Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1963, Az.: 5 StR 510/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1963
Aktenzeichen
5 StR 510/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts Hamburg - 28.05.1963

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

In der Strafsache hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Dezember 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. Mai 1963

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle H. wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt wird,

  2. 2.

    in diesem Strafausspruch sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten konnten keinen Erfolg haben. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel aufgedeckt, die den Angeklagten beschweren.

2

1.

Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, steht in Widerspruch zum eigenen Tatsachenvortrag. Danach waren sowohl die vierte als auch die fünfte Tagung des Schwurgerichts "mit Terminen voll besetzt", "so daß der Vorsitzende der sechsten Tagung den Fall übernehmen mußte". Das wird durch den Inhalt der Sachakten (Bd. II Bl. 199 und 201) bestätigt. Da die Richter der sechsten Tagung den Fall entschieden haben, ist nicht zu erkennen, weshalb gegen Art. 101 GG verstoßen worden sein soll. Dies um so weniger, als die Revision - unzulässigerweise - nicht mitteilt, welche Richter ihrer Meinung nach zur Entscheidung über den Fall berufen waren.

3

2.

Teils unzulässig, teils unbegründet ist das Vorbringen, der Tatrichter habe mit Unrecht das gegen den Sachverständigen Dr. Naeve angebrachte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

4

Da der Beschwerdeführer weder Wortlaut noch Inhalt des Gesuchs mitteilt, ist der Vortrag unzulässig, soweit sich auch aus seinem Zusammenhang die dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht genügend deutlich erkennen lassen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

5

Im übrigen aber ist die Rüge unbegründet. Denn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers war im Ablehnungsgesuch lediglich geltend gemacht worden, der Sachverständige habe "in dieser Angelegenheit für die Berufsgenossenschaft ein Gutachten erstattet". Mit Recht hat das Schwurgericht gemeint, hieraus allein könne noch nicht "auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden". Denn jedenfalls hätte es näherer Angaben über Inhalt und Umfang der für die Berufsgenossenschaft geleisteten Tätigkeit des Sachverständigen bedurft.

6

3.

Einen Verstoß gegen § 265 StPO erblickt die Revision darin, daß das Vorfahren im Falle H. wegen Verbrechens nach § 226 StGB eröffnet, der Angeklagte aber ohne näheren Hinweis nur wegen Körperverletzung nach § 223 StGB verurteilt worden ist.

7

Die Rüge ist unbegründet. Denn hier ist die mildere Bestimmung des § 223 StGB nur deshalb angewendet worden, weil ein im Eröffnungsbeschluß bezeichnetes Tatbestandsmerkmal ausgeschieden war. In solchen Fällen erübrigt sich ein Hinweis auf den veränderten Gesichtspunkt (Löwe/Rosenberg/Geier, StPO 21. Aufl., Anm. 4d zu § 265 StPO; 5 StR 642/61 vom 6. Februar 1962). Da die Staatsanwaltschaft im Falle H. ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht hatte (UA. S. 20), kann sich die Revision auch nicht darauf berufen, daß die Zulässigkeit der Verfolgung nach dem Wegfall des Tatbestandsmerkmals von einem Strafantrag abhängig und aus diesem Grunde ein rechtlicher Hinweis erforderlich gewesen sei.

8

4.

Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Schwurgericht habe die Beweisanträge auf Vernehmung des Peter B. und der Polizeibeamten der Davids-Wache mit Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen.

9

Diese Anträge enthielten keine bestimmte Beweisbehauptung (- auch im Falle B. hatte sich der Verteidiger die angebliche Behauptung des Zeugen nicht zu eigen gemacht -), sie brauchten daher nicht förmlich beschieden zu werden. Im übrigen konnte - nachdem der Sachverständige am Tage zuvor sein Gutachten erstattet hatte - keinem Verfahrensbeteiligten mehr zweifelhaft sein, weshalb es auf die Vernehmung dieser Zeugen nicht ankam (vgl. UA S. 11 und S. 17/18). Unter diesen Umständen geht auch die zugleich erhobene Aufklärungsrüge fehl.

10

5.

Seinen Antrag auf Vernehmung eines anderen Sachverständigen hatte der Verteidiger mit "der Bedeutung des Falles", begründet. Das ist keiner der in § 244 Abs. 4 StPO aufgeführten Gründe für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Schon deshalb ist die Zurückweisung dieses Antrages nicht zu beanstanden.

11

Soweit jetzt die Revision behauptet, der Antrag sei wegen der widersprüchlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Naeve begründet gewesen, kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen besteht nach den schriftlichen Entscheidungsgründen kein Anhalt für solche Widersprüche (vgl. UA S. 17); vielmehr haben die unterschiedlichen Folgerungen des Sachverständigen ihre Ursache allein darin, daß dieser zwischen den vor und nach der Tat des Angeklagten dem H. (möglicherweise) zugefügten Verletzungen unterschieden hätte.

12

6.

Unzulässig ist die Rüge, das Schwurgericht hätte "schon wegen seiner Aufklärungspflicht dem Antrag des Angeklagten auf Ladung und Vernehmung der Polizeibeamten, erste Schicht der Davids-Wache stattgeben müssen" (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

13

Ebenfalls unzulässig ist das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung enthalte "eine Reihe unrichtiger Feststellungen".

14

Die Revision des Angeklagten war daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.

15

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Änderung des Schuldspruchs im Falle H. und zur Aufhebung dieser Strafe sowie der Gesamtstrafe.

16

Das Schwurgericht hatte "letzte Zweifel", ob der Angeklagte den Tod H.s fahrlässig verursacht hat. Es hält zwar für "kaum denkbar, daß dem Angeklagten bei gehöriger Sorgfalt die Folgen seines Zuschlagens nicht zum Bewußtsein gekommen wären", meint jedoch, "Schlägereien in den Gaststätten St. Paulis kommen häufig vor und tödliche Folgen sind so selten", daß "der Angeklagte die bei H. eingetretenen Folgen vielleicht berechtigterweise außer Betracht gelassen hat" (UA S. 19). Auch nach den Strafzumessungsgründen des Urteils haben sich die Zweifel des Tatrichters allein darauf bezogen, ob der Angeklagte die Folgen seines Tuns "vorausgesehen hat" (UA S. 21).

17

Diese Erwägungen halten den sachlichrechtlichen Angriffen der Beschwerdeführerin nicht stand. Mit Recht hebt die Bundesanwaltschaft dazu hervort: "Hiermit wird allenfalls eine bewußte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Selbst wenn der Angeklagte jedoch die Todesfolge außer Betracht gelassen hat, so kann es ihm doch als Fahrlässigkeit zugerechnet werden, daß er sie hätte voraussehen können und müssen. In dieser Hinsicht führt das angefochtene Urteil aus, es bedürfe keiner besonderen Einsicht, um die Gefährlichkeit von Fausthieben gegen den Kopf eines anderen zu erkennen, und der Angeklagte habe seine Fäuste und die Wucht ihrer Schläge gekannt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß den Angeklagten jedenfalls der Vorwurf einer unbewußten Fahrlässigkeit trifft."

18

Der Senat konnte daher von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern; der Tatrichter wird lediglich über die Strafe im Falle H. und über die Gesamtstrafe neu verhandeln und entscheiden müssen. Es empfiehlt sich, dabei die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, und Nr. II dieser Entscheidung zu verlesen. Die Feststellungen müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker