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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1952, Az.: 3 StR 927/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1952
Aktenzeichen
3 StR 927/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 12.07.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 135 - 138
  • JZ 1952, 278-279 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1952, 515-516 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Sachhehlerei

Prozessgegner

den Bäcker Fritz M. aus K.-U., geboren am ... 1922 in R.,

Amtlicher Leitsatz

Wer die gestohlene Sache zunächst gutgläubig in Verwahrung nimmt, dann aber den Sachverhalt erfährt und mit dem Dieb verabredet, die Sache weiter zu verwahren und sich gegen Beteiligung am Erlös nach einem Abnehmer umzusehen, ohne dies zu tun, macht sich weder unter dem Gesichtspunkt des Mitwirkens beim Absatz noch dem des Verheimlichens der Hehlerei schuldig. Es kommt der Tatbestand des § 258 in Betracht.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Juli 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie ist begründet.

2

1.)

Der Mitangeklagte von de V. hatte die vollständige Bereifung für einen Lastkraftwagen gestohlen. Einen der Reifen, die ein Gewicht von je 75 kg hatten, brachte er nachts gegen 1 Uhr in einem Personenkraftwagen zu dem Angeklagten M., weckte diesen auf und fragte ihn, ob er einen Reifen bei ihm unterstellen dürfe. M., der den Mitangeklagten von de V. seit Jahren kannte, erklärte sich einverstanden, ohne nach der Herkunft des Reifens zu fragen. Wenige Tage später trafen sich von de V. und M., wobei ersterer bemerkte, dass der Reifendiebstahl bekannt geworden sei. Er machte den Vorschlag, dass der Reifen einstweilen bei M. bleiben solle, bis sich die Sache beruhigt habe und ein Ankäufer gefunden sei. Um diesen sollten sich in der Zwischenzeit beide bemühen, den Erlös wolle man dann teilen. Mit diesem Vorschlag war M. einverstanden. Es kam jedoch zu keinem Verkauf; vielmehr wurde der Reifen bei M. durch die Polizei sichergestellt.

3

Die Strafkammer nimmt an, dass M. spätestens in dem Zeitpunkt von dem strafbaren Vorerwerb des Reifens erfahren hat, als er den Vorschlag des von de V., sich nach einem Ankäufer umzusehen, annahm. Eine Feststellung, dass M. sich tatsächlich um einen Absatz des Reifens bemüht hat, ist nicht getroffen worden.

4

Die Strafkammer sieht in diesem Sachverhalt ein Mitwirken beim Absatz. Ausserdem ist sie der Auffassung, dass der Angeklagte den Tatbestand des Verheimlichens durch Unterlassung erfüllt habe; auf Grund seines vorausgegangenen Verhaltens, nämlich der Duldung der Unterstellung, sei mit der Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb die Rechtspflicht erwachsen, dem Ansinnen des Diebes, den Reifen weiter aufzubewahren, entgegenzutreten.

5

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen Hehlerei nicht.

6

2.)

Den Tatbestand des "Ansichbringens" erörtert das Urteil nicht, obwohl er nach den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. "Ansichbringen" ist die Begründung einer unmittelbaren selbständigen Verfügungsmacht. Einerseits kann danach das blosse Verwahren oder die Übernahme einer Verkaufskommission dieses Merkmal nicht erfüllen (RGSt 51, 179; 55, 58). Andererseits genügt aber die Begründung einer Mitverfügungsgewalt (grundlegend RGSt 39, 309). War also die Abrede zwischen M. und von de V. so gemeint, dass die Verfügungsgewalt von jetzt ab ihnen beiden gemeinschaftlich zustehen sollte, so hätte M. den Reifen im Sinne des § 259 StGB an sich gebracht und sich der vollendeten Hehlerei schuldig gemacht (vgl. insbesondere RGSt 49, 410). Insoweit enthält jedoch das Urteil bisher keine ausreichenden Feststellungen.

7

3.)

Zum Tatbestand des "Mitwirkens beim Absatz", den die Strafkammer bejaht hat, räumt die Revision ein, dass das Gesetz einen Erfolg der Absatztätigkeit nicht voraussetzt (vgl. RGSt 56, 191, RG JW 1935, 3312). Sie beruft sich aber auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GoltdArch 49, 274 (Urt. v. 9. Juni 1902), wonach die blosse Übernahme der gestohlenen Sache mit dem Versprechen, sich nach einem Abnehmer umzusehen, noch keine Mitwirkung zum Absatz ist, vielmehr ein Bemühen um die Ermittlung eines Abnehmers hinzukommen muss. Die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts kommt jedoch zu gewissen Einschränkungen dieser Auffassung. Es wird zwar daran festgehalten, dass die Aufbewahrung allein den Tatbestand noch nicht erfüllt; gleichzeitig aber wird zum Ausdruck gebracht, dass in der Aufbewahrung im Hinblick auf eine künftige Verwertung je nach Lage des Einzelfalles bereits ein Mitwirken zum Absatz liegen kann. Nach RGSt 55, 58 macht sich der Hehlerei schuldig, wer die gestohlenen Waren zum Verkauf in Kommission übernimmt, auch wenn er späterhin keine Tätigkeit als Verkaufskommissionär entfaltet; durch die Übernahme des kommissionsweisen Verkaufs werde er bereits für die wirtschaftliche Verwertung der Diebesbeute tätig. Sehr weit geht die Entscheidung RG JR 1925 Nr. 1840, die ein hehlerisches Mitwirken zum Absatz schon darin erblickt, dass der Täter die gestohlenen Schuhe zum Zwecke des späteren Verkaufs durch den Dieb in Verwahrung nahm und sich am Sortieren der Schuhe beteiligte (der Sachverhalt wird in der veröffentlichten Entscheidung nur sehr kurz mitgeteilt, sodass eine rechtliche Beurteilung im einzelnen nicht möglich ist). Ob angesichts dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach das Inverwahrungnehmen gestohlener Sachen im Hinblick auf eine künftige Verwertung noch kein "Mitwirken zum Absatz", sondern nur die Vorbereitung eines künftigen Absatzes enthalte, aufrechterhalten, werden könne, bleibt in späteren Urteilen dahingestellt. RG JW 1934, 560 hält den Tatbestand jedenfalls dann für gegeben, wenn die Aufbewahrung erfolge, um einen bereits bestimmt geplanten Absatz bei einer bestimmten dritten Person zu ermöglichen. RGSt 67, 70 bejaht den Tatbestand, wenn sich der Täter die gestohlene Sache aushändigen lässt und es dabei übernimmt, die Sache abzusetzen; dagegen soll keine vollendete Hehlerei gegeben sein, wenn die Sache nur in Verwahrung genommen wird, wenn auch mit dem Willen des Übernehmenden, zu prüfen, ob er im Sinne eines Absatzes tätig werden könne.

8

Der erkennende Senat hält daran fest, dass die blosse Aufbewahrung mit dem Ziele, die Sache später irgendwo abzusetzen, nur eine Vorbereitung des späteren Absatzes und deshalb noch kein Mitwirken zum Absatz ist. Daran ändert auch nichts das zusätzliche Versprechen, sich nach einem Abnehmer umzusehen. Es müssen weitere Begleitumstände hinzutreten, es muss eine Tätigkeit entfaltet werden, die vom Standpunkt des Diebes betrachtet, sich bereits als Beginn des Absetzens darstellt. Dieses gemeinsame Merkmal weist der Sachverhalt in allen erwähnten Entscheidungen auf. Das gilt insbesondere für den Fall tatsächlicher Absatzversuche durch den Verwahrer, sowie der Übernahme in Verkaufskommission oder der Aufbewahrung mit dem Ziel, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes zu ermöglichen. Nur wenn die Aufbewahrung unter solchen Begleitumständen geschieht, ist ein Mitwirken zum Absatz gegeben.

9

Hiernach ist der Tatbestand der vollendeten Hehlerei durch die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichend belegt. Der Angeklagte hat lediglich versprochen, sich um einen Abnehmer bemühen zu wollen, ohne eine dahingehende Tätigkeit zu entfalten. Eine Übernahme in Verkaufskommission kann in diesem Versprechen ebenfalls nicht erblickt werden. Eine Förderung des Absatzes ist noch nicht eingetreten, vorteilhaftere Bedingungen für den Absatz sind nicht geschaffen worden.

10

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erwähnten Entscheidungen des Reichsgerichts in einer Zeit ergangen sind, als die versuchte Hehlerei noch nicht strafbar war. Indessen sind die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des "Mitwirkens beim Absatz" auch noch nicht in das Stadium des Versuchs getreten; ein Anfang der Ausführung ist nicht gegeben.

11

4.)

Rechtsirrig sind auch die Ausführungen der Strafkammer, soweit sie annimmt, dass der Angeklagte den Tatbestand des "Verheimlichens" durch Unterlassung verwirklicht habe, weil er auf Grund seines vorausgegangenen, wenn auch schuldlosen Tuns verpflichtet gewesen sei, dem Ansinnen des von de V. "entgegenzutreten". Diese Betrachtungsweise ist schon deshalb verfehlt, weil sich der Angeklagte bei der Verhandlung mit von de V. gerade nicht auf ein Unterlassen beschränkt, sondern durch die Abrede mit dem Dieb und sein Versprechen, einen Abnehmer zu suchen, tätig geworden ist. Es ist nicht angängig, das gedachte Gegenteil dieses Tätigwerdens als Unterlassung im Rechtssinn zu kennzeichnen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im übrigen ist eine Rechtspflicht zum Handeln im Sinne der Ausführungen des Landgerichts hier ebenso wenig ersichtlich, wie eine Pflicht besteht, nach erlangter Kenntnis Anzeige bei der Polizei zu erstatten (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1213). Die Tatsache, dass das Diebesgut gutgläubig in Besitz genommen wurde, reicht nicht aus, eine solche Pflicht zu begründen. Sonst müsste derjenige, der nachdem er eine Sache gutgläubig vom Dieb angekauft hatte, nach erlangter Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb sich darauf beschränkt, die Sache zu behalten, wegen Hehlerei bestraft werden. Die Falle, in denen das Reichsgericht trotz zunächst gutgläubigen Erwerbs die Verurteilung wegen Hehlerei gebilligt hat, waren sämtlich so gelagert, dass der Erwerber nach erlangter Kenntnis eine auf die Verhinderung der Entdeckung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (vgl. RGSt 33, 120; 47, 241; 56, 324, 57, 159). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob eine solche Tätigkeit in der Abrede mit von de V. erblickt werden kann. Das ist nicht der Fall, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat. Denn die Abrede hat den Zustand, der bereits eingetreten war, unverändert gelassen.

12

5.)

Die Verurteilung wegen Hehlerei kann nach allem nicht aufrechterhalten werden. Jedoch ist der festgestellte Sachverhalt von der Strafkammer nicht erschöpfend unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt worden. Von de V. hatte dem Angeklagten den Vorschlag gemacht, den Reifen aufzubewahren, bis sich die Sache beruhigt habe und der Angeklagte war damit einverstanden. Die Aufbewahrung zielte also darauf ab, dem Dieb den Besitz des Reifens zu sichern, bis ein Käufer gefunden sei. Da der Angeklagte auch seines Vorteils wegen gehandelt hat - der Erlös sollte geteilt werden - und von de V. die zu sichernde Sache, wie dem Angeklagten bekannt war, gestohlen hatte, kommt der Tatbestand des § 258 StGB in Betracht. Offengeblieben ist die Frage, ob dem Angeklagten die näheren Umstände des Diebstahls bekannt waren, ob er also gewusst hat, dass die Vortat ein schwerer Diebstahl war. Die Strafkammer wird daher noch zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Ziff 1 oder der Ziff 2 des § 258 Abs. 1 StGB gegeben ist. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus