Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1963, Az.: NotSt (Brfg) 2/62
Mehrfach vorsätzliche Falschbeurkundungen; Unwürdigkeit der Ausübung des Notarberufs; Geltung der Reichsnotarordnung; Verletzung der Amtspflichten; Disziplinarverfahren wegen Amtspflichtverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.1963
- Aktenzeichen
- NotSt (Brfg) 2/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 24.05.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 90 - 93
- BGHZ 40, 147 - 148
- JZ 1964, 133 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 1025 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2179-2180 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Notar, der mehrfach vorsätzliche Falschbeurkundungen vornimmt, ist grundsätzlich für alle Zeit unwürdig, den Notarberuf weiterhin auszuüben.
- 2.
Mit Art. 103 Abs. 2 GG ist es vereinbar, daß gegen einen Anwaltsnotar, der sich zur Zeit der Geltung der Reichsnotarordnung einer Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, gemäß § 97 Abs. 3 Satz 1 BNotO auf Entfernung aus den Amt auf bestimmte Zeit erkannt wird.
- 3.
Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteile, durch welches der Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, ihn wegen einer vor jenem Urteil begangenen Amtspflichtverletzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 22. Juli 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Notar Dr. Becker
Notar Wolff I
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Dr. Spengler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Senats für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht in Köln vom 24. Mai 1962 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Senat erachtet folgenden Sachverhalt für erwiesen:
1.
Im Jahre 1949 war das Vermögen der O. Hütte Hermann E. in O. (im folgenden "O. Hütte" genannt) nach dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung beschlagnahmt. Mit Billigung der Militärregierung war der Kaufmann Josef L. K. (im folgenden als "Dir. K." bezeichnet) zum Geschäftsführer bestellt; er besaß Einzelprokura. Zwischen Dir. K. und mehreren Gesellschaftern der O. Hütte waren im Laufe der Zeit erhebliche Spannungen entstanden. Am 6. September 1949 fand in Abwesenheit des Dir. K. eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, in der die Entscheidung einer Stelle der Militärregierung mitgeteilt wurde, wonach das Gesellschaftsvermögen entsperrt wurde. Auf Grund dieser Mitteilung beschlossen die Gesellschafter, Dir. K. die Prokura und die Geschäftsführung zu entziehen und ihn zu suspendieren. Dieser Beschluß wurde Dir. K. mitgeteilt. Bereits nach wenigen Tagen wurde aber die Entsperrung von der Militärregierung angehalten und nach einigen weiteren Tagen zurückgezogen. Dir. K. blieb weiterhin Geschäftsführer und Prokurist.
Im April 1948 war der Kaufmann Gerhard L., der bei der O. Hütte schon vor dem Kriege tätig gewesen war, wieder in deren Dienst getreten. Nach einem zwischen ihm und der O. Hütte am 1. April 1948 geschlossenen schriftlichen Vertretervertrag stand ihm für die aus seinem Bezirk anfallenden Aufträge eine Provision zu, und zwar für Aufträge des Fachhandels in Höhe von 4 % und für Aufträge des Großhandels in Höhe von 3 %. Gemäß einem schriftlichen Nachtragsvertrag vom selben Tage wurde Lützow jedoch einstweilen im Innendienst als Leiter der Verkaufsabteilung beschäftigt, während der Vertretervertrag ruhte. Während des Sommers 1949 kam es nun zu Verhandlungen zwischen Dir. K. und L. über die Aufnahme der Vertretertätigkeit. Darauf legte L. wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten Wert. Dir. K. andererseits wollte der mit ihm befreundeten Frau Vera G., einer Kommanditistin der O. Hütte, wirtschaftlich helfen. Er wünschte daher, daß L. Frau G. zu meiner Untervertreterin mit einem Anteil an seinen Provisionseinnahmen bestellen solle. L. erklärte sich damit einverstanden, nachdem Dir. K. eine Erhöhung des Provisionssatzes für Aufträge aus dem Fachhandel von 4 auf 5 % angeboten hatte.
2.
Die vertraglichen Erklärungen, durch welche diese Regelung herbeigeführt wurde, wurden von dem Beschuldigten als Notar in den Räumen der O. Hütte beurkundet. Insgesamt beurkundete er im Zusammenhang damit vier Verträge.
a)
Über den Hauptvertretervertrag zwischen der O. Hütte und L. nahm der Beschuldigte eine von Dir. K., L. und ihm selbst unterzeichnete Niederschrift auf, deren Urschrift später weder in seiner Sammlung noch sonstwo aufgefunden werden konnte, von der aber beglaubigte Abschriften vorliegen. Sie hat folgenden Wortlaut:
" Nr. 262 der Urkundenrolle Jahrgang 1949
Verhandelt zu O., am 1. August 1949.
Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Hamm,
Josef K.
wohnhaft in B.
erschienen, von Person bekannt:
1.
der Dir. Josef L. K., wohnhaft in B., als geschäftsführender Gesellschafter der O. Hütte, Hermann E. KG,2.
der Prokurist Gerhard L., wohnhaft in O.,und ersuchten mich um die Beurkundung nachstehenden Vertrages. Sie erklärten:
Wir nehmen Bezug auf die privatschriftlichen Verträge vom 1.4.1949 (Vertrag und Nachtrag), inhalts deren der Erschienene zu 2) als Verkaufsleiter mit Prokura bei der O. Hütte angestellt und als Vertreter für den Bereich Rheinland und Westfälisches Ruhrgebiet tätig ist. Mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Absatzschwierigkeiten und die dadurch bedingten Mehrleistungen des Erschienenen zu 2) wird folgende Vereinbarung getroffen:
a)
Der Erschienene zu 2) bleibt nach wie vor als Verkaufsleiter mit Prokura bei der O. Hütte und bezieht hierfür ein Gehalt von monatlich 500,- DM brutto. Außerdem hat er freie Wohnung.b)
Für die Vertretertätigkeit erhält der Erschienene zu 2) für die Lieferungen aus sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Aufträgen des Fachhandels 5 %, des Großhandels 3 % Provision auf die beglichenen Endrechnungen.c)
Der Erschienene zu 2) hat das Recht, Untervertreter einzustellen.d)
Der Erschienene zu 2) behält sich das Recht vor, mit vierteljährlicher Kündigung seine Tätigkeit als Verkaufsleiter aufzugeben und lediglich als Vertreter für die O. Hütte tätig zu sein.Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschriebene".
b)
Unter derselben Nr. 262 der Urkundenrolle nahm der Beschuldigte eine weitere von Dir. K. L. und ihm selbst unterzeichnete Niederschrift auf, die in Urschrift vorliegt. Sie beginnt wie folgt:
"Nr. 262 der Urkundenrolle Jahrgang 1949
Verhandelt zu O., am 1. August 1949.
Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Hamm,
Josef K.
wohnhaft in B.
erschienen, von Person bekannt:
1.
der Dir. Josef L. K., wohnhaft in B., als geschäftsführender Gesellschafter der O., Hütte, Hermann E. KG,2.
der Prokurist Gerhard L. wohnhaft in O.,und ersuchten mich um die Beurkundung nachstehenden Vertrages. Sie erklärten:"
Diese Niederschrift wiederholt dann, von unwesentlichen Änderungen und davon abgesehen, daß die Jahreszahl der in Bezug genommenen Vertrage vom 1. April 1948, die in der ersten Niederschrift irrig mit 1949 bezeichnet worden war, diesmal richtig angegeben ist, den Wortlaut des ersten Vertrages, enthält aber auch zwei wichtige Verschiedenheiten. Unter Buchstabe c) wird nicht mehr von dem Recht gesprochen, mehrere Untervertreter einzustellen. Buchstabe c) erhielt vielmehr folgende Fassung:
"Der Erschienene zu 2) hat das Recht, einen Untervertreter einzustellen. Er kann diesen Untervertreter jederzeit mit Wirkung für und gegen die O. Hütte an seiner Stelle als Hauptvertreter eintreten lassen. Die O. Hütte ist hiermit einverstanden und verpflichtet sich, den von dem Erschienenen zu 2) benannten Untervertreter als Hauptvertreter anzuerkennen und diesem dieselben Rechte zuzubilligen, insbesondere auch die Provisionssätze zu zahlen, wie dem Erschienenen zu 2)."
Außerdem wurde unter Buchstabe e) ergänzend bestimmt:
"Der vorstehende Vortrag wird, vom heutigen Tage an gerechnet, auf 5 Jahre fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einem der Vertragsschließenden gekündigt wird."
(Im folgenden wird dieser Vertrag als Fassung II des Vertrages Nr. 262, der erstgenannte Vertrag dagegen als Fassung I des Vertrages Nr. 262 bezeichnet).
c)
Weiter beurkundete der Beschuldigte einen Vertrag folgenden Wortlauts:
"Nr. 262 a der Urkundenrolle Jahrgang 1949
Verhandelt zu O. am 1. August 1949.
Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Oberlandesgerichts Hamm
Josef K.
wohnhaft in B.
erschienen von Person bekannt:
1.
der Prokurist Gerhard L. in O.,2.
die Ehefrau Vera G. geb. E. in O.,3.
für die O. Hütte Hermann E. KG in O. der Geschäftsführer Josef L. K. in B.und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Vertrages. Sie erklärten:
Wir nehmen Bezug auf den notariellen Vertrag vom 1.8.1949 Nr. 262 der Urkundenrolle des unterzeichneten Notars für ans Jahr 1949, inhaltdessen dem Erschienenen zu 1) in seiner Eigenschaft als Vertreter der O. Hütte Hermann E. KG in O. das Recht eingeräumt ist, einen Untervertreter einzustellen.
Der Erschienene zu 1) bestellt demgemäß die Erschienene zu 2) als Untervertreterin für den Bereich Rheinland und Westfälisches Industriegebiet. Die Bestellung gilt, vom heutigen Tage an gerechnet, für fünf Jahre. Sie verlängert sich automatisch um dieselbe Zeit, um welche sich der Vertretervertrag des Erschienenen zu 1) mit der O. Hütte verlängert. Die Provision wird so verteilt, daß die Erschienene zu 2) von der gutgeschriebenen Bruttoprovision des Erschienen zu 1) 40 % erhalt. Die Erschienene zu 2) trägt ihre Spesen und Werbungskosten selbst.
Die O. Hütte verpflichtet sich, Frau Vera G. als Vertreterin mit denselben Rechten und Pflichten wie den Erschienenen zu 1) in dem Augenblick zu übernehmen, in welchem der Vertretervertrag des Erschienenen zu 1) mit der O. Hütte zur Auflösung kommt.
Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben."
Diese Urkunde wurde von Dir. K. L., Frau G. und dem Beschuldigten unterschrieben.
d)
Der letzte der vier in Rede stehenden Verträge, der von L., Frau G. und dem Beschuldigten unterschrieben wurde, hat folgenden Wortlaut:
"Nr. 262 b der Urkundenrolle Jahrgang 1949
Verhandelt zu O. am 1. August 1949.
Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirke den Oberlandesgerichts Hamm
Josef K.
wohnhaft in B., erschienen von Person bekannt:
1.)
der Prokurist Gerhard L.2.)
die Ehefrau Vera G. geb. E.beide wohnhaft in O. und ersuchten mich um die Beurkundung des nachstehenden Vertrages.
Sie erklärten:
Wir nehmen Bezug auf den notariellen Vertrag vom 1. August 1949, Nr. 262 a der Urkundenrolle des unterzeichneten Notars für das Jahr 1949 und vereinbaren, daß die Erschienene zu 2) von den anfallenden Spesen 40 % trägt. Es handelt sich insoweit um ihre eigenen Spesen und die Spesen des Erschienenen zu 1, die in Verbindung mit der Hereinholung von Auftragen aus dem Gebiet Rheinland und Westfalen entstehen. Diese Vereinbarung gilt vom 1. Januar 1950 ab. Vorstehendes Protokoll wurde den Erschienenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und unterschrieben."
3.
Sämtliche vier Verträge sind insoweit falsch beurkundet, als keiner von ihnen an dem als Tag der Verhandlungen angegebenen 1. August 1949 abgeschlossen wurde. Vielmehr haben die Verhandlungen vor den Beschuldigten, bei denen die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 262 a abgeschlossen und beurkundet wurden, an einem der Tage vom 5. bis 12. September 1949 stattgefunden. Der Vertrag Nr. 262, Fassung II, ist kurzfristig später als die beiden eben genormten Verträge beurkundet worden, und zwar entweder noch am gleicher, Tage wie diese beiden Verträge oder einen oder wenige Tage nachher. Die Verhandlungen zum Abschluß des Vertrages Nr. 262 b schließlich fanden erst Anfang November 1949 statt.
Als der Beschuldigte die vier Verträge nach ihrer Niederschrift den Beteiligten vorlas, von ihnen genehmigen und unterschreiben ließ und sie selbst unterzeichnete, war ihm die Unrichtigkeit der Datierung ("verhandelt am 1. August 1949") bekannt.
II.
Die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellungen hat sich der Senat dadurch verschafft, daß er die erhobenen Beweise im wesentlichen ebenso gewürdigt hat wie dem angefochtenen Urteil zufolge der Senat für Notarangelegenheiten beim Oberlandesgericht in Köln.
1.
Bei der Feststellung des äußeren Sachverhalts hat der Senat keine Bedenken getragen, den Bekundungen des Zeugen L. Glauben zu schenken. L. hat sich bei seinen wiederholten Vernehmungen, die im Laufe von vielen Jahren nötig wurden, nie in Widersprüche verwickelt. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er daran haben konnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die Richtigkeit meiner Darstellung wird außerdem in mehreren Punkten durch andere Beweistatsachen bestätigt.
a)
L. kann sich daran erinnern, daß der Abschluß der ernten notariellen Verträge, durch die der Satz seiner Vertreterprovision erhöht und Frau G. zu seiner Untervertretern bestellt sowie an den Provisionsbezügen beteiligt wurde (also der Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 262 a), zu der Zeit geschah, als seine Tante, Frau W., vom 5. bis zum 12. September 1949 zum Besuch bei ihm weilte. Daß dieser Besuch in der genannten Zeit stattfand, hat er durch die Einträge in seinem Notizbuch für 1949 dargetan. Frau W. hat als Zeugin bestätigt, daß ihr L. während dieses Besuchs die für ihn wichtige Tatsache mitgeteilt hat, daß soeben die Verträge abgeschlossen worden seien.
Dafür, daß die Verträge Nr. 262, Fassung I, und Nr. 262 a erst Anfang September 1949 beurkundet worden sind, spricht die Reihenfolge der Eintragungen in der Urkundenrolle des Beschuldigten. Eine Urkunde vom 1. August 1949 ist unter der Nr. 196, mehrere Urkunden vom 2. August 1949 sind unter den Nrn. 197 bis 201 eingetragen. Mit der Nr. 252 beginnen die Urkunden vom September 1949. Die letzten Urkunden, die dem Vertrag Nr. 262 vorausgehen, sind mit den Ausstellungsdaten vom 8. und 10. September 1949 eingetragen.
Der Beschuldigte hat demgegenüber bei seinen mehrfachen Vernehmungen und in seinen schriftlichen Äußerungen so verschiedenartige und einander widersprechende Äußerungen abgegeben, daß er keinen Glauben beanspruchen kann. Bei seiner ersten Vernehmung am 4. Dezember 1953 (Bl. 12 in 5 Js 1467/53) hatte er sich darauf berufen, sich an nichts mehr erinnern zu können. Dann hat er am 8. Dezember 1953 und am 1. Februar 1954 erklärt (Bl. 17 und 23 a.a.O.), er wisse "mit Sicherheit, daß die Verträge L. am 1.8.1949 beurkundet worden sind". Später, und zwar auch noch in den Hauptverhandlungen vor dem Oberlandesgericht und jetzt vor dem erkennenden Senat, hat er behauptet, er habe vor dem endgültigen Abschluß der Verträge am 1. August 1949 Vertragsentwürfe angefertigt, die er der Militärregierung zur Genehmigung eingereicht habe; nach der Genehmigung oder der Erklärung, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, habe dann - vielleicht Anfang September 1949 - der Vertragsabschluß und die Protokollierung unter Zuziehung der Beteiligten stattgefunden, wobei durch ein Versehen das Datum der Entwürfe abgeschrieben worden sein müsse. Diese Behauptung steht aber in schroffem Gegensatz zu Deinen Erklärungen vom 8. Dezember 1953 und 1. Februar 1954. Dort hatte er sich ausdrücklich darauf berufen, er wisse genau, daß er der Militärregierung die am 1. August 1949 endgültig geschlossenen und beurkundeten Verträge in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsauffassung zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt habe; erst nach der Vorlage der Verträge sei er über die Anordnung der Militärregierung belehrt worden, wonach genehmigungsbedürftige Verträge vor ihrem Abschluß genehmigt werden müßten, so daß nur Vertragsentwürfe vorgelegt werden dürften. Was den äußeren Sachverhalt anlangt, steht übrigens die zeitlich letzte der Erklärungen des Beschuldigten durchaus in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen L., jedenfalls soweit es sich um die Verträge Nr. 262 und Nr. 262 a handelt.
b)
Ist somit der Darstellung L. bezüglich des Zustandekommens der Verträge Nr. 262 (wie es insoweit zur Ersetzung der Fassung I durch die Fassung II kam, ist unwesentlich) und Nr. 262 a Glauben zu schenken, so gilt das erst recht bezüglich des Vertrags Nr. 262 b.
L. hat mit Bestimmtheit bekundet, daß der Vertrag Nr. 262 b um Monate später als die übrigen Verträge geschlossen und beurkundet worden ist. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht überzeugend schon die innere Wahrscheinlichkeit. Nachdem Frau G. mit Wirkung vom 1. August an ihre Provisionsanteile gemäß dem Vertrag Nr. 262 a erhalten sollte, wurde zunächst nach diesem Vertrag verfahren. Das ist auch durch die Zeugenaussage des Buchhalters Ba. bestätigt worden. L. hat einleuchtend dargelegt, daß sich die Unbilligkeit dessen, daß Frau G. zwar 40 % von L. Provision erhielt, während sie mangels eigener Reisetätigkeit überhaupt keine Spesen zu tragen hatte, erst allmählich herausstellte. Die Regelung des Vertrages Nr. 262 b, wonach sie zwar weiterhin 40 % von den anfallenden Provisionen erhalten sollte, aber nunmehr auch 40 % von allen anfallenden Spesen zu tragen hatte, trägt dem Rechnung. Bedeutungsvoll ist aber, daß diese Änderung gegenüber dem bisherigen Zustand erst mit Wirkung vom 1. Januar 1950 vereinbart wurde. Wäre die Anwendung der Vorschriften des Vertrages Nr. 262 b von Anfang an, schon bei der Vereinbarung und der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 a, oder auch unwesentlich später, ins Auge gefaßt worden, so spräche kein irgendwie verständlicher Grund dafür, weshalb die Regelung des Vertrages Nr. 262 b erst fünf Monate später als die ursprüngliche Regelung in Kraft gesetzt wurde.
Daß der Beschuldigte mit der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 b erst Anfang November 1949 befaßt wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Urkundenrolle des Beschuldigten. Dort ist zwischen Eintragungen vom 4. November und 5. November 1949 unter der Nr. 365 ein Vertrag vom 4. November eingetragen, dessen Beteiligte erst nachträglich unter Streichung eines anderen Beteiligungsvermerks eingetragen worden sind. Zuerst waren eingetragen: "1. Gerhard L., 2. Vera G., O.". Die Vertragsnummer 262 b ist - ebenso wie übrigens auch schon die Vertragsnummer 262 a - in der Urkundenrolle derart vermerkt, daß ihr nicht eine vollständige Spalte gewidmet ist; die Nrn. 262 a und 262 b sind nachträglich zwischen die Nrn. 262 und 263 eingezwängt worden, ohne daß für sie je der Gegenstand des Geschäfts und der Käme der Beteiligten angeführt wurden. Nicht nur L., sondern auch Frau G. haben aber als Zeugen ausgesagt, daß sie die Amtstätigkeit des Beschuldigten außer für die Regelung des Untervertretungsverhältnisses überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen haben. Diesen Bekundungen in Verbindung mit dem durchstrichenen Vermerk bei der Nr. 365 der Urkundenrolle entnimmt der Senat zu seiner Überzeugung, daß damals - am oder um den 4. November 1949 - der Beschuldigte mit der Beurkundung des Vertrages Nr. 262 b befaßt war und daß das auf dieser Vertragsurkunde stehende Datum vom 1. August 1949 somit falsch ist.
c)
Bei dieser Beweislage kann die Aussage des Zeugen La., auf die sich der Beschuldigte beruft, nicht richtig sein. Er behauptet zwar, das von ihm als dem seinerzeitigen Referenten der Militärregierung, Property Control A. unterzeichnete Schreiben, das das Datum vom 6. September 1949 trägt, sei datumsgetreu abgefaßt und wirklich von ihm damals angefertigt und an Dir. K. gesandt worden. In diesem Schreiben ist u.a. von den "beiden Verträgen zwischen Herrn L. und Frau G., die anbei zurückfolgen", die Rede. Zwischen L. und Frau G. sind aber nur zwei Verträge, eben die von dem beschuldigten unter den Nrn. 262 a und 262 b beurkundeten, geschlossen worden. Müßte La. geglaubt werden, so würde damit feststehen, daß am 6. September 1949 auch der Vertrag Nr. 262 b mindestens in einem Entwurf bereits vorlag. Dieser Annahme steht aber nach der Überzeugung des Senats die Beweislage, wie sie vorstehend unter b) dargelegt ist, zwingend entgegen. Sind aber das in Rede stehende Schreiben vom 6. September 1949 und die Aussage des Zeugen La. bezüglich der Urkunde Nr. 262 b unrichtig, so kann ihnen auch im übrigen keinerlei Beweiswert zuerkannt werden.
Allen übrigen Beweismitteln läßt sich für die Aufklärung das äußeren Sachverhalts nichts Wesentliches entnehmen. Der vom Senat als Zeuge vernommene Rechtsanwalt und Notar Se. hat nichts bekundet, was zu Zweifeln an den oben niedergelegten Feststellungen Anlaß gäbe. Daß die Würdigung der übrigen Beweismittel nicht zu einem für der Beschuldigten günstigeren Ergebnis führen kann, hat das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt. Der Senat tritt dem bei.
2.
Der Senat hat auch keinen Zweifel, daß der Beschuldigte bei der Beurkundung der vier Verträge das Datum der Verhandlungen jeweils bewußt unrichtig mit "1. August 1949" angegeben hat.
a)
Es ist ein Grund dafür erkennbar, weshalb die Verträge Nr. 262 - beide Fassungen - und Nr. 262 a nicht unter den Datum beurkundet wurden, unter dem sie im September 1949 tatsächlich geschlossen wurden, sondern unter einem früheren Datum. Anfang September 1949 war - wie oben unter I 1 dargelegt - die Weiterdauer der Sperre des Vermögens der C. Hütte und in Zusammenhang damit die der Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung des Dir. K. höchst zweifelhaft geworden. Dir. K. wollte aber auf jeden Fall Frau G. noch wirtschaftlich durch die Beteiligung an L. Provisionsbezügen sicherstellen. War er nicht mehr zur Geschäftsführung und zur Vertretung der O. Hütte berechtigt, so konnte er den Vertrag Nr. 262, auf dem die Verträge Nr. 262 a und Nr. 262 b beruhen, nicht mehr mit L. schließen. Es leuchtet also ein, daß es ihm darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, als seien die Verträge zu einem Zeitpunkt geschlossen, in welchem seine Vertretungsberechtigung nicht angezweifelt werden konnte. Das traf für den 1. August 1949 zu.
Mit Dir. K. stand der Beschuldigte in einem guten Verhältnis. Es führte dazu, daß zwischen beiden gerade um die damalige Zeit, nämlich am 1. Oktober 1949, ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, durch welchen der Beschuldigte zum Justitiar der O. Hütte gegen eine feste Vergütung von monatlich 100,- DM bestellt wurde, während ihm notarielle Tätigkeiten und die Führung von Prozessen gesondert vergütet werden sollten.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß beide - Dir. K. und der Beschuldigte - die Vertragsabschlüsse bewußt auf den 1. August 1949 rückdatiert haben.
Der Beschuldigte legt Wert darauf, daß weder L. noch Frau G. die Rückdatierung erkannt oder jedenfalls daran Anstoß genommen hätten und daß insbesondere Frau G. nicht bestätigen könne, daß überhaupt darüber gesprochen worden sei. Es kommt indes nicht darauf an. Sollten beide oder einer von beiden an den unlauteren Machenschaften bewußt mitgewirkt haben, so würde das das schuldhafte Verhalten des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Beide können aber durchaus harmlos gewesen sein. Ihnen kam es nur darauf an, daß die Neuregelung mit Wirkung vom 1. August 1949 in Kraft trat. Sie können sich darauf verlassen haben, daß der Beschuldigte als Notar richtige und zulässige Maßnahmen anwenden werde und angewendet habe.
b)
Der Beschuldigte hat, wie oben schon erwähnt, zuletzt selbst zugegeben, daß die Beurkundung sämtlicher Verträge erst nach dem 1. August 1949 stattgefunden hat. Er beruft sich darauf, daß die für die Militärregierung angefertigten Entwürfe von ihm am 1. August 1949 in der Form notarieller Urkunden hergestellt worden seien und daß bei der späteren Beurkundung die endgültigen Vertragstexte von seiner Geschäftsstelle von den Entwürfen wortgetreu unter Übernahme des Datums des 1. August 1949 abgeschrieben worden seien, ohne daß er das gemerkt habe.
Der Senat kann aber dem Beschuldigten nicht glauben, daß solche Entwürfe bestanden haben. Der Beschuldigte hatte, wie oben unter Nr. 1 a) dargelegt, früher ausdrücklich erklärt, er wisse genau, daß er für die Militärregierung keine Entwürfe angefertigt, sondern ihr sogleich die fertigen und endgültigen Verträge zur Genehmigung eingereicht habe. Den vermeintlichen Ausweg, der nach seiner Meinung nicht überprüft und ihm als unrichtig nachgewiesen werden könnte, hat er sich erst später einfallen lassen.
c)
Von all dem ganz abgesehen, hält es der Senat nach menschlicher Erfahrung für ausgeschlossen, daß der Beschuldigte bei vier Verträgen, die jeweils vor der Unterzeichnung vorgelesen wurden, aus Versehen nicht gemerkt haben könnte, daß die Urkundsverhandlungen an einem anderen Tag als an dem im Kopf des Textes angegebenen 1. August stattfanden. Ein solches Versehen mag einem Notar bei einer einzelnen Beurkundung vielleicht einmal unterlaufen. Die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß sich dieses Versehen ausgerechnet bei denjenigen vier Beurkundungen, die dieselbe Rechtsangelegenheit derselben Beteiligter, betrafen und noch dazu an verschiedenen Tagen - teils im September, teils im November - stattfanden, wiederholt hoben könnte, ist noch der Überzeugung des Senats mit Sicherheit zu verneinen.
III.
Hiernach steht fest, daß sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Falschbeurkundung gemäß § 348 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Ob diese vier Fälle als rechtlich selbständig anzusehen sind oder ob zwischen ihnen im strafrechtlichen Sinne ein Fortsetzungszusammenhang besteht, hat für die hier allein erhebliche Frage der Standesunwürdigkeit keine Bedeutung.
Der Beschuldigte hat hierdurch als Notar schuldhaft die ihm obliegenden Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzt (§ 68 RNotO, § 95 BNotO).
Bei der Bemessung der verwirkten Disziplinarstrafe ist der Senat, weil der Beschuldigte allein gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Berufung eingelegt hat, durch das auch für das Disziplinarverfahren geltende Verbot der Schlechterstellung ( § 109 Satz 1 BNotO, § 20 BDO, § 331 Abs. 1 StPO) daran gehindert, die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Strafe zu erhöhen. Zu einer Milderung der vom Erstrichter ausgesprochenen Strafe der Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr besteht jedoch kein Anlaß.
Vorsätzliche Falschbeurkundung ist, wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, eines der schwersten Dienstvergehen, die ein Notar überhaupt verüben kann. Ein Notar, der sich zu einem solchen Dienstvergehen nicht nur in einem einzelnen Fall einmal hat hinreißen lassen, sondern es mehrfach wiederholt, ist grundsätzlich für alle Zeit unwürdig, den Notarberuf weiterhin auszuüben.
Zu Gunsten des Beschuldigten muß freilich berücksichtigt werden, daß seine Verfehlungen jetzt fast 14 Jahre zurückliegen und daß er seit 1951 sein Amt als Notar unbeanstandet geführt und sich in dieser Zeit auch als Rechtsanwalt nur am 11. Juni 1958 eine Mißbilligung und am 12. April 1961 eine Rüge, die jeweils vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in Hamm erteilt wurden, zugezogen hat, Strafmildernd hält der Senat dem Beschuldigten auch zugute, daß nicht erkennbar ist, daß der Beschuldigte sich durch die Falschbeurkundungen unmittelbar einen persönlichen Vorteil verschaffen wollte und verschafft hat. Schließlich ist such zu bedenken, daß der Beschuldigte durch die wenn auch nur vorübergehende Entfernung aus dem Notaramt, aus dem er den größeren Teil seiner Einnahmen bezieht, wirtschaftlich schwer getroffen wird. All diesen Gesichtspunkten wird in reichlichem Maße dadurch Rechnung getragen, daß nur auf Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr erkannt wird.
Eine weitere Milderung kann auch deswegen nicht in Frage kommen, weil der Beschuldigte nicht nur in den Fällen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, Falschbeurkundungen begangen hat. Wie wenig es ihm jedenfalls um die damalige Zeit auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Dienstpflichten ankam, wird dadurch klar, daß er durch rechtskräftigen Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Juli 1951 wegen einer am 2. März 1950 begangenen Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 2.000 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde und daß gegen ihn wegen eben dieser Verfehlung und wegen einer weiteren Falschbeurkundung vom 19. September 1950 im förmlichen Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil der Disziplinarkammer für Richter in Münster/Westf. vom 8. Dezember 1954 eine Geldstrafe von 5.000 DM verhängt wurde.
IV.
Der Strafe der Entfernung aus dem Notaramt auf ein Jahr stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.
1.
Eine echte Verjährungsvorschrift enthalten und enthielten weder die Bundesnotarordnung und die Reichsnotarordnung noch die Bundesdisziplinarordnung und die Reichsdienststrafordnung noch die seit Begehung der Verfehlungen des Beschuldigten bis jetzt sonst für Notare geltenden Disziplinarvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich in zeitlich rücklaufender Reihenfolge die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1953 (GVBl NRW S. 415), das Gesetz über die Dienststrafgerichte für Richter vom 15. Juli 1952 (GVBl NRW S. 139) und die Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 3. Oktober 1946 (Justizblatt für den OLG-Bezirk Hamm S. 143).
Da auf eine schärfere Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße erkannt wird, kommt auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BDO in Verbindung mit § 109 Satz 1 BNotO und § 75 Abs. 1 Satz I, § 52 Abs. 2 Satz 4 BDO oder nach § 3 Abs. 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter in Verbindung mit § 96 Satz 1 BNotO nicht in Frage.
2.
Zu der Zeit, als der Beschuldigte die Verfehlungen beging, waren als Disziplinarstrafen nur Tarnung, Verweis, Geldbuße und - dauernde - Entfernung aus dem Amt vorgesehen (§ 70 Abs. 1 RNotO). Erst durch § 97 Abs. 3 Satz 1 BNotO ist als Disziplinarstrafe gegen einen Anwaltsnotar die Entfernung aus dem. Amt auf bestimmte Zeit eingeführt worden, während die übrigen Disziplinarstrafen beibehalten worden sind ( § 97 Abs. 1 BNotO). Der Arte 103 Abs. 2 GG steht Jedoch der Bestrafung des Beschuldigten mit Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nicht entgegen.
Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht nur für das Gebiet der Kriminalstrafen, sondern grundsätzlich auch für das der Disziplinarstrafen (Bonner Komm. Art. 103 Anm. II 3 b; Maunz/Dürig Art. 103 Randz. 116 a und b; Behnke BDO § 95 Anm. 5; BDiszHE 2, 59, 76).
Allgemein bestimmt Art. 103 Abs. 2 GG nicht nur, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn zur Zeit der Begehung die Strafbarkeit überhaupt gesetzlich bestimmt war. Vielmehr besagt die Vorschrift allgemein auch, daß über eine zur Seit der Begehung der Tat nach Art und Haß angedrohte Strafe nicht hinausgegangen werden darf (Bonner Komm. Art. 103 Anm. II 3 a; Maunz/Dürig Art. 103 Randz. 108; BGHSt 3, 259, 262 [BGH 16.10.1952 - 4 StR 247/52]; 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60][BGH 16.10.1952 - StR 4 247/52 ]).
Das Disziplinarstrafrecht hat gegenüber dem Kriminalstrafrecht die Besonderheit, daß nicht für einzelne Verfehlungen besondere Strafrahmen gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr steht für jede schuldhafte Pflichtverletzung der generell festgelegte Strafrahmen zur Verfügung. Jede schuldhafte Pflichtverletzung ist mit der allgemein vorgesehenen Höchstdisziplinarstrafe bedroht, das ist für einen aktiven Beamten und einen aktiven Notar die dauernde Entfernung aus dem Dienst (dem Amt). Deswegen steht es nicht zu Art. 103 Abs. 2 GG in Widerspruch, wenn nach der Begehung der Verfehlung generell für Pflichtverletzungen eine im Vergleich zu der dauernden Entfernung aus dem Dienst (dem Amt) zweifellos mildere Maßnahme erst gesetzlich vorgesehen und auf eine dementsprechende Strafe erkannt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die neu zugelassene Maßnahme nicht eine gegenüber den bisher zulässigen Maßnahmen neue Strafart darstellt, sondern nur die Abschwächung einer schon bisher zulässigen Strafart. Diese Auffassung entspricht der auch im Schrifttum gebilligten Meinung des Bundesdisziplinarhofs (BDiszHE 2, 59, 76, 78/79; 4, 153 bis 155; Maunz/Dürig Art. 103 Randz. 116 c und d).
Ob dann, wenn eine zur Zeit der Begehung der Pflichtwidrigkeit innerhalb dee generell festgelegten Disziplinarstrafrahmens vorgesehene Strafart ihrem Maße nach begrenzt war, aber nach der Begehung der Handlung und vor ihrer Aburteilung das Höchstmaß dieser Strafart gesetzlich hinaufgesetzt worden ist, bei der Festsetzung einer Disziplinarstrafe dieser Art über das ursprünglich vorgesehene Höchstmaß dieser Strafart hinausgegangen werden darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat es für unzulässig erachtet, vagen einer vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung begangenen Standespflichtverletzung gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eine Geldbuße (= Geldstrafe) von 10.000 DM zu verhängen, während vorher nur eine solche bis zur Höhe von 5.000 DM zulässig war (BGHSt 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60] [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60 ]/229). Aus Art. 103 Abs. 2 GG kennen jedenfalls keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß nunmehr auf zeitlich befristete Entfernung aus dem Amt erkannt wird, während früher die Entfernung nur unbefristet möglich war.
3.
Schließlich hindert auch der umstand, daß der Beschuldigte wegen mehrerer Pflichtverletzungen im Disziplinarverfahren durch rechtskräftiges Urteil der Disziplinarkammer für Richter in Münster/Westf. vom 8. Dezember 1954 zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht seine disziplinarrechtliche Verfolgung und Bestrafung wegen der vor jenem urteil begangenen, den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Pflichtverletzungen.
Zwar darf in einem Dienststrafverfahren ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Täter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden; für die mehreren Pflichtverletzungen darf in ein und demselben Verfahren nur eine einheitliche Strafe festgesetzt worden (BGHSt 16, 237, 240 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61] [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61 ]/241 mit weiteren Hinweisen). Dadurch werden aber die mehreren Pflichtverletzungen nicht zu einer rechtlichen Einheit verbunden, wie dies im Kriminalstrafrecht für mehrere Teilakte einer fortgesetzten Handlung zutrifft. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch welches der Täter zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert grundsätzlich nicht daran, den Täter wegen einer vor jenem Urteil begangenen Antspflichtverletzung in einem neuen Disziplinarverfahren zu verfolgen und zu bestrafen. Ob auch für das Disziplinarstrafrecht ebenso wie für ans Kriminalstrafrecht der Begriff der fortgesetzten Handlung anzuerkennen ist und ob ein nachträglich bekanntgewordener Teilakt einer solchen Handlung noch selbständig abgeurteilt werden darf, wenn wegen der fortgesetzten Handlung bereits ein rechtskräftiges Dieziplinarurteil ergangen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden und den durch das Urteil der Disziplinarkammer vom 8. Dezember 1954 bereits abgeurteilten Falschbeurkundungen kommt schon mangels eines Gesamtvorsatzes des Beschuldigten (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]; 16, 124, 128 [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61][BGH 21.09.1951 - StR 2 415/51 ]) nicht in Frage.
V.
Im Kostenpunkt ergibt sich die Entscheidung aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BDO in Verbindung mit § 109 Satz 1 BNotO.
Becker
Wolff
Börtzler
Bundesrichter Dr. Spengler hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann