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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1965, Az.: III ZR 197/63

Voraussetzungen für einen eine Enteignungsentschädigung begründenden Eingriff; Vorliegen eines hoheitlichen Eingriffs bei einem bloßen Unterlassen; Vorliegen eines Eingriffs durch Nichtverlängerung einer Konzession zum Betrieb eines Kraftdroschkendienstes; Vornahme eines hoheitlichen Eingriffs gegenüber einem Dritten bei Veranlassung der Kündigung eines privatrechtlichen Vertrages durch einen Vertragspartner gegenüber dem anderen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1965
Aktenzeichen
III ZR 197/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 16.05.1963

Fundstelle

  • DRiZ 1965, 136-137

Prozessführer

Wirtschaftsjurist Dr. Philipp R., F., F. Landstraße ...

Prozessgegner

Stadt F.,
vertreten durch den Magistrat

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein enteignender Eingriff in geschützte Rechtsgüter liegen dann nicht vor, wenn die Behörde Maßnahmen vorgenommen hat, die mittelbar zur Kündigung von Vertragsbeziehungen zwischen beteiligte Personen des Privatrechts geführt haben.

  2. 2.

    In zulässiger Weise kann eine Behörde privatrechtliche Rechtsverhältnisse eingehen, ohne selbst zu agieren. In den Fällen wird für die Behörde ein Vertragspartner, eine Privatperson auf dem Boden des Privatrechts, tätig.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 16. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht einen ihm von dem Rechtsanwalt und Notar Dr. D. aus F. abgetretenen Anspruch gegen die beklagte Stadt F. auf Grund folgenden Sachverhalts geltend:

2

Im Frühjahr 1947 wurde in F. - wie in anderen Orten - auf Veranlassung der amerikanischen Besatzungsmacht für deren Angehörige ein besonderer Kraftdroschkendienst mit sogenannten ET-Taxen (Ausländer-Taxen-Dienst) eingerichtet. Die dabei für die Besatzungsmacht tätige Unternehmerin war die F. Taxengesellschaft (FTG). Die Gesellschaft selbst hatte keine Kraftfahrzeuge, sondern schloss mit Kraftwagenbesitzern Einzelverträge über ihre Teilnahme an dem Taxendienst ab. Diese Verträge regelten die vielfältigen beiderseitigen Pflichten. Die Droschkenbesitzer blieben selbständige Unternehmer. Die Gesellschaft verteilte den für den Betrieb erforderlichen Treibstoff aus einem Kontingent, das ihr über das Wirtschaftsamt der Beklagten für diese Zwecke zugewiesen wurde. Die Angehörigen der Besatzungsmacht zahlten mit besonderen "Fahrscheinen", sogenannten Script-Dollars, die die Gesellschaft den Taxenbesitzern in deutsches Geld umwechselte.

3

Am 29. Mai 1947 schloß Dr. D. ebenfalls mit der FTG einen Vertrag über die Teilnahme am Taxen-Dienst ab. Die Beklagte erteilte ihm als Kraftfahrunternehmer die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung (Konzession) zum Betrieb einer Taxe unter der Kummer 68 "für die Bauer des amerikanischen Droschkenverkehrs". Am 5. Oktober 1949 kündigte die FTG das Vertragsverhältnis gegenüber Dr. D. "aus sozialen Gründen". Sein Einspruch blieb erfolglos. Er meldete darauf sein Kraftfahrzeug bei der Zulassungsstelle ab und legte es still. Am 30. November 1953 stellte die FTG den Betrieb mit ET-Taxen allgemein ein.

4

Der Kläger hat vorgetragen. Die Beklagte habe ihrem Zendenten die Genehmigung für einen Kraftdroschkenbetrieb ohne sein Wissen und ohne ihn zu benachrichtigen am 29. September 1949 rechtswidrig widerrufen oder dadurch entzogen, daß sie die Genehmigung auf den Fahrzeughalter Erich K. übertrug. Dieser habe zunächst die Droschken-Ziffer Nr. 68 und später die Nr. 308 erhalten. Dr. D. habe auch keine Kraftstoffzuteilung mehr erhalten. Mindestens sei das Verhalten der Beklagten, die dabei pflicht widrig mit der FTG zusammengearbeitet habe, wie eine "kalt Entziehung" der Konzession zu werten. Nach Einstellung des ET-Taxendienstes habe die Beklagte allen Teilnehmern an diesem Taxendienst auf Antrag eine neue Konzession erteilt (Anschlußkonzession) und sie zur Stellung entsprechender Anträge aufgefordert. An Dr. D. habe sie keine Mitteilung gegeben, so daß er keine neue Konzession beantragt habe. Dr. D. habe das alles erst 1955 erfahren.

5

Der Kläger meint, die Beklagte hafte aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil sie die Konzession ohne Rechtsgrund wieder erlangt habe, ferner wegen Amtspflichtverletzung oder aus Enteignung. Die Beklagte müsse den Verdienstausfall für die Zeit vom 29. September 1949 bis 30. November 1953 erstatten.

6

Er errechnet einen Reinverdienst von monatlich 400 DM und hat entsprechend beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 20.000 DM mit Zinsen zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie stellt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten in Abrede. Sie habe die Konzession weder entzogen noch übertragen. Auf die Kündigung des Vertrages durch die Gesellschaft habe sie keinen Einfluß gehabt. Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien verjährt. Sonstige Ansprüche beständen nicht.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ergebnislos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat als Begründung ausgeführt:

11

Ansprüche aus Amtspflichtverletzung seien verjährt, da Dr. D. schon nach dem Inhalt seiner verwaltungsgerichtlichen Klage den ganzen Sachverhalt im Jahre 1956 gekannt, den Anspruch aber erst im Jahre 1961 gerichtlich anhängig gemacht habe.

12

Ansprüche aus Enteignung beständen nicht, weil die Beklagte keinen Eingriff vorgenommen habe. Sie habe insbesondere die Konzession niemals entzogen oder widerrufen. Der Rechtsvorgänger des Klägers habe diese Konzession allerdings nicht mehr ausüben können, nachdem der Vertrag mit der FTG beendet war; das sei keine Maßnahme der Beklagten gewesen.

13

Bereicherungsansprüche beständen nicht.

14

II.

Die Revision wendet sich nur gegen die Versagung eines Anspruchs auf Enteignungsentschädigung und trägt zur Begründung insbesondere folgendes vor:

15

Die dem Rechtsvorgänger des Klägers erteilte Konzession und der von ihm ausgeübte Betrieb eines Fuhrunternehmens seien enteignungsfähige Rechtspositionen. Die Beklagte habe durch ihr rechtswidriges Verhalten die Ausübung der Konzession unmöglich gemacht, was einer förmlichen Entziehung der Konzession rechtlich gleichgestellt werden müsse. Das Berufungsgericht habe den Vortrag nicht beachtet, daß die Beklagte die Kündigung durch die FTG "mehr oder weniger veranlaßt" habe. Die vertraglichen Beziehungen zur FTG seien eine Erscheinung und Teil des geschützten Gewerbebetriebes gewesen. Wenn die Beklagte "im kollusiven Zusammenwirken mit der FTG" diese veranlaßt habe, den Treibstofflieferungsvertrag zu kündigen, um dem Zedenten des Klägers die Ausübung seiner Konzession unmöglich zu machen, so sei das ein vorsätzlicher Eingriff in den Gewerbebetrieb. Der Kläger habe mehrere Einzelbehauptungen aufgestellt, die in ihrer Zusammenschau den Verdacht als durchaus begründet erscheinen ließen, daß der Dezernent der Beklagten mit der FTG zum Zwecke der Ausschaltung des Zedenten des Klägers "kolludiert" und eng mit der FTG zusammengearbeitet habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was zu einer Vereitelung der Konzessionsausübung führen konnte.

16

III.

Die Rügen bleiben ohne Erfolg.

17

Das Vorbringen der Revision ist unerheblich, denn es läuft nur darauf hinaus, daß Beamte der Beklagten ihre Amtspflichten verletzt und im Zusammenwirken mit der FTG den Kläger Schaden zugefügt hätten. Ein solches Verhalten könnte höchstens Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung begründen, die der Kläger hier nicht mehr geltend macht, weil sie nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verjährt sind.

18

Ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung besteht nur bei enteignenden rechtmäßigen oder rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriffen. Ein Eingriff in diesem sinne ist eine hoheitliche Maßnahme, die unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentum oder sonstige geschützte Rechtspositionen - in allen ihren Ausstrahlungen - hat und dem Betroffenen unter Mißachtung des Gleichheitssatzes ein Sonderopfer auferlegt.

19

Unerheblich ist dabei der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte gewisse Maßnahmen unterlassen. Denn bei einem blossen Unterlassen, das sich nicht wie ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Handeln qualifizieren läßt, fehlt es an einem hoheitlichen Eingriff der Behörde, sodaß das Unterlassen grundsätzlich weder ein enteignender noch ein enteignungsgleicher Eingriff sein kann (vgl. BGHZ 32, 208/211).

20

Die weiteren - positiven - Maßnahmen der Beklagten können ebenfalls nicht als unmittelbarer Eingriff in Rechtsgüter des Dr. D. gewertet werden:

21

Die Revision stellt jetzt nicht mehr in Abrede, daß die Beklagte die Konzession weder entzogen noch widerrufen habe. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hatte vielmehr zunächst die FTG den Vertrag mit dem Zedenten des Klägers gekündigt; dieser hatte vergeblich versucht, die Kündigung rückgängig zu machen. Die Revision übersieht, daß die Beklagte damals bei der Einrichtung des ET-Taxendienstes für die Besatzungsmacht ein öffentliches Bedürfnis auf eine ganz besondere Art befriedigt hatte, indem sie sich der Mitwirkung einer Privatfirma und damit mindestens teilweise privatrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bediente. Das war zulässig, denn die öffentliche Hand kann im Rahmen der Daseinsvorsorge jederzeit privatrechtlich tätig werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Natur des Vorgangs dem entgegen stehen. Hier bestand keine Notwendigkeit, den Taxendienst hoheitlich oder gar als eigenen Betrieb der Stadt aufzuziehen. Die Beklagte hatte die Auswahl der Taxenunternehmer sowie den Verkehr und die Abrechnung mit den Besatzungsmächten einer Privatfirma überlassen, die privatrechtliche Verträge mit den einzelnen Bewerbern abschloß. Jedem Bewerber stand es frei, die Bedingungen dieses Vertrages mit der Firma auszuhandeln oder von einem Vertragsschluß abzusehen, und seine Vermögenswerte anders einzusetzen, wenn ihm der Inhalt des Vertrages nicht paßte. Der Beklagten oblag es nur, durch Hoheitsakt die Konzessionen zu erteilen, die für den Betrieb des ET-Dienstes notwendig waren, sowie für diesen Einsatz die etwa noch bewirtschafteten Betriebsstoffe zuzuteilen oder zu beschaffen. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte die Kündigung eines "Treibstofflieferungsvertrages" veranlaßt, denn nach den Feststellungen gab es einen solchen Vertrag nicht. Die Behörde hatte nur die Verpflichtung, den für die FTG bestimmten Treibstoff richtig zu verteilen. Sie durfte dabei diese zweckgebundenen Treibstoffmengen nur solchen Unternehmern zuteilen, die am ET-Taxendienst noch beteiligt waren, also noch im Vertragsverhältnis zur FTG standen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt durfte dann dem Rechtsvorgänger des Klägers nach Beendigung seines Vertrages mit der FTG kein Treibstoff aus diesen Beständen mehr zugeteilt werden. Das Verhalten der Beklagten stellt sich also auch insoweit nicht als ein Eingriff in Vermögensrechte des Rechtsvorgängers des Klägers dar.

22

Der Vortrag der Revision, die Beklagte habe durch ihr Vorgehen die Ausübung der Konzession unmöglich gemacht, widerspricht ebenfalls den Feststellungen, da die Beklagte nur darauf geachtet hat, daß der Kläger seinen Wagen nicht mehr als ET-Taxe kenntlich machte oder als ET-Taxe fuhr, nachdem der Vertrag mit der FTG erloschen war. Das war eine rechtmäßige Ordnungs-Maßnahme und kein enteignender Eingriff.

23

Darüber hinaus hat der Kläger im Revisionsrechtszug vorgetragen, Beamte der Beklagten hätten im pflichtwidrigen Zusammenwirken mit der FTG deren Kündigung veranlaßt, wodurch die insoweit befristete Konzession ihr Ende gefunden habe; aus der Konzessionsurkunde und den Begleitumständen hätte sich ergeben, daß die Konzession nur gegolten habe, solange der Fahrzeughalter in einem Vertragsverhältnis mit der FTG stand.

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Konzession bereits zusammen mit dem Vertrag zur FTG endete oder erst im Jahre 1953, als der Ausländertaxendienst insgesamt eingestellt wurde. Denn auch dieser Vortrag führt nicht zur Annahme eines enteignungsrechtlichen Eingriffs. Dabei kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Kläger wirklich im Berufungsrechtzug die Behauptungen so vorgetragen und so unter Beweis gestellt hatte, wie die Revision sie jetzt darstellt. Denn selbst wenn die Beamten der Beklagten pflichtwidrig die FTG veranlaßt hätten, den Vertrag mit dem Zedenten des Klägers zu kündigen, und wenn dadurch die Konzession ihr Ende fand, wäre das alles höchstens eine Amtspflichtverletzung der verantwortlichen Beamten, aber kein enteignender Eingriff in Rechtsgüter des Rechtsvorgängers des Klägers. Denn wesentlich ist für den enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff, daß die öffentliche Hand unmittelbar durch ihr Verhalten in ein Rechtsgut eingreift oder dessen Verwertung bzw. Benutzung unmittelbar beeinträchtigt (BGHZ 30, 241;  37, 44 [BGH 14.03.1962 - IV ZR 253/61]/47; BGH Warn 1963 Nr. 198). Die hoheitliche Maßnahme muß, um als Enteignung zu gelten, die schädigende Wirkung selbst ausüben; es genügt nicht, daß sich erst mittelbar etwa durch besondere privatrechtliche Bindungen ein Schaden bei dem Betroffenen infolge hoheitlicher Maßnahmen einstellt, die anderen gegenüber vorgenommen sind. Wirkt sich eine hoheitliche Maßnahme nur dadurch auf das Vermögen eines Dritten schädlich aus, weil dessen Vertragspartner infolge dieser hoheitlichen Maßnahme von privatrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, dann fehlt es gegenüber dem Dritten an einem unmittelbaren hoheitlichen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinn. Denn eine Behörde, die bei einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis die Kündigung eines Vertrages durch einen Vertragspartner gegenüber dem anderen veranlaßt, nimmt gerade keinen hoheitlichen Eingriff in die Vertragsrechte des Gekündigten vor, weil sie nicht selbst einwirkt, sondern eine Privatperson auf dem Boden des Privatrechts vorgehen läßt, gegen die sich der Betroffene mit den Rechtsmitteln des Privatrechts wehren kann. Enteignende Maßnahmen liegen darin nicht.

25

Die Revision des Klägers muß daher, ohne daß es eines Eingehens auf sein sonstiges Vorbringen bedarf, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler