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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1963, Az.: VI ZR 289/62

Beweis des ersten Anscheins; Verschulden eines Kraftfahrers; Auffahrunfall auf Autobahn

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1963
Aktenzeichen
VI ZR 289/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.03.1962
LG Frankfurt am Main - 06.07.1959

Fundstellen

  • DAR 1964, 133
  • DB 1964, 621 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 314
  • VRS 26, 251
  • VersR 1964, 263-265 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Fährt ein Kraftfahrer auf der Autobahn bei Dunkelheit auf ein langsam vorausfahrendes, beleuchtetes Kraftfahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden.

  2. b)

    Zur Ausräumung dieses Anscheinsbeweises.

Redaktioneller Leitsatz

Der Beweis des ersten Anscheins spricht für das Verschulden eines Kraftfahrers, der auf der Autobahn bei Dunkelheit auf ein langsam vorausfahrendes, beleuchtetes Kraftfahrzeug auffährt (siehe auch OLG Köln vom 23. 1. 1962, DAR 1962, 242, VersR 1962, 947; OLG Celle vom 28. 5. 1973, VersR 1974, 496).

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 29. März 1962 im nachstehenden Umfang aufgehoben.

  2. II.

    Das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1959 wird auf die Berufung der Klägerinnen wie folgt teilweise abgeändert:

    1. 1.

      Der Zahlungsanspruch zu 1) ist dem Grunde nach in Höhe von vier Fünfteln des Gesamtanspruchs gerechtfertigt, soweit die Forderungen nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

    2. 2.

      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erstklägerin über die bereits zuerkannten 3.845,40 DM hinaus weitere 256,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1957 zu zahlen. Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung des Zahlungsanspruchs zu 2).

  3. III.

    Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs zu 1) wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  4. IV.

    Die weitergehende Revision der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

  5. V.

    Die Kostenentscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Der Zweitbeklagte ist bei dem Erstbeklagten, der in M. ein Transportunternehmen betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Er und ein weiterer Fahrer fuhren am 10. Dezember 1956 mit einem Lastzug des Erstbeklagten über die Autobahn von München nach Kassel. Die Fahrer begannen die Reise um Mitternacht und lösten sich ab. Der Zweitbeklagte übernahm ab Darmstadt wieder das Steuer und passierte gegen 17.50 Uhr die Ausfahrt Frankfurt a.M. - Nord. Er befuhr die rechte Hälfte der Hauptfahrbahn. Neben dieser verläuft dort ein befestigter Randstreifen von 2,50 m Breite und noch weiter rechts, durch eine Steinschwelle abgetrennt, eine Nebenfahrbahn. Ehe der Lastzug die Höhe der weiter nördlich gelegenen Einfahrt erreicht hatte, kurz hinter der Brücke über die Wiesbadener Straße, fuhr der Zweitbeklagte auf den langsamer fahrenden Volkswagen der Erstklägerin auf, den ihr Ehemann Dr. H. lenkte. Der Personenwagen wurde schräg über die linke Fahrbahnhälfte auf den Grünstreifen geschoben und zertrümmert. Dr. ... verstarb auf dem Transport zum Krankenhaus an den erlittenen Verletzungen.

2

Zur Unfallzeit war es dunkel. Beide Fahrzeuge waren beleuchtet. Der Zweitbeklagte fuhr mit Abblendlicht. Er hatte den Lastzug von etwa 72 km/st auf 67 Ion/st im Augenblick des Zusammenstosses abgebremst. Der Volkswagen fuhr im zweiten Gang. Der Zweitbeklagte ist in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung mangels Beweises freigesprochen worden.

3

Die Klägerinnen haben die Beklagten auf, Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte habe seine bei Abblendlicht ohnehin zu hohe Geschwindigkeit trotz der eingeräumten Blendung durch die Scheinwerfer eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht ermäßigt. Außerdem sei er übermüdet gewesen. Aus diesen Gründen habe er den vor ihm fahrenden Volkswagen erst auf so kurze Entfernung wahrgenommen, daß er das Auffahren nicht mehr vermeiden konnte. Die Klägerinnen haben - jeweils zu einem Viertel - Zahlung von insgesamt 11.358,- DM nebst Zinsen aus dem Gesichtspunkt des entzogenen Unterhalts begehrt; weitere 5.127,30 DM nebst Zinsen hat die Erstklägerin als Ersatz des Sachschadens gefordert.

4

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, der Volkswagen habe sich, als der Zweitbeklagte dessen Schlußlichter auf etwa 40 bis 60 m Entfernung wahrnahm, rechts auf der Nebenfahrbahn oder doch auf dem Randstreifen befunden. Von dort sei er so dicht vor dem Lastzug auf die Hauptfahrbahn eingeschwenkt, daß der Unfall für den Zweitbeklagten unabwendbar gewesen sei. Die Blendung durch die entgegenkommenden Scheinwerfer sei zu diesem Zeitpunkt vorüber gewesen; die Sichtweite im eigenen Abblendlicht habe im Hinblick auf die wahrgenommenen Schlußleuchten keine Rolle gespielt. Der Zweitbeklagte sei auch nicht übermüdet gewesen. - Die Klägerinnen haben diese Behauptungen bestritten.

5

Das Landgericht hat der Erstklägerin den Ersatz des Sachschadens mit 3.845,40 DM teilweise zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Klägerinnen ihre abgewiesenen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Oberlandesgericht hat aus zutreffenden Gründen einen Verzicht der Klägerinnen auf das Rechtsmittel der Berufung verneint. Den Antrag auf Erteilung des Notfristattestes und der Rechtskraftbescheinigung, in dem die Beklagten den Verzicht erblicken, hat überdies ihr eigener Prozeßbevollmächtigter mit Schreiben vom 11. November 1959 gestellt. Daß auch der Anwalt der Klägerinnen die in seinen Händen befindliche Urteilsausfertigung mit dem Rechtskraftattest hat versehen lassen, ist jedenfalls unter diesen Umständen eine geschäftsmäßige Handlung ohne weiteren Erklärungswert.

7

Das Berufungsgericht ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die Klägerinnen auf Ansprüche nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt seien, weil sie den ihnen obliegenden Beweis für unerlaubte Handlungen der Beklagten nicht zu erbringen vermochten. Hiergegen greift die Sachrüge der Revision durch, so daß auf die sonstigen Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens nicht eingegangen zu werden braucht.

8

Es handelt sich um einen Unfall durch Auffahren. Der wesentlich schnellere Lastzug hat den vor ihm fahrenden Personenwagen auf der Hauptfahrbahn eingeholt und nahe der Mittellinie "überrollt". Gleichwohl hat es das Berufungsgericht abgelehnt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß der Zweitbeklagte diesen Unfall durch unaufmerksames oder zu schnelles Fahren verschuldet hat. Es hat vielmehr von den Klägerinnen den Nachweis gefordert, daß Dr. H. unmöglich kurz vor den Zusammenstoß von dem rechten Randstreifen in die Hauptfahrbahn eingefahren sein könne, oder daß er dies zumindest zu einem Zeitpunkt getan habe, als der Zweitbeklagte noch zur Vermeidung des Unglücks imstande war. Da die Klägerinnen diesen Beweis nicht erbringen konnten, sind sie im zweiten Rechtszug unterlegen.

9

Diese Beurteilung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht hat zwar seine im Beschluß vom 6. März 1959 (zur Armenrechtsbeschwerde) geäußerte Meinung nicht wiederholt, der Anscheinsbeweis sei schon ausgeräumt, wenn der Gegner die Möglichkeit eines anderen als des typischen Hergangs behaupte. Der Sache nach ist es aber dabei verblieben. Das Berufungsgericht hat nunmehr in den Urteilsgründen ausgeführt, der Anscheinsbeweis setze einen feststehenden Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache schließen lasse, und zwar zur vollen Überzeugung des Gerichts. Die Folgerungen aus dieser zutreffenden Ansicht hat es jedoch dadurch vermieden, daß es den vorliegend feststehenden Sachverhalt des Auffahrens um die (unstreitigen) Tatsachen erweitert hat, daß der Volkswagen im zweiten Gang gefahren ist und rechts ein 2,50 m breites Bankett vorhanden war. Zu dieser Erweiterung wiederum hat es sich durch die Behauptung des Zweitbeklagten veranlaßt gesehen, der Volkswagen sei von diesem Randstreifen auf die Hauptfahrbahn eingebogen. Das zeigen die ausführlichen Erörterungen darüber, daß diese Behauptung nicht schon deshalb als unglaubwürdig anzusehen sei, weil der Zweitbeklagte ursprünglich Dr. H. ein (völlig unwahrscheinliches) Einbiegen von der getrennten Nebenfahrbahn her zur Last gelegt hat. Andererseits erklärt das Berufungsgericht aber auch nicht seine Überzeugung von der Richtigkeit der jetzigen Darstellung des Zweitbeklagten. Es läßt vielmehr genügen, daß sie als eine nicht weiter beweisbedürftige Möglichkeit des Hergangs besteht, um deren Ausräumung von den Klägerinnen zu fordern. Dammit ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu der fehlsamen Anschauung zurückgekehrt, daß der Anscheinsbeweis schon bei der Behauptung eines atypischen, doch möglichen Hergangs entfalle.

10

Die entgegenstehende Rechtsprechung zur Entkräftung des Anscheinsbeweises läßt sich jedoch nicht mit der Darlegung beiseite stellen, im Hinblick auf die zweifellos denkbare Schilderung des Zweitbeklagten verringere sich der Anschein zu einer bloßen Wahrscheinlichkeit ohne volle Überzeugungskraft. Es liegt im Wesen des Anscheinsbeweises, daß er den Hergang nicht mit derselben Ausschließlichkeit festzulegen vermag wie der strikte Beweis. Neben dem typischen Ablauf, wie er nach der Lebenserfahrung in aller Regel vor sich geht, lassen sich durchweg mehr oder weniger entlegene, andersartige Deutungen denken. Würde auf diese abgestellt, so verkehrte sich die Erleichterung durch den Anscheinsbeweis in die kaum erfüllbare Notwendigkeit, erdachte und nach der Lebenserfahrung nicht regelmäßig in Betracht kommende Möglichkeiten auszuschließen. Es muß deshalb daran festgehalten werden, daß der Anscheinsbeweis durch das bloße Aufzeigen solcher Möglichkeiten nicht ausgeräumt wird, daß vielmehr erwiesene Umstände hinzutreten müssen, die ernsthaft damit rechnen lassen, daß die Ereignisse tatsächlich einen ganz bestimmten, vom ersten Anschein abweichenden Verlauf genommen haben könnten (BGHZ 8, 239 u. ständig). Der nur auf der Erfahrung beruhenden Natur des Anscheinsbeweises wird dann genügend dadurch Rechnung getragen, daß er solchenfalls als entkräftet angesehen und der volle Beweis gefordert wird.

11

Das Berufungsgericht will ersichtlich nicht verkennen, daß bei Unfällen durch Auffahren der erste Anschein für das Verschulden des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers spricht. Die Verpflichtung zu einer Fahrweise, die nötigenfalls das recht zeitige Anhalten gestattet (§ 9 Abs. 1 StVO), besteht hinsichtlich aller Hindernisse auf der Fahrbahn, mit deren Auftauchen ein gewissenhafter Fahrer rechnen muß; deshalb zwingt die Erfahrung bei einem Aufprall auf ein solches Hindernis zunächst zu dem Schluß, daß die Ursache in einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung zu suchen ist. Der erkennende Senat hat dies wiederholt für Fälle des Auffahrens auf stehende, selbst unbeleuchtete Fahrzeuge ausgesprochen (Urteil vom 7. April 1954 - VI ZR 73/53 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 20 a = NJW 60, 99; Urteil vom 23. November 1955 - VI ZR 249/54 = VRS 10, 98; Urteil vom 6. Oktober 1959 - VI ZR 191/58 = LM ZPO § 286 (C) Nr. 42 = VRS 17, 406). Um so mehr muß dasselbe gelten, wenn das nachfolgende Fahrzeug - wie vorliegend - auf einen beleuchteten und langsam fahrenden Personenwagen auffährt. Ob sich dieser schon länger auf der Fahrbahn befunden hat oder erst kürzlich darauf eingeschwenkt ist, kann daran nichts ändern; in beiden Fällen stellt er ein Hindernis dar, das der nachfolgende Verkehr bei seiner Fahrweise berücksichtigen muß. Erst wenn das Einschwenken so dicht vor dem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer erfolgt ist, daß mit einer Unvermeidbarkeit des Auffahrens trotz verkehrsgerechten Verhaltens ernsthaft gerechnet werden muß, entfällt der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis. Das wäre mithin allein der atypische Geschehensablauf gewesen, auf den sich die Beklagten vorliegend hätten berufen können, wenn sie ihn durch den Nachweis von konkreten Anhaltspunkten aus dem Bereich der bloßen Denkmöglichkeiten in den der Tatsachen gerückt hatten.

12

An solchen bewiesenen Anhaltspunkten fehlt es. Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht nicht mehr festzustellen vermocht, als daß sich rechts der breite Randstreifen befunden hat und daß Dr. H. im zweiten Gang, wahrscheinlich mit etwas weniger als 30 km/st, gefahren ist. Der Tatrichter hat sich denn auch auf den Schluß beschränkt, daß hiernach die Schilderung des Zweitbeklagten zutreffen kann und daß sie jedenfalls nicht auszuschließen ist. Mehr läßt sich in der Tat aus dem Beweisergebnis nicht folgern. Das bloße Vorhandensein eines hinlänglich breiten Randstreifens besagt nichts darüber, ob ihn der Volkswagen wirklich befahren hat. Auch die verhältnismäßig geringe Geschwindigkeit ergibt nicht den fehlenden Anhalt hierfür. Es ist auf der Autobahn häufig zu beobachten und ... es gibt viele, wenn auch nicht immer zu billigende Anlässe dafür, daß Personenwagen zumal in der Dunkelheit vorübergehend sehr langsam fahren. Vorliegend hat aber der Zweitbeklagte selbst sogar einen einleuchtenden Grund für die Fahrweise Dr. H.s angegeben. Er hat sich damit verteidigt, daß er kurz vor dem Unfall durch das ungewöhnlich grelle Fernlicht eines entgegenkommenden Personenwagens vollständig geblendet worden sei. Da sich eine solche Blendung auf den viel niedrigeren Sitzen eines Volkswagens noch weit stärker auswirkt und Dr. Hausmann unstreitig ein besonders vorsichtiger Fahrer war, läßt sich seine geringe Geschwindigkeit zwanglos durch ein vorheriges Abbremsen infolge der vollständigen Sichtbehinderung erklären. Denn diese war um so bedenklicher, als Dr. H. - wie er als Ortskundiger wußte - in Kürze den stets gefährlichen Punkt einer. Einfahrt passieren mußte. Darin könnte sogar der Grund dafür liegen, daß Dr. H. seinen Wagen bis dicht an oder schon teilweise auf die linke (Überhol-)Fahrbahn gelenkt hatte, als der Zusammenstoß erfolgte. Jedenfalls verbieten es diese unstreitigen Umstände, in der geringen Geschwindigkeit einen Anhalt dafür zu erblicken, daß der Volkswagen tatsächlich vor dem Unfall vom Randstreifen auf die Hauptfahrbahn eingebogen ist, und das überdies so kurz vor dem Lastzug, daß die vom Zweitbeklagten behauptete Unvermeidbarkeit des Auffahrens ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste. Es wäre möglicherweise anders, wenn der Volkswagen nahe der Grenze zwischen Randstreifen und Hauptfahrbahn erfaßt worden wäre, womöglich in Schrägstellung, und der Zweitbeklagte im übrigen vorschriftsmäßig gefahren wäre. Aber auch hieran fehlte es. Die vor dem Abbremsen eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 71 km/st gestattete dem Zweitbeklagten, wie er einräumt, ein Anhalten auf Sichtweite bei dem eingeschalteten Abblendlicht nicht. Es ist richtig, daß die Schlußleuchten eines vorauffahrenden Wagens auch über diesen Lichtkegel hinaus wahrgenommen werden können. Erfahrungsgemäß genügt aber deren kurze Beobachtung nicht zu einer verläßlichen Beurteilung, wie schnell sich das betreffende Fahrzeug bewegt; das klärt sich vielmehr erst, wenn es vom Licht des eigenen Wagens, angeleuchtet wird. Deshalb bleibt eine Geschwindigkeit, die ein Anhalten auf Sicht nicht gestattet, die typische Ursache des Auffahrens. Selbst wenn die eingeräumte und nicht durch Bremsen beantwortete Blendung als vielleicht früher liegend außer Betracht gelassen wird, kann mithin keine Rede davon sein, daß der Zweitbeklagte den gegen ihn als den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis entkräftet hätte.

13

In dieser Richtung vermag er auch keinen weiteren Beweis zu erbringen. Außer ihm selbst ist unstreitig niemand vorhanden, der über den Unfallhergang aus eigener Wahrnehmung berichten könnte. Für einen Beweis durch Parteivernehmung des Zweitbeklagten ist kein Raum. Aufschluß hätten unter diesen Umständen nur technische Gutachten ergeben können. Sie sind in erschöpfender Weise eingeholt worden. Wenn dies auch mit der fehlsamen Fragestellung geschehen ist, ob sich die Unfallschilderung des Zweitbeklagten als unvereinbar mit den feststehenden Tatsachen ausschließen lasse, so ergibt sich aus den verneinenden Antworten doch zugleich, daß auch umgekehrt keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, daß die Schilderung dem wirklichen Ablauf entsprungen ist. Das Revisionsgericht ist deshalb in der Lage, auf der Grundlage einer abgeschlossenen Beweiserhebung selbst zu entscheiden, daß der Anscheinsbeweis entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gegen den Zweit beklagten spricht und von ihm nicht entkräftet werden kann.

14

Auf die Haftung des Erstbeklagten nach § 831 BGB ist das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen; offenbar in der irrigen Ansicht, daß sich dies mangels eines nachgewiesenen Verschuldens des Zweitbeklagten erübrige. Der Geschäftsherr haftet indessen nach der Vorschrift für vermutetes eigenes Verschulden hinsichtlich der Auswahl, Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen. Er brauchte sich insoweit nur dann nicht zu entlasten, wenn feststände, daß sich der Zweitbeklagte verkehrsrichtig und damit rechtmäßig verhalten hat (BGHZ 24, 21 [BGH 04.03.1957 - GSZ - 1/56]). Davon konnte das Berufungsgericht indessen selbst dann nicht ausgehen, wenn es den Anscheinsbeweis nicht durchgreifen ließ; denn damit blieb die Fahrweise der beiden Beteiligten offen.

15

Der Erstbeklagte hat angemessene Beweise hinsichtlich der Auswahl und der erprobten Zuverlässigkeit des Zweitbeklagten erboten. Er hat sie jedoch nicht auf die erforderliche Überwachung dahin erstreckt, daß der Zweitbeklagte den Lastzug nicht in übermüdetem Zustand fuhr. Eben dies hatten die Klägerinnen für den Unfallzeitpunkt behauptet, und zwar als Folge einer Überbeanspruchung der Fahrer durch den Erstbeklagten. Die Klägerinnen hatten geltend gemacht, daß der Lastzug schon rund achtzehn Stunden - wenn auch mit zwei Fahrern - unterwegs war, als sich der Zusammenstoß ereignete, daß er sein vorgeschriebenes Ziel auch dann noch längst nicht erreicht hatte, und daß der Zweitbeklagte wahrscheinlich vor Antritt der Fahrt längere Zeit mit den Vorbereitungen, insbesondere dem Beladen, beschäftigt worden sei. Unter diesen Umständen, so haben die Klägerinnen ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, sei der Erstbeklagte gehalten, sich auch in diesem Punkt zu entlasten, wenn er der Haftung nach § 831 BGB entgehen wolle. Diese Ansicht trifft zu (vgl. Urteil vom 19. September 1961 - VI ZR 196/60 = VRS 21, 328). Der Erstbeklagte ist daraufhin zwar den Behauptungen der Klägerinnen entgegengetreten, hat es im übrigen aber als deren Sache angesehen, eine Übermüdung des Zweitbeklagten nachzuweisen. Insoweit, hat er lediglich erklärt, er habe gegen die von den Klägerinnen beantragte Vernehmung des Beifahrers Kling nichts einzuwenden (die dann nicht erfolgt ist). Der Erstbeklagte hat damit den Entlastungsbeweis trotz des erfolgten Hinweises nicht in dem erforderlichen Umfang erboten.

16

Es ergibt sich hiernach abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts, daß beide Beklagten über die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes hinaus auch nach § 823 Abs. 1 bzw. § 831 Abs. 1 BGB für den Schaden eintreten müssen. Zutreffend bleiben die Darlegungen des Tatrichters, daß eine Schadensteilung stattfinden muß, bei der auf Seiten der Klägerinnen die von den Volkswagen ausgehende Betriebsgefahr einzuwerfen ist. Zum Nachteil der Beklagten muß sich jedoch nunmehr das Verschulden des Zweitbeklagten auswirken, das zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Lastzuges geführt hat. Da die insoweit maßgeblichen Tatsachen nicht weiter aufzuklären sind, kann das Revisionsgericht die Schadensteilung selbst vornehmen. Auf der gegebenen Grundlage erscheint es angemessen, die Haftung der Beklagten auf vier Fünftel des Schadens festzusetzen.

17

In dem sich hieraus ergebenden Umfang mußte das Urteil ... Oberlandesgerichts auf die Revision der Klägerinnen - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts abgeändert werden. Der Zahlungsanspruch zu 1) ist der Höhe nach streitig. Insoweit konnte daher nur ausgesprochen werden, daß er den Klägerinnen dem Grunde nach bis zu der oberen Grenze zusteht, die sich nach Errechnung von vier Fünfteln ihres Gesamtanspruchs und dem anschließenden Abzug der auf öffentliche Versicherungsträger übergegangenen Forderungen ergibt. Im übrigen mußte die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das schon nach der Abweisung durch das Landgericht hierzu berufen war. Der Zahlungsanspruch zu 2) ist der Höhe nach mit 5.127,30 DM unstreitig. Hier könnte der Erstklägerin deshalb der Unterschiedsbetrag zwischen den bereits zugebilligten drei Vierteln und den gerechtfertigten vier Fünfteln mit 256,37 DM nebst Zinsen sogleich zuerkannt werden, während es wegen des restlichen Fünftels bei der Abweisung verbleiben mußte. Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben. Das Berufungsgericht wird hierüber erneut zu befinden haben; ihm war zweckmäßig auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner