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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1965, Az.: III ZR 182/64

Unfall eines Justizwachtmeisters auf einem Dienstgang; Sturz auf beschneitem Fußgängerüberweg; Übergang von Amtshaftungsanspruch des Unfallverletzten gegen Gemeinde auf das Land; Ausschluss des Rückgriffs wegen fortgezahlter Dienstbezüge; Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1965
Aktenzeichen
III ZR 182/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.07.1964
LG Detmold

Fundstellen

  • BGHZ 43, 115 - 120
  • DVBl 1965, 786 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1965, 444-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Generalstaatsanwalt in H.

Prozessgegner

Stadtgemeinde D.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Amtlicher Leitsatz

Durch § 4 Dienst- und Arbeitsunfallgesetz ist bei den nach diesem Gesetz zu beurteilenden Unfällen seit der Änderung des Beamtenrechts, daß auch Schadensersatzansprüche des Unfallverletzten Beamten auf seinen Dienstherrn übergehen, soweit dieser dem dienstunfähigen Beamten Dienstbezüge fortgezahlt hat, der Rückgriff des Dienstherrn gegen die ersatzpflichtige andere öffentliche Verwaltung wegen der gezahlten Dienstbezüge ebenfalls ausgeschlossen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Kessler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 9. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am Nachmittag des 1. Februar 1963 erlitt der im Dienst des klagenden Landes stehende Justizwachtmeister z.A. S. auf einem Dienstgang in Detmold einen Unfall. An diesem Tage herrschten Prost und Schneefall. Auf einem Fußgängerüberweg, der nach der Behauptung der beklagten Stadt von dem von ihr eingerichteten Streudienst zwischen 8 und 9 Uhr morgens bestreut war, stürzte S. und erlitt einen Bruch des linken Handgelenks. Er war deshalb bis zum 7. April 1963 dienstunfähig. Für diese Zelt hat das klagende Land dem verletzten Justizwachtmeister S. 775,53 DM Dienstbezüge gezahlt.

2

Das klagende Land führt den Unfall auf ungenügendes Streuen der Unfallstelle oder auf eine unzulängliche Einrichtung und Beaufsichtigung des von der Beklagten auf Grund einer Ortssatzung eingerichteten Streudienstes zurück und verlangt von der Beklagten Ersatz der während der Dienstunfähigkeit des Beamten von ihm geleisteten Dienstbezüge. Insoweit vertritt das klagende Land die Auffassung:

3

Der auf der Grundlage des § 4 der Satzung der Beklagten über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 30. November 1961 entstandene Amtshaftungsanspruch des Unfallverletzten Justizwachtmeisters S. sei gemäß § 99 LBG-NRW auf das Land übergegangen; er könne von ihm auch gegen die beklagte Stadt geltend gemacht werden.

4

Demgemäß hat das Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 775,53 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie stellt Pflichtwidrigkeiten ihrer Bediensteten und Organe in Zusammenhang mit dem von ihr eingerichteten Streudienst insbesondere für den Unfalltag, in Abrede und macht ein Mitverschulden des Unfallverletzten Beamten geltend. Sie meint ferner: Dem Klageanspruch stünden die Vorschriften des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie des § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) - Dienst- und Arbeitsunfall Ges - entgegen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom klagenden Land eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt das Land seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.)

Beide Vorinstanzen gehen davon aus, daß als Ersatzanspruch, der kraft gesetzlichen Forderungsübergangs vom klagenden Land geltend gemacht werde, allein ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGBArt. 34 GG i.V.m. § 99 LBG-NRW i.d.F. vom 1. Juni 1962 - GVBl NRW S. 271) in Betracht komme.

8

Das ist im Hinblick darauf, daß die Parteien unbestritten einen Sachverhalt vorgetragen haben, aus dem sich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Pflicht der Beklagten zur Reinigung und zum Streuen der Straßen ihres Ortsbereichs ergibt, sowie daß der Streit der Parteien nur darum geht, ob der Streudienst der Beklagten mangelhaft eingerichtet, ausgeführt oder beaufsichtigt worden ist, zutreffend (BGHZ 32, 352).

9

2.)

Ebenso wie das Landgericht hat auch das Berufungsgericht offen gelassen, ob entsprechend den Behauptungen des klagenden Landes den Bediensteten der beklagten Stadt im Zusammenhang mit dem Bestreuen der Unfallstelle am Unfalltag Amtspflichtverletzungen vorgeworfen werden können. Denn das Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, ein etwaiger Ersatzanspruch des klagenden Landes entfalle zwar nicht - wie die Beklagte meine - schon gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, jedoch stehe dem Geltendmachen eines etwaigen, nach § 99 LBG-NRW auf das Land übergegangenen gesetzlichen Schadenserstatzanspruchs des verletzten Beamten die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Dienst- und Arbeitsunfall-Ges. entgegen.

10

Ausgehend davon, daß der Dienstunfall des Justizwachtmeisters S. bei seiner Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei, kommt das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis im Wege der Ausfüllung einer von ihm angenommenen Gesetzeslücke in § 4 Dienst- und Arbeitsunfall-Ges. Hierzu erwägt es:

11

Das bei Erlaß dieses Gesetzes geltende Beamtenrecht habe in § 139 DBG einen Übergang von Schadensersatzansprüchen von Beamten gegen Dritte auf ihre Dienstherren lediglich vorgesehen, soweit diese infolge des schädigenden Ereignisses zur Gewährung (oder Erhöhung) von Versorgungsbezügen verpflichtet gewesen seien. Nur insoweit habe daher seinerzeit Anlaß bestanden, bei der Erweiterung der Ansprüche der Beamten gegen Dritte durch § 1 des Gesetzes zugleich gemäß § 4 den Anspruchsübergang auf den Dienstherrn zu beschränken Nunmehr sei aber entsprechend § 52 BRRG gemäß § 99 LBG-NRW (in dem hier maßgeblichen Teil gleichlautend mit § 87 a BBG und den Bestimmungen in den anderen Landesbeamtengesetzen) der Anspruchsübergang auf den Dienstherrn dahin erweitert worden, daß gesetzliche Schadenersatzansprüche eines verletzten Beamten auch insoweit übergingen, als der Dienstherr während der Dienstunfähigkeit dem Beamten infolge seiner Verletzung Dienstbezüge zu leisten verpflichtet sei. Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 des nach den ausdrücklichen Vorschriften des § 81 Abs. 2 BRRG sowie § 161 Abs. 2 LBG-NRW weitergeltende Gesetzes vom 7. Dezember 1943 aber nach wie vor Ersatzansprüche des Dienstherrn des verletzten Beamten gegen die ersatzpflichtige andere öffentliche Verwaltung nur hinsichtlich der erbrachten Versorgungsleistungen ausschließe, ergebe sich somit jetzt eine Gesetzeslücke in § 4 Dienst- und Arbeitsunfall-Ges., die nunmehr auszufüllen sei.

12

Der Ausschluß des Rückgriffs des Dienstherrn des verletzten Beamten gegen die andere ersatzpflichtige Verwaltung in § 4 des Gesetzes sei zu dem auch heute noch maßgeblichem und erstrebenswerten Zweck und Ziel der Verwaltungsvereinfachung eingeführt worden. Es würde diesem gesetzgeberischen Sinn der Vorschrift des § 4 widersprechen und den erstrebten Zweck der Verwaltungsvereinfachung weitgehend vereiteln, wenn auf Grund eines Dienstunfalls bei Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr der Dienstherr des verletzten Beamten gegen die gesetzlich ersatzpflichtige andere Verwaltung zwar nicht wegen der dem verletzten Beamten zu leistenden versorgungsrechtlichen Unfallfürsorge, wohl aber wegen der bei unfallbedingter Dienstunfähigkeit fortgezahlten Dienstbezüge Rückgriff nehmen könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, daß durch die Einführung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 zu den damals hinsichtlich § 124 Abs. 2 DBG bestehenden rechtlichen Zweifeln (Ausschluß von weitergehenden Ansprüchen des verletzten Beamten gegen die beteiligte andere öffentliche Verwaltung oder des Rückgriffs des Dienstherrn gegen diese) eine eindeutige gesetzgeberische Entscheidung getroffen worden sei. Das rechtfertige den Schluß, daß der Rückgriff wegen fortgezahlter Dienstbezüge ebenso wie wegen der unfallbedingten Versorgungsleistungen gesetzlich ausgeschlossen worden wäre, wenn schon damals auch wegen der Dienstbezüge die Möglichkeit eines Rückgriffs des Dienstherrn des verletzten Beamten bestanden hätte, wie sie jetzt durch § 99 LBG-NRW (= § 87 a BBG) geschaffen sei. Die unterschiedliche Regelung des Rückgriffs des Dienstherrn des verletzten Beamten gegen die beteiligte andere öffentliche Verwaltung wegen Ersatzansprüchen aus Dienstunfällen je nach dem, ob diese bei der Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr eingetreten seien oder nicht, sei ebenso wie im Gesetz vom 7. Dezember 1943 auch nach dem neuen Bundesrecht allgemein und einheitlich aufrecht erhalten worden (§ 52 BRRG i.V.m. § 87 a BBG, § 99 LBG-NRW sowie den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der übrigen Landesbeamtengesetze) und damit für die Rechtsanwendung bindend. Dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung werde auch tatsächlich gerade durch den Ausschluß des Rückgriffs zwischen den beteiligten Verwaltungen in Fällen eines Dienstunfalls bei der Teilnahme des verletzten Beamten am allgemeinen Verkehr Rechnung getragen. Denn bei Unfällen im allgemeinen Verkehr lägen insbesondere fahrlässige Schädigungen stets nahe und könnten erfahrungsgemäß zu langwierigen und kostspieligen Prozessen führen. Einer ergänzenden Auslegung des § 4 Dienst- und Arbeitsunfall-Ges. in dem Sinne, daß Rückgriffsansprüche auch wegen geleisteter Dienstbezüge an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten ausgeschlossen seien, stehe schließlich nicht entgegen, daß es sich bei dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 grundsätzlich um eine Ausnahmevorschrift handele. Diesen Grundsatz habe der Bundesgerichtshof (im Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 III ZR 22/61 = LM § 151 BBG Nr. 1 = NJW 1962, 1963) nur im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Zweifelsfragen verwertet. Eine ergänzende Auslegung innerhalb des tatbestandlichen Geltungsbereiches des Gesetzes ("Teilnahme am allgemeinen Verkehr") nach seinem Sinn und Zweck zur Ausfüllung der durch die Änderung der Beamtengesetze entstandenen Lücke sei dagegen nicht ausgeschlossen.

13

3.)

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

14

Soweit das Oberlandesgericht eine Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Begründung verneint hat, die Fortzahlung von Dienstbezügen sei ebenso wie die Gewährung von Versorgungsleistungen an den Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten nicht ein "anderweiter Ersatz" im Sinne dieser Vorschrift, steht diese Ansicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urt. des Senats vom 14. Juli 1963 III ZR 58/62 in LM Berl. LBG Nr. 3 unter I 1 und 4).

15

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem hier gegebenen Sachverhalt sei der Dienstunfall des verletzten Justizwachtmeisters S. "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" erfolgt, ist bedenkenfrei (vgl. hierzu: BGHZ 17, 65 = LM § 124 DBG mit Anm.; LM Dienst- und Arbeitsunfall-G Nr. 6, 9 und 10).

16

Ferner hat das Oberlandesgericht mit Recht infolge der gesetzlichen Änderung des Beamtenrechts durch § 52 BRRG i.V.m. § 99 LBG-NRW (ebenso § 87 a DBG und die übrigen Landesbeamtengesetze) - daß nämlich die Ersatzansprüche des Unfallverletzten Beamten gegen den Schädiger nicht nur, wie früher zur Zeit des Erlasses des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, insoweit auf den Dienstherrn übergehen, als dieser wegen des unfallbedingten Schadens des Beamten diesem Versorgungsleistungen erbracht hat und noch erbringt, sondern nunmehr auch, soweit er an dem Beamten trotz dessen unfallbedingter Dienstunfähigkeit Dienstbezüge weiterzahlt - eine dadurch entstandene Gesetzeslücke in § 4 Abs. 1 Dienst- und Arbeitsunfall-Ges angenommen. Die vom Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Ausfüllung dieser jetzt entstandenen Gesetzeslücke im Wege der ergänzenden und ausdehnenden Auslegung dieser Vorschrift ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.

17

Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen bereits wiederholt klargestellt, daß - entgegen der von der Revision vertretenen Meinung - § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 weder als bloße Kriegsmaßnahme gedacht gewesen ist, noch sich als Ausfluß der strukturellen Eigenart des nationalsozialistischen Einheitsstaates darstellt, und auch nicht auf dem damit zusammenhängenden Grundsatz der sog. Einheit der "öffentlichen Verwaltung" oder des "öffentlichen Dienstes" zurückzuführen ist. Der von der Revision in den Vordergrund gerückte Gedanke des föderativen Ausbaus der Bundesrepublik steht also der Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, nicht entgegen. Grund, Sinn und Zweck des § 4 dieses auch heute noch geltenden, in mehreren gesetzlichen Bestimmungen (wie oben angeführt) ausdrücklich als weitergeltend bezeichneten Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ist vielmehr ausschließlich, die öffentliche Verwaltung zu vereinfachen und die - in der Regel schwierigen, zeitraubenden und auch kostspieligen - Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen den einzelnen öffentlichen Verwaltungen bei Dienstunfällen von öffentlichen Bediensteten anläßlich ihrer Teilnahme am allgemeinen Verkehr entbehrlich zu machen (vgl. hierzu: LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 7 und 12, jeweils mit nachweisen; auch LM § 151 BBG Nr. 1 unter Ziff. III 3). Eine ergänzende Auslegung dieses Gesetzes, insbesondere seines § 4 Abs. 1, als Folge der erwähnten neueren Änderung des Beamtenrechts, die eine Erweiterung des Forderungsübergangs und damit eine Rückgriffsmöglichkeit des Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten auch wegen der vorübergehend fortgezahlten Dienstbezüge ausdrücklich geschaffen hat, kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch: LM Dienst- und Arbeitsanfalls Nr. 12). Dem steht das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juli 1962 III ZR 22/61 nicht entgegen. Denn insoweit hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei jenem Fall um ganz andere, hier nicht in Betracht kommende Rechtsfragen handelte, während jetzt eine ausdehnende Auslegung im Rahmen des durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes allgemein geregelten Tatbestandes (Dienstunfälle bei Teilnahme des Beamten am allgemeinen Verkehr) in Frage steht. Das Berufungsgericht hat weiterhin mit Recht bemerkt, daß die notwendig gewordene Auslegung des § 4 Abs. 1 Dienst- und Arbeitsunfall Ges sich nach dem aufgezeigten eindeutigen Sinn und Zweck dieser Vorschrift auszurichten hat, wenn anders nicht der Gesetzeszweck vereitelt werden soll. Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers von Bund und Ländern, daß nämlich trotz der Erweiterung des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich der gewährten Dienstbezüge der Rückgriffsanspruch zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wie früher ausschließlich auf den Anspruch wegen der erbrachten Versorgungsleistungen beschränkt bleiben soll, ist jedenfalls nirgends erkennbar. Es kommt hinzu, daß die Fortzahlung von Dienstbezügen im allgemeinen weit geringere finanzielle Auswirkungen für den Dienstherrn des Unfallverletzten Beamten hat als die Erbringung von Versorgungsleistungen. Denn die Fortzahlung von Dienstbezügen für die Zeit der Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten erfolgt in der Regel nur vorübergehend und im Gegensatz zu den Versorgungsleistungen nicht langfristige Es würde also dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung, die mit § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 erzielt werden soll, besonders kraß widersprechen, wenn gerade wegen verhältnismäßig geringfügiger Beträge, wie sie sich im Gegensatz zu den versorgungsrechtlichen Leistungen des Dienstherrn im allgemeinen bei der Fortzahlung von Dienstbezügen ergeben, schwierige, zeitraubende und auch kostspielige Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten öffentlichen Verwaltungen zulässig wären oder blieben. Das zeigt der zur Entscheidung gestellte Fall eindeutig. Wenn auch die Fortzahlung von Dienstbezügen während der Dienstunfähigkeit rechtlich auf der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten beruht, so sind doch diese Zahlungen an einen Unfallverletzten, dienstunfähigen Beamten letztlich darauf zurückzuführen, daß dieser wegen des Unfalls dienstunfähig ist und deshalb Dienstleistungen nicht erbringen kann, so daß in einem solchen Fall die Fortzahlung der vollen Dienstbezüge - rein äußerlich und wirtschaftlich betrachtet - auch als eine Art "Versorgungsleistung" im weitesten Sinne angesehen werden kann. Damit ist auch ein innerer Grund für eine unterschiedliche Behandlung eines Rückgriffs wegen gezahlter Dienstbezüge oder erbrachter versorgungsrechtlicher Leistungen nicht ersichtlich.

18

Die ergänzende Auslegung des § 4 Abs. 1 Dienst- und Arbeitsanfalles im Sinne einer Ausdehnung dahin, daß auch der Rückgriff zwischen den einzelnen beteiligten öffentlichen Verwaltungen wegen der für die Dauer der Dienstunfähigkeit des verletzten Beamten fortgezahlten Dienstbezüge ausgeschlossen ist, ist nach alledem rechtlich geboten und zulässig (im Ergebnis ebenso: Fischbach BBG 3. Aufl. 1964 zu § 87 a unter I 2 a.E. = S. 806).

19

Hiernach erweist sich die Revision des klagenden Landes als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt