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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1963, Az.: 3 StR 5/63

Strafbarkeit von Handlung zur Förderung einer verbotenen Partei (KPD); Strafbarkeit von Beihilfe zu §§ 90a und 128 Strafgesetzbuch (StGB); Voraussetzungen der Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft ; Verfassungswidrigkeit einer Partei; Schranke des Grundrechts der freien Meinungsäußerung; Verletzung des Rechts der Wählbarkeit; Verbot der kommunistischen Lehre als solche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1963
Aktenzeichen
3 StR 5/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 14.09.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 296 - 305
  • NJW 1963, 1315-1318 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Außenstehender, der eine Verbindung (§ 128) oder Vereinigung (§ 90 a) bewußt fördert, wird dadurch noch nicht zum Mitglied oder Rädelsführer. Wenn auch eine förmliche Mitgliedschaft weder ausreichend noch erforderlich ist, so muß doch der Handelnde in zumindest stillschweigender Übereinstimmung mit der Vereinigung sich als zur Vereinigung gehörig betrachtet und in dieser Eigenschaft betätigt haben.

  2. b)

    Auch die Förderung der als verfassungswidrig aufgelösten, im Untergrund fortbestehenden KPD durch eine "kommunistische Einzelkandidatur" zu einer Wahl kann nach den §§ 42, 47 BVerfGG, §§ 90 a, 128 StGB strafbar sein. Die Grundrechte der Gleichberechtigung vor dem Gesetz, der freien Meinungsäusserung und der Wählbarkeit stehen nicht entgegen.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Hauptverhandlung vom 20. März 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Dr. Faller, Dr. Schumacher, Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten G. wegen Widerstands und fahrlässiger Körperverletzung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten G. wird verworfen.

Gründe

1

I.

Die Angeklagten sind nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Bundestagswahl 1961 als "unabhängige" kommunistische Einzelkandidaten aufgetreten und haben insbesondere durch Flugblätter und in Versammlungen für ihre Wahl geworben. Die Strafkammer hat sie wegen Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer in Tateinheit mit verfassungsfeindlicher Geheimbündelei und mit Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (§§ 90 a, 128, 94 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG), Griebner ferner (§ 74 StGB) wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 113, 230 StGB), zu Gefängnisstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt:

3

In Übereinstimmung mit der von der gesetzwidrig fortbestehenden KPD bestimmten taktischen Linie - die im einzelnen im Urteil dargelegt ist - haben sich in der Bundesrepublik insgesamt 34 ehemalige Mitglieder der KPD als sogenannte unabhängige kommunistische Einzelbewerber am Bundestagswahlkampf 1961 beteiligt, darunter die vier Angeklagten in Hamburg. Die Angeklagten haben in ihren mündlichen und schriftlichen Verlautbarungen kein Hehl daraus gemacht, daß sie sich als ehemalige Anhänger der KPD und - nach deren Verbot - nunmehr als Vertreter der kömmunistischen Weltanschauung bewerben; sie haben sich darauf berufen, daß nicht die kommunistische Lehre, sondern nur die kommunistische Partei durch das Bundesverfassungsgericht verboten worden sei, und daß ihnen als Einzelpersonen die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte wie Redefreiheit und Wählbarkeit zustünden, sie also nicht gehindert seien, als Einzelbewerber kommunistische Gedankengänge und Ziele zu vertreten.

4

Trotz erheblicher, im Urteil aufgezählter Verdachtsumstände hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht, daß die Angeklagten auf Weisung der verbotenen KPD im Bundestagswahlkampf 1961 aufgetreten sind (UA 43); sie hat es vielmehr für möglich gehalten, daß die Angeklagten aus eigenem Entschluß kandidiert haben, um ein angebliches "Gebot der Stunde" zu erfüllen (UA 44).

5

Das Landgericht ist aber überzeugt, daß die Angeklagten in dem Bewußtsein handelten, ihr Auftreten als Einzel-Wahlbewerber sei den zentralen Stellen der verbotenen KPD genehm und ihr Tätigwerden entspreche der von der Partei bestimmten taktischen Linie (UA 44). Indem sie sich - so stellt das Landgericht fest -

"als Kommunisten bezeichneten, ohne sich von den Forderungen und Zielen der KPD zu distanzieren, vielmehr im Gegenteil die Schlagworte und Parolen verkündeten, die im Bewußtsein der Bevölkerung als Thesen der KP bekannt sind, warben sie nicht nur für sich als Einzelkandidaten und für die von ihnen aufgestellten politischen Tagesforderungen, sondern für die Ziele der KPD in ihrer Gesamtheit, d.h. einschließlich jener verfassungsfeindlichen Fernziele, die zur Auflösung der Partei Anlaß gegeben hatten" (UA 50).

6

Die Angeklagten handelten nach der Überzeugung der Strafkammer auch mit Wissen und Wollen. Sie kannten das Verbot der KPD und "hatten sich in Übereinstimmung mit den ausgegebenen Empfehlungen und entsprechend ihrer kommunistischen Überzeugung zum Ziel gesetzt, diese verfassungsfeindliche Vereinigung und deren Bestrebungen als Wahlkandidaten ... durch gezielte Propaganda zu fördern".

7

II.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten auf Grund der §§ 42, 47 BVerfGG, nicht aber auf Grund der §§ 90 a, 128, 94 StGB.

8

a)

Nach den §§ 42, 47 BVerfGG wird u.a. jeder bestraft, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Auflösung der KPD vorsätzlich zuwiderhandelt. Eine Handlung, die der Förderung der verbotenen Partei gilt, ist als Zuwiderhandlung gegen das Auflösungsgebot zu werten und erfüllt die Merkmale der Täterschaft im Sinne der §§ 42, 47 BVerfGG. Diese Vorschriften stellen jeden vorsätzlichen Ungehorsam gegen ein nach Art. 21 Abs. 2 GG, § 46 BVerfGG ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter Strafe; sie dienen der Sicherung des Gebots der Auflösung der Partei, gegen das jeder verstößt, der auf irgendeine Weise die gesetzwidrige Wirksamkeit der Partei fördert. Die Reichweite der Strafvorschrift deckt sich insoweit mit dem für verfassungsfeindliche Vereinigungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG geltenden Ungehorsamstatbestand des § 129 a StGB, der ausdrücklich "jede sonstige Unterstützung" der Vereinigung unter Strafe stellt (BGHSt 7, 104, 107 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54]; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19). Irgendwelche Feststellungen in der Richtung, daß der Täter dem Verband der ungesetzlich fortbestehenden Partei als Mitglied angehört, sind nicht erforderlich (BGH 3 StR 17/50 vom 22. Oktober 1958; 3 StR 1/59 vom 16. September 1959). Es kann also auch ein Außenstehender durch Förderung der im Untergrund fortbestehenden Partei gegen das Auflösungsgebot des Bundesverfassungsgerichts verstoßen.

9

Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß die Angeklagten als (angeblich unabhängige) kommunistische Einzelbewerber zur Bundestagswahl 1961 zugleich im Ergebnis auch für die aufgelöste Partei geworben haben, indem sie Flugblätter verbreiteten und in Versammlungen als Redner auftraten, dabei sich als Kommunisten bekannten und die damaligen kommunistischen Tagesziele vertraten. Sie waren sich darüber im klaren und wollten es, daß ihre Werbetätigkeit - mangels eigenen Abrückens von den Zielen der verbotenen Partei - in der Öffentlichkeit als Förderung dieser Partei wirkte. Die Angeklagten sind daher mit Recht eines Vergehens gegen die §§ 42, 47 BVerfGG schuldig gesprochen worden. Auf ihre - ebenfalls unbegründeten - verfassungsrechtlichen Einwendungen wird noch einzugehen sein.

10

b)

Anders ist die Rechtslage bei den sogenannten Vereinigungsstraftaten der §§ 90 a, 128 StGB, Beide Vorschriften enthalten - im Gegensatz zu den §§ 129, 129 a StGB - nicht die Begehungsform des "sonst Unterstützens" der Vereinigung (Verbindung), also nicht die allgemein zur Täterschaft erhobene Form der Beihilfe zu Gunsten der Vereinigung durch einen Außenstehenden. Vielmehr erklärt § 90 a StGB, abgesehen von der Gründung, sogar nur die Förderung der Vereinigung als Rädelsführer und als Hintermann für strafbar; eine Bestrafung wegen Beihilfe zu § 90 a StGB ist rechtlich unzulässig (BGHSt 6, 159). § 128 StGB spricht von Mitgliedern, Stiftern und Vorstehern; auch hier reicht die Beihilfe eines Außenstehenden zur Erfüllung des Tatbestandes des § 128 StGB dann nicht aus, wenn diese Förderung der Vereinigung im ganzen und nicht einem Haupttäter persönlich zugutekommen soll (BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19).

11

Das Landgericht hat die Angeklagten als Rädelsführer nach § 90 a StGB (vgl. BGHSt 6, 129;  7, 279) [BGH 09.03.1955 - StE 160/52]und als Mitglieder nach § 128 StGB verurteilt. Beide Tatbestände setzen die Feststellung einer "Mitgliedschaft" der Angeklagten in der im Untergrund fortbestehenden KPD voraus. Das Merkmal der Mitgliedschaft ist aber vom Landgericht bisher nicht einwandfrei festgestellt.

12

Zu seiner Erfüllung ist zwar keine irgendwie organisierte Teilnahme am Leben der Vereinigung erforderlich. Eine förmliche Mitgliedschaft, also etwa eine listenmäßige Erfassung der Mitglieder, die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder die Ausstellung einer Mitgliederkarte wird nicht verlangt. Der Schwerpunkt der rechtlichen Beurteilung liegt vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Förderung, die der Täter der Vereinigung - nicht nur von außen her - hat zukommen lassen, also in der Betätigung als Mitglied bzw. Rädelsführer. Andererseits genügt zur Erlangung der Mitgliedschaft nicht das einseitige Tätigwerden eines bis dahin Außenstehenden. Die Begriffsbestimmung der Mitgliedschaft im Sinne des § 128 StGB: Mitglied ist, "wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird" (BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19), ist nicht etwa dahin auszulegen, daß eine Unterordnung und ein Tätigwerden auf Grund einseitigen Willensentschlusses ausreichte. Diese Begriffsbestimmung steht lediglich im Gegensatz zur rein förmlichen Zugehörigkeit im oben dargelegten Sinne. Die Mitgliedschaft ist darüber hinaus ihrer Natur nach eine Beziehung, die regelmäßig einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Demgemäß bedarf es zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft der Feststellung einer Willensübereinstimmung zwischen dem Handelnden und der Vereinigung dahingehend, daß der Handelnde dem Kreise der Vereinigung zugehört und in dieser Eigenschaft tätig wird. Eine solche Übereinstimmung kann durch ausdrückliche Erklärung herbeigeführt werden; sie kann aber auch stillschweigend gegeben sein, wenn Zweck und Ziel sowie Mitgliederkreis der Vereinigung bereits vorher genügend fest umrissen sind. Ein stillschweigendes Einverständnis kommt insbesondere dann in Frage, wenn es sich um die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft zu einer trotz Verbots fortgeführten Partei oder Vereinigung handelt (so für die FDJ BGH 3 StR 44/58 vom 27. Mai 1959). Immer aber müssen beide Seiten, Handelnder wie Vereinigung, sich darüber einig sein, also auch jeder von dem anderen wissen, daß die fördernde Tätigkeit als Beitrag eines zu der Vereinigung Zugehörigen geleistet oder verstanden wird.

13

Diesen rechtlichen Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Mitgliedschaft genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht. Auszugehen ist davon, daß das Landgericht eine Steuerung der Angeklagten durch die gesetzwidrige KPD nicht als erwiesen angesehen, vielmehr für möglich gehalten hat, daß die Angeklagten auch ohne ausdrückliche Weisung als kommunistische Einzelbewerber aufgetreten sind (UA 43). Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten in dem Bewußtsein gehandelt, daß ihr Handeln "den zentralen Stellen der KP genehm war" (UA 44), kann dementsprechend möglicherweise in dem Sinne einer nur einseitigen Bewußtseinsrichtung der Angeklagten, nicht aber einer Übereinstimmung zwischen den Angeklagten und der ungesetzlichen Partei verstanden werden.

14

Folgerichtig spricht das Landgericht auch nur von einem "Echo", das die Handlungsweise der Angeklagten in der kommunistischen Presse und dem kommunistischen Rundfunk gefunden hätten. Die Bemerkung: "Insoweit sind und waren auch die hier Angeklagten der Parteidisziplin unterworfen" (UA 45) deutet zwar darauf hin, daß das Landgericht doch von einem gewissen beiderseitigen Zusammengehörigkeitsgefühl überzeugt war, reicht aber für sich allein nicht aus, um darin eine sichere Feststellung dieses Inhalts zu sehen. Gleiches gilt von der rechtlichen Würdigung (UA 51): "Sie waren in der hier interessierenden Zeit die maßgeblichen Repräsentanten der verbotenen KPD". Als "maßgeblicher Repräsentant" einer Vereinigung ist eigentlich nur eine Person denkbar, die der Vereinigung zugehört. Allein diese Feststellung hat das Landgericht nicht mit der nötigen Klarheit getroffen. Wenn es (UA 51 und 52) davon spricht, die Angeklagten hätten sich durch ihr Auftreten in die illegale KPD "eingegliedert", so ist das eine Rechtsfolgerung, die die dargelegten Zweifel daran bestätigt, ob das Landgericht in Wahrheit nur eine einseitige Anlehnung der Angeklagten an die verbotene Partei feststellen wollte.

15

III.

Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Angeklagten gegen die ihnen gemachten Schuldvorwürfe schlagen nicht durch. Die Angeklagten berufen sich auf eine Verletzung der verfassungsmäßig gesicherten Rechte der freien Meinungsäusserung (Art. 5 GG), der Wählbarkeit (Art. 38 GG) und der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Keines dieser Rechte ist verletzt.

16

Das Grundgesetz selbst bietet in Art. 21 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Partei, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, durch Spruch des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig zu erklären. Nach § 46 Abs. 3 BVerfGG ist mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Auflösung der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Zur Sicherung des Gebots der Auflösung und des Verbots der Schaffung von Ersatzorganisationen drohen die §§ 42, 47 BVerfGG eine Mindeststrafe von 6 Monaten Gefängnis an. Da diese gesetzliche Regelung zwangsläufig eine Reihe von Grundrechten, insbesondere das Grundrecht der freien Meinungsäusserung einschränkt, hat das Bundesverfassungsgericht schon in dem KPD-Verbotsurteil vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85, 137) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51] die Frage geprüft, ob Art. 21 Abs. 2 GG etwa selbst einen Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verkörpert. Es hat diese Frage aus dem Gesichtspunkt der "streitbaren Demokratie", der Selbstverteidigung gegen die Feinde der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verneint (a.a.O. S. 137 ff); "soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie (vom Grundgesetz) in Kauf genommen" (a.a.O. S. 139).

17

a)

Dieser rechtlichen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts schließt sich der Senat an. Sie führt zunächst zur Verneinung eines Verstoßes gegen das Grundrecht der freien Meinungsäusserung. Dieses Grundrecht findet nach Art. 5 Abs. 2 zwar seine "Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze", doch sind die allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören (BVerfGE 9, 162, 166 [BVerfG 03.02.1959 - 1 BvR 419/54];  10, 118, 122 [BVerfG 06.10.1959 - 1 BvL 118/53]; BGHSt 17, 38), ihrerseits wieder auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen (BVerfGE 7, 198; BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61] mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Falle haben die Angeklagten die Freiheit der Rede und der Werbung unter den besonderen Voraussetzungen einer Kandidatur für den Bundestag beansprucht. Das ändert aber nichts an der Rechtslage. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sie mit der Wahlbewerbung ernsthaft einen Sitz im Bundestag erstrebten und nicht nur die Werbung für die verbotene KPD im Auge hatten, bleibt die Werbung mit Rücksicht darauf, daß sie zugleich für eine wegen Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht ordnungsmäßig aufgelöste Partei erfolgte, unzulässig. Das ist eine notwendige Folgewirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb können auch gegen die Strafbarkeit selbst einer als Wahlbewerber vorgenommenen Förderung einer verbotenen politischen Partei keine Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des Art. 5 GG hergeleitet werden. Das gilt nicht nur für die Strafbarkeit auf Grund der §§ 42, 47 BVerfGG, sondern auch für die etwaige Strafbarkeit auf Grund der "Vereinigungsstraftaten" der §§ 90 a, 128 StGB; denn auch das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit muß, soweit es hier eine Einschränkung erfährt, hinter dem Schütze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zurücktreten. Das bedarf keiner näheren Ausführung.

18

b)

Ähnliches gilt von der angeblichen Verletzung des Rechts der Wählbarkeit. Dieses Recht steht zwar nicht unter dem besonderen Schutz des Art. 18 GG, ist aber durch Art. 38 Abs. 2 GG ebenfalls verfassungsrechtlich gesichert. Das Recht der freien Wählbarkeit wird den Angeklagten jedoch auch dann, wenn sie dem Schuldvorwurf entsprechend verurteilt werden, nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Es wird ihnen ebenso wie jedem anderen Staatsbürger lediglich unmöglich gemacht, sich für eine als verfassungswidrig aufgelöste Partei zu beworben, und zwar auch auf dem Wege einer scheinbaren Einzelkandidatur. Auch dies ist eine notwendige Folgerung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 und rechtfertigt sich aus dem Gedanken der Selbsterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

19

c)

Eine Verurteilung der Angeklagten würde schließlich nicht gegen das Gebot der Gleichheit aller vor dem Gesetz verstoßen. Zwar darf nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt werden. Dieser Grundsatz hat aber zurückzutreten, wenn es sich um die Weiterverfolgung von Zielen einer Partei handelt, die gemäß dem Grundgesetz als verfassungswidrig aufgelöst worden ist. Wollte man auch hier den Gleichheitsgrundsatz durchgreifen lassen, so würde auf diesem Umweg der Spruch des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ausgehöhlt, wenn nicht gegenstandslos und der Selbstschutz des Staates damit zunichtegemacht werden können.

20

IV.

Die Angeklagten haben sich schließlich darauf berufen, sie seien jedenfalls der Meinung gewesen, die verfassungsmäßig ihnen zustehenden Grundrechte ermöglichten ihnen die Bewerbung als "kommunistische Einzelkandidaten", wie sie sie durchgeführt hätten; sie hätten sich also in einem Verbotsirrtum befunden, und dieser Verbotsirrtum sei auch entschuldbar gewesen. Das Landgericht glaubte den Angeklagten die Möglichkeit eines Verbotsirrtums nicht widerlegen zu können, hat jedoch die Entschuldbarkeit verneint. Dieses Ergebnis enthält keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Angeklagten; die Begründung des Landgerichts gibt jedoch Anlaß zur Klarstellung.

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Gewiß ist die kommunistische Lehre als solche nicht verboten; das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. August 1956 ausdrücklich betont (BVerfGE 5, 145 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]). Verboten ist aber der Verstoß gegen das Gebot der Auflösung der KPD und gegen das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen. Dagegen verstößt jeder, der die Wirksamkeit der aufgelösten Partei bewußt fördert. Das haben die Angeklagten getan unter dem Deckmantel des Rechts zur freien Meinungsäusserung und des Rechts der Wählbarkeit. Daß diese verfassungsmäßig verbrieften Rechte hier den Angeklagten nicht zur Seite standen, weil sie hinter dem in Art. 21 Abs. 2 GG verankerten Selbstschutz der Verfassung gegen ihre Feinde zurücktreten müssen, ist bereits dargelegt. Das Landgericht verkennt selbst nicht, daß die Angeklagten "nur gehofft haben können, die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik habe ihnen hier eine 'Hintertür' offen gelassen, durch die sie eine im Grunde verbotene Agitation unter dem Deckmantel der Legalität in den Wahlkampf einführen könnten" (UA 53) und bezeichnet ihr Tun als "praktisch nichts anderes ... als eine Fortsetzung der politischen Bemühungen der aufgelösten KPD" (UA 55). Wenn es trotz der für einen Einsichtigen und Gutwilligen nicht allzuschwer überschaubaren Rechtslage den Angeklagten die Möglichkeit eines Unrechtsirrtums zugebilligt hat, so ist ihm jedenfalls darin beizutreten, daß die Angeklagten die Unrichtigkeit ihrer Ansicht bei pflichtmäßiger Prüfung der Lage hätten erkennen können und müssen, so daß von einer Entschuldbarkeit des Irrtums keine Rede sein kann.

22

Mißverständlich ist, wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt (UA 53, 54), daß

"derjenige, der als Kommunist zur Wahl kandidieren will und im Rahmen seiner Wahlbemühungen seine politischen Überzeugungen werbend verkündet, sich notwendigerweise in die als illegal fortbestehende verfassungsfeindliche KPD eingliedert und diese fördert. Diese Folgerung wäre nur dann nicht zwingend, wenn es denkbar wäre, daß ein Kommunist sich von der Organisation der illegalen KPD und von deren Zielen ausdrücklich absetzen würde. Dann würden Mitgliedschaft und Förderung der verfassungsfeindlichen Vereinigung entfallen; der betreffende Agitator würde dann allerdings auch kaum noch als Kommunist zu bezeichnen sein".

23

Nur wer die politische Linie der als verfassungsfeindlich aufgelösten KPD verfolgt, die - wie wohl allseits bekannt - nicht mit "dem Kommunismus" gleichzusetzen ist, fördert notwendig, jedenfalls nach der äußeren Tatseite, die im Untergrund fortbestehende KPD. Eine solche Förderung aber wird von der Verfassung und dem Strafgesetz nicht geduldet. Das gilt ganz besonders dann, wenn, wie es hier nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts der Fall war, diese Förderungstätigkeit "mit Wissen und Wollen" und zielbewußt geleistet worden ist (UA 51).

24

V.

Die von den Feststellungen nicht getragene tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 90 a, 128 mit § 94 StGB zwingt zur Aufhebung des Urteils auch, soweit es auf die zutreffend angewendeten §§ 42, 47 BVerfGG gestützt ist. Mitaufzuheben sind die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Feststellungen.

25

Von der Aufhebung bleibt ausgenommen die Verurteilung des Angeklagten G. wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 113, 230, 73 StGB). Insoweit ist ein Rechtsfehler weder ersichtlich noch von der Revision dargelegt. Auch zu einer Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe besteht kein Anlaß.

26

Für die neue Hauptverhandlung wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der verfassungsschädlichen Absicht in § 94 StGB hingewiesen (3 StR 58/62 vom 6. Februar 1963, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

Rotberg
Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Dr. Schumacher
Dr. Weber