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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1965, Az.: 1 StR 543/64

Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne Zeugenvernehmungen; Begehung einer Urkundenfälschung durch Veränderung der Fahrgestellnummer; Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch Veräußerung gestohlener Kraftfahrzeuge; Einordnung des Kraftfahrzeugscheins als öffentliche Urkunde; Definition der natürlichen Handlungseinheit; Vorliegen eines Gesamtvorsatzes als Voraussetzung für die natürliche Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1965
Aktenzeichen
1 StR 543/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 25.08.1964

Fundstellen

  • BGHSt 20, 186 - 189
  • DB 1965, 629 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 323-324 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 399-400 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Mit der Eintragung der Fahrgestell- und Motornummer in den Kraftfahrzeugschein wird nicht zu öffentlichem Glauben beurkundet, daß diese Kennzeichen vom Hersteller des Kraftfahrzeugs herrühren.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. Februar und 2. März 1965
durch
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... am 9. Februar 1965 und Staatsanwalt Dr. ... am 2. März 1965 als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... am 9. Februar 1965 und Justizangestellter ... am 2. März 1965 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
am 2. März 1965
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. August 1964

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener) fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung entfällt;

  2. 2.

    im Ausspruch über die Einzelstrafe, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt bleibt, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

    Von dem Vorwurf der schweren Falschbeurkundung in drei Fällen wird der Angeklagte freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staatskasse zur Last.

    Im Umfange der Aufhebung (zu 2.) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte betrieb einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Bei dem billigen Ankauf stark beschädigter Unfallwagen kam er auch in den Besitz der Kraftfahrzeugbriefe dieser Wagen. Das brachte ihn auf den Gedanken, Kraftwagen genau gleicher Art zu stehlen, mit dem Typenschild und den Fahrgestell- und Motornummern der Unfallwagen zu versehen und sie dann nach Zulassung zum Verkehr gewinnbringend zu veräußern oder im Wege der Sicherungsübereignung zur Beschaffung von Krediten zu verwenden. In der Folge verfuhr der Angeklagte auf diese Weise mit drei Kraftwagen, die er bei verschiedenen Gelegenheiten stahl. Bei einem der drei Wagen ersparte er sich die Abänderung der Motornummer, indem er den unbeschädigten Motor des entsprechenden Unfallwagens einbaute. Den Motor des gestohlenen Wagens verkaufte er mit anderen Ersatzteilen an einen Ausländer, wobei er sich als Eigentümer der Sachen ausgab.

2

Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fortgesetzten Diebstahls, wegen fortgesetzter schwerer Falschbeurkundung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betrugs zur Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt.

3

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

4

I.

Verfahrensbeschwerde

5

Die Revision bemängelt als Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO daß die Strafkammer sich mit dem Geständnis des Angeklagten begnügt und keine Zeugen (wie z.B. einen in den Urteilsgründen erwähnten Mann namens Bö.) vernommen habe. Sie hat jedoch weder mit der erforderlichen Bestimmtheit Personen bezeichnet, die als Zeugen hätten gehört werden sollen, noch angegeben, welche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen diese Zeugen hätten bekunden können. Die Aufklärungsrüge entbehrt somit der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben (BGHSt 2, 168), ist also nicht zulässig erhoben.

6

II.

Sachrüge

7

1.

Die Beurteilung der Entwendung der Kraftwagen als Diebstahl, der Anbringung anderer Typenschilder, Fahrgestell- und Motornummern an den gestohlenen Kraftfahrzeugen als Urkundenfälschung (BGHSt 16, 94) und der Versilberung der gestohlenen Kraftfahrzeuge als Betrug ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht bemängelt. Es bestehen jedoch durchgreifende, auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachtende Bedenken gegen die von der Strafkammer für geboten erachtete Anwendung der §§ 271, 272 StGB. Zur Begründung der Anwendung des § 271 StGB führt das Landgericht u.a. aus, der Angeklagte habe bewirkt, daß "seine Erklärung in den Kraftfahrzeugscheinen niedergelegt worden" sei, die "zuzulassenden Fahrzeuge seien mit den in den vorgelegten Kraftfahrzeugbriefen beschriebenen identisch". Diese Identität möchte das Landgericht, ohne das allerdings ausdrücklich zu sagen, anscheinend u.a. deshalb verneinen, weil Fahrgestell und Motor der Fahrzeuge die Fabrik unter einer anderen Fahrgestell- und Motornummer verlassen hatten, als sie bei der Vorführung der Wagen bei der Zulassungsstelle infolge der vom Angeklagten zwischenzeitlich, bewirkten Urkundenfälschung (§ 267 StGB) trugen. Das Landgericht scheint demnach annehmen zu wollen, daß es Aufgabe der Kraftfahrzeugscheine sei, zu öffentlichem Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann zu beurkunden, daß die im Scheine zum Zwecke der Beschreibung des Fahrzeugs angegebene Fahrgestell- und Motornummer nicht verändert worden sei, seit Fahrgestell und Motor die Fabrik verlassen hätten.

8

Der Senat halt solche Überlegungen für rechtsirrig.

9

Allerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß es den Kraftfahrzeugschein (§ 24 StVZO) als öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB ansieht. Die Strafkammer hat jedoch unbeachtet gelassen, daß nicht jede Tatsache, die in einer öffentlichen Urkunde angeführt ist, allein damit schon im Sinne dieses Tatbestandes als wirklich geschehen oder vorhanden beurkundet wird mit der Folge, daß sich die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde auf sie bezieht (s. BGHSt 12, 88;  19, 19) [BGH 27.05.1963 - GSSt - 2/62]. Für die Fabrikationskennzeichen des Kraftfahrzeugs, zu denen u.a. die Nummer des Fahrgestells und des Motors gehören, trifft dies beim Kraftfahrzeugschein jedenfalls nicht zu. Denn hierbei handelt es sich bloß um Angaben, die in aller Regel ohne Kontrolle am Fahrzeug selbst allein dem Kraftfahrzeugbrief entnommen werden. An sie knüpft der Kraftfahrzeugschein an, um das Fahrzeug zu beschreiben. Er hat aber nicht den Zweck, die Richtigkeit dieser Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen. Der Kraftfahrzeugschein dient nach der ihm vom § 24 StVZO verliehenen Zweckbestimmung mit anderen Worten nicht dem Nachweis, daß das betreffende Kraftfahrzeug das Herstellungswerk mit einer bestimmten Fahrgestell- und Motornummer verlassen hat, sondern soll einzig für jedermann verbindlich beglaubigen, daß das darin nach seinen der Verwaltungsbehörde erkennbaren Merkmalen beschriebene Fahrzeug unter Zuteilung eines bestimmten amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist. In dieser Richtung ist jedoch nichts Falsches beurkundet worden. Soweit sich das Landgericht für seine Meinung auf die in NJW 1958, 1983 Nr. 20 veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruft, liegt dies neben der Sache, denn in dem dort behandelten Fall wurden nicht die Angaben über Fabrikationskennzeichen, sondern Angaben zur Person des Inhabers der Zulassung als möglicher Gegenstand einer Falschbeurkundung beurteilt. Diese waren im vorliegenden Fall jeweils richtig angegeben. Davon abgesehen hatte der Senat hinsichtlich der Personalangaben die gleichen Bedenken wie hinsichtlich der Fahrgestell- und Motornummer.

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Hiernach konnte die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung nicht bestehen bleiben. Der Schuldspruch war in diesem Punkt auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu beschränken Außerdem war ein ausdrücklicher Freispruch geboten, weil der Eröffnungsbeschluß insoweit drei selbständige, nicht mit der Urkundenfälschung in Tateinheit verbundene Verbrechen gem. §§ 271, 272 StGB angenommen hatte (RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432). In Ansehung des teilweisen Freispruchs waren die ausscheidbaren Verfahrenskosten gem. § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; jedoch kam insoweit eine Belastung der Staatskasse mit Auslagen des Angeklagten gem. § 467 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht in Betracht.

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Die Beschränkung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung mußte die Aufhebung des zugehörigen Ausspruchs über die Einzelstrafe und demzufolge auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe samt den dazu getroffenen Feststellungen nach sich ziehen.

12

2.

Was die Revision selbst im einzelnen zur Sachrüge vorgebracht hat, geht fehl. So meint sie, alle zur Aburteilung gelangten Einzeltaten bildeten im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts eine natürliche Handlungseinheit, da sie auf einem einheitlichen Entschluß beruht und in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gestanden hätten, sowie auf ein einheitliches Ziel gerichtet gewesen seien. Das ist abwegig. Mehrere Handlungen können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan allein zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und zu einer Tat im Rechtssinne werden (BGHSt 2, 246 f;  4, 219) [BGH 28.05.1953 - 4 StR 148/53]. Ebensowenig können Angriffe gegen verschiedene Rechtsgüter als fortgesetzte Handlung zusammengefaßt werden, weil sie einem einheitlichen Ziel dienen (RGSt 60, 214;  68, 204, 208; BGHSt 3, 289, 295 [BGH 04.11.1952 - 1 StR 441/52];  17, 50, 61) [BGH 25.01.1962 - 1 StR 392/61]. Ein allgemeiner Verbrechensplan reicht hierzu auch dann nicht aus, wenn es sich um gleichartige Rechtsgutverletzungen handelt. Denn der nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51];  15, 268, 271) [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60]ist nur gegeben, wenn der Täter von den Einzeltaten, die er begehen will, einigermaßen deutliche Vorstellungen vor allem über das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, sowie über Zeit und Ort der Tatbegehung hat. Aus diesem Grunde verhält es sich hier ganz im Gegenteil zur Auffassung der Revision so, daß das Landgericht rechtsirrig zu wenige selbständige Handlungen angenommen hat. So hätte es nach seinen Feststellungen den Angeklagten wegen dreier Diebstähle statt wegen eines fortgesetzten Diebstahls verurteilen müssen; denn als der Angeklagte am 8. August 1963 in Frankfurt/Main den Opel Kapitän stahl, hatte er - auch in allgemeinen Umrissen - offenbar noch keine Vorstellung davon, daß er am 22. August erneut nach Frankfurt/Main reisen werde, um dieses Mal einen in der Senkenberganlage abgestellten Mercedes 220 SE zu stehlen. Besonders deutlich ist der Einschnitt zwischen diesem zweiten und dem dritten Diebstahl am 30. August 1963 in Remagen; denn dieser betraf einen weiteren Mercedes 220 SE, zu dessen diebischer Anschaffung sich der Angeklagte nach der ausdrücklichen Feststellung des Landgerichts erst entschloß, als er bemerkt hatte, daß er den in Frankfurt/Main gestohlenen Mercedes nur durch zusätzlichen Einbau einer Benzineinspritzpumpe seinem Unfallwagen technisch anpassen konnte. Ähnlich ist die Rechtslage bei der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs im Falle der Urkundenfälschungen und der Betrugstaten. Doch bedarf es keiner näheren Erörterungen dieser Rechtsfehler, da sie den Angeklagten nicht beschweren.

13

3.

Auch mit der Auffassung der Revision, das Landgericht habe zumindest im Verhältnis zwischen den Urkundendelikten und den Betrugstaten Tateinheit annehmen müssen, kann der Senat nicht übereinstimmen. Denn nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, als er die Wagen "umfrisierte" und dabei gegen § 267 StGB verstieß, ersichtlich noch keine im Sinne eines Gesamtvorsatzes ausreichend bestimmte Vorstellung, welchem Kaufbewerber gegenüber, in welcher Form und bei welcher Gelegenheit er von den gefälschten Fabrikationskennzeichen außer bei der Zulassung der Fahrzeuge Gebrauch machen werde (vgl. BGHSt 17, 97). Demnach wäre zwischen dem Fälschen und dem ersten Gebrauchmachen gegenüber der Zulassungsstelle einerseits und dem etwaigen Gebrauchmachen gegenüber einem bestimmten Erwerber Tatmehrheit anzunehmen. Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch in letzter Hinsicht - nach seinen Feststellungen zu Recht - nicht der Urkundenfälschung für schuldig befunden, sondern nur ein Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde gegenüber der Zulassungsbehörde bejaht und mit zum Gegenstand der Verurteilung gemacht.

14

Im übrigen könnte es den Angeklagten nicht beschweren, daß ihn das Landgericht nur wegen Betrugs und nicht wegen Betrugs in Tateinheit mit wiederholter Urkundenfälschung in der Begehungsform des Gebrauchmachens verurteilt hat.

15

4.

Was die Revision gegen die Strafzumessung vorzubringen hat, verkennt, daß der Senat an die Feststellungen der Strafkammer gebunden ist (§ 337 StPO). Die wegen Diebstahls und Betrugs ausgesprochenen maßvollen Einzelstrafen sind ersichtlich nicht durch die im Falle der Urkundendelikte verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt und können deshalb bestehen bleiben. Das gilt um so mehr, als durch die rechtlich verfehlte Annahme eines zu weitreichenden Fortsetzungszusammenhangs die übrigen Einzelstrafen allenfalls im Ergebnis rechtsfehlerhaft zu milde bemessen sein können.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Hübner
Fischer