Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: 2 StR 533/64
Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Besetzung eines Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1965
- Aktenzeichen
- 2 StR 533/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11878
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 10.12.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche fortgesetzte Steuerhinterziehung im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
I.
Verfahrensrügen
1.)
Zu Unrecht bemängelt die Revision die Besetzung des Gerichts. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts in Limburg/Lahn für das Jahr 1963 war ordentlicher Vorsitzender der großen Strafkammer 1 der Landgerichtsdirektor Dr. W., sein Vertreter war Landgerichtspräsident K., ständige Beisitzer waren die Landgerichtsräte S. und G.. Vertreter der Beisitzer waren Landgerichtsrat H. und Gerichtsassessor Wi..
Landgerichtsdirektor Dr. W. betrachtete sich als verhindert, weil er sich vom 1. März 1963 an auf den Vorsitz in der sehr umfangreichen Schwurgerichtssache gegen Dr. He. u.a. vorzubereiten hatte. Auch der zum Vertreter des Vorsitzenden bestellte Landgerichtspräsident K. sah sich verhindert, weil ihm durch Erlaß des Hessischen Ministers der Justiz vom 25. Oktober 1963 für die Zeit vom 18. bis zum 22. November 1963 Erholungsurlaub bewilligt worden war. Infolgedessen fiel der Vorsitz in dieser auf den 18. November 1963 angesetzten Sache an Landgerichtsrat S..
Der als zweiter Beisitzer neben Landgerichtsrat G. in erster Linie in Betracht kommende Landgerichtsrat H. war durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 16. November 1963 zum zeitweiligen Vertreter des - verhinderten - Vorsitzenden der kleinen Strafkammer 2 bestellt worden und führte dort auch am 18. November 1963 den Vorsitz. Der nächste Vertreter, Gerichtsassessor Wi. erkrankte am 18. November 1963 und war für mehr als eine Woche dienstunfähig. Daraufhin wurde der durch justizministeriellen Erlaß vom 18. November 1963 an das Landgericht in Limburg abgeordnete Amtsgerichtsrat Dr. Sa. vom Amtsgericht in Weilburg gemäß Präsidialbeschluß vom 18. November 1963 der großen Strafkammer 1 als Hilfsrichter zugeteilt. Demgemäß hat die Verhandlung unter Mitwirkung der Landgerichtsräte S. und G. und des Amtsgerichtsrats Dr. Sa. stattgefunden.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, geht fehl.
Der Grund, aus dem Landgerichtsdirektor Dr. W. sich selbst als verhindert ansah und auch vom Landgerichtspräsidenten als verhindert angesehen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vorbereitung in der Schwurgerichtssache gegen Dr. He. u.a. war, gleichviel wie lange sie dauerte, ein Dienstgeschäft des ordentlichen Kammervorsitzenden in seiner Eigenschaft als zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bestimmter Richter. Es gibt keine richterlichen Planstellen für Vorsitzende und Richter des Schwurgerichts. Diese sind vielmehr gemäß § 83 GVG aus der Zahl der Richter im Bezirk des Oberlandes- oder Landgerichts zu bestellen. Damit erkennt das Gesetz die richterliche Tätigkeit im Schwurgericht als ordentliches Dienstgeschäft eines jeden planmäßig im Bezirk angestellten Richters an und nimmt es in Kauf, daß die jeweils hierzu eingeteilten Richter für die Dauer der Vorbereitung und Durchführung der Schwurgerichtstagung an der Erledigung der ihnen an sich obliegenden Dienstgeschäfte verhindert sind. Eine solche Verhinderung durch ein einzelnes Dienstgeschäft muß, wie der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 28. November 1958 - 5 StR 180/58 - zum Ausdruck gebracht hat, stets als vorübergehend angesehen werden, selbst wenn sie länger dauert. Infolgedessen hat in dieser Zeit das gemäß § 66 Abs. 1 GVG zum Vertreter berufene richterliche Mitglied der Kammer die Geschäfte des zum Vorsitzenden des Schwurgerichts bestellten ordentlichen Kammervorsitzenden zu übernehmen.
Daß hier Landgerichtsdirektor Dr. W. durch die Vorbereitung auf die Schwurgerichtssache gegen Dr. He. u.a. tatsächlich verhindert war, ergibt die dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 12. Juni 1964 in Verbindung mit seiner eigenen vom 22. Juni 1964.
Entgegen der Ansicht der Revision war auch der ständige Vertreter des ordentlichen Kammervorsitzenden, Landgerichtspräsident K., durch die Bewilligung des Erholungsurlaubs vorübergehend verhindert (vgl. BGHSt 17, 223, 224) [BGH 30.03.1962 - 4 StR 12/62]. Ebensowenig begegnet die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. Sa. rechtlichen Bedenken. Landgerichtsrat H. war vorübergehend verhindert, weil er gemäß § 67 GVG zum zeitweiligen Vertreter des Vorsitzenden der kleinen Strafkammer 2 bestimmt war, und Gerichtsassessor Wi. war erkrankt.
2.)
Die Rüge, die Strafkammer sei mit der Verlesung des Gutachtens der medizinischen Fakultät der Universität in Marburg vom 5. März 1962 aus dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind - 3 KLs 2/58 StA Limburg/Lahn - dem Beweisantrag des Verteidigers vom 2. Dezember 1963 in dem von diesem im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung erläuterten Sinn nicht gerecht geworden, ist unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hat der Verteidiger seinen auf "Beiziehung" des Gutachtens gerichteten Beweisantrag vom 2. Dezember 1963 nicht auf die Vernehmung eines Sachverständigen "präzisiert"; er hat vielmehr nur Bedenken gegen eine von der Strafkammer zunächst beabsichtigte informatorische Verlesung geäußert und dazu ausgeführt, er habe gemeint, es handele sich um ein behördliches Gutachten, das verlesen werden könne; andernfalls müsse einer der Ärzte, die für das Gutachten verantwortlich gezeichnet hätten, als Sachverständiger gehört werden. Daraus, daß die Strafkammer nach Erörterung dieser Bedenken dem Antrag des Verteidigers ohne jede Einschränkung stattgegeben hat, geht hervor, daß es sich nicht um eine informatorische, sondern - antragsgemäß - um eine Verlesung zu Beweiszwecken im Sinn des § 256 StPO gehandelt hat.
3.)
Fehl geht die Beanstandung, die Strafkammer habe die Öffentlichkeit während der Dauer der Verlesung des Gutachtens zu Unrecht ausgeschlossen.
Die Ausschließung der Öffentlichkeit gemäß § 172 GVG ist eine Maßnahme, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Sie kann in der Regel nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Gerichtsbeschluß, auf dem sie beruht, erkennbar durch einen Rechtsmangel bei Ausübung des Ermessens beeinflußt ist (vgl. RGSt 26, 395, 396; 66, 113). Dafür bietet die - zudem auf Antrag des Verteidigers ergangene - Entscheidung keinen Anhalt. Die Öffentlichkeit ist wegen "Gefährdung der Sittlichkeit" ausgeschlossen worden. Diese Voraussetzung hat ersichtlich auch vorgelegen; dem das Gutachten befaßt sich mit dem Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der Vornahme von unzüchtigen Handlungen an der damals noch nicht vierzehn Jahre alten Tochter Karin des früheren Mitangeklagten Kl.
4.)
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die mit dem Hilfsbeweisantrag vom 5. Dezember 1963 begehrte Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zur Zeit der ihm zur Last gelegten Taten sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt, auf Grund der Sachkunde, die ihr das verlesene Gutachten vom 5. März 1962 vermittelt habe, sei sie zu dem Ergebnis gekommen, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich der Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten, bereits erwiesen sei. Diese nach § 244 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO rechtlich bedenkenfreie Begründung der Ablehnung greift die Revision in Verkennung der Aufgaben des Sachverständigen im Strafverfahren an; denn dieser hat nicht darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat voll oder vermindert zurechnungsfähig oder gar unzurechnungsfähig gewesen ist. Er soll dem Gericht vielmehr nur die Sachkunde vermitteln, mit der es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wesentlich sind. Die durch ein Sachverständigengutachten erworbene Sachkunde gibt dem Gericht die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen abzulehnen. Stellt es auf Grund dieser Sachkunde das Gegenteil der im Beweisantrag behaupteten Tatsache fest, so geschieht dies durch das verlesene Gutachten, nämlich den Teil des Gutachtens, der auch für dieses Verfahren von Bedeutung ist (vgl. BGH Urteil vom 22. Oktober 1957 - 1 StR 223/57 - und vom 6. Mai 1958 - 2 StR 20/58).
5.)
Der Beschwerdeführer rügt schließlich die Verletzung des § 261 StPO, weil Heinz Sc. im Urteil als Zeuge genannt werde, obwohl er in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden sei. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Zeuge abbestellt worden, als das Verfahren hinsichtlich des Anklagepunktes "Verwendung zoll- und steuerbegünstigten Heizöls zum Betrieb eines Lastkraftwagens", zu dem allein er als Zeuge benannt war, zunächst abgetrennt und später gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde. Das hat die Strafkammer bei der Urteilsabsetzung offensichtlich übersehen.
Daß Bekundungen Heinz Schreibers außerhalb der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung verwandt worden sind, kann allein aus der formelhaften Erwähnung als Zeuge nicht entnommen werden. Das Urteil enthält sonst keinen Anhaltspunkt dafür. Der Zeuge hat sich im Vorverfahren in den drei Vernehmungen vom 15. Oktober 1958, vom 19. März und vom 13. August 1962 ausschließlich zu dem - später in der Hauptverhandlung abgetrennten - Anklagepunkt der Verwendung von Heizöl zum Betriebe des Lastwagens geäußert, dessen Fahrer er eine Zeit lang war.
II.
Sachbeschwerde
In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zwar § 8 Abs. 3 MinöStG in Abweichung vom Eröffnungsbeschluß nicht in der zur Tatzeit gültigen Fassung der Gesetze vom 21. Mai 1953 (BGBl, I, 234) und vom 5. Dezember 1957 (BGBl. I, 1833), sondern in derjenigen der Gesetze vom 28. März 1960 (BGBl. I, 201) und vom 16. August 1961 (BGBl. I, 1323) angewandt. Wie der erkennende Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 49/64 - ausgesprochen hat, ist das Mineralölsteuergesetz ein Zeitgesetz im Sinn des § 2 Abs. 3 StGB und deshalb in der jeweils zur Tatzeit geltenden Fassung anzuwenden. Durch die Anwendung des Gesetzes in seiner derzeitigen Fassung wird der Angeklagte jedoch nicht benachteiligt; denn von der Gesetzesänderung wird der Schuldvorwurf nicht betroffen. Deshalb wirkt sie sich auch auf die - im übrigen rechtsfehlerfreien - Strafzumessungserwägungen nicht aus.
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning