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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1963, Az.: VI ZR 78/62

Schadensrenten wegen entgangenen Unterhalts eines Landwirts; Unterhaltsleistung des Ehemannes und Vaters in einer unentgeltlichen Tätigkeit im Geschäft der Ehefrau; Unterhalt durch persönliche Betreuung, Besorgung des umfangreichen Haushalts sowie durch Bereitstellung des Hofes als Erwerbsquelle für den Familienunterhalt und Mitarbeit auf dem Hof; Ertrag des Hofes bei der Berechnung des Unterhalts; Weisungsgebundene Hilfeleistung bei Mitarbeit des Ehegatten auf dem Hof; Selbständige Leitung und Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Abfindungsvergleich beim Anspruch der Mutter auf entgangene Dienste nach § 845 BGB; Beurteilung der Rente nach dem durch die Arbeitskraft des Vaters anteilig erzielten Reinertrag des Hofes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1963
Aktenzeichen
VI ZR 78/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 19.02.1962

Fundstelle

  • VersR 1963, 635-637 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Februar 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die ehelichen Kinder des bei einem Verkehrsunfall am 10. Februar 1957 tödlich verunglückten Landwirts Heinrich B. in B. Sie verlangen vom Beklagten, dessen volle Ersatzpflicht für den Unfallschaden außer Streit ist, Schadensrenten wegen entgangenen Unterhalts.

2

Der Verunglückte war im Zeitpunkt des Unfalls 45 Jahre alt. Er bewirtschaftete den Erbhof seiner Ehefrau. Dieser ist etwa 23 ha groß, wovon auf landwirtschaftliche Nutzfläche ca. 15,75 ha, auf Holzung ca. 2,5 ha entfallen. Der Einheitswert beträgt 11.500 DM. Die Mutter der Kläger versorgte den Haushalt und arbeitete teilweise in der Landwirtschaft mit.

3

Kurz nach dem Tode des Vaters, im Februar 1957, übernahm der älteste Bruder der Kläger, Heinrich B., die Bewirtschaftung des Hofes.

4

Im Oktober 1959 schloß die Mutter der Kläger mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Abfindungsvertrag, in dem sie sich, und zwar zugleich als gesetzliche Vertreterin der Kläger, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gegen Zahlung von 4.000 DM wegen aller Ersatzansprüche aus dem Unfall für abgefunden erklärte. Unter "Besondere Bemerkungen" heißt es in der Abfindungserklärung:

"Vorbehalten bleiben lediglich etwaige Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts aus § 844 Abs. 2 BGB. Sämtliche etwaigen Ansprüche aus § 845 BGB, insbesondere wegen Gestellung von Hilfskräften zur Bewirtschaftung des Hofes, und die Beerdigungskosten sind endgültig für Vergangenheit und Zukunft abgefunden."

5

Die Kläger haben vorgetragen, durch den Unfall hätten sie ihre Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater verloren. Bei der Schadenberechnung sei vom Lohn eines Hof- und Feldverwalters auszugehen, der 425 DM monatlich betrage. Davon seien für Sozialversicherungsbeträge 20 % abzusetzen, so daß ein Restbetrag von 340 DM verbleibe. Von diesem Betrag seien höchstens 150 DM als Unterhalt des Getöteten abzusetzen. Somit wären für die zur Zeit des Unfalls unterhaltsberechtigten vier Kläger monatlich 190 DM, für jeden also monatlich 47,50 DM Unterhalt verblieben. Da der Kläger zu 1) am 31. März 1958 wegen Vollendung seines 18. Lebensjahres als Unterhaltsberechtigter ausscheide, hätten für die Kläger zu 2)-4) von da ab je 63,33 DM monatlicher Unterhalt zur Verfügung gestanden. Diese Beträge habe der Beklagte zu ersetzen. Der Vergleich stehe den Ansprüchen der Kläger nicht im Wege, da Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen worden seien. Der Kläger zu 1) habe als Lehrling nur ein Taschengeld in Höhe von monatlich 50 DM erhalten. Die Klägerin zu 2) leide an offener Tuberkulose und befinde sich in einer Heilstätte. Sie werde auch in Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Für sie wäre daher ihr Vater bis zu seinem 70. Lebensjahr unterhaltspflichtig gewesen, da er bis dahin den Hof geleitet hätte.

6

Die Kläger haben beantragt,

  1. 1.

    an den Kläger zu 1) 649,10 DM nebst Zinsen zu zahlen,

  2. 2.

    an die Klägerin zu 2) vom 11. Februar 1957 bis 31. März 1958 eine monatliche Rente von 47,50 DM und ab 1. April 1958 bis 26. Januar 1982 eine monatliche Rente von 63,33 DM zu zahlen,

  3. 3.

    an die Kläger zu 3) und 4) vom 11. Februar 1957 bis 31. März 1958 eine monatliche Rente von je 47,50 DM und vom 1. April 1958 biß zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres eine monatliche Rente von je 63,33 DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, die Kläger hätten keine Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater gehabt, da dieser gar nicht in der Lage gewesen sei, ihnen Unterhalt zu gewähren. Ihr Unterhalt sei allein von ihrer Mutter zu bestreiten. Der Verunglückte habe auf dem Hof seiner Ehefrau unentgeltlich aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 1356 Abs. 2 BGB gearbeitet. Dementsprechend habe die Mutter der Kläger Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste nach§ 845 BGB geltend gemacht. Diese Ansprüche seien abgefunden. Daneben ständen den Klägern keine Ansprüche aus§ 844 Abs. 2 BGB zu. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier durch § 845 BGB ausgeschlossen. Den Klägern sei auch kein Unterhaltsschaden entstanden. Der Hofertrag stehe jetzt den Klägern und ihrer Mutter allein zu. Eine etwa dadurch eingetretene Ertragsminderung, daß der älteste Bruder der Kläger den Hof im jugendlichen Alter und ohne genügende Erfahrung übernommen habe, sei durch die Zahlung aus dem Vergleich ausgeglichen. Der Bruder der Kläger sei gegen Taschengeld und Leistung in Naturalien auf dem Hof tätig. Er sei seiner Mutter zur Leistung von Diensten gemäß § 1617 BGB verpflichtet. Die Verhältnisse seien somit die gleichen wie zu Lebzeiten des Vaters.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten insoweit zurückgewiesen, als er verurteilt worden ist, folgende Schadensrenten zu zahlen:

  1. a)

    an die Klägerin zu 2) monatlich 35 DM vom 11. Februar 1957 bis 25. Januar 1977,

  2. b)

    an die Kläger zu 3) und 4) je 35 DM vom 11. Februar 1957 bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres.

10

Im übrigen hat es die Ansprüche aller Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

11

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den vier Klägern seien durch den Tod ihres Vaters Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt mindestens 140 DM monatlich entgangen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

13

1.

Nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts beruhte der Ertrag des Hofes, aus dem der Unterhalt der Familie bestritten wurde, ganz entscheidend auf der Arbeitsleistung des Vaters der Kläger. Das gibt auch der Beklagte zu, der vorgetragen hat (Schrifts. v., 28.10.1961 S. 11), ein solcher Hof würde einen Verwalter mit Tariflohn gar nicht tragen, durch den Verwalterlohn würden seine Erträgnisse aufgezehrt, und es verbleibe keine Rendite für den Eigentümer.

14

Der Vater der Kläger war nach § 1360 BGB verpflichtet, seine Arbeitskraft für den Erwerb des Familienunterhalts einzusetzen; nach § 1360 a BGB war der Unterhalt den gegebenen Verhältnissen entsprechend in Natur zu gewähren. Der auf dem Einsatz seiner Arbeitskraft beruhende Ertrag des Hofes kam, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, den Klägern anteilsmäßig als Unterhalt zu, auf den sie insoweit auch einen Anspruch hatten.

15

2.

Dadurch, daß der Vater der Kläger nicht den eigenen, sondern den Hof seiner Ehefrau bewirtschaftete, ist seine Fähigkeit und damit seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung an seine Kinder nicht entfallen. Zwar ist nach § 1356 Abs. 2 BGB jeder Ehegatte verpflichtet, im Rahmen des Üblichen im Geschäft des ändern Gatten mitzuarbeiten, wobei die Mitarbeit grundsätzlich unentgeltlich ist und ihr Ertrag dem andern Ehegatten zufließt. Eine solche Tätigkeit stellt sich aber, wie die Natur der Sache ergibt, als weisungsgebundene Hilfeleistung dar. Die selbständige Leitung und Bewirtschaftung eines Betriebes, wie sie der Vater der Kläger unbestritten ausgeübt hat, lag außerhalb des Rahmens dessen, wozu ein Ehegatte nach§ 1356 BGB verpflichtet ist (vgl. Palandt 21. Aufl. § 1356 BGB Bem. 3; Erman-Drees 2. Aufl.§ 1356 BGB Anm. 2; Urteil des erkennenden Senats vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - VersR 1962, 769). Seine Verpflichtung, seine volle Arbeitskraft dem Hof zum Erwerb des Familienunterhalts zu widmen, ergab sich bei den gegebenen Verhältnissen aus den Vorschriften der§§ 1601, 1360, 1360 a BGB. Der Ertrag seiner Tätigkeit kam daher nicht der Ehefrau allein, sondern im Rahmen des familienrechtlichen Verhältnisses der ganzen Familie zu.

16

In der Entscheidung JW 1931, 3308 Nr. 2 hat das Reichsgericht zutreffend ausgesprochen, daß die Unterhaltsleistung des Ehemannes und Vaters auch in einer unentgeltlichen Tätigkeit im Geschäft der Ehefrau bestehen könne. Wenn nach der damaligen Fassung des § 1356 BGB der Ehemann auch nicht kraft Gesetzes zur Mitarbeit im Geschäft der Ehefrau verpflichtet war, so handelte es sich in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall doch - ebenso wie im Fall des § 1356 Abs. 2 BGB - um eine unbezahlte Arbeit, deren Ertrag zunächst dem Geschäft der Ehefrau zufloß. Das Berufungsgericht hat daher unter Hinweis auf diese Entscheidung zutreffend angenommen, auch dann könne die Unterhaltsleistung des Vaters an die Kinder in einer Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau bestehen, wenn er hierzu nach§ 1356 BGB verpflichtet sei.

17

Neben dem Vater war und ist auch jetzt noch, was das Berufungsgericht nicht verkennt, die Mutter den Klägern unterhaltspflichtig. Wie es zutreffend ausführt, leistet sie ihnen Unterhalt durch persönliche Betreuung, Besorgung des umfangreichen Haushalts sowie durch Bereitstellung des Hofes als Erwerbsquelle für den Familienunterhalt und Mitarbeit auf dem Hofe. Ein wesentlicher Teil des Unterhalts der Kläger mußte jedoch aus dem Ertrag des Hofes bestritten werden, der, wie bereits dargelegt, ganz überwiegend von der Arbeitsleistung des Vaters abhängig war. Deren Wegfall hat somit zu einer erheblichen Schmälerung des Familieneinkommens geführt und damit die Unterhaltsansprüche der Kläger beeinträchtigt.

18

3.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Mutter der Kläger sei nunmehr auf Grund der ihr nach § 1617 BGB geschuldeten Arbeitsleistung des ältesten Bruders der Kläger, der die Bewirtschaftung des Hofes übernommen habe, in der Lage, ihnen vollen Unterhalt zu gewähren. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend erwogen, die Kläger brauchten sich den von ihrem Bruder erarbeiteten Unterhalt nach§ 843 Abs. 4 BGB nicht anrechnen zu lassen. Aber auch wenn man der Revision darin folgen will, daß die vom Bruder erarbeiteten Erträge des Hofes über das Vermögen der Mutter den Klägern als von dieser gewährter Unterhalt zufließen, so wird dadurch deren Ersatzanspruch nicht berührt; denn soweit die Mutter nunmehr mit Hilfe der Arbeitskraft des ältesten Sohnes den Klägern den Teil des Unterhalts zu gewähren imstande ist, den ihnen früher der Vater verschafft hatte, wäre sie anstelle des Vaters unterhaltspflichtig geworden. Darauf kann sich aber der Beklagte nach § 843 Abs. 4 BGB ebenfalls nicht berufen.

19

4.

Die vom Berufungsgericht den Klägern zuerkannten Beträge werden auch durch die Abfindungserklärung der Mutter und die aufgrund dieser Erklärung vom Beklagten geleistete Zahlung von 3.000 DM als Ersatz für entgangene Dienste ihres Ehemannes nicht in Frage gestellte (Ein Teilbetrag von 1.000 DM der Abfindungssumme diente der Abgeltung von Beerdigungskosten.) Der Abfindungsvergleich betraf den Anspruch der Mutter auf entgangene Dienste nach § 845 BGB, während die Kläger entgangenen Unterhalt nach § 844 Abs. 2 BGB verlangen, dessen Geltendmachung sie sich im Vergleich ausdrücklich vorbehalten haben. Es ist allerdings richtig, daß der Beklagte auf Ersatz für die gleiche Arbeitsleistung des Vaters nicht doppelt in Anspruch genommen werden kann, nämlich von der Ehefrau in der Form entgangener Dienste und von den Kindern wegen entgangenen Unterhalts (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 1202). Durch die Vergleichszahlung sollte aber, wie das Berufungsgericht feststellt und der Beklagte nicht bestreitet, nicht der Verlust der gesamten Arbeitskraft des Vaters abgegolten werden, sondern nur, soweit diese von dem erst 19-jährigen Sohn in den ersten Jahren nach der Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes nicht voll ersetzt werden konnte. Nur den Minderertrag des Hofes in diesen Jahren legte die Mutter der Kläger ihre Ersatzforderung zugrunde; dem entsprach auch der bescheidene Ersatzbetrag von 3.000 DM. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß, soweit der Beklagte die Mutter für die entgangene Arbeitsleistung ihres Ehemannes abgefunden hat, die Kläger in entsprechendem Umfang den Verlust seiner Arbeitskraft nicht zur Grundlage ihrer Ersatzforderung wegen entgangenen Unterhalts machen können. Es hat insoweit die Arbeitsleistungen als der Ehefrau nach § 1356 Abs. 2 BGB zukommende Dienste gewertet und eine doppelte Bewertung der Arbeitsleistungen zu Lasten des Beklagten vermieden. Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzanspruchs der Kläger hat es nämlich ausdrücklich in Betracht gezogen, daß ein Teil des Ergebnisses seiner Arbeitskraft der Mutter zugeflossen sei.

20

5.

Im übrigen stehen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe der den Klägern gebührenden Renten in Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. September 1957 - VI ZR 230/56 - LM § 844 Abs. 2 BGB Nr. 17 = VersR 1957, 783 = FamRZ 1958, 16. Es geht zutreffend davon aus, daß sich die Rente nach dem durch die Arbeitskraft des Vaters anteilig erzielten Reinertrag des Hofes richtet, soweit er für den Unterhalt der Kläger zur Verfügung gestanden hätte. Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß es bei der Schätzung des Anteils des Reingewinns, der auf den Arbeitseinsatz des Vaters zurückging, die Aufwendungen für einen Hofverwalter zum Maßstab genommen hat.

21

Auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Zugrundelegung eines erzielbaren Reingewinnes von 5.100 DM im Jahr und eines Verwalterlohnes von 425 DM monatlich zu einer Mindestrente von je 35 DM für die Kläger gelangt, liegen im Rahmen der dem Tatrichter zukommenden freien Schätzung nach § 287 ZPO und sind daher für die Revision bindend.

22

Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer