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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1963, Az.: 3 StR 23/63

Verstoß gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD-Verbot); Verstoß gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts; Propaganda für die Wahlbewerbung eines Kandidaten in seiner eigenen Zeitung; Aufhebung eines Urteils wegen eines Verbotsirrtums in Bezug auf die Zulassung eines kommunistischen Einzelkandidaten zur Bundestagswahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1963
Aktenzeichen
3 StR 23/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 26.10.1962

Verfahrensgegenstand

Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesenwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verstosses gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956) verurteilt, und zwar Lo. zu sechs, Wa. und W. zu je neun Monaten Gefängnis. Sämtliche Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden. Eine Reihe von Gegenständen ist eingezogen worden, darunter die "bei den Angeklagten beschlagnahmten Flugblätter, Plakate, Zeitungen, Briefe und sonstigen Schriften" in dem aus den Urteilsgründen (S. 98 f) ersichtlichen Umfang. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts sind sämtliche Angeklagten als kommunistische Einzelkandidaten im Bundestagswahlkampf des Jahres 1961 aufgetreten; sie haben bei dem zuständigen Kreiswahlausschuss die Zulassung ihrer Bewerbung beantragt und durch Wählerbriefe, Plakate sowie Auftreten in Wahlversammlungen für ihre Wahl geworben. Sie haben ihre Propaganda auch dann noch fortgesetzt, als sie u.a. durch Verbot einer Wahlversammlung und Zurückweisung des Wahlvorschlags auf die Unzuläasigkeit ihrer Bewerbung und deren propagandistischer Vorbereitung hingewiesen worden waren. Das Landgericht hat im übrigen als wahr unterstellt (UA S. 88), dass 16 weitere wie die Angeklagten für die Bundestagswahl 1961 aufgetretene kommunistische Einzelbewerber "mit den Angeklagten hinsichtlich ihrer Bewerbung zur Bundestagswahl 1961 keine Verbindung hatten, und dass die Bewerbung nicht auf Weisung oder Empfehlung erfolgte, sowie dass niemand von ihnen für den Wahlkampf Geld von einer Stelle im Ausland oder in der SBZ erhalten hat".

3

Sämtliche Angeklagten sind, wie das Landgericht weiter feststellt, bis zum Verbot der KPD Mitglieder und Funktionäre dieser Partei gewesen und haben sich 1958 für den Schleswig holsteinischen Landtag, 1959 bei den Gemeindewahlen in Schleswig-Holstein beworben. Sie bezeichnen sich heute noch als überzeugte Kommunisten.

4

Bei seiner rechtlichen Würdigung (UA S. 89) geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts jeder verstösst, der auf irgendeine Weise die gesetzwidrige Wirksamkeit der als verfassungswidrig aufgelösten, insgeheim aber fortbestehenden Partei bewusst und gewollt fördert (BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] sowie die dort angeführte frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das haben die Angeklagten, wie das Landgericht weiter ausführt, "durch ihr Auftreten und ihre Tätigkeit anlässlich der Bundestagswahl 1961" getan. Zwar stehe auch früheren Mitgliedern und Funktionären der KPD das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht der freien Gesinnung und Meinungsäusserung zu. Andere sei es aber - so heisst es im Urteil -, wenn die Angeklagten, wie sie es getan hätten, "aus der Sphäre des Privatmannes heraustreten mit dem Willen, einen Sitz im Bundestag zu erringen, um dort als Kommunisten die Auffassung der in der Bundesrepublik verbotenen KPD zu vortreten und ihre Ziele zu fördern, solange diese noch nicht offiziell im Bundestag vertreten ist. Das bedeutet letzten Endes nichts anderes, als dass die drei Angeklagten auf die Wiederzulassung der KPD hingearbeitet haben". Auch sei es den Angeklagten weiter darauf angekommen, "anlässlich der Bundestagswahl 1961 kommunistische Propaganda zu betreiben und dadurch die in der Bundesrepublik verbotene KPD wieder in das Bewusstsein der Massen zu bringen". Diese Erwägungen tragen, jedenfalls nach der äusseren Tatseite, die Anwendung der §§ 42, 47 BVerfGG. Schon dadurch, dass die Angeklagten, sämtlich früher an hervorragender Stelle stehende Funktionäre der KPD, sich als kommunistische "Einzelkandidaten" nunmehr der verbotenen KPD zur Verfügung stellten, weiter aber dadurch, dass sie kommunistische Propaganda betrieben, förderten sie - sachlich gesehen - die verbotene KPD; auf die eingehenden Ausführungen in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]) wird verwiesen.

5

Auch der innere Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist rechtsirrtumsfrei dargelegte Bedenken erweckt insoweit lediglich die Beweisführung im angefochtenen Urteil (UA S. 93) hinsichtlich des Angeklagten Wallnig. Es heisst dort:

"Dass der Angeklagte Wa. mit seiner Kandidatur die Ziele der verbotenen KPD verfolgt hat, ergibt sich ganz besonders klar aus dem bei dem Angeklagten anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung vorgefundenen und beschlagnahmten Konzept einer Wahlrede" ...

6

und weiter (UA S. 93):

"Die Einlassung des Angeklagten Wa., dieses Manuskript sollte noch, überarbeitet werden, so dass die Formulierungen nicht von ihm stammen könnten, verdient keinen Glauben. Das Manuskript ist bei dem Angeklagten Wallnig gefunden worden. Der Angeklagte bestreitet auch, mit Hintermännern der SED oder der verbotenen KPD Verbindung zu haben. Demnach kann das Manuskript nur von ihm stammen, wobei er es durchaus aus kommunistischen Propaganda-Schriften oder - reden zusammengestellt haben mag" ...

7

Das Bestreiten des Angeklagten, mit Hintermännern der SED oder KPD in Verbindung zu stehen, konnte nur dann zur Grundlage einer Feststellung herangezogen werden, wenn das Landgericht dieses Bestreiten als glaubwürdig ansah. Das kommt aber im angefochtenen Urteil nirgends zum Ausdruck. Die Wahrunterstellung (UA S. 88) wäre insoweit nicht gegen den Angeklagten Wa. verwendbar gewesen, weil sie nur zu Gunsten des Angeklagten geschehen durfte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Einer dem Bestreiten dieses Angeklagten entsprechenden Feststellung hätte es jedoch umsomehr bedurft, als die Strafkammer hinsichtlich der von ihm seit Mai 1960 herausgegebenen, im Urteil als "prokommunistisch" bezeichneten Monatszeitschrift "Freie Meinung", wiederum entgegen meinem Bestreiten, feststellt, der Angeklagte könne diese Zeitung "nicht allein, sondern nur mit Hilfe gleichgesinnter, kommunistisch eingestellter Hintermänner herausgebracht haben". Diese Zeitung bildet aber mit der in ihren Ausgaben für Juni, Juli und August 1961 enthaltenen Propaganda für die Wahlbewerbung des Angeklagten offenbar eine der Unterlagen für seine Verurteilung (UA S. 33, 37, 59, 63). Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum die "Hintermänner", die dem Angeklagten nach Meinung des Landgerichts bei seiner Zeitung geholfen haben, ihm nicht auch bei seiner Wahlrede geholfen haben sollen. Zumindest hätte das Landgericht sich mit diesen naheliegenden Bedenken auseinandersetzen müssen. Seine Beweiswürdigung ist daher in diesem, die Verurteilung des Angeklagten Wallnig mittragenden Punkt unklar und lückenhaft.

8

Vor allem aber sind die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verbotsirrtums bei sämtlichen Angeklagten möglicherweise durch Rechtsirrtum beeinflusst. Das Landgericht führt aus (UA S. 96):

"Die Angeklagten können insoweit auch nichts zu ihren Gunsten allein aus der Tatsache herleiten, dass sie bei der Landtagswahl 1958 und bei den Gemeinde- und Kommunalwahlen 1959 haben kandidieren dürfen. Denn damals sind sie nicht ausdrücklich als kommunistische Kandidaten aufgetreten. Es kommt ausserdem darauf an, wie sie sich damals sonst betätigt haben. Ferner mögen damals die Behörden grosszügig verfahren sein".

9

Während die (von den Angeklagten nicht bestrittene) Tatsache, dass sie bei den Wahlen 1958/59 nicht ausdrücklich als kommunistischen Kandidaten aufgetreten sind, geeignet war, die vom Landgericht gezogene Schlussfolgerung zu tragen, gilt dies nicht von der weiteren, von den Revisionen mit Recht angegriffenen Begründung. Kam es wirklich darauf an, wie die Angeklagten "sich damals sonst betätigt haben", so musste das Landgericht dieser Frage nachgehen und sie klären; es ist nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht auszuschliessen, dass die Angeklagten, wie sie behaupten, sich "sonst" genauso verhalten haben wie bei der Bundestagswahl 1961. Der Hinweis, die Behörden möchten bei der Zulassung der Wahlbewerbung 1958/59 "grosszügig verfahren sein", ist im Zusammenhang mit der Frage des Unrechtsbewusstseins der Angeklagten nicht schlüssig, solange das Landgericht nicht feststellte, dass die Angeklagten diese damalige Haltung der Behörden als fehlerhaft durchschaut hatten oder - im Falle des verschuldeten Verbotsirrtums - hätten durchschauen können und müssen. Etwaige falsche Grosszügigkeit der Zulassungsbehörden könnte einen Verbotsirrtum hervorgerufen oder gefördert haben.

10

Das Urteil fährt zwar fort (UA S. 96):

"Darauf können die Angeklagten sich aber nicht berufen. Entscheidend ist einzig und allein ihre jetzige Tätigkeit. Alle Angeklagten haben letztlich auch noch nach Verbot der Versammlungen und Zurückweisung ihres Wahl Vorschlages in der angegebenen Weise bewusst und gewollt Propaganda für die verbotene KPD getrieben".

11

Der Senat hat aber Bedenken, aus diesen Ausführungen etwa zu entnehmen, dass das Landgericht der Zulassung der Angeklagten zu den Landtagswahlen 1958 und den Kommunalwahlen 1959 überhaupt keine Bedeutung für die Frage eines Verbotsirrtums beigemessen hätte. Eine solche Auffassung ginge auch am Kernpunkt der hier zu entscheidenden Rechtsfrage vorbei. Die Angeklagten mögen überführt sein oder werden, dass sie vorsätzlich das wirken der als verfassungswidrig aufgelösten, jedoch im Untergrund fortbestehenden KPD unterstützt haben; damit ist aber die Frage noch nicht beantwortet, ob sie sich aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für befugt hielten und halten durften, die ihnen vorgeworfene Tätigkeit zu entfalten; für diese Frage ist aber von Bedeutung, welche Schlüsse sie aus ihrer Zulassung als Wahlbewerber in den Jahren 1958 und 1959 zogen und ziehen durften. Das Landgericht hat sich deshalb an sich mit Recht mit dieser Frage beschäftigt.

12

Der Senat hat sich in seinem inzwischen in BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] veröffentlichten Urteil vom 20. März 1963 mit der verfassungsrechtlichen Seite der "unabhängigen", aber als "kommunistisch" bezeichneten Einzelbewerbungen zu den Bundestagswahlen des Jahres 1961 auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Wahlbewerbungen weder auf das Grundrecht der freien Meinungsäusserung (Art. 5 GG) noch auf das Recht der Wählbarkeit (Art. 38 Abs, 2 GG) noch auf das Gebot der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 3 GG) gestützt werden können. Auf die Ausführungen (BGHSt 18, 301 ff [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]) wird verwiesen.

13

Der Senat hat in demselben Urteil auch zu der Frage des Verbotsirrtums Stellung genommen und ausgesprochen, dass die Rechtslage "für einen Einsichtigen und Gutwilligen nicht allzuschwer überschaubar" gewesen sei. Auch auf diese Ausführungen (BGHSt 18, 304 f [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63], vgl. auch BGHSt 16, 264, 270) [BGH 18.09.1961 - 3 StR 25/61] wird Bezug genommen. Im vorliegenden Falle konnte die Tatsache, dass die Angeklagten zu den Wahlen 1958 und 1959 zugelassen worden waren, diese wohl zu der Meinung bringen, dass die Verfassung ihnen eine solche Art der Wahlbewerbung erlaube; da sie aber - nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts - bei der Bundestagswahl 1961 - im Gegensatz zu den früheren Wahlen - ausdrücklich darauf Wert legten, als kommunistische Wahlkandidaten aufzutreten, da sie sich ferner durch ihre politische Vergangenheit wie durch die Art ihres Auftretens, auch noch nach Verbot ihrer Wahlversammlungen und Zurückweisung ihrer Wahlvorschläge, als Wortführer und Propagandisten der verbotenen KPD zu erkennen gaben, sich jedenfalls, wie dies zur Vermeidung erkennbarer und gewollter Missdeutungen erforderlich gewesen wäre, nicht deutlich von der KPD abgesetzt haben, liegt es nahe, dass sie die auch verfassungsrechtliche Unzulässigkeit ihrer Wahlbewerbung erkannten oder jedenfalls erkennen mussten. Über diese Tatfrage wird das Landgericht zu entscheiden haben.

14

Die dargelegten Mängel zur Frage des Verbotsirrtums zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Soweit die Angeklagten weitere Mängel des Urteils in verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen, können sie in der neuen Hauptverhandlung die ihnen erforderlich erscheinenden Anträge stellen.

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Weber