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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1963, Az.: VI ZR 142/62

Kfz-Halter; Insassenunfallversicherung; Versicherungssumme; Anrechnung bei unfallverletztem Insassen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1963
Aktenzeichen
VI ZR 142/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 16.02.1962
LG Saarbrücken - 06.03.1961

Fundstellen

  • DAR 1963, 242
  • DB 1963, 796-797 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 582 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1201-1203 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 711 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1963, 521-523 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Kraftfahrzeughalter, der eine Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat, kann in der Regel nicht verlangen, daß sich der Unfallverletzte Insasse die Versicherungssumme auf den ihm zu ersetzenden Schaden anrechnen läßt.

Redaktioneller Leitsatz

Schließt der Kfz-Halter eine Insassenunfallversicherung ab, kann er in der Regel nicht verlangen, daß die Versicherungssumme von dem unfallverletzten Insassen auf den ihm zu ersetzenden Schaden angerechnet wird (siehe auch BGH vom 19. 11. 1955, VRS 10, 92).

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Februar 1962 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. März 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagten waren Arbeitskameraden in einem Omnibusunternehmen. Zum Rosenmontag 1958 planten sie eine gemeinsame Ausfahrt mit dem Personenkraftwagen des Erstbeklagten, Da dieser von der Fahrt plötzlich Abstand nehmen mußte, unternahm der Zweitbeklagte die Fahrt zusammen mit Horst P., einem gleichfalls in dem Omnibusunternehmen beschäftigten Kraftfahrer, und dessen Ehefrau, der Erstklägerin. Der Erstbeklagte hatte ihm seinen Wagen hierfür leihweise überlassen. Während der Fahrt kam es zu einem Unfall, weil der Wagen in einer Kurve von der Fahrbahn geriet. P. wurde so schwer verletzt, daß er tags darauf starb. Auch die Erstklägerin trug erhebliche Verletzungen davon.

2

Für den Unfall haben die Erstklägerin und ihr Sohn, der minderjährige Zweitkläger, mit einem Zahlungs- und Feststellungsbegehren beide Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht. Sie haben behauptet, die Vorderreifen des Wagens seien völlig abgefahren gewesen, der Zweitbeklagte sei viel zu schnell gefahren.

3

Die Beklagten haben ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt, aber eingewendet, die Kläger müßten sich die Unfallversicherungssumme von 500.000 Frs. anrechnen lassen, die der Erstbeklagte, wie unstreitig ist, auf eine neben der gesetzlichen Haftpflichtversicherung abgeschlossene Insassen-Unfallversicherung von der S. Versicherung AG SAVAG einige Wochen nach dem Unfall erhoben und an die Erstklägerin weitergeleitet hat.

4

Die Kläger sind dieser Auffassung entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat über das Zahlungsbegehren der Kläger durch Teilurteil erkannt. Es hat die Anrechenbarkeit der Versicherungssumme verneint und die Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt,

  1. a)

    an beide Kläger 174,60 DM

  2. b)

    an die Erstklägerin 3.294,78

  3. c)

    an den Zweitkläger 821,04

6

nebst 4 % Zinsen seit dem 5. August 1959 zu zahlen.

7

Im übrigen hat das Landgericht die Kläger mit dem Verlangen nach Ersatz bereits entstandenen Schadens abgewiesen.

8

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert; es hat die Urteilssumme auf einen an die Kläger zu zahlenden Betrag von 36,92 DM nebst Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage auf Ersatz bereits entstandenen Schadens abgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

10

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, den Schadensersatzforderungen der Kläger stehe der Einwand der Erfüllung entgegen. Der Erstbeklagte habe nämlich bestimmt, daß die Unfallversicherungssumme von 500.000 Frs. auf die Schadensersatzforderungen angerechnet werde; infolgedessen seien die eingeklagten Forderungen in Höhe der Versicherungssumme getilgt.

12

Die Bestimmung des Beklagten über die Anrechnung der Versicherungssumme hat das Berufungsgericht in einer schriftlichen Erklärung erblickt, die der Erstbeklagte während des Rechtsstreits seinem Versicherer gegenüber am 10. Februar 1960 abgegeben hat. In ihr hat er sich damit einverstanden erklärt, "daß die Entschädigung in Höhe von ffrs. 500.000, welche Frau Wwe. Ruth P. anläßlich des tödlichen Verkehrsunfalls ihres Ehemannes vom 17. Februar 1958 aus der von mir abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung Nr. ...46 erhalten hat, auf die aus der Kraftfahr-Haftpflichtversicherung gestellten Ersatzansprüche angerechnet wird". Als der Erstbeklagte im Frühjahr 1958 der Erstklägerin die 500.000 Frs. übergab, hat er, wie das Berufungsgericht aus der Darstellung der persönlich gehörten Erstklägerin hervorgehoben hat, von einer Anrechnung nichts gesagt, sondern nur bemerkt, "die Auszahlung komme ihr ja wohl sehr gelegen". Vor dem Berufungsgericht hat der Erstbeklagte bei persönlicher Anhörung erklärt, er bleibe bei der am 10. Februar 1960 getroffenen Entscheidung; er fühle sich seiner Versicherung gegenüber vertraglich verpflichtet, ihr nicht mehr aufzubürden, als nötig sei; er müsse mit ihr tagtäglich arbeiten, sie sei für ihn gut eingetreten.

13

Das Berufungsgericht hat der Erklärung vom 10. Februar 1960 maßgebliche rechtliche Bedeutung beigemessen. Da es sich, so hat es ausgeführt, bei der vom Erstbeklagten mit der SAVAG abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung, - soweit er nicht selbst als Insasse in Betracht gekommen sei, - um eine Fremd Versicherung ohne schriftliche Einwilligung der Gefahrspersonen gehandelt habe, seien zwar der verunglückte P. als Versicherter bzw. seine Erben nach §§ 179 Abs. 2, 75 Abs. 1 VVG materiellrechtlich Träger den Anspruchs auf die Unfallversicherungssumme gewesen. Den Erben habe daher sowohl der Anspruch auf die Versicherungssumme als auch der Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens als ein doppeltes Recht zugestandene Über die Rechte aus dem Versicherungsvertrage habe aber nach § 3 Abs. 2 AKB und § 15 Ziff. 1 AUB allein der Erstbeklagte als Versicherungsnehmer verfügen können. Daraus sei herzuleiten, daß er das Recht gehabt habe, über die Anrechnung der Unfallversicherungssumme auf die Haftpflichtansprüche zu bestimmen. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß - ohne das Vorhandensein eines zugunsten des verletzten Insassen sprechenden konkreten Anhaltspunktes - der Versicherungsnehmer verpflichtet sein solle, den sich aus dem doppelten Versicherungsabschluß ergebenden Vorteil dem geschädigten Insassen bzw. dessen Hinterbliebenen zukommen zu lassen, zumal diese nicht einmal zu einer Prämienrückvergütung verpflichtet seien, es sich vielmehr um einen freiwilligen Akt der Vorsorge handele. Für eine objektive Auslegung des Vertragsinhalts müsse davon ausgegangen werden, daß der Versicherungsnehmer sich die Entscheidungsbefugnis über die Anrechnung vorbehalten wolle. Es habe daher im Belieben des Erstbeklagten gestanden, die Anrechnung zu bestimmen und sich damit eine günstige Position zu verschaffen, wie dies z.B. für eine Prämienrückvergütung oder auch nur für gute Vertragsbeziehungen zu der Versicherungsgesellschaft von Bedeutung sein könne. Das Bestimmungsrecht sei nicht schon bei der Leistung der Versicherungssumme aus der Insassen-Unfallversicherung und auch nicht durch Erklärung gegenüber dem geschädigten Insassen bzw. dessen Erben auszuüben, vielmehr komme die Bestimmung erst infrage, wenn Haftpflichtansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend gemacht würden, und sei, da sie einen Verzicht auf weitere Versicherungsleistungen betreffe, gegenüber der Versicherungsgesellschaft als Vertragspartnerin zu erklären.

14

II.

Diese Beurteilung ist rechtlich nicht haltbar.

15

1.

Richtig ist zwar, daß der Versicherungsnehmer über die Rechte, die dem versicherten Insassen aus der Insassen-Unfallversicherung zustehen, im eigenen Namen verfügen kann (§ 76 VVG, § 3 Abs. 2 AKB, § 15 Ziff. 1 AUB). Hier hat der Erstbeklagte über das Recht der Erben des versichert gewesenen P. auf die Unfallversicherungssumme aber bereits dadurch wirksam verfügt, daß er die Versicherungssumme erhoben und an die Erstklägerin abgeführt hat. Damit war die Versicherungsforderung erloschen. Eine Verfügung konnte der Erstbeklagte nun nicht mehr über sie treffen.

16

2.

Da den Klägern als Erben des versichert gewesenen P. das Recht auf die Versicherungssumme zustand, die Auszahlung also nicht ohne Rechtsgrund erfolgte, kommt nicht in Betracht, daß der Erstbeklagte den ausgezahlten Betrag etwa wegen ungerechtfertigter Bereicherung hätte zurückfordern und mit diesem Anspruch gegen die Schadensersatzansprüche hatte aufrechnen können. Es ist nicht möglich, die Einwendungen des Erstbeklagten im Sinne einer Aufrechnungserklärung dieser Art zu deuten.

17

3.

Durch die Zahlung der Unfallversicherungssumme an die Erstklägerin ist das Recht der Kläger auf die Versicherungssumme erfüllt worden, nicht aber auch ihr Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in der Person ihres Erblassers entstanden war und ihnen selbst entstanden ist.

18

Daß nach § 50 Satz 3 LuftVG der Anspruch auf Schadensersatz wegen Unfalls eines Fluggastes erlischt, soweit aus der von den Luftfahrtunternehmen abzuschließenden Pflichtunfallversicherung geleistet wird, ist eine Sondervorschrift des Luftverkehrsrechts, die nicht auch im Straßenverkehrsrecht gilt. Sie will Lücken des Haftungssystems im Luftverkehrsrecht schließen und ein Surrogat für die fehlende Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung in Ansehung der Insassen schaffen; auf die Schadensersatzpflicht des Kraftfahrzeughalters aus § 823 BGB ist sie nicht auszudehnen (vgl. Sieg in der Anm. zu der Entscheidung BGHZ 19, 94 in JZ 1956, 370).

19

4.

Im Wege der Vorteilsausgleichung kann die an die Erstklägerin gezahlte Unfallversicherungssumme nicht auf den zu ersetzenden Schaden angerechnet werden (vgl. BGHZ 19, 94, 98, 99  [BGH 19.11.1955 - VI ZR 214/54]und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).

20

5.

Es fragt sich, ob der Erstbeklagte mit einer die Schadensersatzansprüche zum Erlöschen bringenden Wirkung bestimmen konnte, daß die Unfallversicherungssumme, die er von der SAVAG erhoben und. an die Erstklägerin abgeführt hatte, auf den Schaden anzurechnen sei.

21

a)

Aus den vertraglichen Beziehungen des Erstbeklagten zu der SAVAG kann sich dies nicht ergeben.

22

Die Insassen-Unfallversicherung, die der Erstbeklagte mit der SAVAG abgeschlossen hatte, war eine Summenversicherung, die dem durch einen Unfall betroffenen Insassen seines Kraftwagens oder dessen Erben ein Recht auf die im Versicherungsvertrag bestimmte Versicherungssumme gewährte; sie hatte dagegen keinen Bezug auf vermögensrechtliche Schäden, die infolge des Unfalls eintraten, und leistete für sie daher auch grundsätzlich keinen Ersatz. Mit der Auszahlung der Versicherungssumme waren die durch den Versicherungsfall ausgelösten Rechtsbeziehungen abgewickelt. Daß die Kläger hernach Unfallschaden ersetzt verlangten, war nur für die Kraftfahrhaftpflichtversicherung von Bedeutung, die der Erstbeklagte gleichfalls bei der SAVAG genommen hatte; diese hatte aber mit der Insassen-Unfallversicherung nichts zu tun.

23

Es wäre irrig, wenn das Berufungsgericht gemeint haben sollte, daß der Erstbeklagte im Rahmen des Unfallversicherungsvertrages durch Erklärung gegenüber der Versicherungsgesellschaft mit Wirkung gegenüber den Klägern über die Anrechnung der gezahlten Unfallversicherungssumme auf den Schaden hätte bestimmen können. Solange die Versicherungssumme nicht ausgezahlt war, hätte er freilich kraft seiner Verfügungsbefugnis der Versicherungsgesellschaft gegenüber auf das Recht der Kläger auf die Versicherungssumme verzichten können, - bei Gefahr, sich hierdurch den Klägern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. KG Beschluß vom 29. Juli 1954 4 W 2011/54 VersR 1954, 454; BAG Urteil vom 30. Januar 1958 2 AZR 293/56 VersR 1958, 360, 361; Stiefel/Wussow Kraftfahrversicherung 5. Aufl. § 3 AKB Anm. 16; siehe auch OLG Hamburg Urteil vom 1. März 1960 7 U 154/59 VersR 1960, 1132). Durch einen Verzicht, den er nach beendeter Regelung des Unfallversicherungsfalles der Versicherungsgesellschaft gegenüber zum Ausdruck brachte, hätte er sich aber nur des Anspruchs aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag begeben können, ihm vor den Schadensersatzansprüchen der Kläger Deckung zu gewähren.

24

Das Reichsgericht hat in dem Armenrechtsbeschluß vom 13. Juli 1936 RGZ 152, 199 und mit ausführlicherer Begründung in dem Urteil vom 2. September 1943 DR 1944, 29 (mit Zustimmung von Wussow DR 1944, 30; Stiefel/Wussow a.a.O. § 16 AKB Anm. 2; Geigel Haftpflichtprozeß 11. Aufl. S. 38) die Ansicht vertreten, der Kraftwagenhalter, der zugunsten der Insassen seines Wagens eine Unfallversicherung abgeschlossen habe, könne normalerweise gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Insassen die Anrechnung der auf Grund der Versicherung ausgezahlten Beträge verlangen, zwar nicht aus dem Gesichtspunkt der Vorteilausgleichung, wohl aber, weil der Unfallschaden in Höhe der gewährten Versicherungsleistung bereits abgedeckt sei; in einem solchen Falle trete nämlich die Insassen-Versicherung, die der Kraftwagenhalter auf eigene Kosten eingegangen sei, um einen Ersatz auch für die Schäden Dritter aus seinem Kraftwagenbetriebe sicher zu stellen, und bei der ihm die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zuständen, an die Stelle einer Haftpflichtversicherung zugunsten des Verantwortlichen, für welche die Grundsätze über die Anrechnung der Versicherungsleistungen auf den Schadensersatzanspruch nicht zuträfen. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Insassen-Unfallversicherung ist keine Haftpflichtversicherung zugunsten des Kraftwagenhalters. Ohne schriftliche Zustimmung der Gefahrsperson, die bei einer Insassen-Unfallversicherung mangels Bestimmtheit der versicherten Personen praktisch nicht in Betracht kommt, kann nach § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG die Versicherung für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers rechtswirksam gar nicht abgeschlossen werden. Für den Willen des Versicherungsnehmers, mit dem Abschluß der Versicherung ein Geschäft des eigenen Interesses zu besorgen, ist daher rechtlich kein Raum, wenn die Versicherung rechtsgültig sein soll (BGHZ 32, 44, 51 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58]/52). Es liefe aber auf die Verfolgung eines eigenen Interesses hinaus, wenn der Versicherungsnehmer die Insassen-Unfallversicherung mit dem Willen abschlösse, sich für den Fall, daß einem Insassen ein Unfall zustößt, einen wirtschaftlichen Rückhalt gegenüber den Schadenersatzansprüchen des Insassen zu verschaffen. Darum bietet der Versicherungsvertrag auch keine rechtliche Grundlage dafür, daß ein Versicherungsnehmer, der die Versicherung ohne einen derartigen Willen abgeschlossen hat, befugt wäre, nach Eintritt des Versicherungsfalles jenen Willensentschluß zu fassen und mit der Versicherungssumme entsprechend zu verfahren. Es käme einer unzulässigen Umgehung des § 179 Abs. 3 Satz 1 VVG gleich, wenn der Versicherungsnehmer zwar im Einklang mit dieser Vorschrift die Versicherung im Interesse der Insassen nähme, die Versicherungssumme hernach aber für sich erhöbe und verwendete (Wussow WI 1955, 122; Stiefel/Wussow a.a.O. § 3 AKB Anm. 19). Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob er die Versicherungssumme von vornherein für sich behält oder ob er sie im praktischen Ergebnis sich oder seinem Haftpflichtversicherer in der Weise zuwendet, daß er durch Hingabe des Beides an den versicherten Insassen unter Anrechnung auf dessen Schaden sich und seinem Haftpflichtversicherer gleich hohe Aufwendungen zur Deckung des Schadens erspart. Die Versicherungssumme steht dem versicherten Insassen bzw, seinen Erben ohne Rücksicht auf den eingetretenen Schaden zu und nicht dem Versicherungsnehmer selbst. Dieser hat nur ein formelles Verfügungsrecht; er hat es darum, weil der Versicherer nicht genötigt sein soll, das Vertragsverhältnis mit anderen Personen als seinem Vertragspartner abzuwickeln (Prölss VVG 13. Aufl. § 76 Anm. 1; Stiefel/Wussow a.a.O. § 3 AKB Anm. 16). Das materielle Recht des Versicherten auf die Versicherungssumme ist dasselbe, mag er einen vermögensrechtlichen Unfallschaden erlitten haben und der Versicherungsnehmer ihm hierfür haftbar sein oder nicht.

25

Aus der abgeschlossenen Insassen-Unfallversicherung folgt hiernach nicht, daß der Versicherungsnehmer materiellrechtlich befugt wäre, bei der Auszahlung der Versicherungssumme an den versicherten Insassen bzw. seinen Erben zu bestimmen, daß die Summe auf den Schaden anzurechnen sei oder daß er gar nach ordnungsmäßiger Auskehrung der Versicherungssumme nachträglich noch deren Anrechnung auf den Schaden verlangen könnte.

26

b)

Nur aus den rechtlichen Beziehungen, in denen der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis zu dem versicherten Insassen bzw. seinen Erben steht, könnte sich eine solche Befugnis ergeben. So kann als Grundlage namentlich ein Arbeitsverhältnis in Betracht kommen, innerhalb dessen der Kraftwagenhalter für die in seinem Betrieb beschäftigten Leute die Insassen-Unfallversicherung abgeschlossen hat (vgl. die oben erwähnten Entscheidungen RG DR 1944, 29; BAG VersR 1958, 360; siehe auch Wussow WI 1959 102).

27

Im vorliegendem Falle haben keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen dem Erstbeklagten und dem verunglückten Ehemann und Vater der Kläger bestanden.

28

Es ist auch kein Anhalt dafür gegeben, daß sonstige rechtliche Beziehungen vorhanden gewesen wären, auf Grund deren der Erstbeklagte das Recht gehabt hätte, von den Klägern zu verlangen, daß sie sich die Versicherungssumme auf den Schaden anrechnen lassen.

29

c)

Die Revisionserwiderung hat zu bedenken gegeben, daß der Versicherungsnehmer unter Umständen den Schutz der Haftpflichtversicherung nicht oder doch nicht in der vollen Höhe des eingetretenen Schadens genießt und daß es unbillig wäre, wenn er dann nicht sollte verlangen können, daß sich der Insasse bzw. seine Erben die Unfallversicherungssumme auf den Schaden anrechnen lassen. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob sich unter den gedachten Besonderheiten etwa eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

30

Hier fehlt es für das Anrechnungsverlangen des Beklagten an einer rechtlichen Grundlage, wie der erkennende Senat die Anrechnungsmöglichkeit auch bereits in dem Falle der Entscheidung vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 226/60 - VersR 1962, 84, 85 [BGH 24.10.1961 - VI ZR 226/60] verneint hat.

31

6.

Es trifft hiernach nicht zu, daß hinsichtlich der Schadensersatzansprüche, die das Landgericht den Klägern zuerkannt hat, die Schuld der Beklagten durch das Anrechnungsverlangen des Erstbeklagten in Höhe der ausgezahlten Versicherungssumme getilgt sei.

32

Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher die landgerichtliche Entscheidung zu bestätigen.

33

Nach §§ 91, 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Engels
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
H. Meyer