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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1963, Az.: IV ZR 73/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1963
Aktenzeichen
IV ZR 73/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.02.1962
LG Stuttgart

Fundstelle

  • MDR 1964, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Erna M. geb. H., St., L.str. ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Franz M., St., B.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei, die im Laufe eines Rechtsstreits prozeßunfähig geworden ist, ist in dem Verfahren auch nach dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit nach Vorschrift der Gesetze vertreten, wenn für sie ein Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist, dem sie selbst Vollmacht erteilt hatte, als sie noch prozeßfähig war, oder der von einem Prozeßbevollmächtigten Vollmacht erhalten hatte, dem sie zu der Zeit, als sie noch prozeßfähig war, Vollmacht mit der Befugnis zur Weiterübertragung gegeben hatte.

Auch eine prozeßunfähige Partei kann nach §619 ZPO vernommen werden. Bei der Würdigung der von ihr abgegebenen Erklärungen ist ihr Geisteszustand zu berücksichtigen.

  1. a)

    Im Rahmen des §44 EheG darf das ehewidrige Verhalten nicht wegen der geistigen Störung milder beurteilt werden.

  2. b)

    Es wird daran festgehalten, daß §43 Satz 2 EheG nicht bei §44 EheG entsprechend anwendbar und das Verhalten des klagenden Ehegatten im Rahmen des §47 EheG, der eine Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsrechts enthält, zu würdigen ist.

  3. c)

    Bei der Anwendung des §47 EheG ist, anders als bei der des §44 EheG, das Verhalten des beklagten Ehegatten unter Berücksichtigung seines Krankheitszustandes zu beurteilen.

  4. d)

    Auch bei psychischer Erkrankung muß der gesunde Ehegatte dem kranken Beistand leisten und Opfer bringen. Aber die Aufrechterhaltung der Ehe kann dann sinnlos und unzumutbar sein, wenn der kranke Ehegatte sich in eine feindselige Haltung gegen den Ehepartner hineingesteigert hat und deshalb diesem eine im ehelichen Zusammenleben erfolgende Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1907 geborene Kläger, der selbständiger Kaufmann ist, und die am ... 1909 geborene Beklagte haben am 26. Juni 1934 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind vier Töchter hervorgegangen, die im Jahre 1936 geborene Ariane, die im Jahre 1941 geborene Gloria und die im Jahre 1943 geborenen Zwillinge Claudia und Vera. Im Jahre 1946 hatte die Beklagte eine Fehlgeburt.

2

In diesem Jahr unternahm die Beklagte einen Selbstmordversuch, indem sie sich mit kochendem Wasser verbrühte. Seit dieser Zeit befand sie sich immer wieder wegen der seelischen Depressionen, unter denen sie litt, in der Behandlung von Nervenärzten und Sanatorien.

3

Nachdem es in der Ehe der Parteien zu Spannungen gekommen war, wurde der Gedanke einer Scheidung erstmals von der Beklagten aufgeworfen, und zwar vor dem 20. Mai 1955, dem Tage der goldenen Hochzeit ihrer Eltern, an dem diese Scheidungsabsichten bekannt wurden. Der Kläger ließ sich zwar in der Folgezeit anwaltlich beraten, machte aber keinen ernstlichen Versuch, die Scheidung einzuleiten.

4

Bis zum Frühjahr 1956 wohnten die Parteien in St. zur Miete. Die Familie zog dann in ein in einem Vorart von St. gelegenes, von dem Kläger erbautes Einfamilienhaus.

5

In dieser Zeit wandte sich der Kläger einer unverheirateten Freundin seiner ältesten Tochter, Traudi W., zu. Er stellte sie in seinem Geschäftsbetrieb an und nahm ehebrecherische Beziehungen zu ihr auf. Der zeitliche Beginn dieser Beziehungen ist umstritten.

6

Der letzte eheliche Verkehr fand zwischen den Parteien in der ersten Hälfte des Jahres 1957 statt. Seit dem Frühjahr 1957 schliefen die Parteien in der Ehewohnung getrennt. Mitte Juni 1958 zog der Kläger aus dem Haus aus. In demselben Jahr verkaufte er es. Seitdem wohnen die Parteien in verschiedenen Mietwohnungen. 1959 wurde der Kläger nach einigen Jahren guten Verdienstes wirtschaftlich dadurch zurückgeworfen, daß er im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens etwa 40.000 DM aufbringen mußte.

7

Nach der Trennung der Parteien befanden sich die Kinder mit Ausnahme der inzwischen verheirateten ältesten Tochter zunächst bei der Beklagten. Diese wies im Mai 1959 die Tochter Gloria aus der Wohnung und veranlaßte bald darauf, daß auch die beiden jüngsten Kinder zur Berufsausbildung fortgingen.

8

Der Kläger verlangt die Scheidung der Ehe. Er hat sein Scheidungsbegehren im ersten Rechtszug auf §44 EheG, hilfsweise §43 EheG gestützt und vorgetragen:

9

Die Beklagte habe die Ehe durch ehewidriges Verhalten, das auf einer geistigen Störung beruhe, unheilbar zerrüttet.

10

Sie habe nicht nur einen, sondern mehrere Selbstmordversuche unternommen und sich ständig unter die Wirkung narkotischer Mittel gesetzt. Zeitweilig sei sie zu übermäßigem Alkoholgenuß übergegangen, auch stehe sie fast ständig unter dem Einfluß von Tabletten. Sie habe ihn vor den Kindern und vor anderen Personen schwer beschimpft und herabgesetzt und wiederholt geschlagen, und zwar auch schon in der Zeit, in der er noch nicht in ehewidrigen Beziehungen zu einer anderen Frau gestanden habe. Sie habe ihm ferner gedroht, ihn wegen Steuerhinterziehung anzuzeigen. Die Kinder habe sie ebenfalls mißhandelt und beschimpft und aus dem Haus getrieben. Die Kinder hingen sämtlich nur an ihm.

11

Er habe sich lange bemüht, die Ehe aufrecht zu erhalten. Ende 1956 habe er sich Traudi W. zugewendet, weil das Verhalten der Beklagten ihn seit Jahren innerlich völlig ausgehöhlt habe. Die Beklagte habe davon frühestens Ende 1957 Kenntnis erhalten.

12

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, die Ehe der Parteien zu scheiden, hilfsweise für den Fall, daß die Beklagte für ihr Verhalten verantwortlich sei, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger für schuldig an der Scheidung zu erklären.

14

Sie hat vorgebracht, sie habe seit der schweren Zwillingsgeburt im Jahre 1943 zeitweilig unter seelischen Depressionen gelitten. Als sie im Jahre 1946 erneut schwanger gewesen sei, sei wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes, der die Austragung des Kindes nicht gestattet habe, ein Eingriff vorgenommen worden, der für sie infolge eines offenbar vorgekommenen ärztlichen Fehlers schwere gesundheitliche Nachteile gehabt habe. Weitere Selbstmordversuche außer dem im Jahre 1946 vorgenommenen habe sie nicht begangen. Im Mai 1957 habe sie sich einer schweren Unterleibsoperation unterziehen müssen. Infolge dieser gesundheitlichen Schäden und des jahrelangen ehebrecherischen Verhältnisses des Klägers sei zeitweise die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit überschritten worden. Von einer geistigen Störung und einer hierdurch hervorgerufenen Zerrüttung der Ehe könne jedoch keine Rede sein.

15

Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten seien hinzugekommen, da der Kläger von 1949 bis 1956 nur unregelmäßig Wirtschaftgeld zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger habe es auch ihr gegenüber an Takt und Rücksichtnahme fehlen lassen. Mißhandelt habe sie ihn nicht.

16

Im Oktober 1955 habe sie erfahren, daß der Kläger, der auch in anderen Fällen gegen Frauen und Mädchen zudringlich geworden sei, sich in auffallender Weise um Traudi W. bemüht habe. Vergeblich habe sie ihn Ende Februar 1956 gebeten, die Anstellung der Traudi W. in seinem Büro rückgängig zu machen. Im Sommer 1956 sei ihr dann mitgeteilt worden, daß Traudi W. im Betrieb des Klägers nicht nur für dessen Sekretärin gehalten werde; der Kläger habe jedoch ehewidrigen Umgang entschieden in Abrede gestellt. Gewißheit über die ehebrecherischen Beziehungen habe sie im Dezember 1957 durch ihre Tochter Claudia erlangt. Von dem ehewidrigen Verhalten des Klägers sei sie schwer betroffen worden, und sie habe dem Kläger deswegen heftige Vorhaltungen gemacht und dabei auch kräftige Worte gebraucht. Ihr Hinweis darauf, daß sie die Steuerhinterziehungen des Klägers anzeigen könne, sei durch ihre Befürchtung veranlaßt worden, daß der Kläger sie, weil er jetzt eine Freundin habe, im Krankenhaus nur in der zweiten Klasse habe behandeln lassen wollen; sie habe aber dadurch nicht einen Krankenhausaufenthalt in der ersten Klasse erzwingen wollen. Der Kläger wolle nunmehr ein neues Haus für sich und seine Freundin bauen. Seine Familie halte er dagegen knapp mit Wirtschaftsgeld.

17

Mit der ältesten Tochter habe es zeitweilig Erziehungsschwierigkeiten gegeben. Zu den anderen Kindern habe sie bis zur Heimtrennung ein gutes Verhältnis gehabt. Der Kläger habe die Kinder gegen sie aufgehetzt.

18

Ihr depressiver Zustand in den letzten Jahren und die ehelichen Schwierigkeiten seien allein durch die ehewidrigen Beziehungen des Klägers ausgelöst worden.

19

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien nach §44 EheG geschieden und ein Verschulden des Klägers an der Scheidung festgestellt.

20

Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat sein Scheidungsbegehren hilfsweise auch auf §48 EheG gestützt.

22

Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen.

23

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die nach §44 EheG ausgesprochene Scheidung mit dem gegen den Kläger gerichteten Schuldausspruch bestätigt.

24

Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

25

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

26

Vor dem Revisionsgericht hat sich der Regierungsmedizinaldirektor Professor Dr. E. schriftlich als Sachverständiger und sachverständiger Zeuge über die Prozeßfähigkeit der Beklagten geäußert.

Entscheidungsgründe:

27

I.

1.

Die sich angesichts der Ergebnisse des Verfahrens dem erkennenden Senat aufdrängenden Zweifel an der Prozeßfähigkeit der Beklagten zu dem dafür erheblichen Zeitpunkt sind nicht begründet. Der Regierungsmedizinaldirektor Professor Dr. E., der die Beklagte von ihren verschiedenen Aufenthalten im Psychiatrischen Landeskrankenhaus in We. kennt, hat sich als Sachverständiger und sachverständiger Zeuge dahin geäußert, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Beklagte in der Zeit vom Mai bis zum Oktober 1959 nicht geschäftsfähig gewesen sei, und daß sie später in Zeiten, in denen sie für den Scheidungsrechtsstreit bedeutungsvolle Handlungen vorgenommen habe, nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ihr Handeln in bezug auf den Prozeß habe anscheinend immer den Grundtendenzen entsprochen die ihrer Persönlichkeit und der daraus erwachsenden Einstellung entsprungen seien. Daß diese Persönlichkeit von psychopathischen Zügen durchsetzt sei, habe für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit keinen Belang. Es könne zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die Beklagte in einem Zeitpunkt nach dem Juni 1959 für kürzere Zeit vorübergehend geschäftsunfähig gewesen sei; es sei jedoch anzunehmen, daß sie in den Zeiten, in denen sie mit der Führung des Ehescheidungsrechtsstreits befaßt worden sei, soweit es sich um diese Führung gehandelt habe, prozeßfähig gewesen sei.

28

Dem Gutachten des Sachverständigen, das den Senat überzeugt, ist zu entnehmen, daß die Beklagte, als sie am 3. Juni 1959 ihre Prozeßvollmacht den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Führung des Scheidungsprozesses erteilte, in der Lage war, wegen der Führung dieses Rechtsstreits vernünftige Überlegungen anzustellen und auf Grund deren sachgemäße Entschließungen zu treffen, und daß sie demnach jedenfalls damals geschäfts- und prozeßfähig war (§104 Nr. 2 BGB, §52 Abs. 1 ZPO; RGZ 103, 399, 401; 130, 69, 71). Die Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz haben die Beklagte auch im Berufungsrechtszug vertreten, und sie haben ihrem Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz, wie dieser erklärt hat, für die Beklagte den Auftrag erteilt, sie in diesem Rechtszug zu vertreten, und damit, wozu sie befugt waren, die ihnen erteilte Vollmacht auf ihn weiterübertragen. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte während des ganzen Rechtsstreits nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen ist, selbst wenn sie im Laufe des Verfahrens kürzere oder längere Zeit prozeßunfähig gewesen sein sollte. Eine Prozeßunfähigkeit, die etwa eingetreten ist, nachdem die Beklagte am 3. Januar 1959 die Prozeßvollmacht erteilt hatte, hätte auf die Wirksamkeit dieser und der aus ihr abgeleiteten Vollmacht des Rechtsanwalts, der sie vor dem Revisionsgericht vertreten hat, und auf die Wirksamkeit des weiteren Prozeßverfahrens keinen Einfluß gehabt (§§86, 246 ZPO; RGZ 118, 122, 125; Rosenberg Zivilprozeßrecht 9. Aufl. §43 III 1 b).

29

2.

Wenn die Beklagte prozeßunfähig gewesen sein sollte, als sie vom Landgericht und vom Berufungsgericht nach §619 ZPO vernommen oder angehört wurde, so würde das die Vernehmung oder Anhörung nicht unzulässig gemacht haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht sich bei der Beurteilung der von der Beklagten abgegebenen Erklärungen nicht ihres psychopathischen Zustandes bewußt gewesen sei; vielmehr ergibt das angefochtene Urteil, daß es diesen Zustand der Beklagten in Rechnung gestellt hat. Die Revision hat insoweit auch keine Rüge erhoben.

30

II.

1

a)

Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die Beklagte durch ihr heftiges und exaltiertes Wesen die Ehe der Parteien mindestens seit 1952 starken Belastungen ausgesetzt habe. Während der von ihr im Jahre 1946 begangene Selbstmordversuch offenbar zu keiner nachweisbaren Trübung des ehelichen Zusammenlebens geführt habe - weitere Selbstmordversuche sieht das Berufungsgerichts nicht als erwiesen an -, habe die Beklagte mindestens von etwa 1952 an den häuslichen Frieden durch heftige, lang ausgesponnene Streitereien beeinträchtigt, bei denen sie mindestens zum Teil geringfügige Anlässe ausgebreitet und Reaktionen gezeigt habe, die in ihrer Heftigkeit und Unbeherrschtheit zu dem jeweiligen Anlaß in keinem vernünftigen Verhältnis gestanden hätten. Es habe zwischen den Parteien häufig Streit gegeben, bei dem die Beklagte die wesentlich aktivere und lautere gewesen sei und die Auseinandersetzung nicht sachlich, sondern mit dem Gebrauch von Schimpfworten geführt habe. Ein Hauptgrund für die Auseinandersetzungen sei die ständig zutage tretende Neigung der Beklagten zu Reizmitteln wie Zigaretten, Kaffee und Alkohol gewesen. Der Kläger sei immer wieder energisch gegen solche Mißbräuche eingeschritten, die Beklagte habe sich aber nicht daran gekehrt. Bei gelegentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit den Kindern habe sie ebenfalls maßlos und unvernünftig reagiert; so habe sie wiederholt über die älteste, damals noch bei den Eltern lebende Tochter geäußert: "Das Saumensch muß aus dem Haus!" Als Grund für diese Äußerung habe sie angegeben, die Tochter habe ihr damals nicht genügend im Haushalt geholfen, sondern lieber Bücher gelesen. Negativ und ausfällig sei auch ihre Einstellung zu dem vom Kläger gebauten Eigenheim gewesen, das diesem als Symbol seines wirtschaftlichen Aufstiegs am Herzen gelegen habe. Die Beklagte habe es häufig als "Scheißhaus" bezeichnet, weil darin manches, insbesondere in der Küche, unpraktisch geplant und ausgeführt und zu sehr auf Repräsentation gesehen worden sei. Im Jahre 1952 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen, bei der die Beklagte nach dem Kläger geschlagen habe, als dieser das Geschrei der Tochter Vera, die wegen einer Verletzung mit Jod behandelt worden sei, durch einige ihr versetzte Schläge zu beendigen versucht habe, worauf der Kläger gegen die Beklagte zurückgeschlagen habe. Ein zweites Mal habe die Beklagte den Kläger im Jahre 1952 geschlagen, als sie, unter dem Einfluß von Alkohol stehend, nach einem Streit das Fenster aufgerissen habe und der Kläger sie von einem befürchteten Sprung auf die Straße habe zurückhalten wollen.

31

Als die Beklagte erfahren habe, daß der Kläger in ehewidrige Beziehungen zu der Freundin der ältesten Tochter, Traudi W., getreten sei, sei sie dadurch zu einer fortgesetzten und gesteigerten Folge besonders heftiger und ausfallender Reaktionen veranlaßt worden. Fast täglich habe sie den Kläger heftig beschimpft. Schimpfend sei sie ihm nachgelaufen, und sie habe ihn dabei mit gehässigen Bezeichnungen belegt, so mit den Ausdrücken Saukerl, Lumpenkerln, Scheißkerl, Hurenbock, Pleitegeier, Derartige Ausdrücke seien uneingeschränkt auch vor den Kindern gefallen, denen sie außerdem vorgetragen habe, ihr Vater habe einen dreckigen, schmutzigen Charakter, er sei derselbe Saukerl wie sein Vater, er sei ja auch schon kurz nach der Heirat seiner Eltern auf die Welt gekommen. Als der Kläger sie einmal als hysterisch bezeichnet habe, habe sie ihn vor der Tochter Claudia in Anspielung auf seinen Körperbau eine krumme, bucklige Mißgeburt genannt. Besonders unflätig sei der Hinweis an die damals 13 oder 14 Jahre alte Tochter Claudia gewesen, sie solle aufpassen, daß ihr Vater ihr nicht auch so unter die Röcke lange wie der Heidrun Br., der der Kläger einmal auf einer Autofahrt nach dem Oberschenkel gegriffen haben solle, und die Bemerkung zu den beiden Zwillingen, ihr Vater könne lediglich so primitive Funktionen ausüben wie ein Straßenköter. Nachts habe die Beklagte die Kinder häufig geweckt, um auf den Kläger zu schimpfen, und auch nach seinem Auszug habe sie vor den Kindern weiter über ihn geschimpft. 1957 oder 1958 habe sie den Kläger noch ein weiteres Mal im Verlauf eines Streites ins Gesicht geschlagen.

32

Auch das Verhältnis der Beklagten zu ihren Töchtern sei allmählich untragbar geworden. Nachdem sie sich mit der ältesten Tochter Ariane nicht vertragen habe, sei es zwischen ihr und der Tochter Gloria im Herbst 1958 sogar zu wechselseitigen Tätlichkeiten gekommen, als die Tochter sich nach einer lang hingesponnenen Auseinandersetzung nicht mehr habe beherrschen können; die Beklagte habe sie einige Zeit darauf wegen ihrer Unbotmäßigkeit aus dem Haus gewiesen. Die Zwillinge Claudia und Vera habe sie ebenfalls zur Berufsausbildung aus dem Haus gegeben mit der bezeichnenden Bemerkung, die Töchter seien noch sehr unreif und würden ihr in keiner Weise helfen. Als die Tochter Claudia beim Auszug ein ihr vom Kläger geschenktes Kleid habe mitnehmen wollen, habe die Beklagte es herausgerissen und zerrissen.

33

Die Beklagte leide, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, an einer Cyclothymie, die nicht nur eine zeitweilige allgemeine Niedergeschlagenheit bedinge, sondern auch ihre übermäßige Reizbarkeit mit dem Unvermögen eines vernünftigen Abwägens und einer beherrscht sachlichen Stellungnahme, ihre Neigung zum Mißbrauch von Alkohol, Beruhigungs- und Reizmitteln mit allen daraus entspringenden Folgen; auch ihre Neigung zu lang ausgesponnenen, nörgelnden Streitereien aus verhältnismäßig nichtigen Anlässen, die Gehässigkeit ihrer Ausdrucksweise und die unverträgliche Einstellung zu ihrer familiären Umwelt seien auf eine krankhafte Grundveranlagung zurückzuführen. Die Beklagte könne aus diesem Grund nicht für ihr Verhalten verantwortlich gemacht werden.

34

Gewiß sei der anfängliche Entschluß des Klägers, bei seiner Frau trotz allem auszuharren, schließlich deshalb aufgegeben worden, weil nun die andere Frau in sein Leben getreten sei; aber dieser Schritt sei nicht aus einer gesunden, sondern aus einer ohne wesentliche Schuld des Klägers bereits gestörten und angeschlagenen Ehe heraus erfolgt. Die Wiederherstellung einer ehegemäßen Lebensgemeinschaft sei jetzt nicht mehr zu erwarten, so daß die Ehe tief und unheilbar zerrüttet sei. Diesen Zerrüttungszustand der Ehe führt das Berufungsgericht, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, außer auf die ehewidrige Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau auch auf das geschilderte Verhalten der Beklagten zurück.

35

b)

Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für das auf §44 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers, zunächst abgesehen von denen des §47 EheG, vorliegen.

36

Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die ehewidrige Handlungsweise der Beklagten auf eine bei ihr vorhandene geistige Beschaffenheit zurückgeht, die ihre Verantwortlichkeit ausschließt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß bei der Beklagten eine geistige Störung im Sinne des §44 EheG vorliegt, auf der ihre Ehewidrigkeiten beruhen (RGZ 160, 300, 305; 161, 106, 108; 169, 59, 63; BGHZ 1, 132, 136) [BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50]. Darauf, ob es für die Anwendung des §44 EheG genügt, daß die Verantwortlichkeit gemindert ist (so RGZ 1959, 315, 316; RG WarnRspr 1942 Nr. 12, Göppinger NJW 1957, 44, 46) kommt es nicht an.

37

Unangreifbar ist es ferner, daß das Berufungsgericht das Verhalten der Beklagten, wenn sie dafür verantwortlich wäre, als eine schwere Eheverfehlung beurteilt hat. Als schwere Eheverfehlung konnte, die Verantwortlichkeit der Beklagten vorausgesetzt, allein schon das Verhalten bewertet werden, das eine Reaktion auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers darstellte, denn die Beklagte ist insbesondere mit ihren gegen den Kläger gerichteten Beschimpfungen und den unflätigen Redensarten über ihn vor den Kindern weit über solche Ehewidrigkeiten hinausgegangen, die ihr als der durch die Untreue des Ehemannes schwer verletzten Ehefrau nachzusehen wären. Zwar kann, falls bei dem Ehegatten ein regelwidriges Abweichen von der Affektibilität eines normalen Menschen und damit eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit vorliegt, das schuldhafte Verhalten in milderem Lichte erscheinen, so daß die Verfehlungen nicht als schwere im Sinne des §43 EheG zu bewerten sind (RGZ 169, 59, 63; BGH LM EheG §43 Nr. 5). Im Rahmen des §44 EheG darf dagegen das ehewidrige Verhalten nicht wegen der geistigen Störung milder beurteilt werden, denn das würde eine Beurteilung der Vorgänge nicht nach ihrer rein sachlichen Bedeutung für die Ehe, sondern nach der Verantwortlichkeit des Handelnden enthalten, die aber gerade durch §44 EheG ausgeschlossen wird (RGZ 160, 300, 305).

38

Das schwer ehewidrige Verhalten der Beklagten hat, wie das Berufungsurteil ergibt, erheblich zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen. Das ist nicht deshalb anders, weil die Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau ihm den Anstoß gegeben hat, die Ehe zur Auflösung zu bringen. Auch wenn er ohne diese Tatsache weiter an der Ehe festgehalten hätte, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß auch die Beklagte durch Handlungen, die Eheverfehlungen wären, wenn sie für sie verantwortlich wäre, an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe maßgeblich mitgewirkt hat.

39

c)

Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, aus denen sich nach den vorhergehenden Ausführungen das Scheidungsrecht des Klägers nach §44 EheG ergibt, greift die Revision mit Verfahrensrügen an. Diese können jedoch keinen Erfolg haben.

40

Die Revision macht zunächst geltend, die sich auf die Aussagen der Töchter Gloria, Claudia und Vera und die Angaben des Klägers stützende Feststellung, daß die Beklagte schon vor der Aufnahme ehewidriger Beziehungen durch den Kläger die Ehe durch lang ausgedehnte Streitereien belastet habe, sei fehlerhaft getroffen. Die als Zeuginnen vernommenen Hausangestellten Rosa Wi. und Emma Mo. hätten nach ihren Bekundungen nicht bemerkt, daß die Beklagte den Kläger beschimpft oder beleidigt habe; ebenso habe der als Zeuge vernommene Kaufmann Günter F., der im Hause der Parteien gewohnt habe, erst Anfang 1958 etwas von Streitigkeiten zwischen den Eheleuten wahrgenommen. Entsprechendes habe dessen Ehefrau Carmen F. bekundet. Das Berufungsgericht, das die Richtigkeit dieser Zeugenaussagen nicht bezweifle, könne sie nicht, wie es das getan habe, damit erklären, daß die Beklagte fähig gewesen sei, sich vor dritten Personen zusammenzunehmen; denn da die Beklagte nach den Feststellungen zu ihrem Verhalten durch eine anlagebedingte Neigung zu periodisch wiederkehrenden depressiven und reizbaren Verstimmungszuständen veranlaßt worden sei, habe das Berufungsgericht eine solche Feststellung nicht ohne die Unterstützung eines Sachverständigen treffen können. Der Darstellung der Töchter und des Ehemannes habe deshalb nicht ohne weiteres gefolgt werden können, zumal das Berufungsgericht selbst hervorhebe, wie allgemeiner Natur die Erinnerungen der Beteiligten daran seien.

41

Die damit gerügte Verletzung des §286 ZPO oder anderer verfahrensrechtlicher Vorschriften liegt nicht vor. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß auch später, als die Beklagte sich in häufigen und heftigen Schimpfereien ergangen habe, diese auf den engsten Familienkreis beschränkt geblieben seien und die Beklagte sie ebenfalls nicht mit Absicht zur Kenntnis Dritter gebracht habe. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, daß die Beklagte ganz allgemein in der Lage gewesen sei, sich vor dritten Personen zusammenzunehmen, so daß das Fehlen solcher Wahrnehmungen Außenstehender in den früheren Jahren kein stichhaltiges Argument gegen die Richtigkeit der Feststellungen sei. Eine solche Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ist möglich. Auch ohne darüber im besonderen einen Sachverständigen zu befragen, konnte das Berufungsgericht, das auf Grund der im ersten und zweiten Rechtszug durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme insbesondere auch auf Grund der persönlichen Anhörung oder Vernehmung der Beklagten, und auf Grund der in diesen beiden Instanzen erstatteten Sachverständigengutachten einen umfassenden Eindruck von der Persönlichkeit der Beklagten gewonnen hatte, zu der Überzeugung gelangen, daß die Beklagte sich nur vor ihren nächsten Familienangehörigen ungehemmt gehen ließ.

42

Die Aussagen der Tochter der Parteien hat das Berufungsgericht sorgfältig unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sprechen könnten, gewürdigte. Wenn die Revision unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgestellt ist, geltend macht, die Beklagte habe nachträglich erfahren, daß die Tochter Claudia schon zur Zeit ihrer Vernehmung psychisch krank und deshalb wesentlich abhängiger und beeinflußbarer als ein gesundes Kind gewesen sei, so handelt es sich dabei um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.

43

Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe die Anhaltspunkte unbeachtet gelassen, die dafür sprächen, daß noch bei Beginn der ehebrecherischen Beziehungen des Klägers ein relativ gutes Verhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Sie weist darauf hin, daß es noch bis zum Frühjahr oder Sommer 1957 zum ehelichen Verkehr gekommen sei, und daß die Eheleute gemeinsam Urlaubsreisen unternommen, Veranstaltungen besucht und Gesellschaften gegeben hätten. Dabei habe es sich nicht nur um die gezwungene Aufrechterhaltung eines unerträglichen Zustandes gehandelt, wie durch viele unter Beweis gestellte Einzelheiten bewiesen werden und insbesondere die Tatsache zeige, daß der Kläger ein Einfamilienhaus geplant und zusammen mit der Beklagten und den Kindern bezogen habe. Der Kläger habe, bis er sich der anderen Frau zugewendet habe, durchaus positiv zu seiner Ehe gestanden. Die Tagebucheintragungen der Tochter Claudia über eine Scheidungsabsicht ihrer Eltern im Jahre 1955 hätten sich auf einen von der Beklagten geäußerten Scheidungsgedanken bezogen, wie in das Wissen ihres Bruders Theodor H. gestellt sei.

44

Auch diese Rügen sind unbegründet.

45

Es ist richtig, daß das Berufungsgericht festgestellt hat, die Zerrüttung der Ehe sei schon vor dem Dazwischentreten der anderen Frau weit fortgeschritten und die Kluft nur mühsam zu überbrücken gewesen, ohne alle Beweisangebote für die Behauptung der Beklagten erhoben zu haben, der Kläger sei bis dahin innerlich mit ihr verbunden gewesen, so etwa darüber, er habe, als sie sich im Januar und Februar 1956 im Sanatorium in Hi. befunden habe, sie regelmäßig zum Wochenende besucht und gewünscht, daß sie mit ihm im Hotel übernachte, oder darüber, daß er bis Ende 1955 keine Anschaffung von Gegenständen seines persönliches Gebrauchs ohne ihre Begleitung gemacht habe. Es kommt aber nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang die Ehe durch das Verhalten der Beklagten zerrüttet war, bevor der Kläger sich der anderen Frau zuwendete. Daß dieses Verhalten die Ehe in nicht geringem Maße belastet hatte, läßt sich nicht in Abrede stellen. Die Revision räumt selbst ein, daß die Erkrankung der Beklagten sich schon vorher nachteilig für die Ehe ausgewirkt hat, und daß der Kläger mit seinem ständigen Prozeßbevollmächtigten bei anderen Anlässen gelegentlich über diese Dinge gesprochen und geäußert haben möge, es gehe so nicht weiter.

46

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Traudi W. Ende 1956 begonnen hätten. Die Revision macht geltend, daß dieser Zeitpunkt verfahrensrechtlich fehlerhaft festgestellt sei.

47

Bedenklich ist allerdings die in manchen Wendungen des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommende Ansicht des Berufungsgerichts, es müsse dem Kläger ein frühzeitiger Beginn der ehewidrigen Beziehungen auch nachgewiesen werden, soweit es sich darum handele, wie schwer die Verfehlungen der Beklagten im Hinblick auf das eigene ehewidrige Verhalten des Klägers zu bewerten seien, und es müsse ihm in diesem Zusammenhang widerlegt werden, daß die Anstellung der Traudi W. in seinem Geschäftsbetrieb nicht wegen seiner eigenen Zuneigung zu dem Mädchen erfolgt sei. Soweit es auf die Schwere der von der Beklagten begangenen Ehewidrigkeit ankommt, hat vielmehr der Kläger in vollem Umfang die Beweislast, so daß es zu seinen Lasten geht, wenn sich nicht klären läßt, ob Umstände vorliegen, die das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten als minder schwer erscheinen lassen.

48

Es kommt für die Entscheidung jedoch nicht darauf an, seit wann es zu ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Kläger und Traudi W. gekommen ist. Maßgeblich für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ist allein, wann sie von diesen Beziehungen mehr oder weniger sichere Kenntnis erlangt hat. Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe relativ bald bemerkt, daß sich etwas für die Ehe Gefährliches anbahne, und es hat sich ferner auf die ursprüngliche Angabe der Beklagten bezogen, daß sie von den Beziehungen etwa im Frühjahr 1957 erfahren habe, sowie ferner auf die Bekundung des Zeugen H., der den Zeitpunkt, zu dem die Beklagte darüber Gewißheit erlangt habe, auf Ende 1957 verlegt habe. Danach konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte im Jahre 1957 Klarheit über die ehewidrigen Beziehungen des Klägers erlangt habe.

49

Darauf, was die Tochter Ariane der Beklagten im einzelnen über den Tanzabend im Oktober 1955 berichtet hatte, kommt es entgegen der Auffassung der Revision unter diesen Umständen nicht entscheidend an, so daß das nicht weiter aufgeklärt zu werden braucht. Schon auf Grund des Parteivortrags der Beklagten über das, was die Tochter ihr erzählt hatte, mag diese das damalige Verhalten des Klägers auch als auffällig bezeichnet haben, konnte das Berufungsgericht feststellen, daß dieser Bericht nicht die depressive Phase der Beklagten vom Sommer 1955 ausgelöst habe.

50

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten Übergängen, daß sie nach dem Tanzabend mißtrauisch geworden sei und deshalb vergeblich von dem Kläger die Entlassung der bald danach in seinem Geschäft eingestellten Traudi W. verlangt habe, und daß man schon im Sommer 1956 in dem Geschäft dieses Mädchen für mehr als nur die Sekretärin des Klägers gehalten habe. Das Berufungsgericht brauchte jedoch das von dem Kläger nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten, er habe ihr die Entlassung der Angestellten verweigert, nicht besonders zueerörtern, wie es auch den von der Beklagten angebotenen Beweis dafür, daß der Ingenieur G. ihr im Sommer 1956 im Geschäft umlaufende Verdächtigungen zugetragen habe, nicht zu erheben brauchte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht, das davon ausgegangen ist, daß die Beklagte schon verhältnismäßig früh die für die Ehe entstehende Gefahr erkannt habe, auf die einzelnen Umstände, die ihr Anlaß zu Mißtrauen geben konnten, bevor sie Gewißheit über die ehewidrigen Beziehungen des Klägers erlangte, nicht näher eingegangen ist.

51

Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht weitere von der Beklagten behauptete Eheverfehlungen und Lieblosigkeiten des Klägers und ihre im Mai 1957 erfolgte Unterleibsoperation hätte zum Anlaß nehmen müssen, ihre eigene Handlungsweise, selbst soweit sie sich als Reaktion darauf darstellte, als minder schwere Ehewidrigkeit zu bewerten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Berufungsgericht der Vortrag der Beklagten darüber, wie der Kläger sein Verhältnis zu Traudi W. vorangeführt habe und welchen Belastungen sie dadurch und durch ihre Operation ausgesetzt worden sei, nicht gegenwärtig gewesen ist. Es handelt sich dabei insbesondere um die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihr über die Tochter Claudia sichere Kenntnis von seinen ehebrecherischen Beziehungen zukommen lassen, er habe sich gegenüber ärztlichen Hinweisen auf die schädlichen Folgen seines Verhaltens für ihre Gesundheit unzugänglich erwiesen, er habe der Beklagten erklärt, seinetwegen brauche sie sich nicht operieren zu lassen, seine sexuellen Bedürfnisse würden infolge des Alters geringer, und er habe das als Familienheim errichtete Haus verkauft, weil er für sich und die Ehebrecherin einen Neubau habe errichten wollen. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Annahme gelangen, daß die hemmungslosen und maßlosen Ausbrüche der Beklagten, mochten sie auch nur im engsten Familienkreis erfolgt sein, schwere Ehewidrigkeiten darstellten. Bei dieser Bewertung des ehewidrigen Verhaltens der Beklagten konnten lange zurückliegenden Vorfällen, bei denen der Kläger angeblich gegen andere Frauen etwas zudringlich geworden sein soll, keine maßgebliche Bedeutung zukommen, soweit diese Vorfälle sich nicht ohnehin bereits als Bagatellen erwiesen hatten, so daß es entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig war, auch noch Beweis über angebliche frühere Annäherungsversuche des Klägers an seine Schwägerin zu erheben.

52

2

a)

Das Berufungsgericht hat die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens des Klägers bejaht (§47 EheG).

53

Die auslösende Ursache für die erste depressive Phase der Beklagten sei offenbar die schwere Geburt der Zwillinge im Jahre 1943 gewesen, und 1946 habe eine Fehlgeburt wohl im Zusammenwirken mit den Nachkriegszuständen zu einer erneuten sichtbaren Depression geführt. Aber die Veranlagung zu einem endogenen Leiden sei ohnehin bei der Beklagten vorhanden gewesen, und ihr Standpunkt, sie habe sich ihre Krankheit im Dienste der Familie geholt, sei nicht gerechtfertigt. Ohne den besonderen Anlaß der Hinwendung des Klägers zu einer anderen Frau hätten zwar die Auffälligkeiten der Beklagten im Zweifel nicht das jetzt vorliegende Ausmaß angenommen; das ändere aber nichts daran, daß die Veranlagung zu einer solchen Verhaltensweise schon vorher bei der Beklagten vorhanden gewesen sei. Der Ehebruch des Klägers könne also nur als eine mitwirkende, keinesfalls aber als die einzige Ursache für die gesteigerte geistige Störung der Beklagten angesehen werden.

54

Die Beklagte weise an sich nicht ohne Berechtigung auf die lange Dauer der Ehe hin, der vier Kinder entstammten und in deren Verlauf die Ehegatten manche guten und schlechten Zeiten miteinander geteilt hätten. Trotzdem sprächen zwingende Gründe für eine Scheidung. Die Erkrankung der Beklagten sei derart, daß sie, mindestens in den nicht unbeträchtlichen depressiven Zeiten, die Wurzel des ehelichen und familiären Zusammenlebens ergreife. Es sei besonders darauf abzuheben, daß alle vier Kinder schriftlich und mündlich in aller unbeeinflußten Sachlichkeit und in voller Würdigung des Entschuldigungsmoments des Krankhaften ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben hätten, daß man mit ihrer Mutter schlechterdings nicht zusammenleben könne. Sie seien nach dem bestimmten Eindruck des Berufungsgerichts in bemerkenswerter Reife und in Würdigung aller Umstände zu dieser Überzeugung gekommen. Auch dem Kläger sei ein Zusammenleben mit der Beklagten nicht zuzumuten. Es stehe außer Zweifel, daß er in der Vergangenheit sich lange unter damals schon ungünstigen Umständen um die Rettung der Ehe bemüht habe. Er sei nicht der Mann, der um eines augenblicklichen geschlechtlichen Reizes willen aus der Ehe fortstrebe.

55

Die Beklagte werde durch eine Scheidung nicht besonders hart getroffen. Sie fühle sich in Wahrheit an keinen von ihren nächsten Angehörigen gebunden; insbesondere habe sie die am schlechten Familienklima großenteils unschuldigen Töchter inzwischen selbst mehr oder weniger aus dem Haus und aus ihrem Lebenskreis verbannt. Dabei habe jedoch diese Isolierung, soweit feststellbar, keine Verschlechterung ihres körperlichen und geistigen Zustandes herbeigeführt. Es könne nicht angenommen werden, daß ihr durch eine Scheidung Sinn und Grundlage ihres Lebens entzogen würden. Der Sachverständige habe ziemlich eindeutig die Möglichkeit verneint, daß die Beklagte zu einer ehegemäßen Einstellung in der Lage wäre, wenn der Kläger wieder zu ihr zurückkehren würde. Mithin sei im Grunde keines der beteiligten Familienmitglieder bereit oder in der Lage, ein dem Wesen der Ehe und Familie entsprechendes Zusammenleben unter Einschluß der Beklagten zu führen.

56

Der ärztliche Sachverständige habe unmißverständlich zu einer Scheidung geraten und der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß sie sich, soweit man das voraussagen könne, auf die Dauer nicht nachteilig auf den Gesundheitszustand der Beklagten auswirken werde. Das Unterliegen im Prozeß und das Aufhören der mit seiner Führung bisher verbundenen Spannung könne möglicherweise für den Augenblick zu einer gewissen Niedergeschlagenheit und Leere führen, aber die Beklagte würde bei einer Fortführung der Ehe in deren jetzigem zerrütteten Zustand noch viel weniger zur Ruhe kommen, während andererseits die Möglichkeit bestehe, daß sie, wenn einmal der aktive Konflikt zu Ende sei, wieder zu einer größeren Ausgeglichenheit zurückfinde.

57

Wirtschaftlich erscheine die Beklagte bei einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils angesichts der dadurch bedingten Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach menschlichem Ermessen versorgt und gesichert, da der Kläger sich in auskömmlichen Lebensverhältnissen befinde und der bisherige Verlauf des Prozesses keinen Hinweis darauf gebe, daß der Kläger dieser Pflicht etwa nicht nachkommen wolle. Für die Kinder bringe eine gerichtliche Trennung der Ehe ihrer Eltern keine Nachteile.

58

Es bleibe für die Beklagte der Stachel, daß sie bei einem Erfolg der Scheidungsklage den Mann an eine andere Frau abgeben müsse und dessen Ehebruch dadurch gewissermaßen sanktioniert werde. Dies sei ein wesentliches Motiv gewesen, das sie dem Berufungsgericht als Begründung für ihre nach wie vor eine Scheidung ablehnende Einstellung genannt habe. Aber dieser Einwand erscheine nicht berechtigt, weil die primäre Erschütterung der Ehe nicht vom Kläger, sondern von dem allerdings durch Krankheit entschuldigten Verhalten der Beklagten ausgegangen sei. Überdies sei in dem Urteil des Landgerichts die Schuld des Klägers ausdrücklich dokumentiert.

59

b)

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, an der festzuhalten ist, ist die Vorschrift des §43 Satz 2 EheG bei §44 EheG nicht entsprechend anwendbar, vielmehr ist das Verhalten des klagenden Ehegatten, das als Handlung eines Verantwortlichen in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen muß als dasjenige des an einer geistigen Störung leidenden Ehepartners, im Rahmen des §47 EheG zu würdigen (BGHZ 1, 132, 138[BGH 05.02.1951 - IV ZR 81/50], ebenso CGHZ 3, 368, 369; a.A. RGZ 171, 286, 288 und Frantz SchlHA 1952, 17, 20).

60

In §47 EheG wird auf Umstände hingewiesen, die dem auf §44 EheG gestützten Scheidungsbegehren die sittliche Berechtigung nehmen können. Das Gesetz geht aber nicht davon aus, daß die Scheidung in der Regel auszusprechen sei, wenn einer der in §47 EheG angeführten Scheidungstatbestände vorliege; die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens ist vielmehr eine Voraussetzung für das Bestehen des Scheidungsrechts (EGH LM EheG §47 Nr. 4; zustimmend Dunz NJW 1961, 1793, 1794 Fußn. 3 und Habscheid FamRZ 1963, 6, 10 gegen Erman/Ronke BGB 3. Aufl. §47 EheG Anm. 1 b, c).

61

Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht die Frage dahin gestellt, ob das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt sei, und diese Frage ausschließlich nach §47 EheG geprüft.

62

Das Ergebnis, zu dem es gekommen ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn von der besonderen Verantwortlichkeit des gesunden Ehegatten gegenüber dem kranken Ehegatten ausgegangen wird und davon, daß ihm zuzumuten ist, erhebliche Opfer für die Aufrechterhaltung der Ehe zu bringen, kann dem Kläger unter den festgestellten Umständen trotz seines eigenen schwer ehewidrigen Verhaltens das Recht auf Scheidung nicht abgesprochen werden.

63

c)

Die Revision wendet sich auch dagegen, jedoch ebenfalls vergeblich.

64

Sie weist zunächst darauf hin, daß die anlagebedingte Neigung der Beklagten zu periodisch wiederkehrenden und reizbaren Verstimmungszuständen erstmals durch die Zwillingsgeburt im Jahre 1943 und dann nach der Fehlgeburt im Jahre 1946 ausgelöst worden sei, während die nächsten Phasen sich dann erst im Herbst 1954 und seit dem August 1955 gezeigt hätten, wobei der Verdacht auf Erkrankung der Töchter an Kinderlähmung eine gewisse auslösende Wirkung gehabt habe. Diese letzten Depressionen seien, so meint die Revision weiter, aus dem damals eintretenden Klimakterium der Beklagten zu erklären, und die nach der Geburt und der Fehlgeburt erstmals eingetretenen Zustände hätten auch auf die fernere Krankheitsentwicklung von Einfluß sein können. Wenn aber die Depressionen von Schwangerschaften ausgelöst worden oder in die vorausgehende Zeit des Klimakteriums gefallen seien, was durch ein Sachverständigengutachten habe geklärt werden müssen, so hätten sie in keiner Weise zum Nachteil für die Beklagte berücksichtigt werden dürfen. Nach den Angaben des vernommenen Sachverständigen habe bei den weiteren Verstimmungen seit 1956 der eheliche Konflikt als reaktives Moment eine wesentliche Rolle gespielt, und nach solchen schweren reaktiven Anstößen könne häufig der weitere Ablauf wieder psychischer Einflußnahme entzogen sein und gewissermaßen eigengesetzlich verlaufen. Von dieser Entwicklung her sei der damalige und der jetzige Zustand der Beklagten zu verstehen und zu würdigen, insbesondere auch die der Beklagten vom Berufungsgericht entgegengehaltene Einstellung zu den Töchtern, die bezeichnenderweise nur für die Zeit nach 1956 bekundet sei.

65

Daran ist richtig, daß es trotz der Tatsache, daß das Leiden der Beklagten anlagebedingt ist, unter Umständen gegen die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens hätte sprechen können, wenn dieses Leiden durch die in der Ehe erfolgte Zwillingsgeburt ausgelöst wurde, durch eine Fehlgeburt und später das Klimakterium von neuem in Erscheinung trat und schließlich maßgeblich dadurch verstärkt wurde, daß der Kläger die Beklagte durch die Aufnahme ehewidriger und ehebrecherischer Beziehungen zu einer jüngeren Frau, der Freundin seiner Tochter, schwer verletzte und innerlich überforderte. Bei der Anwendung des §47 EheG ist auch, anders als bei der des §44 EheG, die Verhaltensweise der Beklagten und ihre Reaktion auf die Untreue des Klägers unter Berücksichtigung ihres Krankheitszustandes zu beurteilen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1961 - IV ZR 184/61 -). Der im anderem Zusammenhang von dem Berufungsgericht gegebene Hinweis, dem Kläger würde, wenn die Beklagte für ihr Verhalten voll verantwortlich wäre, trotz des §43 Satz 2 EheG die Scheidung nicht versagt werden können, liegt deshalb neben der Sache. Gleichwohl ist dem Berufungsgericht bei Berücksichtigung aller Umstände im Ergebnis beizutreten.

66

Es läßt sich vor allem nicht übersehen, daß die Beklagte infolge ihres krankhaften Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, ein auch nur einigermaßen erträgliches Familienleben zu gestalten, daß schließlich die Beziehungen zwischen ihr und allen ihren nächsten Angehörigen unerträglich wurden, und daß nicht erwartet werden kann, sie würde zu einer ehegemäßen Einstellung zurückfinden, sofern der Kläger seinerseits zu ihr zurückkehren würde.

67

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß das Verhalten der Beklagten die Ehe bereits zu der Zeit, als der Kläger sich der anderen Frau zuwandte, erheblich belastet hatte. Ob der Kläger das ehewidrige Verhältnis erste Ende 1956 oder schon früher eingegangen ist, ist für die Frage der sittlichen Berechtigung des Scheidungsbegehrens ohne Bedeutung, da sich die Gewichte dadurch nur unwesentlich verschieben. Ebensowenig vermögen in diesem Zusammenhang die von der Beklagten vorgebrachten sonstigen Ehewidrigkeiten, Takt- und Lieblosigkeiten des Klägers eine grundsätzlich andere Beurteilung seines Scheidungsverlangens herbeizuführen. Daß es die junge Freundin der Tochter der Parteien war, der der Kläger nach langer Ehe näher trat, muß zwar für die Beklagte besonders bitter gewesen sein, ändert aber an dieser Beurteilung nichts.

68

Bei alledem spielt der Umstand eine hervorragende Rolle, daß die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht darauf angewiesen ist, daß der Kläger ihr als Ehemann weiterhin zur Seite steht.

69

Die Revision hat damit recht, daß ein Ehegatte dem anderen auch bei psychischer Erkrankung Beistand leisten und Opfer bringen muß; aber die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des kranken Ehegatten ist dann sinnlos und unzumutbar, wenn die Krankheit sich dahin entwickelt hat, daß der kranke Ehegatte sich in eine feindselige Haltung gegen den Ehepartner hineingesteigert hat und deshalb diesem eine im ehelichen Zusammenleben erfolgende Hilfeleistung nicht mehr möglich ist, und wenn im Gegenteil erwartet werden kann, daß der kranke Eheteil eher nach einer Scheidung der Ehe zu einer größeren Ausgeglichenheit zurückfinden wird.

70

Selbst unter diesen Voraussetzungen könnte es immer noch sittlich geboten sein, den klagenden Ehegatten an der Ehe festzuhalten, wenn sonst zu befürchten wäre, daß der kranke Eheteil nach einer Scheidung wirtschaftlicher Not ausgesetzt wäre. Aber auch diese Gefahr besteht, wie das Berufungsurteil ergibt, nicht, oder sie liegt doch so fern, daß sie außer Betracht bleiben kann.

71

Die Revision führt zwar aus, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger alsbald wieder heiraten wolle und die Beklagte dann mit ihren Unterhaltsansprüchen neben die neue Ehefrau treten müsse, und daß erfahrungsgemäß die geschiedene Frau in solchen Fällen hinter der Ehefrau zurückstehe, wobei hinzukomme, daß der Kläger, der sich selbst auf sein schwankendes Einkommen berufen habe, geschäftlich auf einem konjunkturabhängigen Gebiet tätig sei.

72

Dem Berufungsgericht ist jedoch, wie das angefochtene Urteil ergibt, gegenwärtig gewesen, daß der Kläger die Frau, mit der er ehewidrige Beziehungen unterhalten hat, zu heiraten beabsichtigt. Dem Berufungsgericht war auch bekannt, in welchem Gewerbezweig der Kläger als selbständiger Kaufmann tätig ist, und daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse zeitweise sehr wechselnd waren; das ist im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an anderer Stelle ausdrücklich gesagt. Es gehört dem Gebiet der Beweiswürdigung an, wenn das Berufungsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Beklagte durch die Unterhaltsverpflichtung des Klägers nach menschlichem Ermessen versorgt und gesichert sei.

73

Alles in allem ist die Auffassung nicht zu beanstanden, daß die Auflösung der Ehe die Beklagte nicht außergewöhnlich hart trifft. Die Dauer der Ehe, das Lebensalter der Ehegatten und der Anlaß der Erkrankung der Beklagten rechtfertigen unter den gegebenen Verhältnissen keine andere Beurteilung (§47 Satz 2, 3 EheG). Dem Scheidungsbegehren des Klägers kann die sittliche Berechtigung nicht abgesprochen werden.

74

III.

1.

Mit Recht ist daher der Scheidungsklage stattgegeben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen worden. Durch den in das Urteil des Landgerichts nach §53 Abs. 2 Satz 1 EheG gegen den Kläger aufgenommenen Schuldausspruch ist die Beklagte nicht beschwert. Er entspricht der Sach- und Rechtslage.

75

2.

Auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen, im besonderen die des Landgerichts, das dem Kläger 3/4 und der Beklagten 1/4 der Kosten des ersten Rechtszugs auferlegt hat (§92 Abs. 19 §93 a ZPO), sind rechtlich nicht zu beanstanden.

76

3.

Die Revision der Beklagten ist mithin zurückzuweisen.

77

Die für den Revisionsrechtszug getroffene Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim