Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1965, Az.: KZR 8/63
„Milchboykott“
Einstellung der Milchlieferung von Milcherzeugern wegen fehlender privatrechtlicher Lieferverpflichtung; Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen rechtswidrigen Boykotts; Abbruch einer bestehenden Geschäftsbeziehung (Abkehr, Sperre) bei Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten; Eingreifen des Boykotts eines Gewerbeunternehmens in unter dem Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehenden Interessen des Geschäftsinhabers; Boykott bei bewusstem und planmäßigem Zusammenwirken zur Erreichung des Kampfzieles durch eine einheitliche Stelle im Falle wechselseitiger Verabredung; Begriffliche Voraussetzung eines Boykotts durch mindestens drei Beteiligte; Haftung der Boykottierer als Gesamtschuldner für durch den Boykott entstandenen Schaden; Fortdauernde Drohung einer erneuten Belieferungseinstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- KZR 8/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12393
- Entscheidungsname
- Milchboykott
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 12.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1965, 889 (Kurzinformation)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juli 1963 wird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Rückzahlung ausgezahlter Milchgelder und Zahlung von Milchanfuhrkosten gerichtet ist.
- II.
Im übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben.
- 1.
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz wegen Verdienstausfalls in der Zeit vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 verlangt wird.
- 2.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- III.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 1959 unter der eingetragenen Firma "Meierei D." eine Privatmeierei in H.. Das der Meierei gemäß §§ 1, 7 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) vom 28. Februar 1951 idF vom 10. Dezember 1952 (MFG) zugewiesene Einzugsgebiet umfaßte etwa 120 landwirtschaftliche Betriebe, darunter den des Beklagten. Der von der Milcherzeugern gebildete Lieferantenausschuß sollte deren Interessen bei der Festsetzung des Milchpreises, der Regelung der Milchanfuhr und der Rückgabe der Magermilch wahrnehmen. Der Beklagte war mehrere Jahre lang bis zur Stillegung der Molkerei des Klägers Vorsitzender des Lieferantenausschusses.
Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten trafen der Kläger und der Lieferantenausschuß am 24. Oktober 1951 eine halbjährlich kündbare Vereinbarung, derzufolge das Milchgeld künftig nach dem Durchschnittspreis von vier bestimmten Meiereien berechnet werden sollte. Es kam jedoch erneut zu Differenzen über den Milchpreis. Im Jahre 1952 wurde zur Sicherung etwaiger Milchgeldforderungen für den Beklagten als Treuhänder der Lieferanten eine Sicherungshypothek von 50.000,00 DM an dem Molkereigrundstück eingetragen. Da die Unstimmigkeiten fortbestanden, beantragten 12 Lieferanten am 14. Februar 1957 bei dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein die Umweisung zur Meiereigenossenschaft eGmbH in He.. Der Kläger seinerseits teilte in einem Rundschreiben vom Februar 1957 allen Lieferanten mit, daß er ab 1. Januar 1957 den Grundpreis von 2,5 Pfg auf 6 Pfg je kg Milch erhöht habe. Vom 1. November 1957 an senkte der Kläger den Grundpreis wieder auf 2,5 Pfg je kg Milch. Durch Bescheid vom 12. Februar 1958 und Einspruchsbescheid vom 20. Mai 1958 lehnte der Minister den Umweisungsantrag der 12 Milcherzeuger ab. Diese fochten im Juni 1958 die Bescheide durch Klage beim Verwaltungsgericht in Schleswig an. Nachdem die Meierei des Klägers am 31. Dezember 1959 stillgelegt war, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und legte die Kosten zu 1/4 den Milchlieferanten und zu 3/4 dem beklagten Minister auf.
Inzwischen gingen die Auseinandersetzungen über den Milchpreis weiter. Die Frage der Milchgeldzahlung im Jahr 1958 war Gegenstand der Vorstandssitzung des Lieferantenausschusses vom 19. März 1959 und der Generalversammlung der Milcherzeuger vom 12. Mai 1959. Im Protokoll der Versammlung vom 12. Mai 1959 heißt es hierzu:
"Da H. W. 1958 stillschweigend den Auszahlungspreis der Richtmeiereien nicht eingehalten hat, kündigen wir, und stellen einen Antrag an die Landesregierung, die Umweisung nach Möglichkeit zur Molkerei He.. Herr M. stellt den Antrag, daß der Auszahlungspreis 1959 der Richtmeiereien im Durchschnitt weiter gezahlt wird. Der Durchschnittspreis der Richtmeiereien wird nach Fetteinheitsauszahlung geleistet, am Ende des Jahres die Landesvereinigung der Milchwirtschaft die vergleichbare durchschnittliche Auszahlung der Richtmeiereien Weddingstedt, Nordhastedt, Bargenstedt und Krummstedt ermittelt, und sie mit gleichbarer Auszahlung von Herrn W. vergleichen. Ergibt sich dabei eine Minderleistung, so wird Herr W. die Differenz nachbezahlen. Im umgekehrten Falle wird Herr W. die Differenz einbehalten."
89 Milcherzeuger, darunter auch der Beklagte, beantragten im Juli 1959 bei dem Minister, sie von der Verpflichtung zur Milchlieferung an den Kläger zu befreien und sie nach Möglichkeit der Meiereigenossenschaft in He. zuzuweisen. Am 14. August 1959 richtete Rechtsanwalt Dr. Ha. namens des Klägers folgendes Schreiben an den Beklagten:
"In der Versammlung der Lieferanten der Molkerei meines Auftraggebers vom 12. Mai 1959 haben Sie unter der Androhung, die Stillegung der Molkerei meines Mandanten erwirken zu wollen, diesen veranlaßt, die Zusage zu geben, in Zukunft den Durchschnitts-Fetteinheitspreis der Molkereien Krummstedt, Bargenstedt, Nordhastedt und Weddingstedt auszuzahlen. Diese von Ihnen angewandte Drohung war rechtswidrig; die Stillegung einer Molkerei gegen den Willen ihres Inhabers ist nach den geltenden Gesetzen, insbesondere dem Milch- und Fettgesetz, nicht zulässig; eine solche Maßnahme würde auch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen; dieses Grundrecht schützt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7 S. 373 ff (401) ausgesprochen hat, auch die Fortführung eines Betriebes.
Namens und im Auftrag des Herrn Wöhrmann fechte ich daher diese Zusage nach § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung an. Herr W. betrachtet daher diese ihm aufgezwungene Erklärung vom 12. Mai 1959 als nichtig.
Wegen des Umweisungsantrags führte die Landesvereinigung der Milchwirtschaft in Schleswig-Holstein e.V. am 18. September 1959 getrennte Besprechungen mit dem Lieferantenausschuß einerseits und dem Kläger andererseits. Dabei erklärten die Erzeuger, sie seien an der Regelung des Milchpreises nicht mehr interessiert, da sie vom 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den Kläger einstellen würden. Sie wollten ihm Milch im eigenen Betrieb verwerten; dazu hätten sie bereits Vorbereitungen durch Kauf von Jungvieh getroffen, zu dessen Aufzucht sie in Zukunft die Milch verwenden wollten. Der Kläger teilte darauf in einem Rundschreiben vom September 1959 die Grundsätze mit, nach denen er den Milchpreis berechne und auch in Zukunft berechnen werde.
Dennoch stellte die Mehrzahl der Erzeuger am 1. Oktober 1959 die Milchlieferungen ein, so daß der Kläger den Betrieb der Molkerei am 4. Oktober 1959 stillegte. Die Landesvereinigung der Milchwirtschaft berief den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss zur Stellungnahme über den Umweisungsantrag der 89 Milcherzeuger zu einer Sitzung in Hemmingstedt am 7. Oktober 1959 und lud dazu auch den Kläger sowie die 89 Milcherzeuger ein. Im Laufe dieser Sitzung erklärte der Kläger sich bereit, ein (bis zum 31. Oktober 1959 befristetes Vertragsangebot der Meiereigenossenschaft in He. über eine Beteiligung an den Kosten einer Stillegung seiner Molkerei zu prüfen, wenn die Milcherzeuger ihre Lieferungen sofort wieder aufnähmen. Die Erzeuger belieferten ihn daraufhin vom folgenden Tage an wieder mit Milch.
Am 20. Oktober 1959 fand im Hotel "Stadt H." in He. eine Besprechung zwischen dem Kläger und Vertretern der Meiereigenossenschaft in He. über die Stillegung oder den Verkauf der Molkerei des Klägers statt. Daraufhin kam es am 14. November 1959 zum Abschluß eines Vertrages, durch den der Kläger sich verpflichtete, seinen Betrieb spätestens am 31. Dezember 1959 einzustellen. Die Meiereigenossenschaft in He. erklärte sich bereit, ihm eine Abfindung von 109.200 DM zu zahlen, und übernahm einzelne Inventargegenstände zu einem Preis von insgesamt 15.000 DM. Das Betriebsgrundstück verblieb im Eigentum des Klägers. Der Kläger legte seine Molkerei auch vereinbarungsgemäß still. Am 10. Februar 1960 bewilligte der Beklagte die Löschung der für ihn als Treuhänder der Lieferanten eingetragenen Sicherungshypothek von 50.000 DM.
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Erstattung ausgezahlter Milchgelder und die Zahlung von Milchanfuhrkosten sowie von Schadensersatz.
Der Kläger hat vorgetragen: Er habe den Lieferanten Milchgeld im Betrage von 7.758,24 DM zu viel gezahlt sowie an Milchanfuhrkosten 1.446,80 DM mehr verausgabt, als er den Lieferanten berechnet gehabt habe. Da die Lieferanten vereinsmäßig organisiert gewesen seien, hafte der Beklagte als Vorstand der Lieferantengemeinschaft für diese Beträge, von denen ein Teilbetrag von 2.410,97 DM mit der Klage geltend gemacht werde. Darüber hinaus hafte der Beklagte für die an ihn selbst geleisteten Überzahlungen von 330,17 DM, von denen ein Teilbetrag von 289,03 DM eingeklagt werde.
Ferner hafte der Beklagte für den durch den "Milchlieferungsstreik" vom 1. bis 7. Oktober 1959 und die fortdauernde Streikdrohung entstandenen Schaden, weil er die Mehrzahl der Erzeuger zur Einstellung der Milchlieferungen veranlaßt und den Milchfuhrleuten im September 1959 untersagt habe, weiterhin Milch zur Meierei zu fahren.
Darüber hinaus hätten die Erzeuger anläßlich der von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft einberufenen Sitzung am 7. Oktober 1959 gedroht, die Milchlieferungen erneut einzustellen, wenn die Verhandlungen mit der Meiereigenossenschaft in He. nicht bis zum 31. Oktober 1959 abgeschlossen seien. Zwar sei es gelungen, die Genossenschaft zu veranlassen, die Befristung ihres Vertragsangebotes bis schließlich zum 14. November 1959 zu verlängern. Die Verhandlungen mit ihr hätten aber unter der ständigen Drohung gestanden, daß die unter dem Einfluß des Beklagten stehenden Milcherzeuger den Lieferungsstreik erneuerten. Ihm, dem Kläger, sei es daher nicht möglich gewesen, seine Absicht zu verwirklichen, den Betrieb fortzuführen. Er sei vielmehr genötigt gewesen, die gut eingerichtete und einwandfrei geführte Molkerei zu schließen.
Die Streikdrohung der Erzeuger habe sich auch ungünstig auf die Verhandlungen mit der Meiereigenossenschaft in Heide ausgewirkt. Ohne den Druck der erneuten Einstellung der Milchlieferungen hätten außerdem hinreichende Möglichkeiten für Verkaufsverhandlungen mit anderen Interessenten bestanden. Der Betrieb hätte als Einheit verkauft werden können, während die Meiereigenossenschaft in He. das Betriebsgrundstück und eine Reihe von Maschinen nicht übernommen habe. Das Gebäude sei dadurch erheblich entwertet, daß es nicht mehr für Molkereizwecke verwandt werden könne. Auch die nicht übernommenen Maschinen seien infolge der Stillegung der Molkerei erheblich in ihrem Wert gemindert.
Der entstandene Schaden bestehe in dem Verdienstausfall von 1.000,00 bis 2.000,00 DM während des Streiks vom 1. bis zum 7. Oktober 1959, ferner dahin, daß er bei einem nicht unter dem Druck der Streikdrohung stehenden Verkauf der Meierei 40.000,00 bis 50.000,00 DM mehr erzielt hätte, weil von einem anderen Erwerber für das Einzugsgebiet statt der von der Molkereigenossenschaft Heide je kg Milch gezahlten 0,07 DM ein angemessener Preis von 0,10 DM gezahlt worden wäre. Außerdem hätte er dann für die von dieser Genossenschaft nicht übernommenen Maschinen mindestens etwa 20.000,00 bis 25.000,00 DM erhalten. Schließlich hätte er ohne den auf ihn ausgeübten Verkaufszwang die Meierei bis zum Verkauf weiterführen können; der hierdurch verursachte Verdienstausfall betrage jährlich 20.000,00 bis 25.000,00 DM. Von dem durch den Streik entstandenen Gesamtschaden werde ein Teilbetrag von 300,00 geltend gemacht. Hilfsweise werde die gesamte Klageforderung auch auf diesen Klagegrund gestützt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1961 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, daß Ansprüche wegen Milchgeldüberzahlungen und Anfuhrkosten nicht bestünden, im übrigen seine Haftung für die angebliche Überzahlung an die anderen Lieferanten schon deswegen nicht gegeben sei, weil die Lieferantengemeinschaft weder einen Verein noch eine Gesellschaft gebildet habe. Was die Schadensersatzforderung angehe, so habe er weder die Milcherzeuger zum Streik noch die Fuhrleute zur Einstellung des Fuhrbetriebes aufgefordert. Vielmehr habe er immer wieder versucht zu vermitteln. Auch hätten weder er noch die anderen Milcherzeuger dem Kläger mit der erneuten Einstellung der Milchlieferungen gedroht. Vielmehr sei die Einstellung der Milchlieferung erfolgt, um eine Umweisung zur Meierei in Heide und damit ein höheres Milchgeld zu erreichen. Das sei nicht vertragswidrig gewesen, weil die Vereinbarung von 1951 in der Sitzung vom 19. März 1959 rechtzeitig gekündigt worden sei, da der Kläger mehrfach vertragsbrüchig geworden sei und stets zu wenig Milchgeld gezahlt habe. Die Erzeuger seien daher berechtigt gewesen, die Milch in ihren eigenen Betrieben zu verwerten. Durch den Vertrag mit der Meiereigenossenschaft in Heide sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung ein Grundurteil des Inhalts erlassen, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorbehalten worden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß der Klageanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 123, 826, 830, 840 BGB dem Grunde nach insoweit gerechtfertigt sei, als der Kläger Schadensersatz wegen des durchgeführten und des angedrohten Milchstreiks begehre. Aus den weiteren Klagegründen stünden ihm jedoch keine Forderungen gegen den Beklagten zu.
Mit der von ihm eingelegten Berufung beantragte der Beklagte,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Kläger beantragte,
die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1961 und weiter 2.410,97 DM zuzüglich 289,03 DM zusammen also 2.700 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 1961 zu zahlen.
Von dem Zahlungsanspruch in Höhe von 6.100 DM entfallen nach der Aufgliederung des Klägers ein Teilbetrag von 500,00 DM auf den durch den Streik vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 entstandenen Verdienstausfall; ein Teilbetrag von 2.600,00 DM auf den beim Verkauf der Molkerei zufolge eines Mindererlöses eingetretenen Schaden; ein Teilbetrag von 3.000,00 DM auf den Verdienstausfall, der dadurch entstanden sei, daß er die Molkerei nicht bis zu einem Verkauf ohne Druck mit einer erneuten Einstellung der Milchbelieferung habe weiterführen können. Der Zahlungsanspruch in Höhe von 2.700,00 DM setzt sich aus den schon im ersten Rechtszug so bezifferten Teilbeträgen von 2.410,97 DM und 289,03 DM (Erstattung ausgezahlter Milchgelder und Zahlung von Milchanfuhrkosten) zusammen.
Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Anschlußberufung.
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.
Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Revisionsverhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Schadensersatzansprüche wegen Boykotts.
Während das Landgericht den Beklagten als Teilnehmer an einem rechtswidrigen Boykott angesehen hat, gelangt das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Milcherzeuger die Lieferungen am 1. Oktober 1959 nicht in der Absicht eingestellt hätten, sie nach einer gewissen Zeit wiederaufzunehmen. Vielmehr seien sie mit Recht davon ausgegangen, daß eine privatrechtliche Lieferverpflichtung - wenn sie überhaupt je begründet worden sei - jedenfalls am 1. Oktober 1959 nicht mehr bestanden habe. Eine schuldhafte Vertragsverletzung seitens der Erzeuger liege daher nicht vor.
Das Berufungsgericht fährt fort, daß die Einstellung der Milchlieferungen zwar eine nach § 823 BGB unzulässige Boykottmaßnahme darstellen könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne jedoch weder festgestellt werden, daß der Beklagte auf die Entschließungsfreiheit der Erzeuger mit dem Ziel eingewirkt habe, die Einstellung des Betriebes des Klägers zu erreichen, noch daß die Erzeuger infolge seiner Einwirkung oder infolge einer wechselseitigen Verabredung bewußt und planmäßig zur Erreichung dieses Zieles zusammengewirkt hätten. So habe keiner der Zeugen bekundet, daß er von einem anderen Milcherzeuger zur Einstellung der Lieferung aufgefordert worden sei oder daß er selbst die anderen Lieferanten in diesem Sinne beeinflußt habe. Die Auffassung der Mehrzahl der Zeugen gehe dahin, daß der Beklagte ihr Verhalten nicht veranlaßt habe. Auch ein bewußtes und planmäßiges, auf die Einstellung des Betriebes des Klägers gerichtetes Zusammenwirken der Lieferanten könne nicht festgestellt werden. Allerdings sei der Gedanke, die Milchlieferungen einzustellen, offenbar aus der Versammlung vom 18. September 1959 heraus entstanden, wie den Bekundungen der Zeugen B. L., Ha. und Sa. zu entnehmen sei. Aber Paulsen und Johann D. hätten in ihren Aussagen darauf hingewiesen, daß keine besondere Vereinbarung getroffen worden sei, die Belieferung vom 1. Oktober ab einzustellen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, so fährt das Berufungsgericht fort, daß diejenigen Zeugen, die als Milcherzeuger von den Vorgängen berührt seien, die Dinge nicht immer vorurteilsfrei hätten betrachten können. Aber auch nach der Bekundung des am Ausgang des Rechtsstreits persönlich uninteressierten, mit dem Umweisungsantrag der Bauern befaßten Dr. F. hätten diese am 18. September 1959 keinen allgemeinen Beschluß gefaßt, an den Kläger nicht mehr zu liefern. Die Milcherzeuger hätten im übrigen den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zum Kläger bereits seit der Versammlung vom 12. Mai 1959 in Betracht gezogen, so daß ihr Entschluß, die Lieferungen vom 1. Oktober 1959 an einzustellen, keiner Einwirkung durch jemanden aus ihren Reihen mehr bedurfte, sondern Ausdruck seit längerem bestehender Erwägungen gewesen sei.
Sodann untersucht das Berufungsgericht, ob das Verhalten der Milcherzeuger, welche die Belieferung eingestellt haben, unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Abkehr zu beanstanden ist. Es verneint dies, weil weder ein Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) noch gegen die guten Sitten gegeben sei.
II.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht von einem in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffenden Begriff des Boykotts ausgegangen sei. So halte es einmal eine ausdrückliche Aufforderung oder Abrede für notwendig, obwohl diese auch stillschweigend erfolgt sein könne. Ferner hafte nach anerkannter Rechtsprechung nicht nur derjenige, der einen anderen zum Boykott auffordere, sondern auch, wer, wie der Beklagte durch seine Beteiligung am Milchstreik, bewußt mit den anderen zur Erreichung des abgesprochenen Kampfziels zusammenwirke. Auch habe das Berufungsgericht wesentlichen Tatsachenstoff übersehen. Die Beweiswürdigung verstoße überdies gegen § 286 ZPO. Schließlich sei der Boykott auch sittenwidrig gewesen, weil er die Vernichtung der Existenz des Klägers bezweckt und erreicht habe.
III.
Diese Rügen mußten jedenfalls im Ergebnis Erfolg haben.
1.
Die Einstellung der Milchlieferungen vom 1. bis zum 7. Oktober 1959.
a)
Der "Boykott" eines Gewerbeunternehmens greift in die Interessen des Geschäftsinhabers ein, die unter dem Schutz des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" stehen (BGHZ 24, 200, 206 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Spätheimkehrer), und kann daher eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein. Der Boykott setzt begrifflich mindestens drei Beteiligte voraus, nämlich den Verrufer oder Boykottierer, den Adressaten der Verrufserklärung, der die Sperre ausführen soll, und den Verrufenen oder Boykottierten (BGHZ 19, 72, 77 [BGH 18.11.1955 - I ZR 176/53] - Gesangbuch). Gelegentlich wird auch die "Abkehr" (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 826 Anm. 60) oder "Sperre", nämlich der Abbruch einer bestehenden Geschäftsverbindung durch einen einzelnen Gewerbetreibenden, als "einfacher Boykott" bezeichnet, obwohl hier nur ein Zweiparteienverhältnis vorliegt (vgl. BGH GRUR 1960, 505, 507 - Inseratensperre; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9. Aufl. § 1 UWG Anm. 157 und 174). Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Begriffe Boykott und Abkehr können dann bestehen, wenn die Abkehr von einer Mehrzahl von Personen oder Unternehmen begangen wird und die Frage auftaucht, ob diese völlig unabhängig voneinander gehandelt haben (vgl. den Fall RGZ 155, 257, 276 ff). Es ist anerkannt, daß es sich auch dann um einen Boykott im echten Sinne handelt, wenn Verrufer und Adressat gleichzeitig nach beiden Richtungen tätig werden und damit eine Boykottabrede der Mitglieder einer Personenmehrheit oder einer Gruppe vorliegt. Ein Fall des Boykotts ist daher nicht nur dann gegeben, wenn ein bewußtes, planmäßiges Zusammenwirken zur Erreichung des Kampfzieles auf der Einwirkung und gegebenenfalls sogar Leitung durch eine einheitliche Stelle beruht, sondern auch dann, wenn dies auf wechselseitige Verabredung zurückzuführen ist, die ausdrücklich oder stillschweigend getroffen worden ist (RGZ 155, 279 ff). Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Berufungsurteil zugrunde. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsgericht demnach von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Boykotts ausgegangen.
Die Möglichkeit, daß das bewußte und planmäßige Zusammenwirken der Milcherzeuger zur Erreichung ihres Kampfzieles auf der Einwirkung oder gar Leitung des Beklagten beruhte, hat das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei aufgrund des Beweisergebnisses verneint. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß ein solches Zusammenwirken zur Erreichung des Kampfzweckes auch dann unzulässig sein kann, wenn es auf wechselseitige Verabredung zurückzuführen ist. In dieser Hinsicht ist es jedoch bei der rechtlichen Würdigung der von ihm getroffenen Feststellungen zu unrichtigen Schlußfolgerungen gelangt. Der Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt, daß an sich auch das Berufungsgericht das Vorliegen einer wechselseitigen Verabredung der Milchlieferanten festgestellt hat. So entnimmt es der Aussage Kurt L., daß sich die Lieferanten im September 1959, vielleicht schon vorher, entschlossen hätten, vom 1. Oktober 1959 an keine Milch mehr an den Kläger zu liefern (BU 32). Aus den Bekundungen mehrerer Zeugen folgert es, daß sich der "Streik" aus der Gesamtheit der Lieferanten heraus entwickelt habe (BU 33 Mitte) und daß der Gedanke, die Milchlieferungen einzustellen, offenbar am 18. September 1959 aus der Versammlung heraus entstanden sei (BU 33 unten). Weiter entnimmt das Berufungsgericht dem Bericht Dr. F., daß der Beklagte in der Sitzung vom 18. September erklärt habe, der Kläger müsse damit rechnen, von dem meisten Bauern vom 1. Oktober 1959 an keine Milch mehr zu bekommen, da die Bauern zu sehr enttäuscht seien, als daß sie noch beabsichtigten, die Beziehungen weiter aufrecht zu erhalten (BU 34). Schließlich stellt es fest, daß die Milcherzeuger im übrigen den Abbruch der Geschäftsbeziehungen zum Kläger bereits seit der Versammlung vom 12. Mai 1959 in Betracht gezogen hätten, so daß ihr Entschluß, die Milchlieferungen vom 1. Oktober 1959 an einzustellen, keiner Einwirkung durch jemanden aus ihren Reihen mehr bedurft habe, sondern Ausdruck seit längerem bestehender Erwägungen gewesen sei (BU 35). Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen aber die rechtliche Schlußfolgerung, daß die Milcherzeuger sich untereinander "verabredet" hatten, vom 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den Kläger einzustellen. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle eine dahingehende "besondere Vereinbarung" (BU 33) oder einen darauf zielenden "Beschluß" (BU 35) vermißt, so ist dem entgegenzuhalten, daß es ausreicht, wenn eine solche wechselseitige Verabredung stillschweigend getroffen ist, und daß es nach der zuletzt wiedergegebenen eigenen Feststellung des Berufungsgerichts eines solchen Beschlusses gar nicht mehr bedurfte, weil der Entschluß der Milchlieferanten bereits gefaßt war.
In der Einstellung der Milchlieferungen vom 1. Oktober 1959 an, an der der Beklagte sich beteiligt hat, ist daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Boykott zu erblicken.
b)
Dieses Verhalten der Milcherzeuger war auch rechtswidrig.
Die in diesem Zusammenhang nachzuprüfenden Erörterungen des Berufungsgerichts hat dieses unter dem Gesichtspunkt angestellt, ob eine in dem Verhalten der Milcherzeuger etwa liegende gemeinschaftliche Abkehr gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 826 BGB) verstieß. Beides hat es verneint. Es folgert dies daraus, daß den Mitgliedern des Lieferantenausschusses in der Sitzung vom 18. September 1959 mitgeteilt worden sei, der Kläger wolle die im Schreiben Dr. H. vom 14. August 1959 ausgesprochene "Kündigung" aufrechterhalten und habe nur noch die Absicht, die Auszahlungen nach dem Landesdurchschnitt seiner eigenen Gruppe zu leisten. Daher spreche nichts dafür, daß die Erzeuger in der bloßen Absicht gehandelt hätten, den Kläger zu schädigen. Vielmehr sei ihr Verhalten von dem Wunsch der Wahrung ihrer Interessen auf Zahlung eines gerechten Milchpreises und Einhaltung der getroffenen Preisabreden bestimmt gewesen. Die Wahrung dieser Interessen sei zulässig gewesen. Die Erzeuger seien dabei auch mit zulässigen Mitteln vorgegangen, da es ihnen nach dem Milch- und Fettgesetz frei gestanden habe, ihre Milch im eigenen Betrieb zu verwerten, ohne eine Entscheidung im Umweisungsverfahren abzuwarten. Weiter legt das Berufungsgericht dar, daß die Milcherzeuger auch nicht einseitig eine Monopolstellung mißbräuchlich ausgenützt hätten. Denn auch die Meierei habe eine gewisse Monopolstellung. Infolge dieser beiderseitigen Monopolstellung sei ein Ausgleich der Kräfte und der Verhandlungsgrundlagen geschaffen, der es zulasse, den Widerstreit der Interessen des Klägers und der Erzeuger auf gleicher Ebene abzuwägen. Das führe aber dazu, daß eine mögliche gemeinschaftliche Abkehr der Lieferanten, die der Beklagte weder organisiert noch gefördert habe, nicht als rechtswidrig angesehen werden könne.
Diese Beurteilung des Sachverhalts seitens des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ersehen läßt (BU 5), hat nämlich der Lieferantenausschuß in der Besprechung vom 18. September 1959 den Vertretern der Landesvereinigung der Milchwirtschaft in Schleswig-Holstein erklärt, daß die Erzeuger an der Regelung des Milchpreises nicht mehr interessiert seien, da sie vom 1. Oktober 1959 an die Milchlieferungen an den Kläger einstellen würden. Nach Lage der Sache konnte sich diese Erklärung nur darauf beziehen, daß die Erzeuger nicht mehr daran interessiert waren, mit dem Kläger eine Vereinbarung über den Milchpreis zu erzielen. Denn die Vertreter der Landesvereinigung hatten getrennte Besprechungen mit dem Kläger und mit dem Lieferantenausschuß aufgenommen, um festzustellen, ob eine Einigung zwischen diesen zu erreichen war und ob im Falle eines Scheiterns dieser Bemühungen die zur Entscheidung über den Umweisungsantrag der 89 Milcherzeuger erforderlichen Ermittlungen durchzuführen waren. Sowohl in dieser Besprechung als auch danach gaben die Milcherzeuger zu erkennen, daß sie ihrem Wunsch, nicht durch Vereinbarung mit dem Kläger, sondern durch Umweisung an die Molkerei in Heide zu einem höheren Milchpreis zu gelangen, dadurch Nachdruck verleihen wollten, daß sie vom 1. Oktober 1959 an die Belieferung des Klägers einstellen wollten.
Bei dieser Sachlage kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß das Vorgehen der Milcherzeuger durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sei.
Für die Abwägung der Interessen der Meierei auf der einen Seite und der Milcherzeuger andererseits sind die durch das Milch- und Fettgesetz (vom 28. Februar 1951 - BGBl I 135) in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl II 811) geschaffenen Beziehungen von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 MFG sind diejenigen Milcherzeuger, die Milch in Verkehr bringen, verpflichtet, diese an die von der obersten Landesbehörde bestimmte Molkerei zu liefern. Nach § 8 Abs. 1 MFG können Milcherzeuger bei der obersten Landesbehörde die Umweisung an eine andere Molkerei beantragen. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, besteht für die Milcherzeuger danach eine "Kontrahierungsbeschränkung" insofern, als es ihnen zwar frei steht, die Milch selbst zu verwerten, sie jedoch dann, wenn sie Milch in Verkehr bringen, gehalten wird, diese nur an eine bestimmte Molkerei zu liefern (BGHZ 41, 271, 273 f [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] - Werkmilchabzug). Für die Molkerei besteht dagegen voller "Kontrahierungszwang", da sie nach § 1 Abs. 4 MFG zur Abnahme der von den zugewiesenen Milcherzeugern gelieferten Milch verpflichtet ist. Die Molkerei hat weder das Recht der Auswahl ihrer Lieferanten noch die Möglichkeit, die Menge der abzunehmenden Milch zu beschränken. Dagegen werden die mit den Milchlieferungen als solchen zusammenhängenden Rechtsbeziehungen zwischen Molkerei und Milcherzeuger vom Milch- und Fettgesetz nicht berührt. Diese sind bürgerlich-rechtlicher Natur, die über die Milchlieferungen abgeschlossenen Verträge sind Kaufverträge (BGH a.a.O. 274). Die Bestimmung des Kaufpreises für die Milch kann durch die Molkerei unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB erfolgen (BGHZ a.a.O. 275 ff). Vielfach - so im Streitfall - erfolgt die Festlegung des Milchpreises durch Vereinbarung zwischen der Molkerei und den Milcherzeugern.
Das Endziel der Milcherzeuger, nämlich für die von ihnen abgelieferte Milch einen höheren Milchpreis zu erhalten, war rechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für das Mittel, das die Erzeuger zur Erreichung dieses Zieles gewählt hatten, nämlich von der ihnen gemäß § 8 Abs. 1 MFG zustehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei der obersten Landesbehörde die Umweisung an die Molkerei in He. zu beantragen. Dies war auch nicht etwa deshalb zu mißbilligen, weil ein solcher Antrag von der Mehrzahl der Erzeuger und nach vorheriger Absprache gestellt worden ist. Unbedenklich wäre es auch gewesen, wenn einzelne Milcherzeuger, denen das damals gezahlte Milchgeld zu gering erschien, aus wirtschaftlichen Gründen und aus eigenem Entschluß die Milch nicht abgeliefert, sondern zur Viehaufzucht selbst verwertet hätten. Dagegen ist es rechtlich nicht zu billigen, wenn die Mehrzahl der Milcherzeuger von der für den einzelnen Milcherzeuger bestehenden Möglichkeit, die Milch wegen Selbstverwertung nicht abzuliefern, aufgrund wechselseitiger Verabredung zu dem Zweck Gebrauch gemacht hat, durch die gemeinschaftliche Einstellung der Belieferung die Molkerei des Klägers wirtschaftlich zu vernichten, um auf diese Weise die Umweisung zur Meiereigenossenschaft in Heide zu erzwingen. Wenn auch, wie dargelegt, das Ziel der Milcherzeuger, die Zahlung eines höheren Milchgeldes zu erreichen, rechtlich einwandfrei gewesen ist, so durften sie doch nicht zu dessen Erreichung das Mittel des Boykotts durch Einstellung der Milchbelieferung wählen, das zur wirtschaftlichen Vernichtung des Molkereibetriebes des Klägers führen mußte. Der Kläger war denn auch gezwungen, seinen Betrieb am 4. Oktober 1959 stillzulegen.
Bei der hier erforderlichen Interessenabwägung ist von dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung auszugehen (BGHZ 24, 201, 206 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] - Spätheimkehrer). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Milcherzeuger bereits einen ihnen vom Gesetz eröffneten Weg zur Erreichung ihres Zieles beschritten hatten, indem die Mehrzahl von ihnen die Umweisung an die Meiereigenossenschaft in Heide beantragt hatte. Auch hätten sie, nachdem bezüglich der Höhe des Milchgeldes ein vertragsloser Zustand zwischen ihnen und dem Kläger bestand, gemäß § 315 BGB den gerichtlichen Weg zur Bestimmung eines nach ihrer Auffassung angemessenen Milchgeldes beschreiten können (vgl. BGHZ 41, 271, 276 [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62] - Werkmilchabzug). Schließlich hätten die Milcherzeuger bei der Kartellbehörde ein Einschreiten nach § 22 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 GWB anregen können (BGH NJW 1964, 1617 f [BGH 02.04.1964 - KZR 10/62], insoweit in BGHZ 41, 271 nicht abgedruckt). Angesichts der hiernach bestehenden verschiedenen Möglichkeiten, auf rechtlich zulässige Weise die Zahlung eines angemessenen Milchpreises zu erreichen, ist es rechtlich nicht zu billigen, daß sie das Mittel der Belieferungseinstellung zu dem Zweck wählten, den Betrieb des Klägers wirtschaftlich zu vernichten. Für die Anwendung eines in seinen tatsächlichen Folgewirkungen so schwerwiegenden Kampfmittels wie des Boykotts bestand unter diesen Umständen kein rechtfertigender Grund. Das gilt um so mehr, als die Milcherzeuger zunächst einmal den Ausgang des anhängigen Umweisungsverfahrens abwarten mußten, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Annahme, daß die Milcherzeuger rechtswidrig gehandelt haben, setzt auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Feststellung voraus, daß diese nur in der Absicht gehandelt haben, den Kläger zu schädigen.
Aus diesen Gründen ergibt sich demnach, daß die Teilnehmer an dem von den Milcherzeugern vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 durchgeführten Boykott, darunter auch der Beklagte, rechtswidrig gehandelt haben.
c)
Der Beklagte hat als Teilnehmer am Boykott auch schuldhaft gehandelt. Denn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte ihm nicht verborgen bleiben dürfen, daß durch die von den Milcherzeugern verabredete Belieferungseinstellung der Gewerbebetrieb des Klägers in sachlich nicht gerechtfertigter Weise verletzt werde.
d)
Durch die Einstellung der Milchlieferungen vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 ist dem Kläger nach Lage der Sache auch ein Schaden entstanden. Er erhielt zunächst nur noch die Milch von denjenigen Erzeugern, die sich an dem "Streik" nicht beteiligten, und mußte nach dem unstreitigen Tatbestand den Betrieb seiner Molkerei am 4. Oktober 1959 vorübergehend sogar ganz stillegen. Es ist bei dieser Sachlage wahrscheinlich, daß er in dieser Zeit einen Verdienstausfall gehabt hat, von dem er hier einen Teilbetrag von 500 DM einklagt. Das Revisionsgericht kann daher, wenn dieser Anspruch auch der Höhe nach noch nicht feststeht, so doch jedenfalls über den Grund dieses Anspruchs vorab entscheiden (§ 304 ZPO). Der Beklagte haftet nach §§ 830, 840 BGB als Gesamtschuldner mit den anderen für den gesamten Schaden, der durch seine Teilnahme an der Einstellung der Milchlieferungen vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 entstanden ist.
e)
In einer Hilfserwägung hat das Berufungsgericht angenommen, daß in der vom Kläger am 7. Oktober 1959 abgegebenen Erklärung ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche zu erblicken sei. Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß bei der Sitzung des Gutachterausschusses an diesem Tage das bis Ende Oktober befristete Angebot der Meiereigenossenschaft in He. vorgelegen habe, sich an den Kosten der Stillegung des Betriebes des Klägers zu beteiligen, und daß nach dem Protokoll der Kläger dazu folgende von seinem Bevollmächtigten Dr. Ha. formulierte Erklärung abgegeben habe:
"1.
Die Molkerei D. ist bereit, das bis zum 31. Oktober 1959 befristete Angebot der Molkerei He. sachlich und objektiv innerhalb dieser Frist zu prüfen und unter Beteiligung der Landesvereinigung einen Weg zu suchen, um zu einer alle Teile befriedigenden Lösung zu gelangen.2.
Dies setzt voraus, daß der Lieferstreik sofort aufgehoben wird; Herr W. wird für die Dauer dieser Verhandlungen den Durchschnittspreis der 4 Richtmolkereien zahlen, ohne auf der in Ziffer 3 seines Rundschreibens vom 24.9.1959 vorgesehenen Abweichung bis zu 0,2 Pfg je kg zu bestehen."
Das Berufungsgericht meint, daß der Kläger - wenn er sich daneben Schadensersatzansprüche hätte vorbehalten wollen - verpflichtet gewesen sei, den Beteiligten hiervon Kenntnis zu geben. Sein Schweigen müsse daher als Verzicht aufgefaßt werden. Unter den Umständen, unter denen er seine Zusage gemacht habe, widerspreche es seinem damaligen Verhalten und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger jetzt insgeheim vorbehaltene Schadensersatzansprüche geltend machen und sich darauf berufen könnte, daß er unter Druck verhandelt habe.
Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht angegriffen.
Der "Verzicht" (in Wahrheit handelt es sich um einen "Erlaßvertrag") kann zwar stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Soweit es sich darum handelt, welche Schlüsse aus dem Verhalten des Gläubigers zu ziehen sind, ist aber davon auszugehen, daß ein Verzicht auf Forderungen im allgemeinen nicht zu vermuten ist. Daher wird die Aufgabe eines Rechts, wenn sein Bestehen oder wenigstens die Möglichkeit seines Bestehens dem Erklärenden zur Zeit der Abgabe der Erklärung nicht bewußt ist, nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden können (BGB RGRK 11. Aufl. § 397 Anm. 9).
Da die Erklärung des Klägers einen ausdrücklichen Verzicht nicht enthält, hätte dieser nur unter besonderen Umständen dem Verhalten des Klägers entnommen werden können. Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht dargelegt, sie sind auch nicht ersichtlich. Ebensowenig kann die nunmehrige Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Milchstreiks deshalb als unzulässig angesehen werden, weil der Kläger sich durch die Verfolgung seines Anspruches in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setzen würde. Angesichts der gesamten Sachlage - am Tage der Abgabe der Erklärung des Klägers dauerte der Milchstreik noch an - konnte ihr nur der Zweck entnommen werden, eine Fortführung des Milchstreiks zu verhindern und damit den Betrieb des Klägers vor dem völligen Zusammenbruch zu bewahren und zu einem einigermaßen befriedigenden Vertragsabschluß mit der Molkereigenossenschaft in He. zu gelangen. Diese Möglichkeit bot für die Lieferanten des Klägers den Vorteil, daß sie alsbald der Molkerei in Heide zugewiesen werden und dadurch ein höheres Milchgeld erhalten konnten. In diesem Zeitpunkt war noch völlig ungewiß, ob überhaupt ein für den Kläger befriedigender Vertragsabschluß durchgeführt werden konnte. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß der Kläger sich in diesem Zeitpunkt überhaupt des Bestehens von Schadensersatzansprüchen bewußt gewesen ist, hätte er - selbst wenn dies der Fall gewesen wäre - auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er in dieser ungewissen Situation sich die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht ausdrücklich vorbehalten hätte. Wenn er nämlich damals seine, wie sich nun herausstellt, begründeten Schadensersatzansprüche zur Sprache gebracht hätte, so wäre der Milchstreik fortgesetzt worden.
2.
Die fortdauernde Drohung einer erneuten Belieferungseinstellung.
a)
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, die Vorgänge vom 7. Oktober 1959 und danach könnten dem Beklagten deshalb nicht angelastet werden, weil nicht erwiesen sei, daß er oder die anderen Lieferanten mit einer erneuten Einstellung der Lieferungen für den Fall gedroht hätten, daß der Kläger nicht bis zum 31. Oktober zu einem Vertragsabschluß mit der Meiereigenossenschaft in Heide komme. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte das Vertragsangebot der Meiereigenossenschaft in Heide veranlaßt habe. An der Besprechung am 20. Oktober 1959 habe er nicht teilgenommen. Nach der Bekundung des Zeugen M. habe zwar die Gefahr bestanden, daß die Bauern ihre Lieferungen wieder einstellten. Es seien jedoch keine bestimmten Äußerungen oder Maßnahmen festgestellt worden, die auf einen erneuten "Milchstreik" hätten hindeuten können. Der Beklagte habe sich stets gegen einen Streik ausgesprochen. Nach dem Aktenvermerk des Zeugen Dr. Ha. vom 22. Oktober 1959 habe S., der Vorsitzende der Meiereigenossenschaft in He., bei der Besprechung am 20. Oktober 1959 erklärt, die Genossenschaft wolle sich nicht auf die Streikdrohung der Milcherzeuger beziehen. Sowohl S. als auch Egge, der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Meiereigenossenschaft in He., hätten bekundet, eine Äußerung des Beklagten über einen Lieferungsstreik für den Fall, daß der Kläger seinen Betrieb nicht in einer bestimmten Frist einstelle, nicht gehört zu haben. Von Bedeutung sei auch, daß diese Verhandlungen und Besprechungen im Rahmen des Umweisungsverfahrens stattgefunden hätten, das eingeleitet worden sei, weil eine Einigung mit dem Kläger ohnedies nicht möglich gewesen sei. Wenn der Kläger sich bei der Besprechung am 20. Oktober mit Vertretern der Meiereigenossenschaft in He. gegen eine Befristung ihres Angebots bis zum 31. Oktober gewandt habe und die an der Besprechung Beteiligten sich über eine Vorstellung bei der Landesvereinigung der Milchwirtschaft geeinigt hätten, um eine Einstellung der Lieferungen durch die Erzeuger am 1. November zu verhindern, so könne dies auf Erwägungen bloßer Verhandlungstaktik beruhen. Schadensersatzansprüche des Klägers seien somit nicht gerechtfertigt.
b)
Auch diese Beurteilung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat nur geprüft, ob die Milcherzeuger und namentlich der Beklagte durch besondere Androhung einer erneuten Einstellung der Milchlieferungen einen zusätzlichen Druck auf den Kläger ausgeübt haben, innerhalb kurzer Frist zum Abschluß eines Vertrages mit der Meiereigenossenschaft in He. zu gelangen. Es hat jedoch nicht beachtet, daß ein solcher Druck, schnellstens zu irgend einem Vertrag mit der Meiereigenossenschaft, selbst unter ungünstigen Bedingungen, zu gelangen, auch schon in den für die Milcherzeuger voraussehbaren Nachwirkungen der Vorgänge vom 1. bis 7. Oktober 1959 gegeben sein konnte. Bereits das Landgericht hatte festgestellt, daß der Kläger seine Erklärung (vgl. vorstehend zu 1 e), er sei bereit, das bis zum 31. Oktober 1959 befristete Angebot der Molkerei in Heide sachlich und objektiv zu prüfen, nur unter dem Eindruck des Milchstreiks abgegeben haben könne, dessen weitere Fortsetzung ihn wirtschaftlich schwer getroffen hätte. Hierfür spricht auch schon der Wortlaut der Erklärung, dem eindeutig zu entnehmen ist, daß die sachliche Prüfung des Angebots die sofortige Aufhebung des Lieferstreiks voraussetze. Der vom 1. bis zum 7. Oktober durchgeführte Milchstreik kann daher für den Entschluß des Klägers, das - nach seiner Darstellung für ihn nachteilige - Angebot der Molkereigenossenschaft in He. schließlich anzunehmen, durchaus ursächlich gewesen sein. Da der Beklagte sich an dem Milchstreik beteiligt hatte, wäre mithin auch sein Verhalten für den Entschluß des Klägers mitursächlich gewesen.
Die infolge dieses Tatbeitrages des Beklagten gegebene Ursächlichkeit seines Verhaltens für den vom Kläger behaupteten weiteren Schaden hätte allerdings auch wieder beseitigt werden können, etwa dadurch, daß er eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte, daß er von seiner bisherigen Handlungsweise abdrücke und sich jedenfalls an einer Fortsetzung des Streiks seinerseits nicht mehr beteiligen werde. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es das Verhalten des Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob er etwa nach Beendigung des Milchstreiks auf eine erneute Einstellung der Milchlieferungen an den Kläger hingewirkt habe. Einer Feststellung in dieser Richtung bedurfte es jedoch infolge des voraufgegangenen Tatbeitrages des Beklagten nicht. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe sich nach den Aussagen Haa. und P. stets gegen einen Streik ausgesprochen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach deren Bekundungen der Beklagte zwar gesagt haben soll, ein "Streik" sei nicht zulässig, die Bauern könnten aber die Milch in ihren Betrieben verwerten und sollten bloß den Wagen fahren lassen. Haase hat bekundet, daß sie (die Bauern) in der Zeit vom 1. bis zum 7. Oktober zwar nicht geliefert, jedoch nicht "gestreikt" hätten. Diese Aussagen lassen es möglich erscheinen, daß der Beklagte und die übrigen Milcherzeuger lediglich auf eine Vermeidung des Wortes "Streik" zur Verschleierung ihres Zieles, nämlich einer gemeinsamen Belieferungseinstellung, bedacht gewesen sind. Allein aus der Tatsache, daß der Beklagte gesagt haben mag, es solle nicht "gestreikt" werden, vermag das Revisionsgericht daher nicht von sich aus zu entnehmen, daß der Beklagte sich damit von seinem bisherigen Verhalten in eindeutiger Weise losgelöst und seinen Tatbeitrag rückgängig gemacht hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben, um sodann die Frage zu entscheiden, ob die Teilnahme des Beklagten an dem vorangegangenen "Milchstreik" vom 1. bis 7. Oktober 1959 mitursächlich dafür war, daß der Kläger sich gezwungen sah, den Vertrag mit der Meiereigenossenschaft in He. unter ungünstigen Bedingungen abzuschließen als wenn er ohne Zeitdruck sich hätte einen anderen Interessenten suchen können.
c)
Insoweit war die Sache daher unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dabei bedurfte es keiner Zurückverweisung an den zuständigen oberlandesgerichtlichen Kartellsenat. Denn Gegenstand der nachzuholenden Entscheidung ist die im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zu prüfende Frage, ob das Verhalten des Beklagten mitursächlich für den vom Kläger behaupteten Schaden gewesen ist. Wäre diese Frage zu verneinen, so könnten mangels eines ausreichenden Tatbeitrages des Beklagten auch Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. §§ 26 Abs. 2, 35 GWB) nicht gegeben sein. Es braucht daher übrigens hier auch nicht näher erörtert zu werden, ob die Ansprüche des Klägers, wie das Bundeskartellamt meint, außer auf § 823 Abs. 1 BGB auch auf §§ 26 Abs. 2, 35 GWB gestützt werden könnten.
3.
In prozessualer Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Kläger - nachdem das Landgericht ein Grundurteil erlassen hatte - erst im zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Klageerweiterung im einzelnen angegeben hat, welche Teilbeträge der nunmehr eingeklagten Teilforderung von 6.100,00 DM auf die von ihm aus der Durchführung der Belieferungseinstellung vom 1. bis 7. Oktober 1959 sowie aus der fortdauernden Drohung einer erneuten Belieferungseinstellung hergeleiteten drei selbständigen Ansprüche entfallen. Das Landgericht hätte allerdings ein Grundurteil insoweit nicht erlassen dürfen, da bezüglich dieser Ansprüche eine Aufgliederung fehlte (BGHZ 11, 192, 194) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52]. Andererseits stand die Tatsache, daß ein Grundurteil vorlag, der späteren Aufgliederung nicht entgegen, da diese auch in der Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden kann (BGHZ 11, 192, 195) [BGH 03.12.1953 - III ZR 66/52].
4.
Nachdem infolge der mit der Anschlußberufung des Klägers vorgenommenen Aufgliederung der Teilbeträge der Rechtsstreit bezüglich der Schadensersatzansprüche nicht nur dem Grunde, sondern auch der nach Höhe in den zweiten Rechtszug gelangt war, wird das Berufungsgericht über den - nach den Ausführungen oben bei III 1 a)-d) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten - Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm durch den Streik vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 entstandenen Verdienstausfalls nunmehr noch der Höhe nach zu befinden haben. Auch in diesem Punkte wird der Rechtsstreit daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
B.
Ansprüche betreffend Milchgelder und Milchanfuhrkosten.
Der Kläger trägt vor, er habe von 1955 bis 1959 jeweils in den einzelnen Jahren den Milcherzeugern teilweise zu wenig, teilweise aber auch zu viel Milchgeld gezahlt. Auch habe er mehr Milchanfuhrkosten verausgabt als den Milcherzeugern in Rechnung gestellt. Hiervon mache er einen Teilbetrag von 2.410,97 DM geltend, für den der Beklagte als Vorstand der Lieferantengemeinschaft hafte. Außerdem mache er von dem an den Beklagten persönlich zu viel gezahlten Milchgeld einen Teilbetrag von 289,03 DM geltend, so daß sich insgesamt eine Klageforderung von 2.700,00 DM ergebe.
Die Klage ist insoweit vom Landgericht abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen worden.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten für die gegen die einzelnen Lieferanten etwa bestehenden Forderungen des Klägers nach §§ 54 Satz 2, 427 BGB nicht gegeben seien. Soweit ein Teilbetrag der dem Kläger angeblich gegen den Beklagten selbst zustehenden Forderung verlangt werde, ergebe sich, daß der Betrag von 395,78 DM im Jahre 1957 nicht zu viel gezahlt worden sei, weil die Zahlung aufgrund der Rahmenvereinbarung vom 24. Oktober 1951 und des Angebots im Rundschreiben des Klägers vom Februar 1957 erfolgt sei. Eine Rückforderung sei daher auch nach § 814 BGB nicht begründet.
Soweit die Revision sich gegen diese Beurteilung richtet, konnte sie keinen Erfolg haben, da die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen.
C.
Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als begründet, soweit das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen hat, als mit ihr Schadensersatz wegen der Einstellung der Milchlieferungen vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 und wegen der fortdauernden Drohung einer erneuten Einstellung der Belieferung begehrt wird. Da bezüglich des dem Kläger durch den Milchstreik vom 1. bis zum 7. Oktober 1959 entstandenen Schadens die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils vorliegen, war dieses vom Revisionsgericht selbst zu erlassen. Wegen der Höhe dieses Schadenersatzanspruchs und wegen der anderen Schadenersatzansprüche war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im übrigen, nämlich wegen der Milchgelder und der Milchanfuhrkosten, war die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits im ganzen abhängig zu machen ist.
Jungbluth
Hill
Offterdinger
Sprenkmann