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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1963, Az.: 3 StR 12/63

Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht; Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD-Verbot); Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung; Tarnung einer kommunistischen Propagandaschrift als legale Petition im Rahmen einer auf die Förderung der verbotenen KPD gerichteten Wahlvorbereitung; Herausgabe einer Zeitschrift zur Förderung der illegalen KPD; Einziehung von Propagandamaterial der KPD

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1963
Aktenzeichen
3 StR 12/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 23.07.1962

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 13. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Juli 1962, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) und mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90a StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Ferner hat es ihn für die Dauer von fünf Jahren die Fälligkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie das Wahl- und Stimmrecht und die Wählbarkeit aberkannt; des weiteren für dieselbe Dauer die Ausübung des Berufs eines Redakteurs oder Verlegers untersagt und schliesslich vom Angeklagten herausgegebene und verlegte Zeitschriften und Broschüren sowie bei ihn "sichergestellte" Wahlplakate eingezogen.

2

Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt, sowohl gegen den Schuld- wie gegen den Strafausspruch. Nur bei letzteren hat sie Erfolg.

3

A.

Der Schuldspruch

4

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht die Vorschriften der §§ 42, 47 BVerfGG; 128, 94, 90a StGB zutreffend angewandt. In einzelnen ist hierzu wie zu den Angriffen der Revision zu bemerken:

6

1.

Die Gründung der "Kommunistischen Wahlgemeinschaft" (KWG) durch den Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 264) als Bildung einer KPD-Ersatzorganisation und damit als Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG beurteilt Überdies hat inzwischen auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 2 BvC 2/62 vom 2. April 1963 (NJW 1963, 1196) ausgesprochen, dass die vom Angeklagten gegründete KWG ohne Ersatzorganisation für die verbotene KPD war.

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2.

Ebenfalls ohne Rechtsirrtum und im Einklang mit der zwischenzeitlich veröffentlichen Entscheidung BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] hat das Landgericht die Bewerbung des Angeklagten anlässlich der Bundestagswahl 1961 als Zuwiderhandlung gegen die §§ 42, 47 BVerfGG gewertet. Dabei hat das Landgericht - im Gegensatz zu dem in BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] entschiedenen Fall - ein Zusammenwirken und "einen ständigen Kontakt" des Angeklagten mit den zentralen Stellen der verbotenen KPD festgestellt (UA S. 381).

8

3.

Unbedenklich ist auch die vom Landgericht im Rahmen der §§ 42, 47 BVerfGG vorgenommene Würdigung der vom Angeklagten verfasaten "Petition" an den Deutschen Bundestag. Die Revision übersieht insoweit, dass nur eine "zulässige" Petition unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 17) steht (BVerfGE 2, 225, 229 [BVerfG 22.04.1953 - 1 BvR 162/51]; zur "Schein-Petition" vgl. auch Ad. Arndt in NJW 1957, 1072, 1073). Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Landgerichts (UA S. 258) hat aber der Angeklagte von vornherein nur beabsichtigt, im Rahmen seiner von Beginn an als aussichtslos erkannten Wahlvorbereitungen, die allein auf Förderung der verbotenen KPD gerichtet waren, eine kommunistische Propagandaschrift in das "legale" Gewand einer "Petition" zu kleiden und diese einem grösseren Personenkreis ausserhalb des Bundestags ("etwa 500 Personen der heimatlosen Linken") zugänglich zu machen. Mes hat er dann auch getan.

9

4.

Fehl geht ferner der Angriff der Revision, das Landgericht habe die Herausgabe der Broschüren (Totschläger des Führers; Hakenkreuz - Grabkreuz der Demokratie; Zweimal sollst Du zahlen) durch den Angeklagten deshalb nicht als strafbares Tun im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG werten dürfen, weil es insoweit den Straftatbestand des § 93 StGB verneint habe. Bereits im Urteil 3 StR 60/59 VOM 2. Februar 1960 (Wagner GA 1960, 242 Nr. 19) hat der Senat ausgeführt, dass durch Verbreitung (gleiches gilt für Herausgabe) von Druckschriften, welche die Wirksamkeit der verbotenen KPD fördern sollen, gegen die §§ 42, 47 BVerfGG verstossen werden kann, auch wenn die Druckschriften nicht den Tatbestand des § 93 StGB erfüllen. Hieran wird festgehalten. In übrigen könnt es für die Schuldfrage nicht darauf an, ob die vom Angeklagten in seinen Broschüren (wie in der "Freien Meinung") erhobenen Vorwürfe berechtigt waren oder nicht. Denn das Landgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass der Angeklagte diese Schriften "zur Förderung der illegalen KPD" herausgegeben hat (UA S. 390).

10

5.

Dem Landgericht ist auch nicht - wie die Revision meint - ein Fehler bei der Prüfung der Frage des Verbotsirrtums unterlaufen. Darauf, dass der D. Polizeipräsident erst im Juli 1960 die "Freie Meinung" beschlagnahmen, sie bis dahin also unbehelligt erscheinen liess, kann sich der Angeklagte nicht berufen. Er hat nach den getroffenen Feststellungen diese Zeitschrift als "Mitglied der illegalen KPD" und "zur Förderung der Bestrebungen der illegalen KPD" (UA S. 390) herausgegeben und zwar von Anfang an. Daher kam hier ein Verbotsirrtum nicht in Betracht (BGHSt 16, 264, 270) [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61].

11

II.

Zu § 90a StGB (Rädelsführer)

12

Zutreffend ist auch die Verurteilung des Angeklagten als Rädelsführer in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung. Das Landgericht hat nicht, wie die Revision anzunehmen scheint (Schriftsatz vom 25.1.1963, Abschnitt I, 4), die KWG als verfassungsfeindliche Vereinigung angesehen, sondern die verbotene KPD (UA S. 389 sowie S. 391: "massgebende Betätigung im Dienste der illegalen KPD"). Infolgedessen entfallen auch die von der Revision geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Zahl der "Gefolgschaft". Im übrigen lassen die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 390: "führende Persönlichkeit" und "von massgebender Bedeutung"; S. 391: "massgebende Betätigung" und "einen wesentlichen, bestimmenden Einfluss ... tatsächlich ausgeübt hat") klar erkennen, dass das Landgericht die in BGHSt 6, 129, 130 [BGH 12.05.1954 - 6 StR 30/54] gegebenen engen Voraussetzungen des Begriffs des Rädelsführers nicht verkannt hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in dem Zwischenzeitlich ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senate 3 StR 34/63 vom 2.10.1963).

13
14

1.

Erfolglos bleibt weiterhin die Rüge, die Vorschrift des § 128 StGB habe deshalb nicht angewendet werden dürfen, weil bei der Herausgabe der Zeitschrift "Freie Meinung" und der Gründung der KWG "die Öffentlichkeit nicht gescheut wurde ..., es deshalb am Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltung fehle". Aus dem Urteilszusammenhang wie aus den einleitenden Ausführungen (UA S. 386, 387) ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht die Mitgliedschaft und Betätigung des Angeklagten in der verbotenen KPD als strafbares Verhalten im Sinne des § 128 StGB gewertet hat. Das ist rechtsfehlerfrei, denn die verbotene KPD hält ihren äusseren Aufbau und ihre innere Gliederung, also ihre Verfassung, vor den Behörden der Bundesrepublik geheim; sie ist daher eine Geheimverbindung im Sinne des § 128 StGB (BGH bei Wagner GA 1963, 239 Nr. 31). Darauf, ob die Teilnahme die solche an der Geheimverbindung ebenfalls eine geheime, verborgene Tätigkeit war, kommt es rechtlich nicht an.

15

Soweit die Revision hier noch beanstandet, es sei kein unbedingter Gehorsam gegen bekannte und unbekannte Obere versprochen worden, beachtet sie nicht, dass vom Landgericht ausdrücklich nur die erste Begehungsform dieser Strafbestimmung (Mitglied einer Geheimverbindung) festgestellt worden ist.

16

2.

Auch die von Amts wegen vorgenommene Prüfung der Anwendung des § 94 StGB lasst keinen Rechtsfehler erkennen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 137: "... es ihm nur darauf ankam"; S. 388, 389: "in dem Bewusstsein und mit dem Willen ...; diesen bestimmten Erfolg ... gewollt) und die rechtliche Würdigung lassen erkennen, dass die Voraussetzungen des in BGHSt 18, 246 näher erläuterten Absichtsbegriffs nicht verkannt worden sind.

17

B.

Der Strafausspruch

18

I.

Insoweit bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

19

Das Landgericht hat als straferschwerend u.a. folgenden Umstand gewertet (UA S. 397): der Angeklagte sei ein "unbelehrbarer ... Verfechter ...". Diese Unbelehrbarkeit folgert das Landgericht um aus dem "selbstbewussten". Auftreten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Seine Strafzumessungserwägungen beendet es mit den Worten: "Um ihn in der gebotenen Weise erzieherisch ... zu beeinträchtigen ...", wobei mit dem Wort "beeinträchtigen", das en sich "benachteiligen, schädigen" bedeutet, nach Zusammenhang und Sinngehalt wohl "einwirken, beeinflussen" gemeint war.

20

Zunächst ist es ein innerer Widerspruch, auf einen Unbelehrbaren und damit Unerziehbaren mit Strafe noch erzieherisch einwirken zu wollen. Bei einem solchen Angeklagten scheidet der Besserungszweck als Strafzumessungsgrund aus.

21

Im übrigen lassen die mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob das Landgericht den Gründen der Unbelehrbarkeit des Angeklagten nachgegangen ist und sie in Rechnung gestellt hat. Mit Recht haben Verteidigung und Bundesanwaltschaft darauf hingewiesen, dass möglicherweise in dem überaus harten, sich am Rande des Todes bewegenden Lebensgang des Angeklagten während der NS-Zeit (UA S. 7) der vieles erklärende und manches entschuldigende Ursprung für eine gewisse Verhärtung und Unbelehrbarkeit liegen kann.

22

Da nach allein nicht auszuschliessen ist, dass die Strafbemessung durch fehlerhafte Erwägungen beeinflusst ist, war der Strafausspruch aufzuheben.

23

II.

In diesen Zusammenhang sei als Hinweis noch bemerkt:

24

Das Landgericht hat eingangs seines Urteils u.a. erwähnt (UA S. 8), dass der Angeklagte von Oktober 1946 bis Juni 1954 dem Landtag Nordrhein-Westfalen und mehreren Landtagsausachüssen angehört hat; dass er von 1948 bis zum KPD-Verbot Ratsherr der Stadt D. und seit Gründung des Landschaftsverbandees Rheinland gleichzeitig Mitglied der Landschaftsversammlung war. Die ausdrückliche Anführung dieser Tatsachen, aus denen eine rührige Tätigkeit in der Zeit des Wiederaufbaus nach dem Zusammenbruch 1945 entnommen werden kann, legt es nahe, diese Tatsachen wegen des Gewichts, das ihnen möglicherweise für die Beurteilung der Strafwürdigkeit eines im politischen Bereich strafbar gewordenen Angeklagten zukommt, bei der Strafzumessung nüher zu erörtern. Ob und wie dies geschehen ist, kann jedoch der Urteilsbegründung nicht entnommen werden. Das neue Urteil wird sich hierüber aussprechen müssen.

25

III.

Die Aufhebung des Strafausspruchs umfasst auch die Nebenstrafen und Sicherungsmassregeln (vgl. BGHSt 14, 381). Somit hat der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit, seine übrigen Einwendungen gegen den Strafausspruch zu wiederholen und zu vertiefen.

26

IV.

Sollte das Landgericht erneut auf Einziehung erkennen, so muss es hinsichtlich der Fassung des Einziehungsausspruchs die in den Entscheidungen BGHSt 9, 88 und BGH NJW 1962, 2019 hervorgehobenen Erfordernisse beachten und auch klar zum Ausdruck bringen, dass es sich bewusst war, mit § 86 Abs. 1 StGB eine Ermessensvorschrift anzuwenden.

Rotberg
Weber
Faller
Dr. Schumacher
Dr. R. Weber