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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1963, Az.: 1 StR 391/63

Anwendbarkeit von § 83 GmbH-Gesetz (GmbHG) auf eine Kommanditgesellschaft (KG); Gemeinschuldner im Konkurs der KG; Voraussetzungen des äußeren Tatbestands eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 Konkursordnung (KO); Gegebensein der Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1963
Aktenzeichen
1 StR 391/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ansbach - 04.04.1963

Fundstellen

  • BGHSt 19, 174 - 177
  • DB 1964, 366 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1964, 51 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1964, 341 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einfacher Bankrott

Amtlicher Leitsatz

§ 83 GmbHG findet auf den Geschäftsführer einer GmbH Anwendung, wenn und soweit er in dieser Eigenschaft auch die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft führt, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter die GmbH und deren einziger Kommanditist der Geschäftsführer selbst ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitizende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 4. April 1963, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte war Alleininhaber der Firma Metallwarenfabrik A. Dr. Iwan I. (im folgenden = MFA), die am 19. November 1951 in das Handelsregister eingetragen wurde. Er gründete ferner folgende Handesgesellschaften:

2

a) Die B. & Co. GmbH, eingetragen in das Handelsregister am 24. April 1957 (im folgenden = B.-GmbH),

3

b) die B. & Co. GmbH Kommanditgesellschaft, eingetragen am 20. August 1959 (= B.-KG),

4

c) die L.-Eiskram-GmbH, eingetragen am 5. Dezember 1958 (= L.-GmbH),

5

d) die L.-Eiskrem-GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, eingetragen am 27. Februar 1959 (I.-KG).

6

Weiterer Gründungsgesellschafter der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung war Fräulein Grete B., deren Einlagen aber der Angeklagte bestritt. Die Bauer GmbH war einziger persönlich haftender Gesellschafter der B. KG, die Lili GmbH einziger persönlich haftender Gesellschafter der L. KG. Einziger Kommanditist beider Kommanditgesellschaften war der Angeklagte. Beide Gesellschafter der Gesellschaften mit beschränkter Haftung waren Geschäftsführer; tatsächlich führte jedoch der Angeklagte die Geschäfte sämtlicher Gesellschaften allein.

7

Über das Vermögen sämtlicher Firmen wurde am 18. Juli 1960 das Konkursverfahren, eröffnet. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen und zweier fahrlässiger Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KG zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er es verschuldet habe, daß bei sämtlichen Firmen die Handelsbücher unordentlich geführt wurden und die Vermögensbilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit gezogen wurde.

8

Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision der Generalbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Beide Revisionen haben Erfolg. Auf die Verfahrensrügen des Angeklagten braucht hierbei nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

9

I.

Zur Strafbarkeit des Angeklagten wegen Konkursvergehen im allgemeinen

10

Im Falle der MFA, einer Einzelfirma, war der Angeklagte selbst Gemeinschuldner. In den Fällen der B. GmbH und der L. GmbH ist § 240 KO nach § 83 GmbHG gegen ihn als den Geschäftsführer der beiden Gesellschaften anzuwenden.

11

Hinsichtlich der beiden Kommanditgesellschaften hält die Bundesanwaltschaft die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht für gegeben. Sie meint, daß § 83 GmbHG hier nicht anwendbar sei. Der Senat teilt diese Ansicht nicht, und zwar aus folgenden Erwägungen:

12

Die Kommanditgesellschaft ist, wie die offene Handelsgesellschaft, nach einhelliger Meinung keine juristische Person. Träger ihrer Rechte und Pflichten sind die persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. u.a. BGHZ 34, 293, 296) [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60]. Sie sind auch zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§§ 161 Abs. 2, 114 Abs. 1 HGB). Das gilt auch, wenn der persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Da aber die GmbH nur durch ihre Organe - nämlich ihre Geschäftsführer (§ 35 ff GmbHG) - handeln kann, obliegt den Geschäftsführern der GmbH auch die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft, der "GmbH & Co" (sogen. "mittelbare Geschäftsführer", vgl. Hesselmann, Handbuch der GmbH & Co 6. Aufl., S 99). Auch die Buchführungspflicht der Kommanditgesellschaft trifft somit den Geschäftsführer der GmbH, und zwar in dieser Eigenschaft, nicht etwa als Angestellten der Kommanditgesellschaft, der er regelmäßig nicht ist (vgl. hierzu auch BGH Urteil vom 28. September 1955 - VI ZR 28/53 - abgedruckt in WM 1956 IV B S 61 ff).

13

Gemeinschuldner im Konkurs der Kommanditgesellschaft (§ 209 KO) sind die persönlich haftenden Gesellschafter (RGSt 34, 374, 380;  69, 65, 66; KGJR Rspr. 1926 Nr. 1588), bei einer "GmbH & Co KG" ist es also die GmbH, Auch über ihr Vermögen, soweit es in der Kommanditgesellschaft gesellschaftlich gebunden ist, ist das Konkursverfahren eröffnet. Somit ist beim Konkurs der "GmbH & Co KG" der § 83 GmbHG auch gegen den Geschäftsführer der GmbH anwendbar, die persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist.

14

Weder, wie sich schon aus vorstehendem ergibt, aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck dieser Bestimmung sind hiergegen irgendwelche Bedenken zu entnehmen. Zweck des § 83 GmbHG ist es, die Verantwortlichen für etwaige im Rahmen der Geschäftsführung begangene Konkursdelikte den Strafdrohungen der Konkursordnung zu unterwerfen. Die Notwendigkeit dafür ergab sich, weil Täter nach den §§ 239 bis 241 KO nur der Schuldner sein kann, die GmbH - die Schuldnerin - selbst aber nicht deliktsfähig ist und die Geschäftsführer nicht Schuldner sind. An Stelle der Schuldnerin soll also deren Organ strafrechtlich haftbar sein. Es wäre nicht einzusehen, daß dies nicht auch dann der Fall sein sollte, wenn die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft Schuldnerin ist. Sind in dieser Eigenschaft natürliche Personen wegen der im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Konkursvergehen strafbar, so muß dies auch für den Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH gelten.

15

Für die vorliegenden Fälle kommt noch hinzu, daß die beiden Kommanditgesellschaften nur aus Gründen der Steuerersparnis errichtet wurden und daß sich durch die Errichtung weder an der personellen Zusammensetzung des Unternehmens noch an seinem Gegenstand noch an der Führung der Geschäfte irgend etwas änderte. Daß sich durch die Errichtung solcher Kommanditgesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafter auch noch ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit sollten entziehen können, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 83 GmbHG.

16

Mit Recht hat das Landgericht den Angeklagten daher auch hinsichtlich der B. KG und der L. KG für strafrechtlich verantwortlich nach § 240 Nr. 3 und 4 KO gehalten.

17

II.

Zur Verurteilung im Falle MFA

18

Der äußere Tatbestand eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist u.a. dann gegeben, wenn der Schuldner Handelsbücher so unordentlich geführt hat, daß sie keine Übersicht seines Vermögensstandes gewähren, und zwar noch im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung (RGSt 39, 165; BGH Urteile vom 19. Juli 1957 - 2 StR 220/57 - und vom 30. Juni 1959 - 1 StR 239/59). Sind früher vorhandene Mängel der Buchführung zu diesem Zeitpunkt beseitigt, so verlieren sie ihre strafrechtliche Bedeutung. Das Urteil stellt nun zwar fest, daß bei Konkurseröffnung eine Übersicht über die Vermögenslage auch der MFA aus den Büchern nicht zu gewinnen war. Die mangelnde Übersicht sieht die Strafkammer offenbar darin, daß zwar die erheblichen Buchungsrückstände, die 1958 und 1959 bestanden (siehe S. 10, 14 UA) durch die vom Angeklagten 1959 und Anfang 1960 ergriffenen Maßnahmen inzwischen aufgearbeitet waren, daß aber trotzdem die Buchführung für das erste Halbjahr 1960 im Zeitpunkt der Konkurseröffnung "noch nicht auf dem laufenden war" (S. 14 UA).

19

Ob die Strafkammer hierbei von richtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, läßt sich jedoch den Feststellungen nicht klar entnehmen. Die Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners ist dann nicht gegeben, wenn ein sachkundiger Kaufmann den Vermögensstand aus den Büchern nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit besonderer Mühe zu gewinnen vermag (KGSt 47, 311; BGH Urteile vom 4. Februar 1958 - 1 StR 380/57 - und vom 30. Juni 1959 - 1 StR 239/59). Was die Strafkammer darunter versteht, daß die Buchführung noch nicht "auf dem laufenden war", läßt sich aus dem sonstigen Inhalt der Urteilsgründe nicht klar ersehen; es bleibt daher offen, ob etwa für erhebliche Zeit die Geschäftsvorfälle überhaupt nicht verbucht oder ob nur einzelne nicht eingetragen waren. Ob eine Übersicht nicht zu gewinnen war, könnte auch vom Umfang der Geschäftstätigkeit abhängen, die möglicherweise in der letzten Zeit vor der Konkurseröffnung vermindert war. Das Fehlen einiger Buchungen braucht, wenn die Belege vorhanden sind, die Vermögensübersicht noch nicht erheblich zu erschweren.

20

Da hiernach die Verurteilung möglicherweise auf Rechtsirrtum beruht, muß sie auf die Revision des Angeklagten schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

21

Das Urteil ist aber auch hinsichtlich der Ausführungen zum Verschulden des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei. Das Verschulden sieht das Landgericht ersichtlich in seinem Verhalten in früheren Jahren. Dieses ist nicht etwa schon deshalb strafrechtlich unbeachtlich geworden, weil die damals vorhandenen Buchungsrückstände zur Zeit der Konkurseröffnung aufgearbeitet waren, sofern sie bewirkt haben, daß die Buchführung auch zur Zeit der Konkurseröffnung unordentlich war. Das wäre der Fall, wenn unterlassene Buchungen aus den früheren Jahren nachgetragen werden mußten und dadurch der laufende Geschäftsanfall in der Buchführung in erheblichem Ausmaß nicht bewältigt werden konnte.

22

Das Landgericht, das dies ersichtlich bejaht, sieht das Verschulden des Angeklagten darin, daß er sich um die Buchführung nicht gekümmert hat, obwohl hierzu Anlaß bestanden hätte (Einstellung einer erst 16 1/2jährigen Buchhalterin, die eben erst die Handelsschule durchlaufen hatte). Daß die Strafkammer hierin ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sieht, ist an sich nicht zu beanstanden. Sie hat aber bei ihren Erörterungen zur Schuldfrage wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Der Zeuge Mö., der am 1. Juli 1959 als Oberbuchhalter für sämtliche Firmen eingestellt wurde, hat den Angeklagten wiederholt darauf hingewiesen, daß die Buchführung bei keiner Firma - also auch nicht bei der MFA - in Ordnung sei (S. 11 UA), ohne daß der Angeklagte alsbald entsprechende Maßnahmen ergriff. Der Angeklagte hat der Buchhalterin Kl. über die Verwendung eigener Barabhebungen keine Auskunft und keine Belege gegeben (S. 12 UA). Insoweit wußte er also, daß die Buchführung nicht in Ordnung sein konnte. Mit diesen Feststellungen, die für ein vorsätzliches Handeln - oder Unterlassen - des Angeklagten sprechen, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen., Das Urteil muß daher im Falle MFA auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden.

23

Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung wegen unterlassener Bilanzziehung, die das Landgericht mit der Dauerstraftat der unordentlichen Buchführung zu einem Vergehen zusammengefaßt hat. Hierzu sind noch folgende Bemerkungen veranlaßt:

24

Im Gegensatz zu dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist es für die unterlassene Bilanzziehung - jedenfalls zum Schuldspruch - ohne Bedeutung, ob sie später nachgeholt worden ist; denn das Merkmal, daß die Handelsbücher - im Zeitpunkt der Konkurseröffnung - keine Übersicht über die Vermögenslage gewähren, ist in § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO nicht aufgestellt (vgl. RGSt 39, 165). Die Strafkammer hat daher mit Recht auch die zunächst unterlassene Bilanzziehung für den 31. Dezember 1958 noch als strafbar angesehen obwohl sie im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nachgeholt war.

25

Die Unterlassung rechtzeitiger Bilanzerstellung hätte aber dem Landgericht noch besonders die Prüfung nahe legen müssen, ob hier nicht wenigstens für Ende 1958 ein vorsätzliches Vergehen vorliegt. Die Bilanz hat der Kaufmann selbst zu prüfen und zu unterzeichnen (§ 41 HGB). Es hätte daher besonderer Erörterung bedurft, wenn die Strafkammer hier ein vorsätzliches Vorhalten des Angeklagten, der sich ja über seine Pflichten im klaren war, verneinen wollte. Der Hinweis, daß die verspätete Bilanzziehung eine Folge der vernachläßigten Buchführung war, genügt dafür nicht. Es müßten schon besondere Umstände vorgelegen haben, wenn dem Angeklagten entgangen sein sollte, daß die Bilanz nicht gezogen wurde, wobei noch zu beachten sein wird, daß er von der Buchhalterin Kl. allein die Erstellung der Bilanz wohl kaum erwarten konnte.

26

III.

Zur Verurteilung im Falle B. GmBH und B. KG

27

Die Feststellungen zu diesem Falle sind ungenügend und widerspruchsvoll. Sie tragen daher die Verurteilung wegen fahrlässigen Konkursvergehens nicht.

28

Die Strafkammer führt einerseits bei ihrer Beweiswürdigung auf S. 15 UA die Bekundung des Zeugen Be. (als Buchhalter eingestellt am 9. Oktober 1959) an: "Eine Buchführung für die B. GmbH bis zur Gründung der KG fand der Zeuge Be. nach seiner Bekundung nicht vor Er legte sie neu an." Es ergibt sich auch aus dem Zusammenhang nicht, daß sie diese Angabe für unrichtig hält. Andererseits heißt es bei der rechtlichen Würdigung auf S 18 UA: "Buchführungskräfte waren auch bei der B. GmbH und bei der B. KG zwar - soweit feststellbar - stets vorhanden." Beides ist miteinander nicht vereinbar. Die Strafkammer hätte sich mit der Aussage des Zeugen Be. ausdrücklich auseinandersetzen und nicht nur ihren Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Mö. (S. 16 UA) aufklären müssen. Es steht somit nicht einmal der äußere Tatumfang eindeutig fest. Es ist aber insbesondere auch für die Schuldform von erheblicher Bedeutung, ob, wenigstens zeitweise, kein Buchhalter für die GmbH vorhanden war, was dem Angeklagten kaum entgangen sein könnte.

29

Auch für die B. GmbH und die B. KG sagt zwar die Strafkammer, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Übersicht über die Vermögenslage zu gewinnen war. Damit wird aber nur der Gesetzeswortlaut wiedergegeben und in Wirklichkeit keine Feststellung getroffen, die dem Senat die Prüfung erlaubte, ob das Landgericht die Vorschrift des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO mit Recht auf einen bestimmten Sachverhalt angewandt hat. Er ist mangels aller näheren tatsächlichen Angaben über den Umfang von Buchungsrückständen oder sonstigen Mängeln der Buchführung nicht in der Lage, nachzuprüfen, ob jener Schluß zutreffend ist oder auf Rechtsirrtum beruht. Es ist insbesondere für die B. GmbH, die ja keinen eigenen Geschäftsbetrieb hatte, zweifelhaft, ob hier noch erhebliche Buchungsrückstände bestanden haben können, so daß hier keine Vermögensübersicht zu gewinnen war.

30

Das Urteil ist somit auf beide Revisionen auch hinsichtlich der B.-Firmen aufzuheben.

31

IV.

L. GmbH und L. KG

32

Auch bei dieser Verurteilung fehlen hinreichende Feststellungen darüber, welche Mängel in der Buchführung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Übersicht über die Vermögenslage der Gesellschaften unmöglich machten. Für die L. GmbH gilt hier das gleiche wie für die B. GmbH (siehe III oben). Damit steht jedenfalls der Schuldumfang nicht fest. Das Urteil kann daher auch in diesem Falle nicht bestehenbleiben, obwohl die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vergehens im übrigen nicht zu beanstanden wäre.

33

V.

Hinweise

34

Der Angeklagte hatte für jede der fünf Firmen gesondert Handelsbücher zu führen. Diese Pflichten büßten von ihrer rechtlichen Selbständigkeit nichts dadurch ein, daß die beiden Kommanditgesellschaften mit den Gesellschaften mit beschrankter Haftung eng zusammenhingen und eine ordentliche Buchführung bei diesen erschwert war, wenn die Buchführung bei den Kommanditgesellschaften in Unordnung geriet. Führte der Angeklagte bei allen Firmen die Bücher unordentlich, so hat er den Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, sofern auch dessen übrige Merkmale vorliegen, fünfmal verwirklicht. Ob diese Vergehen in Tateinheit oder Tatmehrheit zueinanderstehen, ist im wesentlichen Tatfrage. Tateinheit könnte etwa gegeben sein, wenn und soweit der Angeklagte einen Buchhalter gleichzeitig mit der Führung der Bücher für mehrere Firmen beauftragt hätte und ihm hierbei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fiele, Soweit die Vergehen durch bloßes Unterlassen begangen wurden, wären die Ausführungen in BGHSt 18, 376 zu beachten.

35

Solche Erwägungen gelten auch für die unterlassene Bilanzziehung. Hier ist jedoch zu beachten, daß an sich jede Unterlassung der rechtzeitigen Bilanzziehung eine selbständige Handlung darstellt, so daß also bei derselben Firma mehrere Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO nacheinander begangen werden können. Von natürlicher Handlungseinheit wird regelmäßig schon deshalb nicht die Rede sein können, weil die Termine für die Bilanzziehung zuweit auseinanderliegen. Doch ist bei vorsätzlicher Tat eine fortgesetzte Handlung nicht ausgeschlossen, wenn ein Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51] nachgewiesen werden kann.

36

Unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanzziehung sind im Verhältnis zueinander an sich selbständige Straftaten (BGH bei Herlan GA 1954, 312). Sie können aber ebenfalls bei vorsätzlicher Tat eine fortgesetzte Handlung bilden (BGH LM § 240 KO Nr. 5 = JZ 1954, 56). Ob dies im einzelnen Fall zutrifft, ist Tat frage. Es wird zwar (BGH Urteil vom 11. November 1959 - 2 StR 376/59) die Meinung vertreten, daß unordentliche Buchführung und unterlassene Bilanzziehung nicht tateinheitlich zusammentreffen können. Das mag für den Regelfall zutreffen, insbesondere wenn der Kaufmann seine Bücher selbst führt. Völlig ausgeschlossen ist tateinheitliches Zusammentreffen aber dann nicht, wenn der Kaufmann seine Bücher nicht selbst führt und der strafbare Erfolg nach beiden Richtungen durch dasselbe schuldhafte Verhalten des Täters herbeigeführt wird (für die Möglichkeit von Tateinheit auch 1 StR 199/56 VOM 19. Juni 1956).

Dr. Geier
Willms
Bundesrichter Dr. Hübner ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr Geier
Fischer
Mai