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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1963, Az.: IV ZR 259/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1963
Aktenzeichen
IV ZR 259/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.04.1962
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1963, 483 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 565-566 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Schneiders Szaja W., P., Avenue J. Ja.,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,

Amtlicher Leitsatz

Die Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten eines privaten Sachverständigen kann die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil nicht ersetzen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1962 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1905 in Gr. (Polen) geborene jüdische Kläger lebt seit 1928 in Frankreich. Im Jahre 1941 wurde er von der Gestapo in Paris verhaftet, bis Mitte 1942 im Zwangsarbeitslager Pittivier (Frankreich) und anschließend bis zu seiner Befreiung am 5. Mai 1945 nacheinander in den Konzentrationslagern Birkenau, Auschwitz, Mauthausen und Ebensee in Haft gehalten.

2

Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beansprucht. Die Landesrentenbehörde hat den Anspruch abgelehnt.

3

Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat der Kläger beantragt,

4

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten. Erwerbsminderung von 25 % unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes bei Anwendung eines Bemessungshundertsatzes von 30 % zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat gebeten,

6

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf §2 der 2. DV-BEG berufen, weil die Syphilis erst 1950 entdeckt worden sei. Außerdem sei nicht mit Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß die Syphilis durch den Lageraufenthalt bedingt sei. Zwar hätten Dr. B. und Dr. S. erklärt, daß die Übertragung einer Lues durch die Promiskuitätsverhältnisse in einem Konzentrationslager möglich, nicht aber, daß es wahrscheinlich so gewesen sei.

8

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe sich in seinen Entscheidungsgründen völlig an die vom beklagten Land vertretene Auffassung gehalten. Der Kläger habe sich nun inzwischen von Dr. St. eingehend untersuchen lassen und dieser sei zu dem Schluß gekommen, daß eine Erwerbsminderung in Höhe von 60 bis 70 % und eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 50 % vorliege. Er hat dazu

  1. 1.

    das Gutachten von Dr. St. vom 24. Januar 1961,

  2. 2.

    Laborbefund, aus dem ersichtlich sei, daß alle drei Reaktionen negativ seien,

  3. 3.

    Laborbefund über Gehirn und Wirbelsäulen-Flüssigkeit,

  4. 4.

    Serologischer Befund (Wa. negativ),

  5. 5.

    ärztliches Attest von Dr. A. vom 7. Januar 1961, über die Röntgenuntersuchungen des Rückens und der Lendenwirbelsäule,

  6. 6.

    zwei Radiokardiogramme zu diesem Attest,

9

überreicht. Den Inhalt dieser Unterlagen hat er zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht. In einem weiteren, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz hat er sich mit dem angefochtenen Urteil, den ärztlichen Untersuchungsbefunden, der medizinischen Würdigung des beklagten Landes und der medizinischen Fachliteratur eingehend auseinandergesetzt.

10

Er hat beantragt,

11

zu erkennen:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1960 - Aktenzeichen Landgericht Düsseldorf 25 O (E.) 206/60 - wird aufgehoben.

  2. 2.

    Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente zu bezahlen, und zwar: verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 50 %, Hundertsatz 40 % und Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes:

12

Rente vom:

1.4.1957bis31.12.1955monatlich162,80 DM
1.1.1956bis31.3.1957monatlich177,60 DM
1.11.1953monatlich205,20 DM
13

Kapitalentschädigung vom:

1.1.1949bis31.10.1953insgesamt9.442,40 DM.
14

Das beklagte Land hat beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.

17

Mit der gemäß §221 Abs. 1 BEG auch ohne Zulassung statthaften Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vortreten lassen.

Entscheidungsgründe:

18

Die Revision ist nicht begründet.

19

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil die nicht innerhalb der durch §§209 Abs. 1, 218 Abs. 2 BEG, 519 ZPO vorgeschriebenen Weise begründet worden sei.

20

Dem §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei nur dann Genüge getan, wenn die Berufungsbegründung eine besondere Einstellung auf das angefochtene Urteil, eine Auseinandersetzung mit ihm durch Anführung der angegriffenen Punkte und der Gründe, aus denen man seine Auffassung als unrichtig ansehe, enthalte. Auch in Entschädigungssachen seien an die Rechtsmittelbegründung strenge Anforderungen zu stellen; der hier für das Berufungsverfahren vorgeschriebene Anwaltszwang (§224 Abs. 2 Satz 2 BEG) bedeute, daß der Anwalt die ihm von der Partei erteilte Information selbst zu verarbeiten, dabei das Unwesentliche auszuscheiden, den Prozeßstoff zu ordnen und sachgemäß zusammenzufassen habe, um dadurch eine ersprießliche Prozeßführung und gut vorbereitete Rechtsprechung zu ermöglichen.

21

Diesen Anforderungen entspreche die - im Tatbestand vollinhaltlich wiedergegebene - Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Februar 1961 nicht; denn der Kläger setze sich hier nicht mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts auseinander. Zwar enthalte das der Berufungsbegründung beigefügte Privatgutachten von Dr. St. eine schlüssige Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil; die Bezugnahme auf dieses Gutachten vermöge aber die unzulängliche Berufungsbegründung nicht zu ersetzen. Vielmehr könne ein Schriftstück nur dann als Teil der Rechtsmittelbegründung angesehen werden, wenn es durch einen postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sei. Gutachten oder Atteste anderer Personen seien dagegen nicht geeignet, die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil zu ersetzen. §176 Abs. 1 BEG, der sich nicht auf die Berufungsbegründung, sondern auf die Amtsermittlung beziehe, ändere hieran nichts. Die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Juni 1961 noch erfolgte Auseinandersetzung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil sowie den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen und dem medizinischen Schrifttum sei zu spät erfolgt, als daß sie die unvollständige Berufungsbegründung nachträglich noch als ordnungsmäßig erscheinen lassen könnte.

22

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

23

Die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 20. September 1957 - IV ZB 143/57 -, LM Nr. 31 zu §519 ZPO = RzW 1957, 414 Nr. 37, und vom 11. Mai 1960 - IV ZB 135/60 -, LM Nr. 34 zu §209 BEG 1956) begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, auch in Entschädigungssachen seien an die Rechtsmittelbegründung strenge Anforderungen aufstellen, bekämpft die Revision mit dem Hinweis auf §209 Abs. 1 BEG, wonach die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur "sinngemäß" anzuwenden seien. Hierbei verkennt die Revision, daß die Anwendung einer zivilprozessualen Bestimmung in Entschädigungsverfahren nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie dem Sinn und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsverfahrens widersprechen würde (vgl. Blessin/Ehrig/bilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., §209 BEG, Anm. 2 S. 1019; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §209 BEG, Anm. 2 S. 781). Das ist bei der zivilprozessualen Regelung der Berufungsbegründung nicht der Fall.

24

Diese Regelung steht zunächst mit dem in §179 BEG gesetzlich festgelegten Erfordernis beschleunigter Durchführung der Entschädigungsverfahren in Einklang; denn das Gesetz hat durch seine Novelle vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I, 780) schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gerade deshalb gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird (RGZ 146, 254; 147, 316; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 27. Aufl., §519, Anm. 3 A S. 824; Beschluß des erkennenden Senats vom 20. September 1957, a.a.O. S. 414).

25

Entgegen der Auffassung der Revision steht die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges auch mit §176 Abs. 1 BEG nicht in Widerspruch. Die Auffassung des Oberlandesgerichts trifft das Richtige, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, diese Vorschrift beziehe sich nicht auf die Erfordernisse einer Berufungsbegründung, die der Gesetzgeber durch §224 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich einem Rechtsanwalt vorbehalten habe, sondern auf die Ermittlungspflicht der Entschädigungsorgane zugunsten der häufig ungewandten Antragsteller, die hierdurch aber keineswegs von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung entbunden würden (Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 1958 - IV ZR 47/58 -, LM Nr. 6 zu §176 BEG 1956). Zutreffend fügt das Oberlandesgericht hinzu, wenn schon im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips strenge Anforderungen an die Mitwirkung der Verfolgten gestellt würden, könnten die Anforderungen, die an eine durch einen Rechtsanwalt zu fertigende Berufungsbegründung zu stellen seien, nicht geringer sein. Im Berufungsverfahren setze die Anwendung des §176 Abs. 1 BEG voraus, daß überhaupt erst einmal ordnungsmäßig Berufung eingelegt worden sei.

26

Die Revision wendet sich weiter zu Unrecht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts von dem durch §224 Abs. 2 Satz 2 BEG für das Verfahren vor dem Berufungsgericht eingeführten Anwaltszwang. Sie sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, es solle dem Geschädigten ein Rechtskundiger zur Seite stehen, um die Verwirklichung der Entschädigungsansprüche zu erleichtern, weniger aber, um die Tätigkeit des Gerichts zu vereinfachen, wie das in einem normalen Zivilprozeß der Fall sein möge. Es ist zwar richtig, daß die in §224 BEG von der allgemeinen Regelung getroffenen Abweichungen den Verfolgten die gerichtliche Geltendmachung ihrer Entschädigungsansprüche erleichtern und ihnen vermeidbare Kosten ersparen sollen (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, a.a.O., §224 BEG, Anm. 1 S. 1054). Diese Abweichungen beziehen sich aber nur auf der Umfang, nicht dagegen auch auf den Inhalt des Anwaltszwangs im Entschädigungsverfahren. Dieser bezweckt auch hier, neben der Fürsorge für die rechtskundige Partei, gleichermaßen die Fürsorge für das Gericht, welchem aussichtslose Prozesse durch den Rechtsanwalt ferngehalten und die anhängig werdenden mit gedrängtem, geordneten Tatsachenstoff und dieser in juristischer Verarbeitung vorgelegt werden sollen. Infolge dieser Verarbeitung und der Prozeßführung durch rechtsgelehrte und redegewandte Personen wird die Tätigkeit des Rechtsanwalts erst ersprießlich (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., §28 Pos. II S. 113 f).

27

Von diesem Standpunkt aus rechtfertigt sich schließlich, gegen die Auffassung der Revision, diejenige des Oberlandesgerichts, die einfache Bezugnahme auf das Privatgutachten des Dr. Stern könne eine zulängliche Berufungsbegründung nicht ersetzen; denn diese Bezugnahme ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs in dem angefochtenen Urteil (vgl. RG vom 2. Oktober 1934 - II B 15/34 -, JW 1934, 3199 Nr. 12; BGH vom 11. Juli 1957 - VII ZB 13/57 -, VersR 1957, 642). Der erkennende Senat folgt der Auffassung des VII. Zivilsenats (a.a.O. S. 642). Wie dieser unter Hinweis auf §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausgesprochen hat, muß der Berufungskläger im einzelnen angeben, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen er die rechtliche und tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muß sich der Eigenart des zur Entscheidung stehenden Falles anpassen. Sie muß klar ergeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden, und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird. Wie der VII. Zivilsenat besonders unterstrichen hat (a.a.O. S. 642) und oben bereits betont worden ist, sind durch das Gesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I, 780) die Formvorschriften des §519 ZPO zu dem Zwecke verschärft wurden, den Berufungsführer zu zwingen, seine Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge unter eigener Überprüfung nach Maßgabe der abweichenden Auffassung des Erstrichters zusammenzufassen und dem Berufungsrichter so zu unterbreiten, daß sich dieser über die Art unterrichten kann, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will. Durch die Bezugnahme auf die schriftlichen Auslassungen eines privaten Sachverständigen wird das Berufungsgericht, entgegen der Absicht des Gesetzgebers, nicht in die Lüge versetzt, sich möglichst schnell und sicher über den Streitstand, über die mit der Berufung angegriffenen Punkte und über die Gründe zu unterrichten, aus denen der Berufungsführer eine Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt.

28

III.

Da sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers in den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht erkennbar sind, ist die Revision mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ascher Johannsen Maaß Dr. Loewenheim Bundesrichter Dr. Graf ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Ascher