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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1965, Az.: 3 StR 57/64

Strafbarkeit "prokommunistischer Betätigung", bloßer Förderung allgemeiner kommunistischer Interessen, kommunistischer Propaganda oder Eintreten für die kommunistische Weltanschauung ; Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung; Rückwirkende Kraft milderer Strafrechtsnormen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1965
Aktenzeichen
3 StR 57/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 30.04.1964

Fundstelle

  • NJW 1965, 1444-1445 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Februar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 30. April 1964

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§ 90 a Abs. 2 n.F. StGB) in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt wird,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteln, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht stellt fest:

2

Im Juni 1958 schlossen sich in G. etwa 30 Jugendliche, teilweise frühere Mitglieder der verbotenen FDJ und KPD, zu dem "Aktionsausschuß der Jugend aus Hütten und Schächten gegen den Atomtod" zusammen. Dieser "Aktionsausschuß" veranstaltete ab 1959 bis 1962 in Essen durchschnittlich viermal im Jahr ein "Jugendforum", das meist von etwa 100 Teilnehmern besucht wurde. Ab Mai 1960 trat als Veranstalter dieser "Foren" die "Jugendaktion Essen" auf, dies jedoch, wie das Urteil feststellt, nur nach außen hin, weil die Polizei inzwischen Veranstaltungen des "Aktionsausschusses" verboten hatte. Auf diesen "Jugendforen" sprachen die vom Ausschuß bestellten Redner, darunter Prof. Hagemann (Münster), Prof. Schneider (Würzburg), der DFU-Funktionär Lorenz Knorr, der Redakteur der Jugendzeitschrift "Elan" Jendrejewski u.a. Ihre Themen befaßten sich mit den "Gefahren der Atomrüstung", mit der Wiedervereinigung durch "Konföderation der beiden deutschen Staaten", mit "totaler Abrüstung", der Politik der "Koexistenz"3 mit der "Neutralität Deutschlands", der "Unbewältigten Vergangenheit", den geplanten Notstandsgesetzen, der Frage der Wiederzulassung der KPD und anderen zeitnahen politischen Themen. In den anschließenden Aussprachen wurden die Probleme von den Teilnehmern erörtert. Auch wurde ein Film über das "Festival", das der "Weltjugendbund" 1959 in Wien veranstaltet hatte, vorgeführt und eine "Resolution gegen die Atomrüstung" beschlossen. Man wählte eine Delegation, die am 1. Mai 1959 in Ost-Berlin im "Hause der Ministerien" empfangen wurde und nach ihrer Rückkehr darüber berichtete. Weitere Delegationen wurden, ebenfalls mit "Resolutionen" versehen, 1959 zur Genfer Außenministerkonferenz und 1960 zur Pariser "Gipfelkonferenz" geschickt und eine "Resolution" beschlossen, die die Bundestagsabgebordneten zur außenpolitischen Debatte erhalten sollten. 1961 fuhr eine Abordnung zum nordrhein-westfälischen Landtag, um eine "Resolution" gegen den Bau einer Raketenrampe zu übergeben. Diese Veranstaltungen fanden in Presse und Rundfunk der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) sogleich ein zustimmendes Echo.

3

Der Angeklagte, damals bei der Betriebskrankenkasse der Firma K beschäftigt und Betriebsjugendvertreter der K.'schen Gemeinschaftsbetriebe, bereitete die Veranstaltungen im sog. Arbeitsausschuß vor und war, mit wenigen Ausnahmen, auch Leiter der "Foren". Er, der 1941 geboren ist, war schon früh mit der kommunistischen Lehre vertraut. Sein Vater war Redakteur der kommunistischen Tageszeitung "Neue Volkszeitung" gewesen und hatte ihn schon als Kind während der Ferien in die SBZ geschickt. Hier nahm er im Rahmen der von der KPD gesteuerten "Aktion Frohe Ferien für alle Kinder" an einem Lager teil; 1958 war er in dem Ferienlager "Karl Liebknecht" in Finowfurt. 1959 hatte er die "Weltjugendfestspiele" in Wien besucht, zuletzt 1962 auch die Festspiele in Helsinki. Ostern 1960 nahm er an dem "Arbeiterjugendkongreß" in Erfurt teil.

4

Das Urteil stellt fest, der Angeklagte habe die "Jugendforen" dazu benutzt, seine eigenen, auf Unterstützung der gesetzwidrigen KPD-Arbeit gerichteten Bestrebungen zu verfolgen (UA S. 18). Weiter stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte 1962 einem Jugendlichen zweimal die unter dem Namen "Hammerschlag" herausgebrachte geheime "Betriebszeitung der KPD-Betriebsgruppe, K.-E." geschickt habe, um die Bestrebungen der KPD zu fördern. Zur Versendung dieser Schriften und eines Teils der die "Jugendaktion" betreffenden Post habe er etwa 50 der Firma K. gehörende Briefumschläge verwandt, die ihm für seine Arbeit in deren Betriebskrankenkasse zur Verfügung standen.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbotsurteil (§§ 42, 47 BVerfGG) in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

6

Die Revision des Angeklagten hat im wesentlichen nur zum Strafausspruch Erfolg.

7

I.

Schuldspruch:

8

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung aus den §§ 42, 47 BVerfGG.

9

a)

Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der "Aktionsausschuß der Jugend aus Hütten und Schächten gegen den Atomtod" oder die "Jugendaktion Essen" etwa selbst schon verfassungsfeindliche Vereinigungen im Sinne des früheren § 90 a StGB gewesen seien. Insbesondere hat es diese offenbar allzu lockeren Organisationen auch nicht als Teil-Ersatzorganisation der verbotenen KPD (§ 46 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG) angesehen. Ebensowenig hat es festgestellt, daß in der Tätigkeit des Angeklagten eine Aufrechterhaltung der seit 1951 verbotenen FDJ (§ 129 a a.F. StGB mit BVerwGE 1, 184 = NJW 1954, 1947) gelegen oder daß sich der Angeklagte an einer geheimen. Verbindung (§ 128 StGB) beteiligt hätte. Das Urteil beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, der Angeklagte habe durch seine Arbeit in den "Jugendforen" und durch Versendung der KPD-Betriebszeitungen "die Parteiziele und Bestrebungen der verbotenen KPD gefördert" (UA S. 54). Er habe bei der Vorbereitung der "Foren" im Arbeitsausschuß, dem außer ihm noch weitere kommunistisch eingestellte Mitarbeiter angehört hätten, stets dafür gesorgt, daß Themen erörtert wurden, die seinen politischen Zielen dienstbar gemacht werden konnten, und daß dafür ihm genehme Redner bestellt wurden. Vereinzelt habe er zwar auch Redner eingeladen, deren politische Auffassungen seinen Zielen entgegengesetzt gewesen seien; doch habe er dann immer einen zweiten Redner sprechen lassen, dessen politischer Standort ihm für seine Bestrebungen nützlich erschienen sei. Die Teilnehmer an den Veranstaltungen habe er, abgesehen von öffentlichem Plakatanschlag, durch persönliche Schreiben eingeladen, und zwar anhand von Listen und Karteien, in denen er "linientreue" ehemalige Angehörige der FDJ und KPD erfaßt habe. So habe er sichergestellt, daß die Aussprachen die von ihm gewünschte Richtung nahmen, nämlich die jugendlichen Besucher mit kommunistischen Gedanken vertraut zu machen und sie in diesem Sinne politisch zu beeinflussen. Daß dies dann auch bei den "Jugendforen" von 1959 bis 1962 so ablief, hat das Urteil auf Grund der Bekundungen von Besuchern und vor allem der Polizeibeamten, die die Veranstaltungen überwacht hatten, für jede der zwölf Veranstaltungen im einzelnen geschildert. Das Urteil stellt anhand zahlreicher Vorgänge fest, daß der Angeklagte die Aussprachen stets so gelenkt habe, daß in ihr Stimmen, die seinen politischen Zielen abträglich waren, nicht zur Wirkung kamen.

10

Nach der zu den §§ 42, 47 BVerfGG ergangenen Rechtsprechung machte sich jeder strafbar, der die gesetzwidrige Wirksamkeit der verbotenen KPD in irgendeiner Weise förderte (vgl. BGHSt 18, 296, 298) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]. Das hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen getan. Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts hat das Landgericht nicht verkannt, daß "prokommunistische Betätigung", bloße Förderung allgemeiner kommunistischer Interessen, kommunistische Propaganda oder Eintreten für die kommunistische Weltanschauung allein noch nicht den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG erfüllten (vgl. BGH NJW 1964, 1082, 1084 [BGH 18.02.1964 - 3 StR 54/63]; Wagner DRiZ 1962, 362;  1964, 363). Verboten und strafbar war erst das Fortführen oder Unterstützen der verbotenen Partei als Organisation, nicht schon die Fortsetzung ihrer Bestrebungen oder gar der kommunistischen Politik überhaupt (so zuletzt wieder BGH 3 StR 44/64 vom 1. Dezember 1964). Davon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Es betont - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1964, 1082) -, darin allein, daß die vom Angeklagten vertretenen politischen Ziele oder Meinungen mit denen der verbotenen KPD übereinstimmten, liege noch keine Zuwiderhandlung gegen das Verbot dieser Partei. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gestattete es dem Angeklagten und allen Teilnehmern jener "Jugendforen", die hier zur Aussprache gestellten "heißen Eisen" der politischen Gegenwart zu erörtern und sich dabei auch mit dem Standpunkt und dem Vorbringen der politischen Gegner, also auch der Kommunisten und der verbotenen KPD zu befassen. Gerade dies kennzeichnet eine geistige Auseinandersetzung im freiheitlich-demokratischen Staat. Daß auf diese Weise die Teilnehmer an solchen Aussprachen mit Zielen und Gedanken der KPD bekannt werden, erfüllt für sich allein gewiß keinen Straftatbestand. Es gehört zum Grundrecht des Art. 5 GG, daß sich insbesondere auch die politisch aufgeschlossenen und kritischen Jugendlichen aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Im vorliegenden Fall ist aber das Landgericht, gestützt auf die von ihm angeführten Umstände, überzeugt, daß der Angeklagte darauf ausgegangen ist, durch Verbreitung an sich verfassungsrechtlich - also auch strafrechtlich - neutraler Forderungen die Propaganda der KPD zu fördern (so UA S. 51/52). Es meint damit die Förderung der KPD als Vereinigung, nicht nur die Werbung für kommunistisches Gedankengut im allgemeinen. Dementsprechend aber konnte es feststellen, der Angeklagte habe die in an sich erlaubter Weise veranstalteten "Jugendforen" dazu mißbraucht, um dort in bewußter Zuwiderhandlung gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die gesetzwidrige Weiterarbeit der KPD zu unterstützen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. auch BGHSt 16, 15, 18 [BGH 14.03.1961 - 1 StE 5/60]; BGH 3 StR 18/62. vom 15. Mai 1962, bei Wagner GA 1963, 233 Nr. 29; auch Wagner DRiZ 1963, 217). Erst recht konnte das Landgericht in der Versendung der Schrift "Hammerschlag" eine Förderung der KPD erblicken.

11

b)

Dieser Sachverhalt rechtfertigte die Verurteilung aus den §§ 42, 47 BVerfGG. Inzwischen ist indessen das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 ergangen, das den § 42 BVerfGG aufgehoben und durch den neuen § 90 a StGB ersetzt hat. Dieser Vorschrift kommt, weil sie hinsichtlich der Mindeststrafandrohungen gegenüber § 42 BVerfGG milder ist, in aller Regel, jedenfalls im vorliegenden Fall, rückwirkende Kraft zu (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Das hat nach § 354 a StPO auch noch das Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 19, 269, 270 [BGH 24.02.1964 - AnwSt B 8/63];  20, 77) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64].

12

Die Beurteilung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergibt, daß der Angeklagte des Verstoßes gegen § 90 a Abs. 2 StGB schuldig ist: er hat für die verbotene KPD geworben und sie unterstützt. Das bedarf nach den oben zu der früheren Strafvorschrift des § 47 BVerfGG gemachten Ausführungen hier keiner weiteren Erörterung mehr.

13

Der Senat hat von sich aus entsprechend den §§ 354, 354 a StPO den Schuldspruch des angefochtenen Urteils abgeändert. Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung wesentliche, dem Angeklagten günstigere Feststellungen getroffen werden könnten. Nach Lage der Sache kann ausgeschlossen werden, daß dieser sich gegen eine aus dem neuen, aber verwandten § 90 a Abs. 2 StGB erhobene Anklage hätte erfolgreicher verteidigen können, als er es gegen die Anklage aus den §§ 42, 47 BVerfGG getan hat. Dies ist in der Revisionsverhandlung erörtert worden (Art. 103 Abs. 1 GG).

14

2.

Die Verurteilung wegen Diebstahls der Briefumschläge ist rechtlich nicht zu beanstanden.

15

II.

Strafausspruch:

16

Der Strafausspruch konnte nicht bestehen bleiben.

17

1.

Wenn auch die Gesetzesänderung die Strafbarkeit des Angeklagten im Ergebnis nicht berührt hat, so kann sie sich doch auf die Höhe der verhängten Strafe auswirken, weil § 90 a Abs. 2 StGB keine Mindeststrafe mehr kennt. Das Landgericht hat gemäß § 73 StGB die Strafe dem § 42 BVerfGG "als dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht" (UA S. 55), entnommen. Daher läßt sich nicht ausschließen, daß die Höhe der achtmonatigen Gefängnisstrafe von der bisherigen Mindestgrenze beeinflußt worden ist.

18

2.

Der Strafausspruch unterliegt auch insofern rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts lediglich durch Anführung des Wortlauts des § 105 JGG begründet hat. Das genügt nicht, um dem Revisionsgericht die ihm obliegende Überprüfung zu ermöglichen (BGH MDR 1954, 694; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 267 Anm. 9 B 1).

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber