Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1955, Az.: VI ZR 249/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 249/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12784
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 06.07.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1956, 44 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Transportunternehmers Friedrich M. in B., Am K.,
2. des Kraftfahrers Heinz A., ebenda,
Prozessgegner
1. die Witwe Ilse W. geb. N. in E., A.weg Nr. ...,
2. den minderjährigen Klaus W., geb. am ... 1948, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), ebenda,
Amtlicher Leitsatz
Eine Strecke wird im allgemeinen allein dadurch daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt, für den nachefolgenden Wagen noch nicht unübersichtlich.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 6. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 15. Januar 1952 wurde der Student Helmut W., Ehemann der Klägerin Ilse W. und Vater des Klägers Klaus W., auf der Gladbecker Straße in Essen bei einem Zusammenstoß zwischen seinem Kleinkraftrad (196 ccm) und einem Lastwagen getötet, der dem Beklagten Friedrich M. gehört und von dem Beklagten Heinz A. gesteuert wurde. Der Zweitbeklagte kam mit dem Lastkraftwagen aus Essen und fuhr hinter einem Personenkraftwagen Opel-Kapitän in die in Höhe der Hövelstraße gelegene Eisenbahnüb erführung ein. Dort verengt sich die 9 m breite Fahrbahn der Gladbecker Straße auf 6,20 m. Unter der Brücke kam dem Lastwagen ein Linienomnibus der Bundesbahn entgegen. Als die beiden Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren waren, bemerkte der Zweitbeklagte, daß der vor ihm befindliche Personenkraftwagen am Ende der Überführung angehalten hatte. Er bremste stark und geriet mit dem Lastkraftwagen in die linke Fahrbehnhälfte. Dabei streifte er das aus der entgegengesetzten Richtung kommende Motorrad des Helmut W.. Dieser stürzte und zog sich Verletzungen zu, an denen er bald darauf starb.
Die Kläger haben behauptet, der Zweitbeklagte habe nicht genügend auf den vor ihm fahrenden Personenkraftwagen geachtet, dessen Richtungsanzeiger schon vor der Einfahrt in die Überführung nach links herausgestellt gewesen sei; er sei auch zu schnell gefahren und habe keinen ausreichenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Personenkraftwagen eingehalten. Dagegen sei W. hinter dem Omnibus der Bundesbahn mit mäßiger Geschwindigkeit in der Mitte seiner Fahrbahnhälfte gefahren.
Die Kläger haben die Beklagten für den ihnen entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern folgende Zahlungen begehrt:
- 1.
die Erstklägerin 992,40 DM nebst Zinsen und ab 1. Oktober 1953 eine monatliche Rente von 165 DM
- 2.
der Zweitkläger eine ab 1. Oktober 1953 zu zahlende Rente von monatlich 40 DM.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 18 km/st und 50 m Abstand hinter dem. Opel-Personenkraftwagen gefahren. Dieser habe plötzlich angehalten, ohne den Winker vorher herausgestellt zu haben. Um nicht auf den Opelwagen aufzufahren und an ihm vorbeizukommnen, habe der Zweitbeklagte das Steuer nach links eingeschlagen und scharf gebremst. Der Motorradfahrer habe kurz vor der Brücke einen Mercedes-Personenkraftwagen mit hoher Geschwindigkeit überholt und sich unter der Brücke noch auf der linken Seite seiner Fahrbahn befunden, um auch noch den vor ihm fahrenden Omnibus zu überholen. Die Beklagten sind daher der Ansicht, Wendel habe den Unfall selbst verschuldet, zumindest treffe um das überwiegende Verschulden.
Das Landgericht hat die Ansprüche der Kläger zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die weitergehende Klage dagegen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten in vollem Umfang bejaht und auf den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag der Kläger auch festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern, soweit ihre Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen in Zukunft aus dem Unfall ihres Ehemanns und Vaters noch entsteht.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Zweitbeklagte durch sein fahrlässiges Verhalten den Tod des Motorradfahrers verursacht habe. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt. Der Zweitbeklagte habe die verengte Fahrbahn unter der Eisenbahnüberführung so vorsichtig befahren müssen, daß er unter keinen Umständen auf die linke Seite der Fahrbahn geraten, und dort entgegenkommende Verkehrsteilnehmer gefährden konnte. Er habe sich, wie er selbst vorbringe, durch den entgegenkommenden Omnibus vorübergehend von der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn abhalten lassen und, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, seine Aufmerksamkeit ausschließlich auf den vorbeifahrenden Omnibus gerichtet. Sei er wegen der Enge der Fahrbahn und der Breite der beiden Fahrzeuge nicht in der Lage gewesen, gleichzeitig die vor ihm liegende Strecke zu beobachten, so habe er seine Geschwindigkeit weiter herabsetzen und notfalls ganz anhalten müssen. Daß er das nicht geben, sondern seine Fahrt fortgesetzt und erst nach der Vorbeifahrt des Omnibusses wieder auf die Strecke vor sich geachtet habe, stelle eine um so größere Fahrlässigkeit dar, als nur etwa 50 m vor ihm ein Personenkraftwagen gefahren sei. Der Zweitbeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß dieser Wagen seine Geschwindigkeit unverändert beibehalten werde. Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß der Richtungsanzeiger dieses Wagens nach links herausgestellt war, und meint, selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, habe der Zweitbeklagte mit einem plötzlichen, durch unvermutete Hindernisse veranlaßten Anhalten des Personenkraftwagens rechnen und sich hierauf einrichten müssen. Das Berufungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, daß der Zweitbeklagte infolge mangelnder Aufmerksamkeit das Anhalten des Opelwagens zu spät bemerkt und dadurch das Ausweichen auf die linke Fahrbahnhälfte und den Unfall verursacht habe.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, der Zweitbeklagte habe sich nach seiner eigenen Darstellung durch den entgegenkommenden Omnibus vorübergehend von der Beobachtung der vor ihm liegenden Fahrbahn vorübergehend abhalten lassen und seine Aufmerksamkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausschließlich diesem Omnibus gewidmet, § 286 ZPO verletzt. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings haben die Beklagten behauptet, der Zweitbeklagte habe bei der Vorbeifahrt an dem Omnibus gleichzeitig weiter nach vorwärts und damit auf seine Fahrbahn und den vor ihm fahrenden Opelwagen geschaut. Wie der Revision weiter zuzugeben ist, haben sie auch vorgetragen, die Begegnung mit dem Omnibus habe kaum mehr als höchstens eine Sekunde in Anspruch genommen. Es mag daher verfehlt sein, daß das Berufungsgericht sich in diesem Punkte zur Darlegung eines Verschuldens auf das eigene Vorbringen der Beklagten berufen hat. Gleichwohl ist seine Annahme, der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt, auf Grund des übrigen vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts, insbesondere auf Grund des unstreitigen Geschehensablaufs gerechtfertigt. Der Zweitbeklagte hat, wie feststeht, das Anhalten des Opelwagens erst so spät bemerkt, daß er den Lastkraftwagen nicht mehr hinter dem haltenden Wagen anhalten konnte, sondern gezwungen war, in die linke Fahrbahnhälfte zu fahren. Bei dieser Sachlage spricht nach der Erfahrung des Lebens der erste Anschein dafür, daß der Zweitbeklagte entweder zu schnell oder nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren ist. Damit ist nach den Beweisregeln des ersten Anscheins zunächst der den Klägern obliegende Beweis dafür erbracht, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat. Es war daher Sache der Beklagten, diesen Beweis auszuräumen. Das ist ihnen, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht gelungen.
Gewiß mußte der Zweitbeklagte, als ihm unter der Überführung der Omnibus entgegenkam, bei der engen Fahrbahn seine Aufmerksamkeit auf dieses Fahrzeug richten. Es ist der Revision zuzugeben, daß es Verkehrslagen geben kann, in denen die Kraftfahrer ihr Augenmerk vorübergehend nur auf eine Gefahrenstelle richten können und müssen. Die Revision irrt aber mit ihrer Meinung, eine solche Lage zwinge den Fahrer nicht, seine Geschwindigkeit herabzusetzen oder gar anzuhalten. Das Berufungsgericht hat mit Recht diese Verpflichtung für den Fall bejaht, daß der Zweitbeklagte bei der Vorbeifahrt an dem Omnibus nicht in der Lage war, seine Fahrbahn und den vor ihm fahrenden Personenkraftwagen im Auge zu behalten. Daher ist die Begegnung mit dem entgegenkommenden Omnibus nicht geeignet, das Verschulden des Zweitbeklagten auszuschließen.
Die Revision meint, der Anscheinsbeweis habe durch den Nachweis ausgeräumt werden können, daß der vor dem Lastwagen fahrende Personenwagen plötzlich gehalten habe. Sie vermißt daher eine Feststellung über diese von den Beklagten vorgetragene Behauptung. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß in dem Berufungsurteil unentschieden geblieben ist, ob der vor dem Zweitbeklagten fahrende Opelwagen plötzlich gehalten hat. Nach einem in der Rechtsprechung anerkannten verkehrstechnischen Grundsatz, von dem das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer im allgemeinen seine Geschwindigkeit und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, daß ein Auffahren mit Sicherheit vermieden wird. Ob er auch mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs rechnen muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urteil vom 9. Juli 1953 - 3 StR 304/53 - VRS 5, 597 Nr. 316; vgl. auch Urteil BayObLG VRS 4, 216 Nr. 106). In dem zur Entscheidung stehenden Falle ist festgestellt, daß der vorausfahrende Opelwagen den Winker nach links herausgestellt hatte. Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß sich die beiden Fahrzeuge unter der Bahnüberführung befanden und daß der Zweitbeklagte die vor dem vorausfahrenden Opelwagen liegende Fahrbahn nicht genau übersehen und als hindernisfrei erkennen konnte. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, daß der nachfolgende Fahrer nicht nur mit einem Abbiegen nach links, sondern auch mit einem plötzlichen Anhalten des Vorausfahrenden rechnen mußte (vgl. auch BayObLG VerkMitt 1955, 55 Nr. 99 und OLG Hamm VRS 9, 220 Nr. 97). Auch durch den Nachweis eines plötzlichen Anhaltens könnte daher der Anscheinsbeweis, daß der Zweitbeklagte den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, nicht ausgeräumt werden.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Frage der Geschwindigkeit des Lastkraftwagens habe klären müssen. Die Beklagten haben angegeben, der Zweitbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 18 km/st gefahren. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, dem Zweitbeklagten nicht zur Last gelegt, daß er zu schnell gefahren sei, sondern hat angenommen, daß er die erforderliche Aufmerksamkeit außer acht gelassen habe. Diese Annahme unterliegt bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.
Schließlich glaubt die Revision, ein Verschulden des Zweitbeklagten sei zu verneinen, weil er den Motorradfahrer Wendel nicht gesehen habe und auch nicht habe sehen können. Sie meint, ein Verschulden könne nur bejaht werden, wenn durch das Linksfahren ein erkennbarer Gegenverkehr habe behindert werden können. Das ist nicht richtig. Der Zweitbeklagte befand sich unter der Bahnüberführung hinter einem Opelwagen. In dieser Lage mußte er damit rechnen, daß Fahrzeuge entgegenkamen, die er nicht sehen konnte, und die er gefährdete oder behinderte, wenn er auf die linke Seite der nur 6,20 m breiten Fahrbahn geriet.
Das Berufungsgericht hat hilfsweise ausgeführt, dem Zweitbeklagten sei auch dann ein Verschulden zur Last zu legen, wenn er beim Bremsen nach links gerutscht sei, wie er entgegen seinem ersten Vorbringen später behauptet hat. Ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung standhalten, kann auf sich beruhen, denn seine in erster Linie angeführten Haupterwägungen, bei denen es von der bedenkenfrei getroffenen Feststellung ausgeht, daß der Zweitbeklagte den Wagen nach links gesteuert hat, tragen bereits die getroffene Entscheidung.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß der Zweitbeklagte den Klägern nach § 823 BGB und § 18 KrfzG schadensersatzpflichtig ist.
II.
Aber auch die Haftung des Erstbeklagten kann hiernach nicht zweifelhaft sein. Er hat den Klägern nach § 831 BGB und § 7 KrfzG für den entstandenen Schaden einzustehen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Der Zweitbeklagte hat als Kraftfahrer des Erstbeklagten in Ausführung der Verrichtungen, zu denen er bestellt war, durch verkehrswidriges Verhalten den Schaden herbeigeführt. Da der Erstbeklagte den in § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Entlastungsbeweis nicht angetreten hat, haftet er ebenfalls für den entstandenen Schaden.
III.
Ein Schadensausgleich nach § § 17, 7 KrfzG kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht in Betracht, weil zur Zeit des Unfalls für das von W. gefahrene Kleinkraftrad keine Gefährdungshaftung galt (§ 27 KrfzG in der Fassung vom 21. Juli 1923 in Verbindung mit § 67 a StVZO).
Die Ersatzansprüche der Kläger könnten daher nur nach § 254 BGB gemindert werden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Motorradfahrers mitgewirkt hätte. Das ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Fall.
1.
Daß der Motorradfahrer W. kurz vor der Überführung einen Mercedeswagen überholt und sich unter der Überführung noch auf der linken Seite seiner Fahrbahn befunden habe, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Nach seinen Feststellungen hat die Überholung etwa 300 m vor der Unfallstelle stattgefunden.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Motorradfahrer keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er nicht die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzt hat. Hierzu wäre er nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO verpflichtet gewesen, wenn es sich um eine unübersichtliche Strecke gehandelt hätte. Das hat das Berufungsgericht jedoch verneint. Es hat ausgeführt, W. habe den Baum hinter dem vor ihm fahrenden Omnibus ungehindert, überblicken können, daher sei die Strecke für ihn nicht unübersichtlich gewesen.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht (9. Aufl. § 8 StVO Anm. 12) und meint, auch der Raum hinter einem großen Kastenwagen sei eine unübersichtliche Stelle. Das ist in dieser allgemeinen Form nicht richtig. Gewiß können in einem Einzelfall die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage so gestaltet sein, daß ein großes Fahrzeug die Strecke für einen Kraftfahrer unübersichtlich macht.
Im allgemeinen wird aber allein dadurch, daß ein anderes Fahrzeug vorausfährt, die Strecke für den nachfolgenden Wagen noch nicht unübersichtlich in dem Sinne, wie § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO es im Auge hat. Wollte man der entgegengesetzten Ansicht der Revision folgen und von dem Nachfolgenden verlangen, daß er, solange eine Unübersichtlichkeit dieser Art besteht, die äußerste rechte Straßenseite einhalten müsse, so wäre ein Überholen des Vorausfahrenden ausgeschlossen (OLG München VAE 1937, 529 Nr. 763). Das kann nicht der Sinn der Straßenverkehrsordnung sein.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Zweck des Gesetzes in einem Falle der vorliegenden Art die Einhaltung der äußersten rechten Seite der Fahrbahn erfordere. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO beruht auf der Überlegung, daß unübersichtliche Straßenstrecken einem Fahrseugführer den freien Blick nach vorne verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht rechtzeitig sichtbaren Verkehrsteilnehmer leicht gefährdet, wenn er nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite benutzt (vgl. BGHSt 3, 157 [159]). Allerdings wird einem Motorradfahrer, der in geringem Abstand hinter einem Omnibus fährt, der Ausblick auf die vor und neben dem Omnibus liegende Fahrbahn versperrt, so daß er entgegenkommende und an dem Omnibus vorbeifahrende Fahrzeuge nicht wahrnehmen kann. Eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer wird aber schon dadurch beseitigt, daß der Motorradfahrer die rechte Seite der Fahrbahn einhält, wie es nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO seine Pflicht ist. Ein Grund, der bei dieser Verkehrslage die Einhaltung der äußersten rechten Seite der Fahrbahn rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Entfiel hiernach für W. schon aus diesem Grunde die Pflicht zur Benutzung der äußersten rechten Seite der Fahrbahn, so kommt es nicht darauf an, ob auch der Zustand der Straße (regenglatt und gewölbt) diese Fahrweise wegen der damit verbundenen Gefahren unzumutbar machte. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Rügen einzugehen, die die Revision in dieser Hinsicht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhebt.
3.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, hat W. hinter dem Omnibus der Bundesbahn die Mitte seiner Fahrbahnhälfte mit einer nur geringen Abweichung nach links eingehalten. Diese Fahrweise ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der gegebenen Verkehrslage nicht zu beanstanden; sie verstieß insbesondere nicht gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO.
III.
Da das Berufungsgericht nach alledem ein Mitverschulden des Motorradfahrers ohne Rechtsirrtum verneint hat, verbleibt, es bei der vollen Haftung der Beklagten.
Die Vordergerichte haben die Feststellung der Rentendauer, die grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruches (§ 304 ZPO) zu erfolgen hat, ersichtlich dem Betragsverfahren vorbehalten wollen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 11, 181 [183]).
Da die Prüfung des angefochtenen Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.