Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1951, Az.: 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines Prozesses als Strafzumessungsgrund; Berücksichtigung eines Prozessverhaltens als Anhaltspunkt für das Maß der persönlichen Schuld und den Grad der Gefährlichkeit eines Angeklagten i.R.d. Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 88/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 07.11.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 1, 105 - 107
- JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 440 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Meineid und Beihilfe dazu
Amtlicher Leitsatz
Das Prozessverhalten des Angeklagten (Leugnen oder Geständnis) darf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden. Dagegen ist es zulässig und unter Umständen geboten, daraus Schlüsse darauf zu ziehen, wie der Täter innerlich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand, soweit sich dabei Anhaltspunkte für das Mass seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten Jakob Ü. und Babette B. geb. S. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 1950 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Zur Revision des Angeklagten Ü.
1.)
Nach den Feststellungen des Landgerichts sagte der Angeklagte als Zeuge in dem Ehescheidungsprozess der Mitangeklagten Frau B. am 23. November 1949 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth aus, er habe mit ihr keine ehebrecherischen Beziehungen unterhalten, sich auch mit ihr, ausser in Gesellschaften bei Pfänderspielen, nie geküsst. Aus seiner gesamten Aussage, vor allem aus seinen Worten, es sei "auch" anlässlich mehrmaliger Besuche der Frau B. in seinem Zimmer in keiner Weise zu irgendwelchen Intimitäten gekommen, ergab sich sinngemäss die Behauptung, es habe auch sonst kein ehewidriges Verhältnis zu ihr bestanden. Auf diese Aussage wurde er anschliessend, nachdem er eingehend über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war und er sich zur Eidesleistung bereit erklärt hatte, vereidigt. In Wahrheit bestanden zur Zeit der eidlichen Vernehmung zwischen den beiden Angeklagten bereits seit Monaten ehewidrige Beziehungen. So hatten sie sich in den Monaten Mai bis Juli 1949 wiederholt im Garten einer Frau W. getroffen und dort an mindestens 10 verschiedenen Tagen, allein auf einer Bank sitzend, zärtlich umarmt und geküsst. Auch zu anderen vom Landgericht im einzelnen festgestellten Zeiten und Gelegenheiten war es zwischen beiden zum Kussaustausch und zu anderen ehewidrigen Zärtlichkeiten gekommen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass der Angeklagte als Zeuge bewusst eine inhaltlich falsche Aussage gemacht und diese beschworen, sich also des Meineids gemäss § 154 StGB schuldig gemacht habe.
2.)
Die Revision macht allerdings geltend, das Landgericht sei zu den vorstehenden Feststellungen unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gekommen, insbesondere sei es nicht seiner Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts nachgekommen (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Verfahrensrüge ist jedoch unbegründet.
Die Revision macht nach dieser Richtung zunächst geltend, die Feststellungen des Urteils über die ehewidrigen Beziehungen der beiden Angeklagten beruhten vor allem auf den Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Frau L. Diese sei schon im Ehescheidungsrechtsstreit der Eheleute B. vor dem Oberlandesgericht als Zeugin vernommen worden und habe damals ausgesagt, sie könne nicht mit Sicherheit bekunden, dass die Frau des von ihr mehrmals im Garten der Frau W. beobachteten Liebespaares mit Frau B. personengleich sei, während sie in der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache diese Personengleichheit als Zeugin bestätigt habe. Die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts hätte erfordert, dass das Landgericht der Zeugin ihre frühere Aussage vor dem Oberlandesgericht vorgehalten hätte. Diese Rüge scheitert schon deswegen, weil Frau L. bei ihrer Vernehmung als Zeugin vor dem Oberlandesgericht, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, im wesentlichen dieselben Bekundungen machte wie in der Hauptverhandlung und der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen ihren beiden Aussagen gar nicht besteht.
Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde macht die Revision weiter geltend, die Verteidigung des Angeklagten habe vor der Hauptverhandlung durch Schriftsatz vom 28. September 1950 die Ladung zweier Zeuginnen, der Frauen Anneliese W. und Irmgard T., zum Beweis dafür beantragt, dass sich der Angeklagte in dem W.schen Garten mit einer dunkelhaarigen Tschechin getroffen und geküsst habe. Die Revision rügt, dass das Landgericht über diesen Antrag nicht durch Beschluss entschieden habe. Dazu ergibt sich aus den Akten folgendes: Der Vorsitzende der Strafkammer ordnete gemäss § 219 StPO die Ladung der Zeugin W. an und lehnte die Ladung der Zeugin T. als "unbehelflich" ab. Die Verfügung des Vorsitzenden wurde dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gemacht. Frau W. wurde in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen. Frau T. wurde weder von der Verteidigung unmittelbar als Zeugin geladen, noch wurde, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, im Laufe der Hauptverhandlung der Beweisantrag, soweit er sich auf sie bezog, wiederholt. Bei dieser Sachlage ist kein Verfahrensfehler ersichtlich. Soweit sich der von der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag auf Frau W. bezog, wurde ihm entsprochen und die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen. Weshalb die Strafkammer insoweit noch einen besonderer Beschluss hätte fassen sollen, ist unverständlich. Aber auch soweit sich der Anhang auf Frau T. bezog, bestand für das erkennende Gericht keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, über ihn durch Beschluss zu entscheiden. Der Antrag war in verfahrensrechtlich zulässiger Weise gemäss § 219 StPO vom Vorsitzenden beschieden worden. Wenn die Verteidigung des Angeklagten eine Entscheidung des erkennenden Gerichts hätte herbeiführen wollen, hätte es ihr freigestanden, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
Soweit die Revision im übrigen gegen die tatsächlichen Darlegungen des Urteils ankämpft, bemängelt sie nur Einzelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung, wobei sie zum Teil sogar unter Beweisangebot neue Tatsachen behauptet. Das ist unzulässig. Sie kann deshalb mit diesen Ausführungen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.
3.)
Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Zubilligung mildernder Umstände gemäss § 154 Abs. 2 StGB ablehnt und die Höhe der verhängten Strafe rechtfertigt, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht strafschärfend den Gedanken berücksichtigt hat, die Tat des Angeklagten wiege deshalb besonders schwer, weil er sich gewissenlos über die Rechtsordnung hinweggesetzt habe, obwohl er als Polizeibeamter zu ihrer Wahrung berufen gewesen sei und ihm die Bedeutung des Eides für die Rechtspflege besonders gut bekannt gewesen sei.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Strafkammer das "freche Leugnen" des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt und zum Anlass genommen hat, ihm nur einen Teil der Untersuchungshaft anzurechnen. Das Geständnis oder das Leugnen eines Angeklagten darf zwar nur mit Vorsicht als Strafzumessungsgrund verwertet werden. Denn die geltende Verfahrensordnung sieht um der Wahrheitsfindung willen davon ab, den Schuldigen zum Geständnis zu verpflichten oder gar durch Androhung von Nachteilen - wie härtere Strafe und Nichtanrechnung der Untersuchungshaft - auf ihn einen Druck nach dieser Richtung auszuüben. Darum ist es unzulässig, den geständigen Verbrecher nur seines Geständnisses wegen milder und den leugnenden Verbrecher nur seines Leugnens wegen härter zu bestrafen, weil eine solche schematische Berücksichtigung von Geständnis oder Leugnen im Ergebnis als unzulässiger Druck auf den Angeklagten wirken könnte (§ 136 a StPO). In dem Verhalten, das der Verbrecher während des Verfahrens, vor allem auch während der Hauptverhandlung, an den Tag legt, kann sich jedoch auch offenbaren, wie er innerlich zu seiner Tat steht. Wenn auch durch dieses nach der Tat liegende Verhalten der Unrechtsgehalt der Tat selbst nicht verändert wird, so können doch unter Umständen aus ihm Schlüsse auf das Mass seiner persönlichen Schuld und auf seine Gefährlichkeit gezogen werden, die - wie in der Rechtsprechung und im Schrifttum allseitig anerkannt ist - bei der Strafzumessung nicht nur Berücksichtigung finden dürfen, sondern sogar müssen. Wenn und soweit das Leugnen oder das Geständnis des Angeklagten solche Schlüsse auf das Mass seiner persönlichen Schuld und den Grad seiner Gefährlichkeit zulässt, muss es deshalb gestattet sein, es auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. In dieser Weise ist im vorliegenden Falle auch die Strafkammer verfahren. Sie legt dar, der Angeklagte habe trotz erdrückender Beweise und im Widerspruch zu dem Inhalt eines von seiner Hand stammender Kassibers, der abgefangen wurde, bis zuletzt an der Darstellung festgehalten, dass sein ehewidriges Verhältnis zur Mitangeklagten B. nur ein harmloses Freundschaftsverhältnis sei. Daraus sei zu entnehmen, dass er weder Reue empfinde, noch dass er überhaupt seine Schuld einsehe. Was die Anrechnung der Untersuchungshaft betreffe, so sei dabei zu berücksichtigen, dass er die Haftdauer durch sein hartnäckiges Leugnen selbst verschuldet habe. Diese Ausführungen zeigen klar, dass die Strafkammer das Leugnen des Angeklagten nicht zu seiner selbst willen, sondern nur deshalb als Strafzumessungsgrund verwerten hat, weil sie wegen der besonderen Umstände des Falles aus ihm in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entnahm, wie der Angeklagte innerlich zu seiner Tat steht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. OGHSt 2, 219).
Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind schliesslich auch insoweit unbegründet, als die Revision geltend macht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der Fall des sogenannten Eidesnotstandes nach § 157 StGB vorliege. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt jedoch nicht übersehen, es verneint vielmehr die Voraussetzungen des § 157 StGB, wenn auch nur mit der kurzen Bemerkung, dass die "nach keiner Richtung gegeben" seien. Dass die Strafkammer dabei von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Revision macht zwar geltend, man müsse bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 157 StGB davon ausgehen, dass der Angeklagte mit Frau B. nicht nur ehewidrige Beziehungen unterhalten habe, wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt habe, sondern dass es zwischen ihnen auch zum Ehebruch gekommen sei. Der Angeklagte hätte sich also bei wahrheitsgemässer Aussage des Ehebruchs nach § 172 StGB bezichtigen müssen. Auch wenn man mit dem Landgericht nur von ehewidrigen Beziehungen ausgehe, sei zu berücksichtigen und vom Landgericht offenbar übersehen worden, dass sich der Angeklagte mit dem Eingeständnis solcher Beziehungen einer Beleidigung des Ehemanns B. hätte bezichtigen müssen. Mindestens hätte er befürchten müssen, dienststrafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Auf alle diese von der Revision angeführten Gesichtspunkte kommt es jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob ihre Berücksichtigung überhaupt rechtlich zulässig wäre. Das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte den Meineid schwor, weil er entweder durch die Mitangeklagte Frau B. dazu bestimmt wurde oder weil er den Entschluss dazu zwar selbständig, aber aus Gründen fasste, die sich aus seinem Verhältnis zur Frau B., aus seiner Zuneigung zu ihr, ergaben. Diese Feststellungen sind nach dem Urteilszusammenhange dahin zu verstehen, dass für das Verhalten des Angeklagten nur einer dieser angeführten Gründe bestimmend war und andere Beweggründe ausscheiden. Im Gegensatz zur früher geltenden Fassung reicht es nun nach der jetzt geltenden auf der VO vom 29. Mai 1943 beruhenden Fassung zur Anwendung des § 157 StGB nicht aus, dass die Angabe der Wahrheit tatsächlich für den Schwörenden eine Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung nach sich ziehen konnte. Erforderlich ist vielmehr, dass eine solche Gefahr für den Täter derBeweggrund seines Handelns war. Da nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt diese Möglichkeit jedoch ausscheidet, lässt das Urteil auch darin keinen Rechtsfehler erkennen, dass es die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint.
Soweit es den Angeklagten übler betrifft, weist es also weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Mangel zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Seine Revision muss daher verworfen werden. Ihm die seit dem landgerichtlichen Urteil erlittene weitere Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen, sah der Senat keinen Anlass.
II.
Zur Revision der Angeklagten B.
1.)
Auch die Verurteilung der Angeklagten B. wegen Beihilfe zum Meineid wird durch die Feststellung des Landgerichts getragen. Danach wurde im Ehescheidungsprozess der Beschwerdeführerin der Mitangeklagte Ü. von beiden Parteien als Zeuge benannt. Zunächst behauptete der Ehemann B., dass seine Frau mit Ü. ehewidrige Beziehungen unterhalte, und stellte diese Behauptung durch Benennung Ü.s als Zeugen unter Beweis. Die Angeklagte liess durch ihren Anwalt dieses Vorbringen bestreiten und benannte ihrerseits Ü. als Zeugen dafür, dass ihr Mann sie mit einer Holzhacke bedroht habe. In einem späteren Schriftsatz liess sie Ü. noch dafür als Zeugen benennen, dass zwischen ihm und ihr nur ein Freundschaftsverhältnis bestanden habe, das von ihren Eltern und ihrem Manne nur missdeutet worden sei. Von diesen Vorgängen setzte sie laufend Ü. in Kenntnis. Sie suchte ihn zu diesem Zweck wiederholt in seiner Wohnung auf, liess ihn dort die im Scheidungsprozess gewechselten Schriftsätze durchlesen und veranlasste ihn, mehrmals an Besprechungen mit ihrem Anwalt teilzunehmen. Sie gab damit dem Mitangeklagten zu verstehen, dass sie von ihm erwarte, er werde als Zeuge ehewidrige Beziehungen zu ihr in Abrede stellen, und gewann die Überzeugung, dass Ü. auch in diesem Sinne aussagen werde. Auf Grund der Zeugenbenennung beider Prozessparteien wurde Ü. am 23. November 1950 in Gegenwart der Angeklagten als Zeuge vernommen, stellte dabei wahrheitswidrig ehewidrige Beziehungen zur Beschwerdeführerin in Abrede und wurde nach eingehender Eidesbelehrung und Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht vereidigt, ohne dass die Angeklagte das hinderte.
Diesen Sachverhalt würdigt die Strafkammer dahin, die Angeklagte habe durch ihr Verhalten vor der Eidesleistung des Mitangeklagten Ü. für diesen eine Gefahrenlage heraufbeschworen, die für sie die Verpflichtung begründet habe, die Leistung des Meineids dadurch zu verhindern, dass sie vorher der Wahrheit die Ehre gegeben hätte. Dadurch, dass sie das unterlassen habe, habe sie sich der Beihilfe zum Meineid schuldig gemacht.
2.)
Die Revision wendet hiergegen ein, dass schon die der Rechtsauffassung der Strafkammer zugrunde liegenden Feststellungen nicht frei von Widerspruch seien. Im Zusammenhang mit den Darlegungen, dass der Angeklagten B. eine Anstiftung zum Meineid nicht nachgewiesen sei, finde sich nämlich in den Urteilsgründen die Bemerkung, dass der Angeklagte Ü. kein eigenes Interesse an einer falschen Aussage gehabt habe. Im Gegensatz dazu werde kurz darauf ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sie entgegen den tatsächlichen Verhältnissen im Ehescheidungsprozess die gegnerischen Behauptungen habe bestreiten lassen, für den von ihr als Zeugen benannten Mitangeklagten Ü. insofern eine Gefahrenlage geschaffen, dass sie ihn in einen Interessenwiderstreit und damit in die Gefahr einer unrichtigen Aussage gebracht habe. Dieser Interessenwiderstreit habe darin bestanden, dass sich Ü. infolge des Prozessverhaltens der Angeklagten einmal der Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemässen Zeugenaussage und zum anderen der Erkenntnis gegenübergesehen habe, dass er durch eine der Wahrheit entsprechende Aussage die Prozesslage der ihm nahestehenden Angeklagten verschlechtern würde und sich selbst eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigen müsste.
Der von der Revision gerügte Widerspruch ist jedoch in Wahrheit nicht vorhanden. Bei der zuerst angeführten Bemerkung handelt es sich nicht um eine mit den späteren Darlegungen in Widerspruch stehende Feststellung, sondern nur um eine von der Strafkammer für den - tatsächlich nicht vorliegenden - Fall angestellte Erwägung, dass die Angeklagte im Scheidungsprozess selbst der Wahrheit die Ehre gegeben und keine unwahren Behauptungen aufgestellt hätte. Die Ausführungen besagen nichts anderes, als dass für diesen Fall kein so starkes Eigeninteresse bei Ü. erkennbar sei, dass es ihn hätte dazu bestimmen können, entgegen wahrheitsgemässen Erklärungen der Angeklagten B. selbst als Zeuge die Unwahrheit zu sagen. Sie drücken damit mit anderen Worten schon dasselbe aus, was die Strafkammer im nächsten Abschnitt selbst näher darlegt, dass nämlich für Ü. ausreichende Beweggründe zur Verletzung der Zeugenpflicht erst durch das Prozessverhalten der Angeklagten entstanden. Die beiden Stellen der Urteilsgründe, auf die die Revision hinweist, stehen also miteinander in Einklang und enthalten keinen Widerspruch, der dem Schuldspruch gegen die Angeklagte B. die tatsächliche Grundlage entziehen könnte.
3.)
Die Verurteilung der Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem vom Mitangeklagten Ü. begangenen Verbrechen des Meineides ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es gar nicht des vom Landgericht herangezogenen Gedankens, dass die Beschwerdeführerin durch pflichtwidrige Unterlassung eines Verhaltens, zu dem sie wegen ihres vorangegangenen Tuns verpflichtet gewesen sei, den Meineid gefördert habe. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie schon durch ihrTun die Tat Ü.s gefördert. Als Beihilfe im Sinne des § 49 StGB ist jedes Verhalten anzusehen, durch das der Gehilfe äussere Umstände für die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Wege räumt oder fernhält. Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass diese Bedeutung nicht nur der Unterlassung einer wahrheitsgemässen Erklärung vor dem Prozessgericht vor der Eidesleistung Ü.s zukommt, zu der sie die Strafkammer für verpflichtet hält; eine solche Bedeutung wohnt schon ihrem vorangegangenen Tun inne.
Denn Ü. sollte als Zeuge über Vorgänge aussagen, die sich nur zwischen ihm und der Mitangeklagten B. abgespielt hatten. Es war mindestens zweifelhaft, ob dritte Personen dazu irgendetwas Sachdienliches würden bekunden können. Die wahrheitswidrige Ableugnung ehewidriger Beziehungen hatte bei dieser Sachlage, wie die Strafkammer selbst in anderem Zusammenhange erörtert, für Ü. nur einen Sinn, wenn er sich dessen gewiss war, dass auch die Mitangeklagte B. im Prozess wie ausserhalb des Prozesses Erklärungen abgab und auch in Zukunft abgeben würde, die sich mit den unwahren Bekundungen deckten, die er zu machen entschlossen war. Unter diesen Umständen wurde der Meineid Ü.s durch alle Handlungen der Beschwerdeführerin gefördert, durch die sie ihm zu verstehen gab, dass sie, die ausser ihm die einzige Person war, die aus eigenem Erleben so gut wie er über die Beweistatsachen Bescheid wusste, ihm nicht in den Rücken fallen und ihn nicht Lügen strafen würde. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine solche Förderung schon allein in ihrem Prozessverhalten gesehen werden darf, also darin, dass die Angeklagte die von ihrem Mann im Ehescheidungsprozess behaupteten Ehewidrigkeiten bestritt, dass sie selbst die Behauptung aufstellen liess, ihre Beziehungen zu Ü. seien über ein harmloses Freundschaftsverhältnis nicht hinausgegangen und dass sie sich dafür ebenfalls auf das Zeugnis Ü.s berief. Jedenfalls bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, dass die Angeklagte die Umstände für den von Ü. geplanten Meineid dadurch günstiger gestaltete, dass sie ihn über alle im Prozess gewechselten Schriftsätze und dabei vor allem auch über ihre eigenen Behauptungen unterrichtete, dass sie dabei nach den Feststellungen des Landgerichts Ü. zu verstehen gab, sie erwarte von ihm als Zeugen eine Bestätigung ihrer unwahren Behauptungen, und die Gewissheit erlangte, Ü. werde als Zeuge die ehewidrigen Beziehungen zu ihr in Abrede stellen und die falsche Aussage notfalls beschwören. Aus dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin, wenn schon ihr Prozessverhalten als solches nicht die Bedeutung einer Beihilfehandlung für den Meineid Ü.s haben kann, jedenfalls durch die Herstellung des geschilderten Einvernehmens mit Ü. für dessen falsche Aussage und seinen Meineid - sowohl tatsächlich wie nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung - einen wichtigen Tatbeitrag leistete. Ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid wird also schon durch die dem Urteil zu entnehmende Feststellung getragen, dass sie durch ihre auf die Herstellung eines solchen Einvernehmens abzielenden Handlungen die falsche Aussage und den Meineid Ü.s förderte. Ihre gesamte Tätigkeit, wie sie vom Landgericht festgestellt worden ist; zielte so deutlich und so zielbewusst auf eine falsche Aussage Ü.s und auf dessen Meineid ab, dass ihre Mittäterschaft angenommen werden müsste, wenn es sich beim Meineid nicht um ein sogenanntes "eigenhändiges" Delikt handelte, bei dem die Annahme der Mittäterschaft für diejenigen, die nicht selbst die Ausführungshandlung verwirklichen, unmöglich ist. Um so weniger bestehen Bedenken, dieses auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Meineids durch Ü. hinzielende tätige Handeln der angeklagten als einen für die Annahme der Beihilfe ausreichenden Tatbeitrag zu werten.
4.)
Auch wenn man das Urteil dahin verstehen sollte, dass das Landgericht die als Beihilfe zum Meineid zu wertenden Handlungen der Beschwerdeführerin zwar feststellt, sie aber nicht selbst in diesem Sinne würdigt, erweist sich die Verurteilung der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt, weil auch die Annahme des Landgerichts zutreffend ist, dass die Angeklagte durch pflichtwidrige Unterlassung Beihilfe geleistet habe.
Die Strafkammer geht insoweit von dem in der Rechtsprechung anerkannten Satz aus, dass derjenige, der für einen anderen eine Gefahrenlage geschaffen hat, von Rechts wegen verpflichtet ist, den drohenden Erfolg abzuwenden, und dass die Nichterfüllung dieser Pflicht die strafrechtliche Verantwortung oder Mitverantwortung begründet. Von diesem Grundgedanken ausgehend hat die Rechtsprechung Beihilfe zum Meineid in den Fällen bejaht, in denen jemand durch sein eigenes Verhalten für einen Zeugen die Gefahr herbeigeführt hatte, dass er eine falsche Aussage machen und diese beschwören werde, und die Leistung des Meineids zuliess, obwohl sich aus seiner vorangegangenen Verhalten die Verpflichtung zur Verhinderung des Meineides ergab und ihr durch Abgabe einer wahrheitsgemässen Erklärung dies auch möglich gewesen wäre (vgl. RGSt 72, 20 = JW 1938, 578 mit Anm. von Schaffenstein; 74, 283; 74, 38 = DR 1940, 637 mit Anm. von Mezger; 75, 271; OLG Hamm HESt 2, 242; Maurach SJZ 1949 Sp 541; Urteil des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50). Gegen manche dieser Entscheidungen sind in Schrifttum zwar Bedenken erhoben worden. Diese betreffen aber nicht den Grundgedanken, auf dem diese Rechtsprechung beruht, sondern nur die Frage, ob schon in bestimmten Handlungen die Begründung einer Gefahrlage gesehen werden darf. Vor allem sind Bedenken gegen die gelegentlich geäusserte Auffassung laut geworden, dass eine Partei schon dadurch, dass sie sich nicht an die aus § 138 ZPO sich ergebende Verpflichtung zu redlicher Prozessführung gebunden hält, sondern wahrheitswidrige Behauptungen aufstellt oder aufstellen lässt und unter Beweis stellt, für den von ihr benannten Zeugen eine Gefahr in dem erörterten Sinne heraufbeschwöre, durch die die Verpflichtung zur Verhinderung des Zeugenmeineides ausgelöst werde. Schon das Reichsgericht hat in der Entscheidung 75, 271, 274 darauf hingewiesen, eine Partei schaffe dadurch, dass sie die Vernehmung eines Zeugen veranlasse, noch nicht die Gefahr, dass der Zeuge einen Meineid leiste. Denn es liege in der Entschliessung des Zeugen selbst, ob er die Wahrheit sagen wolle oder nicht. Von der Schaffung einer Gefahr könne darum nur gesprochen werden, wenn noch irgendetwas hinzutrete, diese Entschliessung des Zeugen im Sinne eines Meineides zu beeinflussen. Auch die Entscheidung des Senats vom 9. Januar 1951 - 4 StR 55/50 - enthält Hinweise nach dieser Richtung. Der Revision ist deshalb zuzugeben, dass Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts bestehen könnten, soweit sie dahin geht, die Angeklagte habe eine die Verpflichtung zur Hinderung des Meineides auslösende Handlung dadurch begangen, dass sie in ihrem Ehescheidungsprozess den Mitangeklagten Ü. als Zeugen für die Bedrohung mit einer Holzhacke benannt, die Behauptungen ihres Mannes über ehewidrige Beziehungen zu Ü. bestritten und unter Benennung Üblers als Zeugen habe vortragen lassen, diese Beziehungen seien über ein harmloses Freundschaftsverhältnis nicht hinausgegangen. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich jedoch, weil sich nach den Feststellungen der Strafkammer das Verhalten der Angeklagten auf die Abgabe solcher Prozesserklärungen nicht beschränkte. Sie setzte sich vielmehr mit dem von ihr benannten Zeugen, dem jetzigen Mitangeklagten Ü., in Verbindung, liess ihn alle im Prozess gewechselten Schriftsätze durchlesen und gab ihm dadurch zu verstehen, dass sie von ihm als Zeugen eine Bestätigung ihrer unwahren Behauptungen erwarte.
Dem Landgericht, ist darin beizustimmen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls durch diese zu ihrem Prozessverhalten hinzukommenden Handlungen die Entschliessung des Zeugen im Sinne eines Meineids deutlich beeinflusste und diese von ihr herbeigeführte Gefahr für sie die Rechtspflicht begründete, den Meineid Ü.s zu verhindern. Dass die Nichterfüllung dieser Pflicht den Meineid tatsächlich förderte, die Beschwerdeführerin die Hinderung des Meineids mit diesem Willen und in diesem Bewusstsein unterliess und sie sich auch dieser Pflicht bewusst war, wird vom Landgericht ausdrücklich festgestellt. Auf die von ihm angestellte Hilfserwägung, es würde sich, wenn die Angeklagte aus den ihr bekannten Tatsachen nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen hätte, nur um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum handeln, kommt es mithin nicht an und es kann unentschieden bleiben, ob dieser Gedankengang Billigung verdient.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid ist nach alledem auch unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung einer rechtlich gebotenen Handlung begründet. Die Revision der Angeklagten muss daher, da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu ihren Ungunsten aufweist, verworfen werden.
gez. Dr. Peetz
gez. Mantel
gez. Glanzmann
gez. Dr. Kleinewefers