. Wir schlagen daher eine Nachuntersuchung vor."
Im gleichen Sinne hat sich Prof. Dr. Kautzky geäußert. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts geben diese Gutachten hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers und eine hierdurch bedingte Arbeitslosigkeit, Heilbehandlungs- und Pflegebedürftigkeit mit der Folge, daß die Versicherungssumme von 250.000 DM möglicherweise zur Deckung des Schadens des heute erst 23-jährigen Klägers nicht ausreicht. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Nachuntersuchung des Klägers nicht hat vornehmen lassen. Den angeführten Gutachten konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen die Grundsätze der freien tatrichterlichen Würdigung entnehmen, daß eine nicht entfernt liegende Möglichkeit für die künftige Verwirklichung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Deckungssumme hinaus gegeben sei.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, durch die eine Ersatzpflicht des Beklagten für jeden künftigen Schaden - ohne ausdrückliche Beschränkung auf die über die Deckungssumme von 250.000 DM hinausgehenden Schäden - festgestellt worden ist. Der Revision, die dies beanstandet, ist zuzugeben, daß dem Kläger im Hinblick auf das den Beklagten bindende Anerkenntnis und den Verzicht seiner Haftpflichtversicherung auf die Verjährungseinrede kein Rechtsschutzinteresse für ein Feststellungsbegehren bis zum Betrage der Deckungssumme zur Seite steht. Es ging dem Kläger aber auch nicht um eine solche Feststellung, wie sich aus seinem ganzen Vorbringen in den Tatsacheninstanzen ergibt, sondern nur um die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten über die Deckungssumme hinaus. Dementsprechend lassen auch die Entscheidungsgründe der Urteile beider Vorinstanzen wie auch ihre Streitwertfestsetzung klar erkennen, daß lediglich die - allein streitige - Ersatzpflicht des Beklagten über den Betrag der Deckungssumme hinaus festgestellt werden sollte. Nach feststehender Rechtsprechung können aber Bedeutung und Tragweite des Urteilsspruchs den Entscheidungsgründen entnommen werden.
Der Beklagte ist zudem durch die weite Fassung der Urteilsformel nicht beschwert, da die getroffene Feststellung keinesfalls über seine tatsächliche Ersatzpflicht hinausgeht, er auch im Kostenpunkt keinen Nachteil erleidet, da der festgesetzte Streitwert nur die möglicherweise über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche umfaßt.
2.)
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Wie es feststellt, hatte der mit Abblendlicht fahrende Beklagte unmittelbar vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/std, die für seine Sichtverhältnisse erheblich zu hoch war. Es leitet diese Geschwindigkeit in Übereinstimmung mit dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Kuhlmann daraus her, daß der Kraftwagen des Beklagten trotz starken Bremsens auf 16,8 m noch eine solche Geschwindigkeit hatte, daß der Kläger durch den Anprall über 20 m weit fortgeschleudert wurde.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Sachverständige in seinem Gutachten nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben habe. Der Sachverständige hat zwar erklärt, gewisse Fragen des Unfallhergangs könnten erst durch eine Rekonstruktion des Unfalls an Ort und Stelle geklärt werden; es spricht aber nichts dafür, daß auch seine Geschwindigkeitsschätzung nur eine vorläufige sein sollte. Die Strafkammer hat zudem, was die Revision übersieht, nach Augenscheinseinnahme an der Unfallstelle unter Zuziehung des Sachverständigen in ihrem Urteil (Bl. 2 R) eindeutig festgestellt, daß der Beklagte nicht nur beim Abblenden etwa 120 m vor der Unfallstelle, sondern auch noch beim Beginn des Bremsens eine Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/std hatte.
Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 km/std war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, der Anhalteweg des Beklagten erheblich länger als die durch sein Abblendlicht bedingte Sichtweite. Er hat somit gegen § 9 StVO verstoßen und dadurch den Unfall verschuldet, den er bei einer seiner Sichtweite angepaßten Fahrgeschwindigkeit durch rechtzeitiges Abbremsen hätte vermeiden können.
Unter diesen Umständen kommt es für die Haftbarkeit des Beklagten nicht mehr darauf an, ob er außerdem unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO die Kurve geschnitten und dadurch den ordnungsmäßig links gehenden Kläger angefahren hat. Diese Frage könnte aber für ein Mitverschulden des Klägers Bedeutung gewinnen, das zu bejahen wäre, wenn dieser sich, wie der Beklagte behauptet hat, bei seinem Herannahen auf der Fahrbahnmitte befunden und ihn dadurch zum Ausbiegen auf die linke Fahrbahnhälfte veranlaßt hätte, dann aber vor seinen wagen gesprungen wäre. Diese Behauptung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet, vielmehr festgestellt, daß der Beklagte nicht nur durch seine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auch durch verkehrswidriges Schneiden der Linkskurve den Unfall verursacht hat. Es hat seine Feststellung neben anderen Beweisgründen in erster Linie auf die polizeiliche Unfallskizze und die Aussagen der Polizeibeamten G. und B. gestützt, die Unfallskizze gebe die von ihnen festgestellten Unfallspuren, insbesondere die Bremsspuren richtig wieder.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den erst nach Abschluß der Beweisaufnahme vor dem Landgericht gestellten Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung seiner Ehefrau und der Frau R. über seine Behauptung, die Bremsspuren seien in der Unfallskizze unrichtig eingetragen, als verspätet angesehen und nicht zugelassen hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, er habe vor dem Beweistermin nicht damit zu rechnen brauchen, daß die Zeugenaussagen derart von seiner eigenen Darstellung abweichen würden; infolgedessen habe es zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit bejaht.
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten nicht unbeachtet gelassen; es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die beiden Polizeibeamten bereits im Strafverfahren vernommen und ihre Aussagen eingehend erörtert worden sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten keinen Anhalt dafür, daß es, was die Revision allein rügt, den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte.
Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht das Beweisangebot auch als unerheblich erachtet, weil das in das Wissen der Zeuginnen Ge., als wahr unterstellt, nicht zum Beweis des vom Beklagten behaupteten Unfallhergangs geeignet sei, sind ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Meyer
Dr. Pfretzschner