Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1965, Az.: VII ZR 28/63
Schadensersatz aus einem Auskunftsvertrag über den finanziellen Status eines Gemeinschuldners; Befreiung von einer Bürgschaft; Verletzung eines Vertrauensverhältnisses ; Pflichtwidriges Zusammenwirken zum Nachteil des Bürgen; Freizeichnung von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ; Vorliegen eines Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 28/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.12.1962
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die jetzige Revisionsklägerin ist die Witwe und Erbin ihres nach Einlegung der Revision verstorbenen Ehemanns Walter D., des ursprünglichen Beklagten (im folgenden: Beklagter).
Im Jahre 1958 verhandelte die Klägerin mit Franz L. wegen der Gründung einer Handelsgesellschaft zur Weiterführung der Speditionsfirma Franz H., die L. damals als Angestellter H. leitete und unter Beteiligung der Klägerin zu übernehmen hoffte. Die Klägerin gewährte zu Gunsten der Firma zunächst ein Darlehen von 25.000 DM und stellte eine Grundschuld von 6.000 DM für Kreditzwecke zur Verfügung.
Am 14. November 1958 kam es im Hause der Klägerin in M. zu einer Besprechung zwischen ihr, L. und dem Beklagten, den L. mitgebracht hatte. Der Beklagte trat dabei in seiner beruflichen Eigenschaft als beratender Volkswirt und vereidigter Buchprüfer auf, L. erhoffte, wie der Beklagte wußte, von der Unterredung eine weitere Sicherheit der Klägerin für einen neuen Bankkredit zu Gunsten der Firma H. Es wurde über eine Bürgschaft von 12.000 DM gesprochen. Die Klägerin verlangte die Vorlage einer Bilanz der Firma. L. sagte, er könne die erforderlichen Angaben sofort machen. Der Beklagte erklärte darauf dem Sinne nach, ein solcher Status lasse sich "nicht aus dem Ärmel schütteln". Die Parteien und L. vereinbarten dann, daß der Beklagte, die Bilanz anfertigen sollte.
Einige Zeit später (wann genau, ist streitig) händigte L. der Klägerin einen vom Beklagten gefertigten "Status per 30. September 1958" aus, Dieser Status war unstreitig in wesentlichen Rechnungsposten objektiv falsch und ergab ein viel zu günstiges Bild. Der Beklagte hatte den Status ohne eigene Prüfung lediglich auf Grund der ihm von Lange gemachten Angaben erstellt.
Die Klägerin übernahm gegenüber der De. T.bank GmbH in F. a.M. am 21./24. November 1958 eine selbstschuldnerische Bürgschaft für ein Darlehen an L. in Höhe von 12.000 DM und am 10. Februar 1959 eine weitere Bürgschaft für die Fa. Spedition H. "bzw. Franz L." bis zur Höhe von 15.000 DM.
Bald danach kam die Fa. H. zum Erliegen, Gegen L. wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet. Er flüchtete.
Die T.bank erwirkte auf Grund der beiden Bürgschaften gegen die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil vom 10. Januar 1961 über 16.451,46 DM nebst Zinsen (2/14 O 115/59 LG Frankfurt a.M.). Aus diesem Titel betrieb sie die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Klägerin in M.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe vorsätzlich zu ihrem Nachteil mit L. zusammengewirkt, mindestens aber bei der Erstellung des Status grob fahrlässig gehandelt. Sie verlangt Schadensersatz mit der Behauptung, sie habe nur im Vertrauen auf die Richtigkeit des Status die beiden Bürgschaften übernommen.
In erster Instanz hat sie den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, sie in Höhe von 1.100 DM von ihren Verbindlichkeiten aus den beiden Bürgschaften zu befreien.
Der Beklagte hat eingewandt, nicht die Klägerin, sondern L. habe ihn beauftragt, den Status anzufertigen. Er (Beklagter) habe in dem Status ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß dieser nicht auf seiner eigenen Prüfung, sondern nur auf ungeprüften Angaben L. beruhe. L. habe ihm unrichtige und unvollständige Angaben gemacht; dafür sei er (Beklagter) nicht verantwortlich. Die Klägerin sei übrigens durch ihren bei der Fa. H. beschäftigten Sohn über die Lage dieser Firma genau im Bilde gewesen. Die Bürgschaft vom 21. November 1958 habe die Klägerin schon übernommen, bevor sie den Status per 30. September 1958 gesehen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen mit dem Antrag:
den Beklagten zur Zahlung von 6,100 DM an sie zu verurteilen;
hilfsweise:
ihn zu verurteilen, sie in Höhe von 6.100 DM von ihren Verbindlichkeiten aus den beiden Bürgschaften zu befreien.
Während des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin am 1. Dezember 1961 ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe der ihr ab 1. August 1961 gezahlten Fürsorgeunterstützungen an die Stadt M. abgetreten, Diese hat die Klägerin ermächtigt, die Forderung im eigenen Namen weiter geltend zu machen und einzuziehen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 6.100 DM an die Klägerin verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziele der Klagabweisung.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte wegen der Unrichtigkeit des von ihm gefertigten Status auf Schadensersatz aus Auskunftsvertrag. In der vorangegangenen Besprechung vom 14. November 1958 habe er, wie seine Parteivernehmung ergeben habe, der Klägerin seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, eine zu dem besprochenen Kreditzweck geeignete Bilanz nach der bei Buchprüfern berufsüblichen Prüfung der Geschäftsunterlagen anzufertigen. Die Klägerin habe somit in dem Status eine vertragliche Auskunft des Beklagten sehen dürfen, andernfalls dessen Arbeit für sie unter den obwaltenden Umständen keinen Sinn gehabt hätte.
Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Wer schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt hat, haftet dem Empfänger nach Vertragsgrundsätzen auf Schadensersatz, wenn sie erkennbar für diesen von erheblicher Bedeutung war und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig war oder bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel war. Das Fehlen sonstiger Vertragsbeziehungen schließt die vertragliche Haftung für eine falsche Auskunft nicht aus. Diese Grundsätze entspreche ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 101, 297, 301 f; BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]-375; 12, 105, 108; BGH LM Nr. 3 zu § 157 BGB (Ga); BGH NJW 1962, 1500 sowie die Urteile des Senats WM 1958, 397; 1958, 1080; 1960, 660; 1961, 698; 1962, 1110; 1963, 913; 1964, 117; ferner das Urteil BGH VII ZR 246/62 vom 25. Mai 1964).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen für den vorliegenden Fall bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet.
1.)
Die Revision meint, der Beklagte habe nicht der Klägerin eine Auskunft erteilt, von der er ja auch (unstreitig) keine Vergütung bekommen habe, sondern er habe nur für L. den Status aufgestellt.
Das ist bereits vom Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen abgelehnt worden:
a)
Eine vertragliche Haftung für eine falsche Auskunft kann auch dann gegeben sein, wenn sonst keine vertraglichen Beziehungen zwischen Auskunftgeber und -empfänger bestehen.
b)
Ein Status ist eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Firma.
c)
Auch eine Auskunft, für die nicht der darauf Vertrauende, sondern ein Dritter (hier L.) dem Auskunftgeber eine Vergütung schuldet, kann die vertragliche Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem auf die Auskunft Vertrauenden begründen. Entscheidend ist, ob sie (auch, für diesen bestimmt war.
d)
Schließlich ist unerheblich, daß der Beklagte den Status nicht der Klägerin unmittelbar übersandt, sondern an L. ausgehändigt hat, der ihn dann seinerseits, wie besprochen, an die Klägerin weitergeleitet hat.
e)
Entscheidend ist vielmehr, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Parteien und L. am 14. November 1958 übereingekommen waren, der Beklagte solle die von der Klägerin als Voraussetzung für die Übernahme weiterer Bürgschaften geforderte Vermögensübersicht der Firma H. anfertigen. Der Sinn dieser Abrede konnte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nur der sein, daß der Beklagte eine Bilanz oder einen Status liefern sollte und wollte, der für die Klägerin als Kreditunterlage (für ihren Entschluß zur Übernahme oder Ablehnung einer weiteren Bürgschaft) brauchbar war. Brauchbar für diesen Zweck war aber nur eine richtige und zuverlässige Aufstellung, die vom Beklagten ordnungsgemäß sachlich geprüft war. Mit einer Aufstellung bloß auf Grund ungeprüfter Angaben L. konnte der Klägerin für ihren Zweck nicht gedient sein, wie der Beklagte erkennen mußte. Sie konnte mit einer derartigen Arbeitsweise des Beklagten um so weniger rechnen, als dieser bei der Besprechung vom 14. November 1958 den Versuch L., die von ihr gewünschten Angaben auf der Stolle zu machen, mit der Bemerkung zurückgewiesen hatte, ein solcher Status lasse sich "nicht aus dem Ärmel schütteln". Diese Äußerung konnte sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht anders verstehen, als daß der Beklagte ihr eine eigene Nachprüfung der Angaben L. vorsprach und sich gerade nicht mit dessen ungeprüften Angaben begnügen wollte.
2.)
Die Revision weist darauf hin, daß Lange dem Beklagten nur einen begrenzten Auftrag erteilt habe, nämlich, den Status ohne eigene Prüfung lediglich an Hand der ihm von Lange gelieferten Aufstellungen zusammenzustellen. Sie meint, das Vertragsverhältnis des Beklagten zu L. habe den Vorrang vor seinen Beziehungen zur Klägerin.
Das geht fehl. Es kommt hier nicht darauf an, welchen Auftrag der Beklagte von L. hatte, sondern allein darauf, welche Vertragspflichten ihm gegenüber der Klägerin oblagen. Diese gingen - wie das Berufungsgericht feststellt - nach dem Ergebnis des Gesprächs vom 14. November 1958 dahin, eine Aufstellung zu liefern, auf welche die Klägerin sich verlassen konnte. Das aber setzte notwendigerweise eine eigene Nachprüfung der Unterlagen durch den Beklagten voraus.
3.)
Unerheblich ist, daß dieser seine Aufstellung nicht als "Bilanz", sondern als "Status" bezeichnet hat, Daraus konnte die Klägerin nicht ersehen, daß der Status inhaltlich unzuverlässig und vom Beklagten nicht geprüft war.
4.)
Die Revision meint, durch den Schlußabsatz des Status und die Erläuterungen zu Pos. 8 der Aktiva und zu Pos. 3 der Passiva habe der Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß der Status auf von ihm nicht geprüften Angaben Langes beruhte.
Das Berufungsgericht ist anderer Auffassung. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Der Schlußsatz des Status lautet: "Obige Zahlen habe ich den Aufstellungen und Aufzeichnungen des Herrn L. entnommen."
Das Berufungsgericht meint, diese Formulierung lasse auch den Schluß zu, der Beklagte habe die Angaben "den Aufzeichnungen in den Geschäftsbüchern im Wege berufsüblicher Sichtung und Prüfung entnommen". Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Als Erläuterung zu Pos. 8 der Aktiva heißt es in dem Status: "Die Forderungen in Höhe von 24.514,73 DM sind im einzelnen von Herrn L. benannt worden".
Das Berufungsgericht hat dem, neben den anderen von ihm hervorgehobenen Umständen, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Das lag in seinem tatrichterlichen Ermessen.
c)
Die Erläuterung zu Pos. 3 der Passiva lautet: "Diverse Gläubiger 12.899,62 DM. In diesem Betrag sind eine Anzahl Verbindlichkeiten enthalten, die sich in einem Unternehmen laufend ergeben. Die Beträge liegen im einzelnen fest und sind von Herrn L. benannt worden."
Ohne Rechtsverstoß sieht das Berufungsgericht den Schwerpunkt dieser Erläuterung für die Klägerin in der Äußerung, daß die Beträge "im einzelnen fest"-lägen, und wertet das als eine eigenverantwortliche Stellungnahme des Beklagten. Es weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hin, daß die Aufgliederung der Wechselsumme in der Erläuterung zu Pos. 4 der Passiva ebenfalls den falschen Anschein einer eigenen Prüfung des Beklagten erwecke.
d)
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, durch die genannten im Status enthaltenen Hinweise habe der Beklagte nicht genügend klargestellt, daß der Status auf von ihm nicht geprüften Angaben L. beruhten Damit brauchte die Klägerin um so weniger zu rechnen, als ein solches Verfahren des Beklagten den am 14. November 1958 getroffenen Abreden widersprach und eine solche ungeprüfte Zusammenstellung für den von der Klägerin erklärten Zweck, eine taugliche und zuverlässige Kreditunterlage zu erhalten, unbrauchbar war.
Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß es nicht darauf ankomme, welches Vertrauen ein versierter Bilanzfachmann dem Status entgegengebracht hätte, sondern darauf, welche Auskunft die Klägerin nach der vorangegangenen Besprechung vom 14. November 1958 darin sehen durfte. Unter den gegebenen Umständen habe der Prüfungsvermerk des Beklagten für sie nicht die Bedeutung haben können, er lehne jede eigene Verantwortung für die Richtigkeit des Status ab. Sie habe vielmehr annehmen dürfen und auch angenommen, es handele sich um eine Bilanz, die ein vereidigter Buchprüfer als Kreditunterlage gelten lassen wolle.
Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
e)
Unter den gegebenen Umständen kann - im Gegensatz zur Meinung der Revision - in den eben zu a bis c erörterten Vermerken auch keine Freizeichnung des Beklagten von einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit gesehen werden, da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts überhaupt keinen Anlaß hatte, diesen Klauseln die Erklärung eines Freizeichnungswillens des Beklagten zu entnehmen.
5.)
Das Berufungsgericht bejaht (mindestens) eine Fahrlässigkeit des Beklagten. Er habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin dem Status - trotz des Prüfungsvermerks - volles Vertrauen entgegenbringen werde. Er selbst habe ihr Vertrauen zu ihm noch dadurch gestärkt, daß er Lange widersprach, als dieser bei der Unterredung am 14. November 1958 die von der Klägerin gewünschten Angaben auf der Stelle machen wollte. Er habe gewußt, daß die Firma H. nicht flüssig gewesen sei. Er hätte vorsichtig werden müssen, als Lange ihm als Unterlagen für den Status lediglich Saldenlisten vorgelegt habe, die jeder Überprüfbarkeit aus sich selbst entbehrt hätten und seine Kritik geradezu hätten hervorrufen müssen, und als L. sich überdies geweigert habe, zum Posten "Wechselverbindlichkeiten" Unterlagen vorzuweisen. Er hätte jedenfalls, um Schaden von der Klägerin fernzuhalten, unter den gegebenen Umständen eindeutig im Prüfungsvermerk klarstellen müssen, daß er keine Prüfungen vorgenommen habe und deshalb für die Richtigkeit der Ziffern keinerlei Gewähr übernehmen könne.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerfrei. Die Annahme der Revision, der Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, an der Zuverlässigkeit Langes zu zweifeln, ist mit den vorstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Im übrigen läge eine Fahrlässigkeit des Beklagten in der ungeprüften Übernahme der Angaben L. selbst dann, wenn, der Beklagte keinen besonderen Anlaß gehabt hätte, L. zu mißtrauen, Denn der Beklagte wußte, daß der Klägerin nur mit einem von ihm geprüften Status gedient war, auf dessen inhaltliche Richtigkeit sie sich verlassen konnte.
6.)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin durch den falschen Status des Beklagten veranlaßt worden ist, die beiden Bürgschaften vom 21./24. November 1958 und vom 10. Februar 1959 zu übernehmen.
a)
Das greift die Revision nicht an, soweit es sich um die Bürgschaft vom 10. Februar 1959 handelt.
b)
Sie rügt aber zur Bürgschaft vom 21./24. November 1958, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt; die Klägerin müsse beweisen, wann ihr der Status zugegangen sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Das Urteil ergibt nicht, daß das Berufungsgericht auf die Beweislast abgestellt hätte. Dieses hat vielmehr aus den Umständen des Falles die Überzeugung gewonnen, daß der Status der Klägerin schon vor der Übernahme der Bürgschaft vom 21./24. November 1958 zugegangen sein muß.
aa)
Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, daß die Klägerin am 14. November 1958 die Übernahme einer weiteren Bürgschaft davon abhängig gemacht hatte, daß ihr zuvor eine "Bilanz" der Firma H. vorgelegt werde. Der Status, den sie darauf erhielt, trägt das Datum vom 18. November 1958. Am 21./24. November 1958 übernahm sie dann die Bürgschaft. Aus diesen Umständen folgert das Berufungsgericht ersichtlich, daß sie den Status inzwischen zu Gesicht bekommen hatte. Es hat keinen Anhaltspunkt dafür festgestellt, daß die Klägerin ihre Haltung seit dem 14. November 1958 plötzlich geändert hätte. Das hatte der Beklagte übrigens auch nicht behauptet, sondern im Gegenteil, worauf die Revisionsantwort hinweist, bei seiner Parteivernehmung zu diesen Punkte eine sehr vorsichtige und unbestimmte Angabe gemacht, die mit der Behauptung der Klägerin durchaus vereinbar war.
bb)
Aus den Ausführungen, welche das Berufungsgericht über die Eintragungen des Beklagten in seinem Terminsbuch von 1958 macht, ergibt sich nicht, daß es auf die Beweislast abgestellt hätte.
Der Beklagte hatte sich auf diese Eintragungen berufen, um darzutun: daß L. den Status bei ihm erst am 5. Dezember 1958 abgeholt habe und die Klägerin ihn daher frühestens an diesem Tage von Lange erhalten haben könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu besagen nur, daß der Vermerk im Terminsbuch unter dem 5. Dezember 1958: "L. erhält Status" nicht beweiskräftig sei, weil der Beklagte am 7. Dezember 1958 unstreitig an L. geschrieben habe, dieser sei am 5. Dezember 1958 zu der vereinbarten Besprechung abredewidrig nicht erschienen.
Das Berufungsgericht hat also die Überzeugung gewonnen, daß mit Hilfe des Terminsbuchs der vom Beklagten beabsichtigte Gegenbeweis für einen späteren Empfang des Status durch Lange nicht zu führen sei. Es hat aber - im Gegensatz zur Annahme der Revision - seine Feststellung, die Klägerin habe den Status schon vor der Bürgschaftsübernahme vom 21./24. November 1958 gesehen, nicht etwa dem Umstand entnommen, daß L. am 5. Dezember 1958 nicht zu einer Besprechung beim Beklagten erschienen sei.
7.)
Die Revision meint, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten entfalle jedenfalls nach § 254 BGB.
Das Berufungsgericht hat dagegen eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin, welche eine Anwendung des § 254 SGB rechtfertigen würde, ersichtlich verneint. Das ergibt der Gesamtzusammenhang seines Urteils, wenn auch ausdrückliche Ausführungen zu dieser Vorschrift darin fehlen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt der im Prozeß schriftsätzlich erörtert war, übersehen haben sollte. Es hat sich überdies in anderem Zusammenhang, bei der Ursächlichkeit des Handelns des Beklagten, mit den Gesichtspunkten befaßt, aus denen dieser ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin herleiten wollte.
a)
Die Revision beanstandet, daß die Klägerin sich nicht habe beraten lassen.
Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat sich beraten lassen, nämlich durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht feststellt.
b)
Die Revision meint, die Klägerin habe sich auf den Status des Beklagten nicht verlassen dürfen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
aa)
Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtiger Auskunft verletzt hat, kann gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden um des willen, weil er der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (vgl. das Urteil des Senats VII ZR 246/62 vom 25. Mai 1964 mit weiteren Nachweis.
bb)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin den oben zu 4 a-c erörterten Sätzen des Status unter den gegebenen Umständen keinen haftungsbeschränkenden Vorbehalt des Beklagten entnehmen konnte. Aus dieser rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ergibt sich zugleich, daß ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht daraus hergeleitet werden kann, sie hätte den genannten Vermerken bei gehöriger Sorgfalt doch eine Haftungseinschränkung des Beklagten entnehmen können und deswegen der Richtigkeit des Status mißtrauen müssen.
c)
Die Revision beruft sich weiter darauf, daß die Klägerin der Firma H. und dem L. schon vor dem 14. November 1958 ein Darlehen und eine Grundschuld gegeben hatte.
Das geht fehl. Die Klägerin verlangt keinen Schadensersatz für den Verlust des Darlehens und der Grundschuld, sondern für die Belastung mit den Bürgschaftsverpflichtungen, die sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Beklagten gefertigten Status eingegangen ist. Eine etwaige eigene Leichtgläubigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit ihren Vermögensverfügungen vor dem 14. November 1958 kann ihr hinsichtlich der späteren Bürgschaften nicht als schuldhafte Mitverursachung angerechnet werden.
d)
Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Sohn der Klägerin damals Angestellter der Firma H. war. Denn dieser Umstand vermag, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, nicht die Behauptung des Beklagten zu stützen die Klägerin sei deswegen über die Geschäftslage dieser Firma unterrichtet gewesen.
e)
Die Revision meint schließlich, die Klägerin sei durch ihren Ehemann einen früheren Rechtsanwalt, fachmännisch beraten gewesen.
Das Berufungsgericht entnimmt aber rechtsfehlerfrei dessen Zeugenaussage, daß er sich in der fraglichen Zeit wegen familiärer Unstimmigkeiten nicht um die Geschäfte seiner Frau gekümmert und den Status erst im April 1959 zu Gesicht bekommen habe.
8.)
Der Beklagte muß die Klägerin im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich so stellen, wie wenn er den Status überhaupt nicht oder richtig angefertigt hätte.
Dann hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, die beiden Bürgschaften vom 21./24. November 1958 und vom 10. Februar 1959 nicht übernommen. Die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist also ursprünglich dahin gegangen, die Klägerin von diesen Bürgschaftsverbindlichkeiten gegenüber der De. T.bank GmbH zu befreien.
Das Berufungsgericht hat jedoch den Beklagten zu einer Geldzahlung verurteilt.
Darin sieht die Revision eine Verletzung des § 249 BGB.
Die Rüge ist nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob alles zutrifft, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt. Im Ergebnis hat es jedenfalls recht. Der Beklagte hatte sich geweigert, Naturalersatz durch Befreiung der Klägerin von ihren Bürgschaftsverbindlichkeiten zu leisten. Infolgedessen konnte die Klägerin nach § 250 BGB, und zwar auch ohne Fristsetzung, Schadensersatz in Geld verlangen (BGH LM Nr. 2 zu § 989 BGB; Nr. 3 zu § 249 (Gb) BGB; BGHZ 40, 345, 351 f) [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]. Denn einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Ersatzpflichtig es ernsthaft und endgültig ablehnt, Naturalersatz zu leisten. In einem solchen Falle wandelt sich der Befreiungsanspruch in dem Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigt Geldersatz fordert. Das hat die Klägerin hier hinsichtlich eines Teilbetrages von 6.100 DM mit ihrem Anschlußberufungsantrag zum 10. November 1961 (erstmalig verlesen am 24. November 1961) getan.
Die vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken, die Klägerin würde dann mehr erhalten als den Ersatz ihres Schadens, teilt der Senat nicht. Denn da die Bank bereits einen rechtskräftigen Titel gegen die Klägerin erwirkt hat, daraus die Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks der Klägerin betreibt und diese Vollstreckung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Befriedigung der Bank führen wird, mindestens in Höhe des eingeklagten Betrages von 6.100 DM, so kann der Schaden in Geld hier unbedenklich mindestens mit diesem Betrage beziffert werden. Die Klage ist daher auf jeden Fall gerechtfertigt.
Die nachträgliche Abtretung der Klageforderung an die Stadt Menden konnte an dem bereits vorher erfolgten Übergang des Befreiungsanspruchs in eine Geldforderung nichts ändern. Im Gegenteil, dieser Übergang war Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung, da ein Befreiungsanspruch an eine andere Person als den Gläubiger nicht abgetreten werden kann.
9.)
Das Berufungsgericht hat den Beklagten - trotz der Abtretung der Klageforderung an die Stadt M. am 1. Dezember 1961 - antragsgemäß zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Das wird von der Revision nicht angegriffen, läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, Denn die Zessionarin hat die Klägerin zur weiteren Beitreibung und Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt.
In diesem Zusammenhang kann unerörtert bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, es bedürfe hier keines eigenen rechtlichen Interesses der Klägerin an der Prozeßführung. Denn ein solches Interesse ist zu bejahen, da die Klägerin mittels der Beitreibung der abgetretenen Klageforderung eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Zessionarin zu erfüllen sucht.
10.)
Nach gliedern ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt