Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1953, Az.: 3 StR 304/53
Verkehrsteilnehmer; Anpassen der Geschwindigkeit; Anpassen des Abstandes; Plötzliches Anhalten; Verkehrslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 304/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1954, 15
- VRS 5, 597
Redaktioneller Leitsatz
Jeder Verkehrsteilnehmer muß zwar seine Geschwindigkeit und den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einrichten, daß ein Auffahren auf dieses mit Sicherheit vermieden wird. Entscheidend ist jedoch, ob dabei auch allgemein mit einem plötzlichen Anhalten des vorausfahrenden Fahrzeugs gerechnet werden muß. Dies kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Der nachfolgende Fahrer braucht nicht damit zu rechnen, daß der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer ohne jeden erkennbaren Anlaß und, ohne daß ihn die Verkehrslage dazu zwingt, plötzlich anhält, braucht der nachfolgende Fahrer nicht zu rechnen (siehe auch OLG Köln vom 13. 2. 1953, DAR 1953, 175: BayObLG v. 9. 8. 1955, DAR 1955, 285; OLG Stuttgart vom 10. 6. 1955, RdK 1955, 126; KG vom 19. 3. 1962, VersR 1962).