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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1965, Az.: II ZR 104/62

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Ermittlung der vorgeschriebenen Revisionssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1965
Aktenzeichen
II ZR 104/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.04.1962

Fundstellen

  • MDR 1965, 464 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 761 (Volltext mit amtl. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers zu 1 gegen das am 12. April 1962 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu 1 zu 4/7, der Kläger zu 2 zu 3/7 zu tragen.

Tatbestand

1

In der vorliegenden Sache geht es nur noch um die Revision des Klägers zu 1. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zu 1 zu Recht fristlos entlassen und ob sie von ihm einen Betrag von 1.834,08 DM zu beanspruchen hat.

2

Im übrigen kann auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in der Sache II ZR 187/63 verwiesen werden.

3

Der Kläger zu 1 beantragt,

nach seinem Klageantrag zu erkennen und die Widerklage, soweit ihr stattgegeben worden ist, abzuweisen.

4

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers zu 1 erreichte allein nicht die in § 546 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Revisionssumme. Das tat sie nur zusammen mit der Revision des Klägers zu 2.

6

Der Kläger zu 1 ist einmal um seine Verurteilung zur Widerklage beschwert. Das sind 1.834,08 DM. Zur Klage streiten die Parteien darum, ob die von der Beklagten am 21. April 1960 ausgesprochene Kündigung sofort oder für den 30. Juni 1960 wirkte. Wie der Kläger zu 1 selbst vorgetragen hat (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. Akten), haben die Parteien über die Kündigungsfrist nichts vereinbart, so daß sein Anstellungsverhältnis für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden konnte (§ 622 BGB). Wenn die ausgesprochene Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgte, wirkte sie als fristgemäße und damit für den 30. Juni 1960. Wertmäßig geht daher der Streit der Parteien darum, was der Kläger zu 1 in der Zeit vom 21. April bis zum 30. Juni 1960 verdient haben würde. Das sind sein festes Gehalt von monatlich 1.000,- DM, also je 1.000,- DM für 2 1/3 Monate = 2.333,33 DM und die in diesem Zeitraum verdiente Provision. Hierfür kommen nach den Angaben der Parteien bei Berücksichtigung der Reisespesen, die der Kläger zu 1 selbst zu tragen hatte, höchstens 500 DM in Betracht. Danach hat seine Revision einen Wert von 4.667,41 DM.

7

Bei der Revision des Klägers zu 2 ging es darum, ob die ihm gegenüber am 16. Mai 1960 ausgesprochene Kündigung fristlos oder im Hinblick auf die mit ihm vereinbarte Kündigungsfrist für den 31. Dezember 1960 wirkte. Da das feste Gehalt dieses Klägers 1.200,- DM monatlich betrug, sind für seine Revision einmal je 1.200,- DM für 7 1/2 Monate = 9.000,- DM anzusetzen. Zum anderen muß für seine in dieser Zeit verdienten Provisionen ein Betrag angesetzt werden, der sich um die von ihm zu tragenden Reisespesen verkürzt. Der Senat hat einen Betrag von 1.000,- DM angenommen, da dem Kläger zu 2 mit Rücksicht auf seine größere Reisetätigkeit und die damit verbundenen höheren Spesen nur weniger von seinen das feste Gehalt übersteigenden Provisionen verblieben sein kann als dem Kläger zu 1. Danach ergibt sich für die Revision des Klägers zu 2 ein Wert von 10.000,- DM.

8

Der Kläger zu 2 hat die von ihm angebrachte Revision zurückgenommen. Damit ist das Revisionsverfahren auf die Revision des Klägers zu 1 beschränkt.

9

Dem Kläger zu 1 nützt es nicht, daß die Streitwerte mehrerer Revisionen zusammenzurechnen sind (§ 5, § 546 Abs. 3 ZPO) und die Zusammenrechnung hier einen die Revisionssumme übersteigenden Betrag ergibt. Grundsätzlich bleiben allerdings Verminderungen des Beschwerdegegenstandes, die nach der Einlegung der Revision eintreten, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Betracht (RGZ 168, 355; BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]). Das gilt aber nicht, wenn sich der Beschwerdegegenstand durch willkürliche Handlungen des Revisionsklägers unter die Revisionssumme ermäßigt (RGZ 168, 355, 360; BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]; BGH NJW 1951, 274; BGH ZZP 71, 106).

10

Als eine solche willkürliche Handlung hat das Reichsgericht (RGZ 161, 350) den Rechtsmittelverzicht eines Streitgenossen angesehen (ebenso Wieczorek, ZPO § 511 a Anm. B I b 7). Nicht anders kann entschieden werden, wenn, wie hier, der Beschwerdegegenstand der Revision von Streitgenossen dadurch unter die Revisionssumme sinkt, daß der eine von ihnen das Rechtsmittel zurücknimmt. Für den Rechtsmittelverzicht ergibt sich das aus § 566 ZPO in Verbindung mit § 514 ZPO, denn hierdurch verliert die betreffende Partei nicht bloß das eingelegte Rechtsmittel, sondern das Recht auf Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung schlechthin (RGZ 161, 350, 355). Ein zurückgenommenes Rechtsmittel kann dagegen erneuert werden; das kommt aber nur bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in Betracht (RG HRR 1941, 979; RGZ 158, 53). In einem solchen Fall verliert der Rechtsmittelkläger durch eine eigene freiwillige Handlung jede Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung erneut anzugreifen. Insoweit steht die Rechtsmittelrücknahme im Ergebnis dem Rechtsmittelverzicht gleich. Der Beschluß, durch den der Rechtsmittelkläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt wird (§ 515 Abs. 3 ZPO), hat niemals konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung (Wieczorek, ZPO, § 515 C II b).

11

Da der Kläger zu 2 seine Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist zurückgenommen hat und der Kläger zu 1 für sich allein nicht die Revisionssumme erreichte, mußte die Revision des letzteren gemäß § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 100 Abs. 1 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze