Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1963, Az.: III ZR 128/62
Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegefolgengesetzes ( AKG) von 1957 i.R.e schuldhaft pflichtwidrigen Mitwirkung eines deutschen Amtsträgers an der Entstehung eines Schadens; Erfüllung des Tatbestands des § 3 AKG i.R.e Ausführung einer durch die Besatzungsmacht befohlenen Demontage statt nur Verwertung des anfallenden Materials; Beruhen eines Schadens "ausschließlich" auf einer Anordnung fremder Mächte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 128/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.04.1962
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG
- § 3 Abs. 2 AKG
Fundstellen
- DVBl 1964, 693 (Kurzinformation)
- MDR 1964, 302 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmung bleibt in der Regel auch dann anwendbar, wenn deutsche Amtsträger schuldhaft pflichtwidrig an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben.
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin, die früher die Firmenbezeichnung "D. W.- und M. AG" (DWM) führte, verlangt Schadensersatz für Maßnahmen der Beklagten aus Anlaß von Demontagearbeiten.
Das in B.-Bo. belegene Werk der Klägerin gehörte zu den für eine Demontage vorgesehenen Betrieben der Rüstungsindustrie, und zwar nach Kategorie I im Sinne der Kontrollrat-Direktive Nr. 39 vom 2. Oktober 1946. Es war ferner unter Nr. ... im Br. Reparationsplan aufgeführt. Der Oberbefehlshaber der französischen Besatzungsmacht von Groß-Berlin bestellte durch Befehl Nr. 11 vom 20. Dezember 1947 und später durch Befehl Nr. 14 vom 26. März 1948 den Kaufmann Artur L. zum Treuhänder und Liquidator ("administrateur-liquidateur") unter Leitung des für die Werke der Kategorie I bestellten Hauptliquidators, des Attache Vi.. L. war gleichzeitig Treuhänder der von der Klägerin zur Umstellung auf eine Friedensproduktion gegründeten Tochtergesellschaft, der "Ve. We. Wi.", der späteren "D. Wa.- u. Ma. GmbH". In einem Schreiben vom 12. Februar 1948 wies die Militärregierung den Treuhänder L. an, sofort mit der Demontage bestimmter Teile zu beginnen. Dieser berichtete bereits unter dem 28. April 1948, daß er namens der Klägerin die Aufträge zur Demontage an verschiedene Firmen erteilt habe, wobei der Magistrat der Beklagten die von den Firmen beanspruchten Preise prüfe.
Etwa in der Zeit von Juni 1948 bis Ende 1949, dem Inkrafttreten des alle Demontagen beendenden Petersberger Abkommen, ließ B. selbst mehrere Gebäude von dem Werk der Klägerin durch beauftragte Firmen abbrechen und verfügte über das dabei anfallende Material. B. stützt sich dafür insbesondere auf zwei Schreiben der französischen Militärregierung vom 1. und 24. Juli 1948. Im Schreiben vom 1. Juli 1948 hieß es u.a., daß die Frage der Begleichung der durch diese Demontage entstehenden Kosten, soweit deren Deckung nicht aus dem Verkauf der daraus gewonnenen Materialien erfolgen könne, noch geprüft werde; und weiter, daß die Verteilung der aus diesen Demontagen stammenden Materialien der Wirtschaftsaußenstelle des Magistrats in Verbindung mit den Bezirksämtern obliege. Der Brief vom 24. Juli 1948 enthält eine genaue Aufstellung der Gebäude in den Werken der Kategorie I des französischen Sektors von B., die zu demontieren sind; darin sind verschiedene Gebäude aus dem Betrieb der Klägerin mit Ziffern aufgeführt, die teils vollständig, teils "mit Ausnahme der massiven Teile" zu demontieren waren.
Die Klägerin hat zunächst die Vorlage der das Vorgehen der Beklagten berechtigenden Demontagebefehle und hilfsweise eine entsprechende Auskunft von der Beklagten verlangt, verfolgt diese Ansprüche aber nach ihrer Erklärung in der Revisionsbegründung jetzt nicht weiter. Daneben verlangt die Klägerin Schadensersatz von der Beklagten mit folgender Begründung:
Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Gebäude zu demontieren und über das angefallene Material zu verfügen. Die Beklagte habe dafür weder eine Ermächtigung noch einen Befehl der Besatzungsmacht erhalten. Die vorgelegten Schreiben vom Juli 1948 genügten zur Rechtfertigung keinesfalls. Im übrigen habe die Beklagte die in diesem Schreiben enthaltenen Begrenzungen in erheblichem Umfang überschritten; sie habe insbesondere auch massive Teile abgerissen, die stehenbleiben sollten, verschiedene nicht erwähnte Bauteile zerstört, die Demontage eilfertig vorangetrieben und später das angefallene Material verschleudert. Durch diese Pflichtverletzungen sei der Klägerin ein Gebäudeschaden von über 17 Millionen D-Mark und ein Nutzungsausfall von über 8 Millionen D-Mark entstanden. Die Klägerin macht davon einen näher aufgegliederten Teilbetrag von 100.000 DM geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Der Treuhänder L. habe die von der Besatzungsmacht befohlene Demontage zum Zwecke der Entmilitarisierung zunächst selbst und auf Kosten der Firma begonnen. Später sei die Beklagte auf Grund verschiedener Befehle der französischen Besatzungsmacht eingeschaltet worden, insbesondere auf Grund der Briefe vom 1. und 24. Juli 1948. Eie weiteren vorhandenen schriftlichen Unterlagen seien bei der Spaltung B. im Ostsektor zurückgeblieben; die französischen Behörden hätten keine weiteren Urkunden mehr aus ihren Archiven zur Verfügung gestellt. Die Beklagte sei danach verpflichtet und berechtigt gewesen, die Demontagearbeiten im Auftrage der Besatzungsmacht durchzuführen und zu leiten, auch über die anfallenden Materialien zur Deckung ihrer Demontagekosten zu verfügen. Die Kosten der Demontage hätten den Wert der anfallenden Materialien weit überstiegen. Die Beklagte habe sich an die ihr erteilten Weisungen der Besatzungsmacht gehalten und nicht mehr als nötig demontiert; allerdings hätte sie einzelne massive Teile entgegen dem Brief vom 24. Juli 1958 niederreißen müssen, weil nach Entfernung der Eisenteile diese im Krieg beschädigten Bauteile nicht mehr standfest gewesen wären. Der Klage stehe daher mindestens das Klageverbot des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes entgegen, bis das dort vorgesehene Reparationsschädengesetz erlassen worden sei. Die Ansprüche seien auch verjährt.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie meint insbesondere, daß eine Verjährung nicht eingetreten sei, weil sie erst im Laufe dieses Prozesses die Gewißheit erlangt habe, daß die Beklagte zu ihrem Vorgehen nicht befugt gewesen sei. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz stehe der Geltendmachung derartiger Ansprüche aus Maßnahmen zur Entmilitarisierung nicht entgegen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Eingriffe zum Zwecke der Reparation oder zu einem ähnlichen Zweck vorgenommen seien; derartige Leistungen könnten nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I 1747 - abgekürzt: AKG) bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden; darunter fielen auch Ansprüche wegen angeblicher Übergriffe der beteiligten deutschen Stellen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie den noch weiter aufgegliederten Zahlungsanspruch weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg bezüglich des Zahlungsanspruchs für zulässig erklärt, weil es sich um einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung oder enteignungsgleichem Eingriff handele. Das ist zutreffend; denn das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ist flach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vortrag der Klägerin bei richtiger rechtlicher Würdigung hoheitlicher und nicht privatrechtlicher Art. Schon aus dem Inhalt der beiden Schreiben vom 1. und 24. Juli 1948 ergibt sich, daß die Beklagte durch die Besatzungsmacht kraft deren Weisungsbefugnisse mit ihrem Behördenapparat in die Demontage der Werke der Klägerin eingeschaltet worden ist. Der jetzt noch geltend gemachte Zahlungsanspruch betrifft auch nicht etwa den Sachverhalt, der zwischen den Parteien durch den früher geschlossenen Vergleich vom 4. Juli 1951 oder ähnliche privatrechtliche Abmachungen der Parteien geregelt ist.
II.
Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen, weil derartige Ansprüche nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AKG bis zum Erlaß eines Reparationsschädengesetzes nicht geltend gemacht werden könnten.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten u.a. Schäden, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges und der folgenden Besatzungszeit natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar dadurch entstanden sind, daß ihre Vermögenswerte auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte zum Zwecke der Reparation oder Restitution oder zu einem ähnlichen Zweck endgültig entzogen sind. Nach § 3 Abs. 2 AKG können auf Grund dieser Tatbestände Leistungen von einem öffentlichen Rechtsträger bis zum Erlaß der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht verlangt werden. Dieses vorgesehene Gesetz ist bisher nicht ergangen, doch hat die Bundesregierung im Sommer 1963 dem Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz) vorgelegt (Bundesratsdrucksache 264/63).
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt: Für die Schäden, die sich im Rahmen der Anordnung der französischen Besatzungsmacht vom 24. Juli 1948 halten, sei diese Anordnung der Besatzungsmacht stets ursächlich. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Zerstörung der Anlagen der Klägerin nicht zum Zwecke der Reparation, sondern im Rahmen einer Entmilitarisierung erfolgt sei, sei das ein "ähnlicher Zweck" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG. Falls etwa die Beklagte die Befehle und Anordnungen der Besatzungsmacht überschritten habe, beziehe sich der Klagestopp im Regelfalle auch darauf noch. Eine Ausnahme müsse vielleicht gelten, wenn ein Schaden nur durch eine schwere Amtspflichtverletzung auf Grund eigenverantwortlicher Mitwirkung deutscher Stellen herbeigeführt worden sei. Dafür sei nicht genügend dargetan; denn gegenüber der mehrdeutigen Anordnung der Besatzungsmacht hätte die Klägerin substantiiert vortragen müssen, inwieweit die Beklagte eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben sollte; das habe sie nicht darlegen können.
III.
Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind unbegründet.
1.
Die Revision meint zunächst, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Auftrag an die Beklagte zur Demontage, sondern höchstens ein Auftrag zur Verwertung der anfallenden Materialien; die Beklagte habe also auf Grund falscher Auslegung der Schreiben vom 1. und 24. Juli 1948 rechtswidrig demontiert; das sei kein Fall des § 3 AKG.
Das ist unerheblich, weil dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, daß auch dann der Tatbestand des § 3 AKG vorliegt, wenn eine deutsche Behörde in mißverständlicher Auslegung von Anordnungen der Besatzungsmacht eine durch die Besatzungsmacht befohlene Demontage selbst ausführt, statt nur das anfallende Material zu verwerten. Denn auch dann ist der Schaden noch "auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmacht" entstanden, weil es dafür nach allgemeinen Grundsätzen der Kausalitätslehre genügt, daß eine solche Anordnung nur mitursächlich war.
Im übrigen greift die Revision damit ohne Erfolg tatsächliche Feststellungen des Berufungsurteils an, dem folgendes zu entnehmen ist: Nach der Direktive des Kontrollrats Nr. 39 sei der Betrieb der Klägerin in Bo. zu demontieren gewesen. Diese Demontage habe dem Willen der französischen Besatzungsmacht entsprochen. Die Werke seien im Br. Reparationsplan bereits aufgeführt und die Militärregierung hätte schon angeordnet gehabt, einzelne Teile für einen Versand vorzubereiten. Das Schreiben vom 24. Juli 1948 ergebe mit hinreichender Klarheit, daß die dort erwähnten Gebäude zu demontieren seien, daß B. insoweit das Erforderliche selbst zu veranlassen habe und daß dieser Befehl flicht mehr umgewandelt werden könne.
Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat, der zur selbständigen Auslegung und Wertung hoheitlicher Einzelanordnungen der Besatzungsmächte im Revisionsverfahren befugt ist, entnimmt ebenfalls schon den Schreiben vom 1. und 24. Juli 1948 - unter Berücksichtigung der gerichtsbekannten Praxis der Besatzungsmächte in jenen Jahren -, daß die Beklagte durch die Besatzungsmacht angewiesen und ermächtigt war, selbständig die Demontagearbeiten in dem dort vorgeschriebenen Umfang durchzuführen und über die anfallenden Materialien bis zur Höhe der entstandenen Demontagekosten zu verfügen.
2.
Soweit die Klägerin Ansprüche aus der Befolgung dieser Anordnungen - nicht also ihrer Überschreitung - herleitet, ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß die Leistungsklage gegen B. zur Zeit nach § 3 Abs. 2 AKG unzulässig ist.
Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG Maßnahmen der Entmilitarisierung ebenso wie die der Entnazifizierung nicht ausdrücklich erwähnt. Die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes enthält sogar die Bemerkung, daß Schäden durch solche Maßnahmen der Besatzungsmächte nicht erfaßt werden sollten, die eine Entnazifizierung und Entmilitarisierung bezweckten (Bundestagsdrucksache II 1659 S. 47/48; so auch Döll, AKG § 3 Anm. 3). Aber der Entwurf enthielt damals nur die Tatbestandsmerkmale "zum Zwecke der Reparation und Restitution"; in den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Bestimmung durch den Zusatz "oder ähnliche Zwecke" erheblich erweitert. Ferner ist gerichtsbekannt, daß die Besatzungsmächte ihre Maßnahmen weder typenmäßig abgegrenzt noch schablonenhaft durchgeführt haben. Die Tatbestandsmerkmale des Allgemeinen Kriegefolgengesetzes von 1957 konnten nur an typische Merkmale der Vergangenheit anknüpfen. Dabei genügt es, daß die erste Entziehung "zum Zwecke" der Reparation oder zu einem ähnlichen Zweck erfolgte, auch wenn später die Besatzungsmächte die angefallenen oder entzogenen Vermögensstücke anders verwertet haben. Gewiß setzt eine Reparation die Überführung des Vermögensstückes in eine fremde Volkswirtschaft voraus, woran es bei einer reinen Zerstörung des Kriegspotentials zur Entmilitarisierung regelmäßig fehlt. Aber der Gesetzgeber wollte auch atypische Reparationen sowie Entnahmen erfassen und nur die wilden Entnahmen und privaten Plünderungen unberücksichtigt lassen (vgl. Ernst-Jung-Kellmereit, AKG § 3 Nr. 15; BGH, Urteil vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AKG § 3 Nr. 2). Außerdem hatte hier die Besatzungsmacht zunächst nur die Demontage, also den Abbau angeordnet, ohne über das endgültige Schicksal der beim Abbau anfallenden Materialien vollständige und abschließende Entscheidungen zu treffen. Die Zerstörung und Vernichtung reinen Kriegsgerätes in der Hand der Truppe, beispielsweise von Kriegsschiffen, Panzern oder Bunkern würde möglicherweise keine Schädigung sein, die man als einer Reparation ähnlich bezeichnen könnte, aber bei den hier streitigen Vermögensteilen handelte es sich um ein privates Industriewerk, dessen Gebäude immerhin für eine Friedensproduktion umgestaltet und verwertet werden konnten. Ferner enthielt schon die der Demontage zugrunde liegende Direktive Nr. 39 des Kontrollrates die Bestimmung, daß die dem Kriegspotential dienenden Anlagen auch der Kategorie I nicht nur zerstört, sondern für Reparationszwecke verfügbar erklärt oder der Friedenswirtschaft zugeführt werden sollten; den Zonenbefehlshabern wurden insoweit weitgehende Freiheiten überlassen. Die Demontageanordnung allein entschied also nicht über das endgültige Schicksal und den Zweck der Maßnahme. Das Werk der Klägerin war ferner im Br. Reparationsplan unter Nr. ... aufgeführt, auch hatte die Besatzungsmacht teilweise Anordnungen getroffen, anfallende Materialien für den Versand fertig zu machen. Auf keinen Fall war nach den vorhandenen Befehlen eine bloße Zerstörung des Werkes gewollt, sondern erkennbar, daß über anfallendes Material noch bestimmte Verfugungen getroffen werden sollten.
Aus allen diesen Erwägungen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die hier streitigen Maßnahmen, soweit sie von der Besatzungsmacht angeordnet waren, hätten Schäden verursacht, die unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG fallen, weil die Entziehung zu Zwecken erfolgte, die einer Reparation oder Restitution ähnelten.
Diese Ausführung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG wird bestätigt durch den Inhalt des Entwurfs zum Reparationsschädengesetz, den die Bundesregierung im Jahre 1963 zur Ausführung von § 3 AKG den gesetzgebenden Körperschaften der Bundesrepublik zur Beschlußfassung vorgelegt hat (Bundesratsdrucksache 264/63). Der Entwurf erfaßt nicht nur Reparations- und Restitutionsschäden, sondern in § 4 auch sogenannte "Zerstörungsschäden". Darunter versteht der Entwurf einen Schaden, der im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgen des zweiten Weltkrieges, namentlich auch der Besatzungszeit, dadurch entstanden ist, daß Wirtschaftsguter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials in anderer Weise als durch Kriegshandlungen zerstört, beschädigt oder weggenommen worden sind, ohne daß die sonstigen Voraussetzungen für Reparationsschäden vorliegen. In der amtlichen Begründung heißt es dazu in Textziffer (TZ) 49, daß diese Schadenstatbestände in§ 3 AKG noch nicht aufgeführt seien; da die Feindmächte häufig Reparations- und Restitutionsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Beseitigung des Wirtschaftspotentials gleichzeitig durchgeführt hätten, könnten diese Schäden nicht ungeregelt bleiben, zumal die Abgrenzung in vielen Fällen zweifelhaft sei; TZ 51 bemerkt weiter, daß sich die Begriffe Kriegspotential und Wirtschaftspotential nur schwer voneinander abgrenzen ließen und daß der Entwurf den umfassenderen Begriff Wirtschaftspotential gewählt habe, der in der Regel auch das Kriegspotential einschließe. Diese Ausführungen bestätigen, daß es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, auch Schäden dieser Art unter § 3 AKG zu bringen und in ähnlicher Weise wie die dort ausdrücklich benannten Fälle nunmehr gesetzlich zu regeln.
3.
Im Ergebnis kann auch dem Berufungsgericht in der Annahme gefolgt werden, daß § 3 AKG hier nicht deshalb unanwendbar sei, weil die Beklagte die Demontagebefehle überschritten und erhebliche Schäden durch schwere Pflichtverletzungen verschuldet habe.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft § 3 AKG nach seinem Sinn und Zweck auch dann zu, wenn eine deutsche Stelle mit begrenzter eigener Verantwortlichkeit handelnd bei der Entziehung oder Zerstörung der Vermögenswerte zwischengeschaltet war oder mitgewirkt hat, selbst wenn sie dabei pflichtwidrig schuldhaft gehandelt hat. Denn der Schaden muß nicht "ausschließlich" auf einer Anordnung fremder Mächte beruhen. Allerdings hat der Senat gelegentlich angedeutet, daß möglicherweise gewisse Arten von Pflichtverletzungen ausgenommen werden müßten (BGH, Urteil vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 = LM AKG § 3 Nr. 2; Urteil vom 10. Januar 1963 - III ZR 108/61; siehe dazu Féaux de la Croix, AKG § 3 Anm. 26 und ZZP 76, 244). Der Senat hat aber Fälle dieser Art noch nicht bejaht und deshalb eine Abgrenzung endgültig noch nicht vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Anwendung des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I 734) ein ähnliches Problem behandelt. Das Gesetz regelte die Abgeltung von sogenanntem Besatzungsunrecht, das dabei von echten Requisitionsmaßnahmen abzugrenzen war; das Bundesverwaltungsgericht hat dort ausgeführt (BVerwG 10, 29): Es könne dahingestellt bleiben, ob jede ordnungswidrige Ausführung einer Requisitions- oder Reparationsmaßnahme als außerhalb ihres Zweckes liegend angesehen werden müsse; mindestens sei das zu bejahen, wenn die Maßnahme in so hohem Maße fehlsam ausgeführt worden sei, daß sie wegen völliger Loslösung von dem Zweck der Maßnahme den inneren Zusammenhang mit diesem Zweck verloren habe. Das Berufungsgericht wiederum hat hier darauf abgestellt, ob der Schaden auf Grund einer eigenverantwortlichen Mitwirkung deutscher Stellen in Form einer schweren Amtspflichtverletzung herbeigeführt und damit der Ursachenzusammenhang zwischen der Anordnung der Besatzungsmacht und der Demontage unterbrochen worden sei.
Der Senat sieht auch jetzt keinen Anlaß, die Frage abschließend zu klären, wann bei Schäden der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG beschriebenen Art die Anwendung dieser Bestimmung wegen einer pflichtwidrigen, schuldhaften Mitwirkung deutscher Amtsträger überhaupt entfällt. Der Senat hat auf S. 15 seines Urteils vom 10. Januar 1963 - III ZR 108/61 - bereits ausgeführt, daß § 3 AKG auch dann Anwendung findet, wenn bei Durchführung der Demontage- und Reparations-Aufträge dem Vertreter der deutschen Behörde nur fahrlässige Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, die in einem so engen Zusammenhang mit jenen Maßnahmen, dem dadurch entstandenen Verlust und, den dabei getroffenen Vereinbarungen bestehen, daß eine Ausnahme von der Anwendung des§ 3 AKG nicht gerechtfertigt ist. Nach S. 11 des Urteils des Senats vom 23. Februar 1959 - III ZR 106/57 - (LM AKG § 3 Nr. 2) bleibt § 3 AKG trotz Vorliegens unerlaubter Handlungen deutscher Behörden auch dann anwendbar, wenn das schuldhaft pflichtwidrige Verhalten der deutschen Behörden in Verwirklichung des in § 3 Abs. 1 AKG normierten Gesetzestatbestandes begangen worden ist.
Wann das im einzelnen der Fall ist, kann nur in wertender Beurteilung ermittelt werden. Dabei ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift unter Berücksichtigung der Art der Mitwirkung deutscher Stellen und dem Maß ihres Verschuldens, der Schwere des Eingriffs, der Folgen der Tat sowie aller sonstigen Begleitumstände zu entscheiden, ob die Schäden noch im adäquaten Zusammenhang mit den Reparationsmaßnahmen und Anordnungen der Besatzungsmacht stehen.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle dieser Zusammenhang selbst nach dem Vorbringen der Klägerin noch gegeben ist. Denn jedenfalls lag, wie oben ausgeführt, eine Anordnung der Besatzungsmacht vor, daß bei der Klägerin zu demontieren sei, und weiter, daß Berlin selbst zur Durchführung der näher beschriebenen Demontagen das Erforderliche zu veranlassen sowie das anfallende Material zu verwerten habe. Berlin ist also nicht "eigenverantwortlich", aus eigener Initiative, sondern nur auf Veranlassung der Besatzungsmacht tätig geworden. Die Schäden, deren Erstattung die Klägerin verlangt, sind dabei nur an Gebäuden entstanden, die in dem schriftlichen Demontagebefehl ausdrücklich aufgeführt sind. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe diese Befehle zu peinlich befolgt oder die Materialien später nicht sachgerecht veräußert, sondern verschleudert, bleibt der erforderliche Zusammenhang mit den Anordnungen der Besatzungsmacht zweifelsfrei bestehen. Allerdings soll darüber hinaus die Beklagte entgegen den Befehlen massive Teile abgerissen haben, die stehen bleiben sollten. Aber unstreitig waren alle Gebäude durch Kriegseinwirkungen beschädigt, so daß der Gedanke naheliegt, die Beklagte habe - wie sie auch behauptet - nach Entfernung der zu demontierenden Teile und insbesondere von tragenden Bauteilen weitere massive Teile zur Erhaltung der Standsicherheit des Restens oder zur Beseitigung einer Einsturzgefahr wegreißen müssen. Tatsachen dafür, daß Bedienstete der Beklagten vorsätzlich, also unter bewußter Überschreitung des Demontagebefehls die Schäden angerichtet haben, sind dem Votrag der Klägerin nicht zu entnehmen, zumal die Abrißarbeiten durchweg nicht durch Bedienstete der Stadt, sondern durch Abbruchfirmen und fremde Arbeitskräfte ausgeführt sind, so daß Berlin regelmäßig nur der Vorwurf einer Verletzung der Aufsichtspflicht treffen würde. Hinzu kommt, daß der Befehl der Besatzungsmacht nicht eindeutig war, da der Begriff "massive Teile" im Einzelfall zu Zweifeln Anlaß geben kann, wie das von der Klägerin vorgelegte Gutachten R. bestätigt. Die Klägerin hat zwar weiter vorgetragen, es seien auch Schornsteine, ein Rohrkanal und Einfriedigungen weggenommen, die in dem Demontagebefehl nicht erwähnt seien, doch übersieht die Klägerin dabei, daß es sich bei diesen Bauteilen nur um Bestandteile oder Zubehör von Gebäuden handelt, die ohne weiteres entsprechend der Hauptsache behandelt werden durften. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß diese Teile nicht in Zusammenhang mit den ausdrücklich in den Demontage-Anordnungen aufgeführten Gebäuden standen. Die Behandlung der angefallenen Materialien und das Verhalten der Beklagten gegenüber der Besatzungsmacht zeigen endlich, daß die Organe der Beklagten jedenfalls geglaubt haben, nur Anordnungen der Besatzungsmacht auszuführen. In derartigen Fällen sind die bei einer. Demontage zum Zwecke der Reparation angerichteten Schäden, selbst wenn die deutschen Stellen schuldhaft pflichtwidrig die Anordnungen der Besatzungsmacht verkannt und überschritten haben, doch noch durch die Reparationsmaßnahme und auf Grund einer Anordnung der Besatzungsmacht entstanden. Dieser Lösung entspricht es schließlich, daß auch der oben erwähnte Entwurf der Bundesregierung für das Reparationsschädengesetz eine Sonderregelung für derartige Fälle von Amtspflichtverletzungen nicht enthält.
Der Senat ist daher der Auffassung, daß alle mit der Klage verfolgten Ansprüche nach dem eigenen Vertrag der Klägerin dem§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG unterliegen, so daß eine Leistungsklage zur Zeit nicht statthaft ist.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolg des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Pagendarm