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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1965, Az.: 2 StR 535/64

Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs wegen unlösbaren Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Urteilsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1965
Aktenzeichen
2 StR 535/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 04.09.1964

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 4. September 1964 im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Einbeziehung früher verhängter Strafen wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur im Gesamtstrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

Während der Angeklagte nach der Urteilsformel zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen die Gesamtstrafe mit zwei Jahren einem Monat angegeben. Dieser Widerspruch ist unlösbar und nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (vgl. RGSt 46, 326; RG GA 42, 37). Die Einzelstrafen von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für den versuchten schweren Raub und die einbezogenen Einzelstrafen von insgesamt zwei Jahren und fünf Monaten Gefängnis lassen eine Gesamtstrafe in der einen wie in der anderen Höhe zu. Im Urteil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, welche Gesamtstrafe das Landgericht festsetzen wollte. Obwohl in der Niederschrift der Urteilsformel auf dem Aktendeckel und im Sitzungsprotokoll die Gesamtstrafe mit zwei Jahren und acht Monaten angegeben ist, bleibt unsicher, ob der Widerspruch auf einem bloßen Schreibversehen in den Urteilsgründen beruht, zumal da in der Urschrift gerade bei der Angabe der Gesamtstrafe handschriftliche Verbesserungen vorgenommen worden sind, ohne daß die Zahl "1" geändert wurde (vgl. BGH Urteil vom 11.01.1957 - 1 StR 370/56, 19.03.1957 - 5 StR 51/57).

3

§ 358 Abs. 2 StPO steht der Bildung einer neuen Gesamtstrafe bis zu 2 Jahren und 8 Monaten Gefängnis nicht entgegen.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Henning