Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1964, Az.: 2 StR 125/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.11.1963
Verfahrensgegenstand
versuchter Totschlag
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter
Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 5. November 1963
- 1.)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
- 2.)
im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer - zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1.)
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist ein Sachverständiger gehört worden, dem nicht unbekannt war, daß sich der Angeklagte schon längere Zeit vor der Tat dem Trunke ergeben hatte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Sachverständige diesen Umstand bei Erstattung seines Gutachtens berücksichtigt hat. Jedenfalls hätte der Verteidiger entsprechende Fragen an den Sachverständigen richten können. Ob und in welchem Maße der Angeklagte bei seiner polizeilichen und richterlichen Vernehmung unmittelbar nach der Tat noch unter dem Einfluß des eingeatmeten Leuchtgases gestanden hat, brauchte nicht aufgeklärt zu werden. Den Inhalt dieser Vernehmungen hat das Schwurgericht dazu verwendet, die Einladung des Angeklagten au widerlegen, daß er sich an den Tatvorgang nicht erinnern könne. Der Angeklagte hat bei diesen Vernehmungen die Einzelheiten geschildert, nur auf die Tatsache dieser Schilderung kam es an; denn damit war die Behauptung einer Erinnerungslücke auch dann widerlegt, wenn noch Nachwirkungen des eingeatmeten Leuchtgases bestanden.
2.)
Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs.
Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte am Abend des 16. Juli 1963 erheblich dem Alkohol zugesprochen, weil er wiederum mit seinen Bemühungen, seine geschiedene Ehefrau zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft zu bewegen, auf Ablehnung gestoßen war. Als er in der Nacht in die gemeinsame Wohnung kam, geriet er erneut in Zorn und entschloß sich, seine geschiedene Ehefrau zu töten. Er, faßte sein Taschenmesser, drang in die Küche ein, stürzte sich auf seine Ehefrau und stach mehrere Male heftig zu. Dabei knickte die Klinge des Messers immer wieder ein, so daß die Ehefrau nur verhältnismäßig geringfügige Verletzungen an der Schulter und im Gesicht davontrug und der Angeklagte sich schließlich selbst verletzte. Da er nunmehr erkannte, daß das Klappmesser für sein Vorhaben ungeeignet war, ließ er es fallen und holte sogleich aus der Küchenschublade ein Feststehendes spitzes Brotmesser mit Wellenschliff. Als er dieses Messer schon bereit hielt, warf sich seine frühere Ehefrau in ihrer Todesangst an seine Brust und beteuerte, sie wolle wieder zu ihm kommen. Auf Grund dieser nicht ernst gemeinten, von Angeklagten jedoch als Zeichen ehrlicher Bereitschaft aufgefaßten Äußerung ließ er von ihr ab, ohne mit dem Brotmesser zugestochen zu haben.
Das Schwurgericht geht bei der rechtlichen Würdigung zutreffend davon aus, daß der Angeklagte sein Vorhaben freiwillig auf Grund eigenen Entschlusses, wenn auch durch eine List seines Opfers veranlaßt, aufgegeben hat (BGHSt 7, 296, 298 [BGH 14.04.1955 - 4 StR 16/55]; 9, 48, 53) [BGH 28.02.1956 - 5 StR 352/55]; es billigt ihm gleichwohl, einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB nur insoweit zu, als er davon Abstand nahm, mit dem Brotmesser zuzustechen. Zu diesem Ergebnis kommt das Schwurgericht, weil es den ersten Versuch der Tötung mit dem Taschenmesser als selbständige Versuchshandlung wertet:
Dieser Versuch sei fehlgeschlagen, da der erwartete Erfolg ausgeblieben sei; denn nach seiner Vorstellung habe der Angeklagte alles getan, um sein Opfer zu töten, als er mit dem Taschenmesser wiederholt zugestochen habe. Erst nachdem er erkannt habe, daß das Messer zur Durchführung seines Vorhabens ungeeignet sei, habe er auf Grund eines neuen Entschlusses begonnen, seinen Tatplan durch Anwendung eines anderen Mittels zu verwirklichen.
Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob zwei rechtlich voneinander getrennte Versuchshandlungen vorliegen oder ob ein einheitliches Geschehen anzunehmen ist, nicht allein darauf an, daß der Angeklagte zunächst überzeugt war, mit dem Taschenmesser den Erfolg herbeiführen zu können, sich dann aber in dieser Erwartung getauscht sah. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, ob es ihm unter Ablehnung anderer Tötungsmittel gerade auf die Verwirklichung der Tat mit diesem als ersten von ihm gebrauchten Mittel ankam. Nur in einem solchen Falle wäre der von Anfang an bewußt dem Mittel nach begrenzte Tötungsplan mit der Verwendung dieses Mittels abgeschlossen, und ein infolge - unerwarteten - Fehlschlagen gefaßter Entschluß, nunmehr mit einem anderen Mittel zu töten, mußte als neuer selbständiger Tötungsversuch gewertet werden.
Hier lag es nach den Feststellungen des Schwurgerichts jedoch so, daß es dem Angeklagten ersichtlich auf die Art des Tötungsmittels von vornherein nicht ankam und er nur deshalb zu seinem Klappmesser gegriffen hatte, weil er es gerade bei sich trug und zunächst an seine Wirksamkeit glaubte. Sein Tatplan war darauf ausgerichtet, seinem Opfer so viele Verletzungen beizubringen, bis der von ihm erstrebte Erfolg der Tötung erreicht war. Er hat auch nicht etwa deshalb das Taschenmesser weggeworfen, weil er glaubte, die damit beigebrachten Verletzungen reichten aus, um den Tod herbeizuführen, sondern weil er dessen Ungeeignetheit als Tötungsmittel erkannt und sich selbst daran verletzt hatte. Damit hatte er jedoch die Ausführung seines Tatentschlusses nicht aufgegeben, wie das sofortige Ergreifen des Brotmessers zeigt, sondern er wollte diesen Entschluß nach dem Fehlschlag des ersten Mittels nunmehr mit einem, anderen Mittel verwirklichen. Aus diesem Grunde liegt ein einheitliches Geschehen vor (BGHSt 10, 129, 131 [BGH 20.12.1956 - 4 StR 447/56]; 14, 75, 79 [BGH 15.01.1960 - 4 StR 501/59]; Schönke-Schröder, 11. Aufl., § 46 Anm. I 2). Der Angeklagte ist vom Versuch der Tötung freiwillig zurückgetreten (§ 46 Nr. 1 StGB).
Er war jedoch der gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig zu sprechen (§ 354 Abs. 1 StPO); denn straflos bleibt nur der Versuch der Tötung als solcher (BGHSt 7, 296, 300 [BGH 14.04.1955 - 4 StR 16/55]; 9, 48, 53) [BGH 28.02.1956 - 5 StR 352/55].
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer