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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1951, Az.: IV ZR 81/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1951
Aktenzeichen
IV ZR 81/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Braunschweig - 23.12.1949 - AZ: 2 U 155/49

Fundstellen

  • BGHZ 1, 132 - 141
  • JZ 1951, 220 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1951, 221 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ehescheidung

Prozessführer

der Frau Charlotte A. geb. L. in A. Nr. ...,

Prozessgegner

den Angestellten Peter A. in W., N. Weg ...,

hat der Bundesgerichtshof, IV Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Johannsen und Dr. Hartz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 23. Dezember 1949 - 2 U 155/49 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien, beide evangelische deutsche Staatsangehörige, haben am 5. Juli 1940 vor dem Standesbeamten in Halberstadt die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Sie haben, nachdem ihre Wohnung in Halberstadt durch Bombenwurf zerstört war, nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft in Atzum Wohnsitz genommen. Am 9. Januar 1948 haben sich die Parteien getrennt. Am Morgen dieses Tages hat die Beklagte den Kläger hinterrücks durch einen Schlag mit einem Hammer mittlerer Grösse am Kopf verletzt; ein weiterer Schlag wurde von dem Kläger aufgefangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers am 27. September 1947, nach der der Beklagten am 6. Januar 1948 stattgefunden.

2

Der Kläger hat Ehescheidungsklage erhoben, mit dem Antrag,

3

die Ehe der Parteien zu scheiden aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise: ohne Schuldausspruch.

4

Er behauptet, die Beklagte habe ihn am 9. Januar 1948 töten wollen. Sie habe gegen ihn die unbegründete Eifersucht gehegt, er unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen. Schon anfangs Oktober 1947 habe sie die Absicht geäussert, sie wolle eine Pistole beschaffen, und der Kläger solle sie und dann sich selbst erschiessen. Seit Ende September 1947 verfolge sie ihn mit unbegründeten Eifersuchtsvorwürfen.

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass auf Grund dieser Vorgänge ihm ein Recht auf Scheidung nach §43 EheG erwachsen sei. Wenn die Beklagte für ihr Verhalten am 9. Januar 1948 nicht verantwortlich gemacht werden könne, so beruhe es auf einer geistigen Störung. Dann sei die Ehe nach §44 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie macht geltend, die ihr zur Last gelegte Handlung habe sie im Affekt begangen. Der Kläger habe sie durch sein eigenartiges und rücksichtsloses Verhalten völlig "fertig gemacht". In diesem Zustand habe sie die Tat begangen. Es treffe sie weder ein Verschulden, noch habe bei ihr eine geistige Störung vorgelegen. Der Kläger habe ihr Grund zur Eifersucht gegeben. Er sei oft erst spät abends nach Hause gekommen und habe sich ihr gegenüber gleichgültig und rücksichtslos benommen. Er habe sie herabsetzend behandelt und schon seit Februar 1947 fortgesetzt davon gesprochen, dass er von ihr fortgehen und sich scheiden lassen wolle. Sie habe ihn nicht beleidigt und zurückgesetzt. Der Kläger habe mit mehreren Frauen ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen unterhalten.

7

Das Landgericht in Braunschweig hat durch Urteil vom 5. Juli 1949 die Klage abgewiesen, weil die Beklagte kein Verschulden treffe und der Nachweis, dass die Beklagte bei der Handlung an einer geistigen Störung gelitten habe, nicht erbracht sei.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

9

Er hat nunmehr beantragt,

10

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Ehe in erster Linie aus §44 EheG, ohne Schuldausspruch, in zweiter Linie aus §43 a.a.O., unter Schuldigerklärung der Beklagten zu scheiden.

11

Der Kläger hat nunmehr noch behauptet, dass das Verhalten der Beklagten am 9. Januar keine Affekthandlung, sondern wohl überlegt und vorbereitet gewesen sei. Auch später habe sie mit masslosen Plänen gegenüber dem Kläger gespielt. Sie habe ihm auch in jüngster Zeit wieder unbegründet ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger habe nicht nur durch sein Verhalten, insbesondere sein langes Ausbleiben, sondern auch durch wiederholte Äusserungen gegenüber der Beklagten Anlass zu Zweifel an seiner ehelichen Treue gegeben.

14

Sie habe auch berechtigten Grund zu der Annahme gehabt, dass der Kläger Beziehungen zu anderen Frauen habe. Sie habe von Gerda ... erfahren, dass der Kläger eine Freundin in der Person der Zeugin ... habe (Beweis: Parteivernehmung und Zeugnis der Frau Selma ... in Atzum). Als Frau ..., in deren Geschäft er gearbeitet habe, wegen einer Bauchhöhlenschwangerschaft in der Klinik gelegen habe, sei sie darauf angesprochen worden, ob ihr Mann etwas damit zu tun habe (Beweis: Frau ... in Wolfenbüttel als Zeugin). Der Kläger habe ein festes ehebrecherisches Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalten und in intimen Beziehungen zu Frau Hildegard ... in Wolfenbüttel gestanden (Beweis: Frau ... in Wolfenbüttel als Zeugin). Es sei auch den Mitbewohnern im Hause aufgefallen, dass der Kläger keinen Abend mehr zum Abendessen, sondern erst nach 22 Uhr heimgekommen und später und manchmal nachts ganz ausgeblieben sei. (Beweis: Herr ... in Atzum). Schon im Februar 1947 habe der Kläger von Trennung gesprochen (Beweis: Parteivernehmung und Zeugnis der Frau ..., Mutter der Beklagten). Im Hause ..., wo der Kläger gearbeitet habe, hätte er, der Kläger, oft mit verschiedenen Männern und Frauen vergnügte Stunden zugebracht. Man habe den Männern Pillen in den Kaffee gegeben; welcher Art diese gewesen seien, sei der Beklagten nicht bekannt (Beweis: Zeugnis der Frau ... und des Herrn ...). Der Kläger habe selbst zugeben müssen, dass er solche Pillen bekommen habe (Zeugnis des RA Dr. ... in Wolfenbüttel). Im Hause ... habe ein sehr freier Ton geherrscht (Beweis: Zeugnis des Lehrers ...). Der Kläger habe mit Frau ... Festlichkeiten besucht, er tanze dort nur mit dieser Zeugin, sie benähmen sich dort überhaupt so, dass sie für ein Ehepaar gehalten worden seien (Zeugnis der Frau Oda ... in Wolfenbüttel). Frau ... sei auch täglich mit dem Kläger in der von ihm geleiteten Tankstelle zusammen (Zeugnis des Günther Rolf ... in Atzum). Der Kläger habe selbst der Beklagten gegenüber wiederholt geäussert, er habe es mit anderen Frauen, "die Frauen bei ... seien mannstoll" u.ä. (Beweis: Frau Selma ... in Atzum). Die Beklagte sei von Dritten oft auf die bedenklichen sittlichen Verhältnisse im Hause ... angesprochen wurden (Zeugnis der Frau ... in Wolfenbüttel).

15

Das Oberlandesgericht hat nach Vernehmung der Parteien über den Verlauf ihrer Ehe und des Sachverständigen Dr. Barnstorf das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Ehe der Parteien auf Grund des §44 EheG geschieden.

16

Gegen dieses Urteil, das die Revision zugelassen hat, legte die Beklagte Revision ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und weiter hilfsweise den Kläger als an der Scheidung der Ehe für schuldig zu erklären.

17

Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision ist form- und fristgerecht erhoben. Sie muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht führen.

19

1.)

Nach §44 EheG, auf den die Klage in erster Linie gestützt ist, kann die Ehe geschieden werden, wenn sie infolge eines Verhaltens des verklagten Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Das Gesetz verlangt also ein Verhalten des beklagten Ehegatten, das, wenn dieser dafür verantwortlich gemacht werden könnte, eine schwere Eheverfehlung im Sinne des §43 oder ein Ehebruch (§42 aaO) wäre, sowie, dass infolge dieses Verhaltens - nicht etwa durch die geistige Störung - die Ehe tief und unheilbar zerrüttet worden ist. Dass das Verhalten der Beklagten am 9. Januar 1948 eine von dem Berufungsgericht angenommene schwere Eheverfehlung ist, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Damit ist die Vertiefung der Zerrüttung hinreichend festgestellt. Wenn das Berufungsgericht auch nicht zu der Behauptung des Klägers Stellung nimmt, die Beklagte habe ihn töten wollen und es handle sich um eine vorbedachte Tat, so wäre die Schwere der Verfehlung auch ohne diese Absicht der Beklagten zu bejahen. Ein Schlag mit einem mittelschweren Hammer auf den Kopf eines anderen kann, auch wenn er nicht den Tod herbeiführen soll, die schwersten Folgen für die körperliche und geistige Gesundheit des Verletzten haben. Das Berufungsgericht hat auch die Ursächlichkeit der Tat für die Zerrüttung der Ehe in rechtlich unangreifbarer Weise bejaht. Dieser Zusammenhang ist gegeben, auch wenn der Kläger sich vorher mit dem Gedanken getragen hatte, sich von der Beklagten zu trennen. Wenn er diese Absicht bislang nicht ausgeführt hat, so hat er nunmehr infolge des Vorfalls vom 9. Januar 1948 sich endgültig von der Beklagten abgewandt und sich für immer von ihr getrennt. Damit ist die Vertiefung der Zerrüttung hinreichend festgestellt. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts genügt es, wenn schon vor der von dem verklagten Ehegatten begangenen schweren Eheverfehlung die Ehe zerrüttet, aber eine Vertiefung der Zerrüttung möglich war und nunmehr durch sein Verhalten endgültig herbeigeführt worden ist. Auch dass der auf Scheidung klagende Ehegatte selbst ehezerrüttende Handlungen begangen hat, schliesst den ursächlichen Zusammenhang deshalb nicht aus, wie die Revision zu meinen scheint.

20

2.)

Mit der Revision wird weiter um Nachprüfung des Urteils dahin gebeten, ob eine geistige Störung der Beklagten rechtlich bedenkenfrei bejaht ist. Das Urteil führt hierzu aus, wenn man bedenke, dass eine verhältnismässig geringe äussere Ursache für die Erregung, in der sich die Beklagte befand, nämlich der vorausgegangene kurze Wortwechsel, die Tat der Beklagten ausgelöst habe, dann müsse man mit dem von dem Berufungsgericht vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen, dass ein abnormer Gemütszustand bei der Beklagten vorgelegen habe. Ein geistig normaler Mensch würde aus einer so verhältnismässig kleinen Ursache heraus nicht eine so bedeutsame, gefährliche Tat begehen. Das Verhalten der Beklagten beruhe auf einen schon längere Zeit bestehenden "Ausnahmezustand". Nervöse Störungen von längerer Dauer hätten zur Aufspeicherung einer Menge von Konfliktstoff geführt, der sich an dem betreffenden Tag aus einer verhältnismässig geringen Ursache in einem jähen Konfliktssturm entladen und zu dem schwerwiegenden Hammerschlag geführt habe. Wenn auch dieser abnorme Gemütszustand nicht als geistige Störung im medizinischen Sinne anzusehen sei, und wenn die Beklagte nicht als Psychopathin anzusprechen sein möge, dann bedeute dieser Zustand doch eine geistige Störung im Sinne des §44 EheG. Es komme nicht auf die Art der geistigen Störung an, entscheidend sei vielmehr, dass ein krankhafter Gemüts- und Geisteszustand Handlungen herbeigeführt habe, die ein vernünftig denkender, gesunder Mensch nicht vorgenommen haben würde. Auch nervöse Störungen, nicht nur eine Geisteskrankheit könnten geistige Störungen nach §44:sein, zumindest wenn sie längere Zeit angedauert hätten und "aus ihnen heraus" Handlungen begangen worden seien, die ohne diese Störungen als Eheverfehlungen anzusehen wären. Auch eine "Affektlabilität" könne eine geistige Störung sein, wenn sie aus nichtigem Anlass eine ganz unvernünftige Erregungshandlung hervorgerufen habe.

21

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keine rechtsirrtümliche Auslegung des Begriffs der geistigen Störung erkennen. Es befindet sich mit seinen Ausführungen im Einklang mit den in der Entscheidung RGZ 169, S. 59 niedergelegten Grundsätzen über diesen Begriff, wie er in §50 EheG 58, der mit dem §44 EheG, 1946 übereinstimmt, verwendet ist. Das Reichsgericht führt hier aus, dass nicht immer schon dann, wenn die Anwendung des §49 EheG, 1938, (jetzt §43 EheG, 1946) wegen mangelnder oder geminderter Verantwortlichkeit des verklagten Ehegatten zu verneinen sei, §50 EheG angewandt werden könne. Es genüge nicht, dass eine bei dem verklagten Ehegatten vorhandene "Affektlabilität" sich bei seinem Verhalten als zusätzlicher Faktor auswirke. Entscheidend komme es darauf an, ob seine Handlungen erheblich von den abweichen, was in solcher Erregung auch ein gesunder und vernünftiger Mensch tun könne, und ob deshalb die Handlung ihre Grundlage in einer geistigen Störung des Beklagten finde.

22

Wie hieraus zu entnehmen ist, muss der geistige Zustand des verklagten Ehepartners, dessen Ausfluss die ihm zur Last gelegte Handlung ist, ein solcher sein, dass er die Verantwortlichkeit und damit die Schuld ausschliesst. Es ist zwar nicht erforderlich, dass diese abnorme geistige Beschaffenheit die Merkmale der Geisteskrankheit im Sinne der medizinischen Wissenschaft hat, es ist aber auch nicht genügend, dass nur eine von der Norm abweichende geistige Beschaffenheit des Beklagten festgestellt wird, sondern diese muss derartig sein, dass die Verantwortlichkeit zu verneinen ist. Diese Frage der Verantwortlichkeit hat nicht der medizinische Sachverständige, sondern der Richter zu prüfen, und insofern ist der in dem Ehegesetz verwandte Begriff der "geistigen Störung" ein rechtlicher. Er steht aber damit nicht im Gegensatz zu einem etwa gleichlautenden medizinischen Begriff, da über die Frage der Verantwortlichkeit nur auf Grund des mit den Mitteln der medizinischen Wissenschaft festzustellenden psychischen Zustands einer Person entschieden werden kann. Der Senat hat keine Veranlassung von den angeführten in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen abzuweichen.

23

Es ist weiter für die Anwendbarkeit des §44 a.a.O. ausreichend, dass die geistige Störung zur Zeit der dem verklagten Ehegatten zur Last fallenden Handlung vorliegt. Wenn diese auch von einer gewissen Dauer sein muss, so ist es doch nicht notwendig, dass sie noch zur Zeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung besteht, und daher ähnliche Handlungen von dem verklagten Ehegatten zu befürchten sind, wie er sie vorher begangen hat. Dieser Ansicht der Revision, die im Gegensatz zu RGZ 159, 317 steht, ist nicht zu folgen. Die Fortdauer des krankhaften Gemütszustands kann für die nach §47 EheG zu entscheidende Frage von Bedeutung sein, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, wie sie das Oberlandesgericht auch in diesem Zusammenhang beachtet hat. Für die Erfüllung des Tatbestandes des §44 ist die Fortdauer ohne Belang und die Revision kann daher nicht damit gehört werden, dass das Oberlandesgericht insoweit die Anwendbarkeit des §44 auf unzureichende tatsächliche Feststellungen unter Verstoss gegen §286 ZPO gestützt habe.

24

3.)

Es besteht jedoch gegen das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht hier gekommen ist, das Bedenken, dass es nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage gewonnen ist. Die Revision hat im Zusammenhang mit der von ihr gerügten Verletzung der §§43 und 47 a.a.O. geltend gemacht, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, Beweise zu erheben, die die Beklagte erboten hatte, um darzutun, dass ihre Eifersucht nicht unbegründet gewesen sei, sondern dass der Kläger ehewidrige, ja sogar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten und durch sein rücksichtsloses und herabsetzendes Verhalten ihr gegenüber schwere Eheverfehlungen begangen habe. Diese Rüge ist, wie noch darzulegen sein wird, begründet und muss zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zum Zwecke der erneuten Verhandlung und Entscheidung führen. Wenn sich aber auf Grund dieser Verhandlung herausstellt, dass die Eifersucht der Beklagten nicht ohne Grundlage war - es ist dabei nicht erforderlich, dass der Kläger nun wirklich die Verfehlungen begangen hat, es genügt, wenn auf Grund der zu treffenden Feststellungen als erwiesen anzusehen ist, dass das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten ihr Anlaß zu einer Ansammlung von "Konfliktstoff" gab -, dann fällt auch möglicherweise der Ausgangspunkt für die auf den geistigen Zustand der Beklagten bezüglichen Erörterungen des Berufungsurteils und des zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens weg, dass der "Affektsturm" bei der Beklagten sich aus einer "verhältnismässig nichtigen Ursache" entladen habe. Dann ist es nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der Beklagten seinen zureichenden Grund nicht in einer zu unterstellenden "geistigen Störung", sondern in Umständen hat, die auch bei einem normal empfindenden Menschen ein Verhalten, wie es die Beklagte an den Tag gelegt hat, erklärlich erscheinen lassen, wenn auch schliesslich ein Wortwechsel das "Fass zum Überlaufen gebracht" oder ihm den Boden ausgeschlagen hat." Dann würde aber ein Scheidungsrecht nach §44 EheG zu verneinen sein.

25

4.)

Die Revision rügt weiter, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob nicht auch im Rahmen des §44 die Bestimmung des §43 S. 2 EheG anzuwenden und die Scheidungsklage abzuweisen sei, weil der Beklagte selbst Verfehlungen begangen habe, die wegen ihrer Art, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Handlungen des anderen Ehegatten mit dem Verschulden des klagenden Teils, das Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe als sittlich nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Revision kann in dieser Frage die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 171, 287 zu §50 EheG 1938 für sich in Anspruch nehmen. Diese Ansicht, die auch von v. Godin, EheG 2. Aufl. Anm. 5 zu §44 geteilt wird, wird nicht einhellig gebilligt. Auf dem gegenteiligen Standpunkt steht die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone in OGHZ Bd. 3, 368 und im Schrifttum das Erläuterungsbuch von Hoffmann-Stephan zum EheG Anm. 4 zu §44.

26

Der Senat tritt der letzten Ansicht bei. Es ist den Reichsgericht zuzugeben, dass das Scheidungsrecht auf Grund des §44, abgesehen von dem hier nicht notwendigen Verschulden des verklagten Ehegatten, nicht weitergehen kann als das in §43 eingeräumte. Der Ehegatte, der wegen einer nichtverschuldeten, aber ehezerrüttenden Tat auf Scheidung verklagt werden kann, darf nicht schlechtergestellt sein als der für sein Tun verantwortliche Ehegatte. Diese Gefahr besteht aber nicht. Denn auch im Falle des §44 kann nach §47 EheG die Scheidungsklage nur dann Erfolg haben, wenn das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist. Im Rahmen des §47 a.a.O. ist, worauf der Oberste Gerichtshof zutreffend hingewiesen hat, auch das Verhalten des klagenden Ehegatten zu würdigen. Es kommt aber hinzu, dass der Sachverhalt, der bei der Entscheidung über die sittliche Unbedenklichkeit des Scheidungsbegehrens im Falle des §43 EheG zu berücksichtigen ist, ein wesentlich anderer ist als in den durch §44 geregelten Fällen. Dort ist ein auf beiden Seiten vorhandenes Verschulden zu berücksichtigen, während hier die schwere, von dem verklagten Ehegatten aber nicht zu verantwortende Eheverfehlung in ihrer Bedeutung abzuwägen ist gegen die Gesamtheit aller Umstände, die für die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens in Frage kommen. Die Handlung des Verantwortlichen kann und muss in der Regel viel schwerer zu seinen Ungunsten ins Gewicht fallen als die des an einer geistigen Störung leidenden und deshalb nicht verantwortlichen Ehepartners.

27

Es besteht daher kein triftiger Grund bei einer auf §44 gestützten Scheidungsklage §45 Satz 2 und §47 EheG nebeneinander anzuwenden und von dem Wortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht §45 Satz 2 durch Nichtanwendung verletzt habe, ist somit nicht begründet.

28

5.)

Dagegen kann das angefochtene Urteil wegen der von der Revision im Zusammenhang mit der Anwendung des §47 EheG erhobenen Angriffe nicht aufrechterhalten bleiben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich gerechtfertigt wäre. Anlass zu der Bildung des "Ausnahmezustandes" bei der Beklagten sei ausser der vorhandenen körperlich angreifenden Gebärmuttererkrankung, eine, wie sich herausgestellt habe, unbegründete Eifersucht. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten nichts über einen Treubruch des Klägers oder auch nur über eine Ehewidrigkeit des Klägers bekunden können. Man könne daher dem Kläger keine oder doch nur geringe Schuld an dem Verhalten der Beklagten und ihrem geistigen oder körperlichen Zustand zuschieben. Die Beklagte werde auch durch die Auflösung der Ehe nicht ungewöhnlich hart betroffen. Es werde nicht leicht sein für sie, sich selbst durchs Leben zu schlagen, es werde ihr aber möglich sein. Andererseits bedeute es aber eine ausserordentliche Härte für den Kläger, wenn man ihn zwingen wollte, die eheliche Gemeinschaft mit der ihm jetzt verhassten unberechenbaren Beklagten wieder aufzunehmen, sie sich unter Umständen zu ähnlichen schweren Taten wie der am 9. Januar 1948 begangenen hinreissen lassen werde.

29

Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht zu dem Schluss, dass das Scheidungsbegehren der sittlichen Rechtfertigung nicht entbehre, unter Verletzung der Verfahrensvorschrift des §286 ZPO gekommen sei. Die Verletzung dieser Bestimmung sei darin zu sehen, dass das Berufungsgericht die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung nicht beachtet und erhebliche Beweisanträge der Beklagten übergangen habe. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden.

30

Für die nach §47 zu treffende Entscheidung kommt es auf die gesamten Umstände des Falles, insbesondere auf den Verlauf der Ehe an. Hierüber sind die Ehegatten zwar nach dem Sitzungsprotokoll vom 9. Dezember 1949 gehört worden. Aber weder aus ihm noch aus dem Urteilstatbestand ist etwas über den Inhalt der Aussagen zu entnehmen.

31

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass der Kläger ehewidrige oder gar ehebrecherische Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten habe. Das Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen zeigen, seine Ansicht, dass die Eifersucht der Beklagten unbegründet gewesen sei, nur auf die Ergebnisse der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme gestützt, wie die Revision mit Recht rügt, ohne aber die schon in erster Instanz gestellten und in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Beweisanträge der Beklagten zu erledigen oder sie als oder sie eis unerheblich zu bescheiden. Die Beklagte hatte sich nämlich zum Beweise dafür, dass der Kläger ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe, und insbesondere in intimen Beziehungen zu Frau Hildegard ... in Wolfenbüttel stehe, auf das Zeugnis der Frau ... und des Lehrers ... berufen. Beide Zeugen sind ohne ersichtlichen Grund nicht vernommen worden. Die Beklagte hatte ferner gewisse Tatsachen in das Wissen der Zeugin Frau ..., Frau ..., Frau ..., Frau ..., Herren ..., Dr. ..., und ... gestellt, die als Indizien für solche Beziehungen in Frage kommen. Es war von ihr vorgebracht worden, dass in dem Haus ..., in dem der Kläger arbeitete, ein sehr freier Ton geherrscht, dass er dort mit anderen Frauen vergnügte Abende zugebracht habe, dass man den anwesenden Männern dabei Pillen in den Kaffee getan habe, wie der Kläger auch zugegeben habe. Die Beklagte sei von dritter Seite auf die bedenklichen sittlichen Verhältnisse im Hause ... hingewiesen worden. Man habe im Hause ... ihr auch bemerkt, dass der Kläger sich von ihr trennen wolle, um anderswo einzuheiraten. Der Kläger habe auch zugegeben, es mit anderen Frauen zu halten. Er habe mit der Zeugin ... Festlichkeiten besucht, die beiden hätten sich dort wie Eheleute benommen. Frau ... sei täglich mit dem Kläger auf der Tankstelle zusammen, in der er arbeite. Auch die hierfür benannten Zeugen sind nicht gehört worden. Diese Behauptungen sind aber erheblich und das übergehen der dafür angebotenen Beweise verletzt §286 ZPO. Denn wenn sie richtig sind, können sie zu der von dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abweichenden Feststellung führen, dass der Kläger seine Pflicht zur ehelichen Treue verletzt und sich dadurch einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Eine schwere Eheverfehlung kann auch schon darin liegen, dass der Kläger sich der Wahrheit zuwider solcher ehewidrigen Beziehungen zu anderen Frauen gegenüber der Beklagten gerühmt und damit die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die dem anderen Ehegatten geschuldete Achtung verletzt hat. Schon aus diesem Grunde hätte es das Berufungsgericht auch nicht unterlassen dürfen, auf das Schreiben des Klägers vom 10. September 1948 - Bl 39 Ger A - einzugehen, in dem er zugibt, eine andere Frau zu lieben.

32

Die Beklagte hatte sich ferner darauf berufen, dass der Kläger durch sein Benehmen ihre Tat ausgelöst habe. Dr. ... habe ihn auf den Ernst ihrer Erkrankung hingewiesen und ihm nahegelegt, zur Beruhigung der Beklagten abends nach Hause zu kommen und mit ihr zusammen zu essen. Anstatt dessen habe der Kläger die Beklagte weiter gereizt und ihr bei dem nach der Behauptung der Beklagten am 6. Januar 1948 stattgefundenen letzten ehelichen Verkehr erklärt, er habe sich nur befriedigt, aber er liebe sie nicht. Dadurch und durch die am 9. Januar 1948 getane Äusserung: "Ich gehe, es hat doch keinen Zweck", habe er die Beklagte in den verantwortungslosen Zustand versetzt, in dem sie die Tat am 9. Januar 1948 begangen habe. Das Berufungsurteil enthält sich einer Feststellung darüber, ob es die Behauptung der Beklagten, am 6. Januar 1948 habe der letzte eheliche Verkehr stattgefunden, als erwiesen ansieht oder nicht, und ob dabei oder bei einer anderen Gelegenheit diese Äusserung gefallen ist. Wenn dies der Fall ist, wird es auch bei der Gesamtwürdigung der für die Anwendung des §47 EheG erheblichen Umstände darauf ankommen, ob der Zeuge Dr. ... den Kläger aufgefordert hat, auf den Zustand der Beklagten Rücksicht zu nehmen, und ob der Kläger diesen Rat unbeachtet gelassen hat.

33

Begründet ist auch die Rüge der Revision, die Feststellung des Gerichts, es werde der Beklagten möglich sein, sich allein durchs Leben zu schlagen, entbehre jeder Grundlage. Die Entscheidungsstunde lassen nicht erkennen, worauf das Oberlandesgericht diese Ansicht stützt. Es ist dem Senat dadurch jede Möglichkeit entzogen, nachzuprüfen, ob diese Feststellung auf rechtlich haltbaren Erwägungen beruht, und ob aus diesem Grunde die Scheidung eine aussergewöhnliche Härte für die Beklagte bedeutet oder nicht.

34

Wegen dieser Verfahrensverstösse, die nicht nur die Anwendbarkeit des §47, sondern nach dem oben Ausgeführten auch die des §44 a.a.O. betreffen, muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

35

Kommt das Gericht auf Grund der ergänzten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des §44 erfüllt sind, so wird es bei den nach §47 zu berücksichtigenden Umständen auch die Frage zu entscheiden haben, ob die "geistige Störung" durch die körperliche Erkrankung (Gebärmutterentzündung) der Beklagten verursacht ist, oder ob der Geisteszustand der Beklagten von der Erkrankung unabhängig ist und fortdauert, sodass auch in Zukunft ähnliche Ausschreitungen wie die vom 9. Januar 1948 zu befürchten sind, und ob deswegen das Scheidungsbegehren des Klägers als sittlich gerechtfertigt erscheint. War der psychisch abnorme Zustand aber eine Folge der körperlichen Erkrankung und ist er mit deren Heilung ebenfalls abgeklungen, dann ist es nicht ausgeschlossen, dass wegen der eingetretenen Heilung der Beklagten die sittliche Berechtigung des Scheidungsbegehrens entfällt (vergl. Palandt, 7. Aufl Seite 2141, Anm. 3 zu §47).

36

Falls aber die Voraussetzungen für ein Scheidungsrecht nach §44 nicht vorliegen, ist noch zu prüfen, ob die Scheidungsklage nach §43 begründet ist. Hier wird zu beachten sein, dass auch dann, wenn eine geistige Störung im Sinne des §44 nicht vorliegt, die Voraussetzungen des §43 EheG, insbesondere des für seine Anwendbarkeit notwendige Verschulden nicht ohne weiteres bejaht werden müssen (RGZ 169, 59 ff).

37

Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.

gez. Dr. Lersch gez. Raske gez. Ascher gez. Johannsen gez. Dr. Hartz