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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1963, Az.: 3 StR 38/63

Fortdauernde Teilnahme als Mitglied an einer Geheimverbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1963
Aktenzeichen
3 StR 38/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 25.03.1963

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdende Geheimbündelei u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Robert N. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht stellt fest:

2

Der Angeklagte trat nach dem Kriege der KPD bei und war vor dem Parteiverbot als Kraftfahrer bei der Landesleitung Bayern der KPD beschäftigt, 1952 bewarb er sich auf der Liste der KPD um einen Sitz im M. Stadtrat.

3

Als in diesen Verfahren der frühere Mitangeklagte T. wegen Verdachts der Betätigung für die verbotene KPD verhaftet worden war, erschien der Angeklagte Anfang August 1962 im Auftrage unbekannter Hintermänner der KPD in der Wohnung des ebenfalls mitangeklagten W. und gab dessen Ehefrau zu erkennen, er sei beauftragt, Frau T. während der Haft ihres Ehemannes zu unterstützen. Er fragte Frau W. ob sie bereit sei, der Frau T. einen Geldbetrag zu übergeben. Als Frau W. sich damit einverstanden erklärte, warf er am nächsten Tage in den Hausbriefkasten der Familie W. einen Briefumschlag, in dem sich ein Hundertmarkschein befand. Auf den Umschlag schrieb er die Anschrift der Frau T.. Das Unterstützungsgeld hatte er sich bei seinen Hintermännern besorgte W. gab den Geldbetrag an Frau T. und sicherte ihr zu, sie werde auch weiterhin unterstützt werden.

4

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht in Tateinheit mit einer fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

5

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

6

I.

Der Schuldspruch

7

1.

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die Folgerung des Landgerichts, die festgestellten Tatsachen "zwingen zu der Annahmen dass der Anstoss zum Handeln des Robert N. von dritter Seite erfolgt sein muss" (UA S. 22). Die Revision meint, dieser Schluss beruhe auf einem Denkfehler; denn das Landgericht habe dabei die gleich nahe liegende Möglichkeit nicht erwogen, dass der Angeklagte die Familie eines anderen Menschen, den er nur 2 oder 3 Mal gesehen habe, aus reiner Menschlichkeit unterstützt hat. Das trifft jedoch offensichtlich nicht zu. Vielmehr sieht das Landgericht das Vorbringen des Angeklagten über den angeblich caritativen Zweck seines Tuns als widerlegt an. Dabei lässt die Beweisführung des Landgerichts keinen Denkfehler erkennen. In seinem Urteil (UA S. 19) wird ausdrücklich festgestellt, Robert N. habe der Frau W. gegenüber zu erkennen gegeben, dass er beauftragt sei, die Ehefrau des T. wahrend dessen Haft aus Parteimitteln zu unterstützen. Als Gründe für seine Auffassung führt das Gericht ferner die "konspirative" Art und Weise, in der das Geld der Frau T. zugewendet wurde, und die nur flüchtige Bekanntschaft zwischen Trindorfer und dem Angeklagten an.

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2.

Das Urteil enthält keine Widersprüche. Auch wenn T. nicht wusste, dass der Angeklagte Kommunist sei, stand dies der Annahme des Landgerichts nicht entgegen, die Unterstützung zu Gunsten der Ehefrau T. sei als politisches Kampfmittel der verbotenen KPD zu betrachten. Nicht der Angeklagte, sondern die Familie W. hatte das Geld letztlich der Frau T. zu übergeben. Dem Urteil ist ferner klar zu entnehmen, dass die Strafkammer aus den gesamten Umständen der Tat geschlossen hat, der Angeklagte habe im Auftrage unbekannter Hintermänner der verbotenen KPD gehandelt und von ihnen das Unterstützungsgeld erhaltene Dass ihr dabei ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder zwingende allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen wäre, ist nicht zu ersehen.

9

3.

Das Urteil hat ferner den Tatbestand der §§ 128, 94 StGB ohne Rechtsfehler bejaht.

10

Als Mitglied an einer Geheimverbindung nimmt teil, wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und ausserdem für deren Zwecke in fortdauernder Weise tätig wird (RGSt 24, 328; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19; BGHSt 18, 296, 300 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] und ständige Rechtsprechung). Es bestehen allerdings Bedenken, die im Urteil festgestellte Tätigkeit des Angeklagten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "fortdauernd" zu bezeichnen. Das ist hier aber rechtlich ohne Bedeutung. Hat der Täter eine Tätigkeit begonnen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken soll, setzt er sie aber aus irgendwelchen Gründen nicht fort, so genügt es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 128 StGB, dass er in Unterordnung unter den Willen der Verbindung seine Tätigkeit fortsetzen wollte (vgl. BGH 3 StR 17/61 vom 5. Juli 1961, 3 StR 13/62 vom 13. April 1962). Das ist hier der Fall. Das Landgericht stellt (UA S. 23) fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten überbrachten Geldbetrag nur um eine erste Zahlung an Frau T. handelte, und dass der Angeklagte von der gesetzwidrigen Parteiorganisation den Auftrag hatte, die Familie eines wegen seiner strafbaren politischen Tätigkeit verhafteten Genossen fortlaufend zu unterstützen.

11

Auch die verfassungsfeindliche Absicht des Angeklagten ist rechtlich einwandfrei festgestellt (§ 94 StGB; BGHSt 18, 246).

12

4.

Ebenso bedenkenfrei ist die Verurteilung des Angeklagten aus den §§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956.

13

Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Unterstützung zugunsten der Frau T. als ein politisches Kampfmittel der verbotenen KPD gewertet hat, "das bewusst und systematisch zu dem Zweck eingesetzt wird, die Kampfkraft der Genossen durch das Bewusstsein zu stärken, dass für sie und ihre Familien materiell gesorgt wird, wenn sie auf Grund ihres strafbaren Wirkens Arbeitsplatz und Einkommen für kürzere oder längere Zeit verlieren" (UA S. 26).

14

II.

Der Strafausspruch.

15

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht aus dem Vorhalten des Angeklagten während des Verfahrens Schlüsse auf dessen Gefährlichkeit gezogen hat. Wenn auch durch dieses nach der Tat liegende Verhalten der Unrechtsgehalt der Tat selbst nicht verändert wird, so ist es nicht nur zulässig, dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern es muss sogar berücksichtigt werden, wie in Rechtsprechung und Schrifttum allseitig anerkannt ist (BGHSt 1, 105, 106) [BGH 10.04.1951 - 1 StR 88/51]. Damit hat das Landgericht auch keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung nochmals schärfend herangezogen.

16

Bedenken könnte allenfalls erregen, dass das Landgericht zwar meint, von dem Angeklagten gehe eine nicht unbedeutende Gefahr für die verfassungsmässige Ordnung aus (UA S. 32), gleichzeitig aber Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) bewilligt hat. Die Bejahung der Aussetzungswürdigkeit scheint auf den ersten Blick der Annahme zu widersprechen, der Angeklagte gefährde weiterhin die verfassungsmässige Ordnung. Das ist aber in Wirklichkeit nicht der Fall. Das Landgericht ist vielmehr offensichtlich davon ausgegangen, dass durch die dem Angeklagten drohende Strafvollstreckung die an sich gegebene Gefahr erneuter Straffälligkeit gebannt werde. Ob dies zutrifft, ist eine Frage der Persönlichkeitsbeurteilung, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Ein Widerspruch liegt darin jedenfalls nicht.

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber