Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1958, Az.: IV ZR 47/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 47/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 25.07.1957 - AZ: 13 U (E) 1107/57
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 757 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Konfektionärs Wolf K. in A./Israel, A.straße ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Amtlicher Leitsatz
Neben der. Verpflichtung des Berichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, steht die Pflicht der Parteien, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1894 in Buzozv in Polen geborene jüdische Kläger besitzt die polnische Staatsangehörigkeit. Er wanderte im Jahre 1918 nach Deutschland ein und nahm seinen Wohnsitz in Berlin, wo er ein Damenkonfektionsgeschäft betrieb. Im Jahre 1938 verließ er aus rassischen Gründen Berlin und begab sich nach Krakau in Polen. Nach Besetzung dieser Stadt durch deutsche Truppen flüchtete er im Jahre 1940 nach Pressburg und hielt sich dort in dem Flüchtlingslager Patronka auf. Später schloß er sich einem Transport an, der mit dem Donauschiff "P." donauabwärts nach Palästina gehen sollte. Das Schiff konnte erst im Oktober 1940 die Donau durchfahren. Im Aegäischen Meer strandete es an der kleinen Insel Camilla/Nissi. Nach einigen Tagen barg ein Schiff der italienischen Kriegsmarine die Schiffbrüchigen und brachte sie auf die Insel Rhodos. Hier wurde der Kläger mit den anderen Schiffbrüchigen vom 2. Oktober 1940 bis zum 11. Februar 1941 interniert und dann wegen der Gefährdung durch Alliierte Luftangriffe in das süditalienische Lager Ferramonti verbracht, wo er bis zum 3. September 1943 verblieb.
Der Kläger hat wegen Freiheitsentziehung in der Zeit vom 22. Oktober 1940 bis zum 3. September 1943 Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Während das Entschädigungsamt Berlin diesen Anspruch durch den Bescheid Nr. 55 435 vom 2. Mai 1956 abgelehnt hat, hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung in der Zeit vom 22. Oktober 1940 bis zum 3. September 1943 ist unbegründet.
1.
Da der Kläger durch italienische Behörden in italienischen Lagern festgehalten worden ist, ist für seinen Anspruch die Vorschrift des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG maßgebend. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung, wenn ein ausländischer Staat unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat und
- 1.
die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden ist, daß der Verfolgte die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des deutschen Reiches verloren hat oder
- 2.
die Regierung des ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden ist.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 241/56, Abgedruckt in RzW 1957, 87 - seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß in allen Fällen, in denen die Freiheit durch einen ausländischen Staat entzogen worden ist, ein Entschädigungsanspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nur dann besteht, wenn die genannten besonderen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.
Im vorliegenden Falle steht dem Entschädigungsanspruch des Klägers entgegen, daß die Freiheit nicht unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist. Dies hat das Berufungsgericht mit eingehender Begründung festgestellt. Es ist insbesondere zutreffend, daß in Kriegszeiten die Festhaltung von Auswanderern und Flüchtlingen in polizeilichen und staatlichen Lagern in der Regel keine Verletzung dieser Grundsätze bedeutet, wie der Senat wiederholt (vgl. Urteil vom 1. Dezember 1956 - IV ZR 241/56 - abgedruckt in RzW 1957, 8733 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen -) ausgesprochen hat. In der Entscheidung vom 1. Dezember 1956 ist insbesondere daraufhingewiesen, daß solche Maßnahmen von den Ländern schon aus Gründen der eigenen Sicherheit und Ordnung getroffen werden mußten. Das muß im vorliegenden Fall schon deshalb gelten, weil der Kläger Angehöriger eines Volkes war, mit dem sich das mit Italien verbündete Deutsche Reich im Kriegszustand befand.
3.
Ungeachtet der grundsätzlichen Berechtigung ausländischer Staaten, Flüchtlinge und Auswanderer zu internieren und in Verwahrung zu halten, kann jedoch eine an und für sich rechtlich zulässige Freiheitsentziehung trotzdem gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen, wenn die Bedingungen des Zwangsaufenthalts im Einzelfall unwürdig und demütigend sind (vgl. auch hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1956). Hierfür ist jedoch vom Berufungsgericht nichts festgestellt worden, so daß auch insoweit die Vorschrift des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht erfüllt ist. Ist aber die Internierung des Klägers in Rhodos und in Ferramonti nicht unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt, so bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die weiteren Voraussetzungen des §43 Abs. 1 S. 2 BEG vorliegen.
4.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil das nationalsozialistische deutsche Reich für diese Handlung Italiens als Mittäter angesehen werden müßte. Richtig ist, daß das nationalsozialistische Regime seine Vernichtungspolitik gegen Juden in allen Ländern durchzusetzen versuchte, die seiner Herrschaft unterlagen. Auch wird nicht verkannt, daß die mit dem deutschen Reich verbündeten Staaten vielfach geneigt waren, die nationalsozialistische Judenpolitik durch eigene Maßnahmen zu unterstützen und dabei das Vorbild der nationalsozialistischen Gewalthaber nachzuahmen. Gleichwohl besteht eine Verantwortlichkeit für die Freiheitsentziehung fremder souveräner Staaten nur dann, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. Ebenso wie es bei Freiheitsentziehungen durch fremde Staaten nicht ausreicht, wenn zwischen der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme und der Freiheitsentziehung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, genügt es zur Begründung des Entschädigungsanspruchs nicht, daß das deutsche Reich für die Inhaftierung nach strafrechtlichen oder nach bürgerlichrechtlichen Gesichtspunkten unter Umständen eine Mitverantwortlichkeit als Mittäter treffen würde. Der Entschädigungsanspruch ist, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Der Verfolgte soll vielmehr einen Ausgleich für erlittene Schäden ausschließlich im Rahmen der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten. Der Entschädigungsanspruch des Gesetzes besteht nur dann, wenn und soweit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind. Eine Entschädigung für Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten hat daher zur Voraussetzung, daß der Tatbestand des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegt.
5.
Das Berufungsgericht ist zur Verneinung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG ohne Verletzung verfahrensmäßiger Vorschriften gelangt. Insbesondere ist die Bedeutung des §176 Abs. 1 BEG nicht verkannt. Zwar ist es richtig, daß das Gericht nach dieser Vorschrift von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben hat. Der erkennende Senat hat aber wiederholt daraufhingewiesen, daß neben der Amtsermittlungspflicht der Entschädigungsorgane die Pflicht der am Verfahren Beteiligten besteht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht der Beteiligten gilt für alle Verfahren, in denen dem Gericht eine Amtsermittlungspflicht obliegt (vgl. BGH in MDR 1955, 347; Haueisen DRiZ 1958, 162 mit 10 a). Zutreffend hat ORG Berlin in einem Rückerstattungsverfahren, das ebenfalls vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird, unter Zitierung des Satzes: Vigilantibus et non dormientibus leges subveniunt betont, es sei in erster Linie Aufgabe der Partei, den Sachverhalt vollständig und genau wiederzugeben. Es gehe nicht an, daß es eine Partei zu Beginn des Verfahrens an der notwendigen Sorgfalt fehlen lasse, um dann in einem späteren Zeitpunkt den Gerichten die Vernachlässigung einer Aufgabe vorzuwerfen, die in erster Linie ihr obgelegen habe (vgl. OEG Berlin vom 15.3.1957 - ORG/A/181 - abgedruckt in der Sammlung der Entscheidungen des Obersten Rückerstattungsgerichts für Berlin Band 8 Seite 17/[23]). Wenn das Gericht im vorliegenden Fall den Prozeßbevollmächtigten des Klägers darüber befragt hat, ob ihm Umstände bekannt seien, die die Vollziehung der Internierungshaft auf Rhodos und im Lager Ferramonti menschenunwürdig gestaltet hätten, so hat es seiner Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts voll genügt. Es war nunmehr Aufgabe des Klägers, dem Gericht zu dieser Frage sachdienliche Angaben zu machen, die es in die Lage versetzt hätten, geeignete Feststellungen insoweit zu treffen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß seinem Vertreter Einzelheiten über die Vollziehung der Haft in den genannten Lagern nicht bekannt gewesen seien. Das mag richtig sein. Dem Bevollmächtigten mußte aber auf Grund der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1956 bekannt sein, daß für die Frage der Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze die Art und Weise der Vollziehung der Internierung von entscheidender Bedeutung sein konnte. Wenn er daher nicht schon auf Grund dieser Entscheidung Veranlassung genommen hatte, sich über die Lagerverhältnisse eingehend zu informieren, so wäre es zum mindesten im Verhandlungstermin seine Aufgabe gewesen, die Vernehmung seines Mandanten zu dieser Frage zu beantragen, nachdem ihn das Gericht auf die Erheblichkeit dieser tatsächlichen Umstände ausdrücklich hingewiesen hatte. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muß der Kläger die fehlende Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des §43 Abs. 1 Satz 2 BEG gegen sich gelten lassen. Auf das in zwei Paralellprozessen vorgebrachte tatsächliche Material, das nicht zum Gegenstand des zu entscheidenden Falles gemacht worden, ist, kann sich der Kläger nicht berufen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, neue Tatsachen bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen. Es kann vielmehr allein den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern nicht die tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften getroffen worden sind. Hierfür ergeben jedoch die Akten und die Ausführungen des Klägers nichts.