Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1963, Az.: 2 StR 220/63
Voraussetzungen für das Vorliegen von Revisionsgründen; Anforderungen an eine Strafbarkeit wegen Hehlerei; Voraussetzungen eines Mitwirkens zum Absatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 31.01.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof, Mayr Meyer, Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1963 mit den Feststellungen auf gehoben, soweit sie verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei anstelle von drei Wochen Gefängnis zu 120 DM Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Angeklagte schrieb für ihren Verlobten, den früheren Mitangeklagten K., auf dessen Geheiß eine von ihm verfertigte Preisliste ab. Darin waren Pelzwaren und Mäntel aufgeführt, die er gestohlen hatte. Als sie halb fertig war, erfuhr sie von ihm, daß die Sachen gestohlen waren. Trotzdem vollendete sie die Arbeit, um ihr Verlöbnis nicht zu gefährden und sich die Liebe und Zuneigung ihres Verlobten zu erhalten. Nach Ansicht der Strafkammer wollte die Angeklagte dadurch ihrem Verlobten bei der Verwertung des Diebesgutes behilflich sein.
Diese Feststellungen begründen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei.
Die Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz setzt eine fördernde Tätigkeit zur wirtschaftlichen Verwertung der Sachen durch Veräußerung an Dritte im Interesse des Vortäters voraus. Der Absatz braucht nicht gelungen zu sein. Aber die bloße Vorbereitung eines späteren Absatzes ist ein Mitwirken nur, wenn weitere Umstände hinzutreten, die für den Vortäter den Beginn des Absetzens bedeuten (vgl. BGHSt 2, 135, 137) [BGH 24.01.1952 - 3 StR 927/51].
Solche Umstände sind hier nicht dargetan. K. hatte noch keinen feststehenden Absatzplan und keinen Abnehmer. Mag die Liste auch - worüber nichts festgestellt ist - für etwaige Abnehmer gedacht gewesen und durch das Abschreiben leserlicher geworden sein, ob stand diese Tätigkeit doch in so entfernter Beziehung zu einem künftigen, noch Ungewissen Absatz, daß sie nicht als ein Mitwirken. dazu im Sinne des § 259 StGB angesehen werden kann.
Demnach kann die Verurteilung wegen Hehlerei nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Strafkammer wird nunmehr, was bisher nicht geschehen ist, auch das Tun der Angeklagten nach dem 24. September 1962, an dem ihr Verlobter zur Bundeswehr einrückte, der Prüfung und Würdigung unterziehen müssen. Dieses Tun gehört im Sinne des § 264 StPO zu der in der Anklage bezeichneten Tat; ob die Staatsanwaltschaft es verfolgt wissen wollte oder nicht, spielt im Falle der Tatidentität keine Rolle (vgl. BGHSt 16, 200, 202) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 83/61].
Die Angeklagte hat nach der Einberufung ihres Verlobten dessen Interessen bei der Verwertung des Diebesguts wahrgenommen, indem sie nicht nur den an dem Diebstahl Mitbeteiligten Kr., der einen Interessenten hatte, zum Aufbewahrungsort der Diebesbeute brachte, sondern zusammen mit dem früheren Mitangeklagten H. Musterstücke aussuchte, die dieser mitnahm. Schließlich hat sie H. beim Abtransport des gestohlenen Guts zu einer Abnehmerin begleitet, nachdem sie die Mitangeklagte Ha. aufgefordert hatte, ebenfalls mitzugehen. Ob sie dabei jeweils aus Eigennutz gehandelts ob und welchen Vorteil sie erstrebt hat, muß geklärt werden. Insoweit wird auf die Entscheidung des Reichsgerichts in HRR 1939 Nr. 354 verwiesen.
Im übrigen wird das gesamte Verhalten der Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Begünstigung zu würdigen sein.
Kirchhof
Mayr
Meyer
Henning