Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1963, Az.: VI ZR 42/62
Hilfeleistungen der Schwiegertochter; Gemeinschaftliche Haushaltsführung; Unfallgeschädigter; Pflege- und Haushaltshilfe; Ersatz der Rente
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 42/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 26.10.1961
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1963, 463-464 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte hat am 23. März 1957 mit seinem VW-Personenwagen in Hennef die am 28. Juli 1895 geborene Klägerin beim überqueren der Straße angefahren. Diese erlitt einen Schädelbasisbruch und eine Hirnprellung und ist seither linksseitig gelähmt. Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Mai 1958 ist die Ersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Höhe von 3/4 des Unfallschadens rechtskräftig festgestellt worden.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin drei Viertel der Kosten eines Kuraufenthaltes vom 6. August bis 11. September 1958 für sich und eine Begleitperson sowie eine monatliche Rente von 150 DM ab 1. Juni 1958 zur Deckung der Kosten für eine Pflege- und Haushaltshilfe geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, zur Besserung ihres Gesundheitszustandes nach dem Unfall sei eine Kur unerläßlich gewesen, bei der sie ihre Schwiegertochter als Pflegeperson habe mitnehmen müssen. Infolge der unfallbedingten Lähmung sei sie im Gebrauch des linken Armes und Fußes derart behindert, daß sie einer ständigen Betreuung und Hilfe bedürfe. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, sich und den Haushalt selbst zu versorgen. Dieserhalb müsse eine ständige Hilfskraft bei ihr tätig sein; die Kosten für eine solche beliefen sich ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für ihre Beköstigung auf mehr als 200 DM monatlich.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, die Kur der Klägerin sei nicht unfallbedingt erforderlich gewesen; zumindest hätte die Klägerin die Kosten niedriger halten, insbesondere bei geeigneter Unterbringung ohne Begleitperson auskommen können. Ausweislich des Inhalts der Akten des Versorgungsamtes hätten bei ihr schon vor dem Unfall weitgehend Erkrankungen und Erwerbsbeschränkungen vorgelegen; auf ihre kränkliche Konstitution in Verbindung mit dem Altersabbau, nicht auf den Unfall sei eine etwaige Pflegebedürftigkeit und Unfähigkeit der Klägerin zur Führung des Haushalts zurückzuführen. Soweit sie im übrigen Unterstützung im Haushalt brauche, erhalte sie diese ohne besondere Aufwendungen von ihrer mit ihr zusammenlebenden Schwiegertochter. Keinesfalls sei für die Hilfeleistung in einem so kleinen Haushalt der verlangte Monatsbetrag gerechtfertigt.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin infolge unfallbedingter Gesundheitsschäden im Sommer 1958 eines Kuraufenthalts bedurfte, wobei eine Hilfsperson zu ihrer Betreuung notwendig war, und daß sie wegen des verbleibenden Dauerschadens aus dem Unfall eine ständige Hilfskraft für die Haushaltsführung benötigte. Es hat seine Überzeugung im wesentlichen gewonnen aus denn im Armen rechtsverfahren dem Landgericht erstatteten Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Zylka, der dabei ein von ihm eingeholtes und dem Gericht eingereichtes Zusatzgutachten des Nervenarztes Dr. Wirtz verwertet hat, sowie aus dem vom Landgericht eingeholten Ergänzungsgutachten von Dr. Zylka, das hauptsächlich zum Inhalt der Versorgungsakten Stellung genommen hat.
2.
Die Revision meint, nur das Ergänzungsgutachten könne als Sachverständigengutachten im Sinne der §§ 144, 402 ff ZPO gelten, nicht dagegen die im Armenrechtsverfahren erstatteten Gutachten. Zwar könne auch ein im Armenrechtsverfahren eingeholtes Gutachten im Rechtsstreit verwertet werden, das Berufungsgericht sei sich aber über die Unterschiede nicht klar geworden, wie die Gleichstellung aller Gutachten in den Urteilsgründen zeige. Aus diesem Grunde, so meint die Revision, habe es eine Prüfung unterlassen, ob ein förmlicher Sachverständigenbeweis gemäß §§ 402 ff ZPO zu erheben sei, und den Antrag des Beklagten, ein Gutachten eines Neurologen zu erheben, rechtsfehlerhaft übergangen.
Dem kann nicht gefolgt werden. In seinem Ergänzungsgutachten hat Dr., Zylka sein erstes Gutachten nach erneuter Überprüfung in allen Punkten bestätigt. Dieses Gutachten wurde damit von dem Ergänzungsgutachten umfaßt und zu einer Einheit mit ihm gemacht. Das Gutachten des Nervenarztes Dr. Wirtz durfte das Berufungsgericht im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Dabei konnte es das Gutachten in gleicher Weise zur Grundlage seiner Überzeugung machen wie das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, zumal dieser die Ausführungen und Ergebnisse des Gutachtens in vollem Umfang gebilligt und weitgehend dem eigenen Gutachten zu Grunde gelegt hat.
Der Rüge der Revision, das Gutachten Dr. Wirtz sei unter Verstoß gegen die §§ 144, 402 ff ZPO eingeholt worden, steht zudem die Vorschrift des § 295 ZPO entgegen. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen zwar den Inhalt des Gutachtens bemängelt, dessen Einholung durch den Gerichtssachverständigen jedoch nicht beanstandet. Er hat damit das Rügerecht nach § 295 ZPO verloren.
3.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Ergänzungsgutachten sei die Hinzuziehung eines Neurologen nicht erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht erwägt hierzu, der beauftragte Sachverständige habe unter Verwertung der ihm durch das Gutachten des Nervenarztes Dr. Wirtz vermittelten Erkenntnisse die Fragen des Ergänzungsgutachtens aus eigener allgemeinmedizinischer wie fachärztlich-chirurgischer Kenntnis zuverlässig beurteilen können, zumal ihm aus dem Gutachten Dr. Wirtz sorgfältig und einwandfrei festgestellte Befunde zur Verfügung gestanden hätten. Gegen die fachliche Befähigung von Dr. Wirtz habe der Beklagte nichts vorgebracht, gegen seine Objektivität beständen ebenfalls keine Bedenken. Gegen diese Ausführungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
4.
Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz beantragte Einholung eines Obergutachtens lag nach § 287 wie nach §§ 144, 402 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts. Dafür, daß es bei der Ablehnung des Antrags den Rahmen des ihm vom Gesetz zugebilligten Ermessens überschritten hätte, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anhalt.
II.
1.
Zur Höhe der von der Klägerin geforderten Rente für eine Hilfskraft im Haushalt hat das Berufungsgericht erwogen, die Klägerin könne nach den Gutachten nennenswerte Hausarbeiten, auch leichte, nicht mehr ausführen, während sie bis zum Unfall ihren und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt selbst geführt habe. Für die hierdurch erforderlich gewordene Hilfskraft sei eine Arbeitszeit von wenigstens 4 Stunden täglich anzusetzen. Das ergebe bei einem Stundenlohn von 2 DM bereits ohne Berücksichtigung der Auslagen für Beköstigung einen Betrag, der nach Abzug des der Klägerin zur Last fallenden Schadensanteils von 1/4 die geforderte Rente von 150 DM erheblich übersteige.
Diese Schätzung wird von der Revision vergeblich angegriffen. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß die Hilfeleistungen von der Schwiegertochter im Rahmen des gemeinschaftlichen Haushalts erbracht werden; es hat diesen Punkt eingehend behandelt. Noch dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß die Klägerin die durch den Unfall erforderlich gewordenen Leistungen zu ihrer Pflege und Haushaltsführung im gemeinsamen Haushalt durch ihren Sohn und dessen Frau erhält (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1960 - VI ZR 79/60 - VersR 1961, 230). Die Klägerin hat zudem bereits einen unmittelbaren eigenen Schaden dadurch erlitten, daß sie ihren und ihres Sohnes gemeinsamen Haushalt nicht mehr führen kann (vgl. Entsch. des erkennenden Senats vom 25. September 1962 - VI ZR 264/61 - VersR 1962, 1107). Die Revision macht daher zu Unrecht geltend, die Klägerin verlange den Ersatz eines in Wirklichkeit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter entstandenen Schadens.
2.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts gebilligt, das der Klägerin eine lebenslängliche Rente zugesprochen hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nur mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, das Landgericht habe der Klägerin mehr zugesprochen, als diese beantragt habe; für die Bauer der Rente fehle es an jeder Begründung. Da der Beklagte im Berufungsverfahren die Zubilligung der Rente auf Lebenszeit sachlich nicht angegriffen hatte, konnte das Berufungsgericht sich damit begnügen, die eingehend begründete Auffassung des Landgerichts zu billigen. Dieses hat die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß die Klägerin aus nicht unfallbedingten Gründen so gebrechlich werden könne, daß sie unabhängig vom Unfall fremder Hilfe bedürfe. Es meint aber, dies lasse sich jetzt in den Einzelheiten noch nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehen; dem Beklagten müsse es daher überlassen bleiben, gegebenenfalls eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu erheben. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Juni 1962 - VI ZR 171/61 - VersR 1962, 1008 a.E.
III.
Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen für den Erholungsaufenthalt billigt das. Berufungsgericht die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Pensionskosten für sie selbst und die Pflegeperson, die Fahrtkosten für beide sowie die laufende Rente von 150 DM für die Pflegeperson zuerkannt hat. Die Revision kann sich, wie bereits oben zu II. 1. dargelegt ist, nicht darauf berufen, daß die Klägerin, die eine Hilfskraft nicht bezahlen konnte, ihrer Schwiegertochter ein Entgelt für die Pflege nicht geleistet und auch nicht zugesagt hat. Wenn der Sohn der Klägerin zu ihren Gunsten für die Zeit des Kuraufenthalts auf die Arbeiten seiner Frau im Haushalt Verzicht geleistet hat, so darf das im Ergebnis nicht dem Beklagten als Schädiger zugute kommen.
Ohne Erfolg beanstandet endlich die Revision, daß das Berufungsgericht von den Pensionskosten der Klägerin nicht die Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs abgezogen hat. Der für den Einwand des Vorteilsausgleichs substantiierungs- und beweispflichtige Beklagte hat in den Vorinstanzen diesen Punkt überhaupt nicht geltend gemacht. Er hat insoweit auch das Urteil des Landgerichts, das die Frage nicht ausdrücklich erwähnt, nicht besonders angegriffen. Im übrigen handelt es sich um eine pauschale Schadensschätzung, bei der nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht die - im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügige - Eigenersparnis der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte.
Die Revision ist danach unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer