Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1963, Az.: II ZR 79/62
Ausschließung eines Genossen bei schuldhafter Schädigung der Genossenschaft; Umfang der Sorgfaltspflicht bei Verwaltungsträgern einer Genossenschaft ; Ausschluss des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft bei Verletzung seiner Obliegenheiten; Heranziehung des Bildungsgrades eines Vorstandsmitglieds zur Berechnung des Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 79/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11552
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 01.02.1962
- LG Hamburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 39, 53 - 60
- DB 1963, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 385 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Verlangt die Satzung zur Ausschließung eines Genossen eine schuldhafte Schädigung der Genossenschaft, so kann ein Vorstandsmitglied wegen Verletzung seiner Obliegenheiten nur dann ausgeschlossen werden, wenn ihm nach seinem Bildungsgrad und seinen persönlichen Fähigkeiten ein Verschulden zur Last fällt.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Februar 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahre 1946 der beklagten Bau- und Siedlungsgenossenschaft als Mitglied beigetreten und bildete seit Sommer 1950 zusammen mit vier weiteren Genossen (K., A., St., S.) den Vorstand. Die Beklagte schloß zur Durchführung dreier Bauvorhaben (Sinstorf: 89 Siedlerstellen, 1 Haus mit 18 Wohnungen und 4 Läden; Lurup: 11 Siedlerstellen; Langenbek: 120 Eigenheime) mit dem Architekten J. zwei Verträge (vom 1.11.1950 und vom 5.5.1953). J. bemühte sich auch um die Finanzierung, dazu war auch der Makler Ba. eingeschaltet. Auf Grund Nutzungsvertrages vom 5. Mai 1952 nutzt der Kläger das ihm zum Bezüge am 1. Juli 1955 freigegebene Siedlungshaus Sinstorf, Marienkäferweg 37.
Eine in der Zeit vom 19. Januar bis 29. April 1954 durchgeführte Verbandsprüfung beanstandete die Geschäftsführung, soweit sie die Abwicklung der Baufinanzierung betrifft, und empfahl die finanzielle Betreuung der Beklagten durch ein leistungsfähiges Wohnungsunternehmen. Der Empfehlung entsprechend schloß die Beklagte im Juli 1954 mit der Deutschen Wohnungsbaugenossenschaft H. einen Betreuungsvertrag. Durch Generalversammlungsbeschluß vom 7. November 1954 wurden Vorstand und Aufsichtsrat abberufen und beide Organe neu besetzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlossen den Kläger durch gemeinsamen Beschluß vom 13. September 1955 aus der Beklagten aus und begründeten diese Maßnahme wie folgt:
Der Kläger habe als früheres Vorstandsmitglied die Genossenschaft schwer geschädigt, sein Verhalten als Mitglied sei in der letzten Zeit genossenschaftswidrig gewesen.
(1) "Insbesondere" habe er entgegen ausdrücklicher Weisung des Prüfungsverbandes noch Zahlungen an J. geleistet und dadurch die finanziellen Belange der Genossenschaft schwer geschädigte, Dies sei bewußt geschehen, da ihm auf Grund der Verbandsprüfung habe bekannt sein müssen, daß J. wegen der bisher erbrachten Leistungen nicht nur befriedigt, sondern schon überzahlt gewesen sei. (2) Er habe "ferner" geduldet, daß J. über Ba. 13.300 DM empfangen habe und dem Verbandsprüfer (Bö.) bewußt die Rückzahlung dieses Betrages in Höhe von 10.000 DM vorgetäuscht. (3) "Weiter" habe er an Ba. durch Scheck 15.000 DM auszahlen lassen, ohne die ordnungsmäßige Verwendung des Geldes sicherzustellen. (4) "Daneben" habe er an A. und an sich selbst unberechtigte Zahlungen leisten lassen. "Durch die Gesamtheit dieser Tatbestände" sei die Genossenschaft in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, so daß echte Konkursgefahr bestanden habe. Der durch seine in Gemeinschaft mit A. und K. getroffenen Maßnahmen entstandene Verlust betrage rund 70.000 DM. (5) "Ungeachtet dieser Tatsache" habe er (mit dem Rundschreiben vom 9. September 1955) versucht, die Arbeit des neuen Vorstandes herabzusetzen und an ihr in unsachlicher und unverantwortlicher Weise Kritik geübt. "Daher", so heißt es in dem Ausschließungsbeschluß abschließend, seien Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, daß ein genossenschaftswidriges Verhalten vorliege und der Kläger nicht mehr als Mitglied tragbar sei.
Der Berufungsausschuß der Beklagten wies durch Beschluß vom 13. Juni 1956 die genossenschaftsinterne Berufung des Klägers gegen den Ausschließungsbeschluß zurück.
Mit Schreiben vom 6. Juli 1956 kündigte die Beklagte dem Kläger das Nutzungsverhältnis und erhob Schadensersatz ansprüche in Höhe von 70.812,04 DM. Zugleich rechnete sie mit dieser Schadensersatzforderung gegen alle Ansprüche des Klägers, insbesondere den Anspruch auf Auszahlung meines Geschäftsguthabens, auf.
Der Kläger hält diese Maßnahmen für unrechtmäßig und hat daher beantragt, festzustellen, daß
- 1.
die im Ausschließungsverfahren ergangenen Beschlüsse vom 15. September 1955 und 13. Juni 1956 nichtig seien,
- 2.
die Kündigung des Nutzungsverhältnisses unwirksam sei,
- 3.
die Beklagte ihm gegenüber keine Schadensersatzansprüche habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage auf Zahlung von 30.000 DM erhoben.
Der Kläger hat um Abweisung der Widerklage gebeten und seinen Antrag zu 3 in Höhe des Widerklageantrages der Hauptsache nach für erledigt erklärt.
Gegenüber dem Widerklageanspruch hat er u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Ausschließung des Klägers und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses wendet.
Die Beklagte ist während des Berufungaverfahrens aufgelöst worden und befindet sich seitdem in Liquidation.
Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die abgewiesenen Klageanträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
I.
Die Wirksamkeit der Ausschließung ist nicht dadurch, berührt worden, daß die Beklagte während der Berufungsinstanz aufgelöst worden ist. Die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Genossen erleidet bereits mit der Absendung des Ausschließungsbeschlusses Einbußen nach Maßgabe des § 68 Abs. 4 GenG und erlischt zum Schluß desjenigen Geschäftsjahrs, in dem das Ausscheiden in die Liste der Genossen eingetragen wird (§ 70 Abs. 2 GenG).
II.
Nach § 10 Abs. 1 des Statuts der Beklagten kann ein Genosse neben hier nicht interessierenden Gründen ausgeschlossen werden, wenn er
"b)
trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung, des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,c)
in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht."
Das Berufungsgericht legt diese Bestimmungen dahin aus, daß die Vorschrift unter b) die leichteren Verfehlungen und unter c) schwerere Verstöße erfasse. Im weiteren untersucht es, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe als so schwerwiegend genossenschaftswidriges oder genossenschaftschädliches Verhalten anzusehen seien, daß es einer Abmahnung nicht bedurft habe, um den Kläger auszuschließen.
Diese Auslegung unterliegt an sich der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 163, 200, 205; BGHZ 27, 297, 300) [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56], da sie einen körperachaftsrechtlichen Vorgang betrifft. Sie gibt jedoch zu Beanstandungen keinen Anlaß.
III.
Das Berufungsgericht geht stillschweigend davon aus, daß auch Fehler, die der Kläger als Mitglied des Vorstandes begangen haben soll, die Ausschließung rechtfertigen könnten. Das ist richtig (RGZ 163, 200, 205).
1.
Zu Unrecht prüft es aber nicht die Behauptung des Klägers, er sei nach seiner Vorbildung als gelernter Dreher und jetziger Angestellter einer Baubehörde in kaufmännischen Dingen nicht bewandert. Diese Behauptung ist für den Streit um die Rechtmäßigkeit der Ausschließung wesentlich.
§ 10 Abs. 1 Buchst. c des Statuts der Beklagten verlangt zur Ausschließung eines Genossen eine schuldhafte Schädigung der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder. Auch die Haftung des Vorstandes nach § 34 GenG setzt ein Verschulden voraus. Zu dieser Bestimmung hat das Reichsgericht (RGZ 163, 200, 208/9) ausgeführt: An die Sorgfaltspflicht der Verwaltungsträger einer Genossenschaft müsse ein sachlicher (nach RG JW 1931, 40, 41/42 ein objektiver) Maßstab angelegt werden. Das folge daraus, daß die Verwaltungsmitglieder einer Genossenschaft nach § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GenG "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" anzuwenden haben. Es sei dasjenige Maß von Sorgfalt zu verlangen, das nach der Lebenserfahrung ein ordentlicher Geschäftsmann regelmäßig anwende, um seine eigenen oder fremde Geschäfte, deren Besorgung ihn obliege, zu einem gedeihlichen Ende zu führen (RGZ 163, 200, 209). Wer sich zum Vorstandsmitglied einer Genossenschaft bestellen lasse, müsse sich diejenigen Kenntnisse verschaffen, die zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung einer Genossenschaft der in Frage stehenden Art gehörten, und im Rahmen der an einen ordentlichen Geschäftsmann zu stellenden Anforderungen dafür einstehen, daß er die zur Leitung einer Genossenschaft dieser Art notwendigen Durchschnittskenntnisse und -fähigkeiten habe (ebenso RG JW 1931, 40, 41/42; Weipert, BlfG 1939, 369/70). Er könne sich weder auf seine Unfähigkeit zur Geschäftsführung noch darauf berufen, daß sein Bildungsgrad gering sei. Der Bildungsgrad der in Betracht kommenden Genossen könne nur zu der Frage berücksichtigt werden, welche Anforderungen an die Verwaltung einer Genossenschaft der in Frage stehenden Art und an die Eignung der hierfür zur Verfügung stehenden Personen zu stellen seien (ebenso Weipert a.a.O. S. 370).
Soweit der vorliegende Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gediehen ist, kommt es nicht auf die haftungsrechtliche Seite des Falles, sondern darauf an, ob dem Kläger dasjenige Verschulden zur Last gelegt werden kann, das die Satzung der Beklagten für die Ausschließung eines Genossen fordert. Weipert geht zu weit, wenn er (a.a.O. S. 370) meint, der Bildungsgrad der Vorstandsmitglieder könne nur für leichtere Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht von Bedeutung sein, eine Genossenschaft, die nicht die Mittel hafte, um Verwaltungsmitglieder mit einer ihren Aufgaben entsprechenden Ausbildung und Befähigung zu bestellen müsse sich auflösen oder mit einer leistungsfähigen Genossenschaft verschmelzen. An das Ausschließungsverschulden von Verwaltungsträgern kann kein anderer Maßstab angelegt werden als an das Ausschließungsverschulden einfacher Mitglieder. Ein Genosse, der nicht Mitglied der Verwaltung geworden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verfehlung ausgeschlossen werden, wenn ihm bei meiner beanstandeten Handlungsweise nach seinem geringen Bildungsgrad und seinen persönlichen Fähigkeiten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Für die Ausschließung von Verwaltungsmitgliedern einer Genossenschaft kann nichts anderes gelten, da sonst derartige Genossen neben der haftungsrechtlichen Verantwortung noch ein erhöhtes Risiko hinsichtlich des Bestandes ihrer Mitgliedschaft trügen und mit dem Ausschluß unter Voraussetzungen bestraft werden konnten, die die Ausschließung eines einfachen Mitglieds nicht rechtfertigen.
Der Umfang der Bauvorhaben der Beklagten und die Höhe der hierzu benötigten Mittel erforderten einen Vorstand von beachtlicher Befähigung, Umsicht, Erfahrung und Gewandtheit. Wenn die Beklagte gleichwohl den dann abberufenen Vorstand einsetzte und dieser seinen Aufgaben nicht gewachsen war, so kann sie ihn für Versehen bei Aufgaben, die den Rahmen seiner Fähigkeiten überstiegen, nicht mit der Ausschließung zur Verantwortung ziehen. So liegt es bei der Überwachung des Architekten. Es mag sein, daß die Beklagte unter ihren Mitgliedern niemanden hatte und auch niemanden gewinnen konnte, der die erforderliche Befähigung besaß. Hierfür spricht, daß sie eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft ist, die sich zur Aufgabe gestellt hat, Kleinwohnungen unter persönlicher Mithilfe der Mitglieder zu erstellen. Damit ist der Personenkreis, der für die Mitgliedschaft in Betracht kam, gekennzeichnet, Man kann der Beklagten nicht vorwerfen, sie habe an so große Bauvorhaben, wie die im Tatbestand erwähnten, nicht herangehen dürfen. Denn letztlich hat sie diese Aufgabe gemeistert. Schwierigkeiten sind ihr dadurch erwachsen, daß der Architekt J. nicht die in ihn gesetzten Erwartungen, vernehmlich bei der Beschaffung der benötigten Mittel, erfüllt hat. Es war aber nicht der Kläger allein, der J. vertraut hat, sondern der gesamte Vorstand und der ganze Aufsichtsrat.
Das alles hätte bei der Ausschließung des Klägers berücksichtigt werden müssen.
2.
Der Kläger hat weiter behauptet: Er habe sich nicht gedrängt, Vorstandsmitglied zu werden. Die vor seiner Wahl amtierende Verwaltung sei wegen Saumseligkeit bei der Geschäftsführung abberufen worden. Die Beklagte habe kein hauptamtlich tätiges Vorstandsmitglied und keinen Geschäftsführer gehabt. Alle Vorstandsmitglieder hätten anderweit in Arbeit gestanden. Seine Vorstandstätigkeit sei ihm als "eigene Leistung" angerechnet worden, für seine ganzen Bemühungen in der Zeit vom 1. September 1950 bis zum 31. August 1954 sei ihm ein Betrag von lediglich 5.211,68 DM gutgebracht worden, damit habe eine recht umfangreiche Tätigkeit abgegolten werden sollen. Auch diesen Behauptungen hätte nachgegangen werden müssen.
3.
Die Geschäftsführung des Klägers kann auch nicht mit den Kenntnissen eines Verbandprüfers oder denen der Deutschen Wohnungsgenossenschaft H., durch die die Beklagte seit Mitte 1954 betreut wird, gemessen werden.
4.
Man kann den Dingen nicht gerecht werden, wenn man die heutigen Kenntnisse zugrunde legt und nicht die damalige Sicht, aus der heraus der abgesetzte Vorstand handelte, berücksichtigt. So kann nicht ohne weiteres verwertet werden, daß die Zwangsvollstreckung einer gegen Janzen verhängten Ordnungsstrafe fruchtlos ausgefallen ist.
5.
Soweit aus der Vorstandstätigkeit des Klägers ein Ausschließungsgrund hergeleitet wird, hätte auch in Betracht gezogen werden müssen, was der Kläger für die Beklagte und ihre Mitglieder geleistet und was die Genossenschaft während seiner Amtszeit erreicht hat. Das gilt insbesondere davon, daß der Kläger Anfang 1953, wenn auch ohne den Aufsichtsrat zu befragen, in Langenbek 41.421 qm Gelände für billiges Geld gekauft hat.
IV.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht meint das Berufungsgericht, es bedürfe nicht der Feststellung aller im statutarischen Ausschließungsverfahren gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, falls bereits einer oder einige dieser Vorwürfe den Ausschluß rechtfertigten. Demgemäß prüft es nur die im Tatbestand unter den Ziffern 1, 2 und 5 aufgeführten Vorwürfe. Zu den beiden ersten stellt es fest, sie lägen schwächer als die dem Kläger im Ausschließungsbeschluß nachgesagten Verfehlungen. Das reiche jedoch aus, um die Ausschließung des Klägers für rechtmäßig zu halten.
Im Hinblick auf die Wortfassung des Beschlusses vom 13. September 1955 durfte das Berufungsgericht so nicht vorgehen, ohne zu prüfen, ob die angegebenen Gründe in ihrer Gesamtheit, in welcher Zusammenfassung oder jeder für sich vom Ausschließungsorgan der Beklagten als Ausschließungsgrund angesehen worden sind. Im ersteren Fall oder, wenn die Punkte 1, 2 und 5 dem Ausschließungsorgan der Beklagten nicht genügten, würde das Berufungsgericht in unzulässiger Weise in die Autonomie der Genossenschaft eingegriffen haben, wenn es seine Bewertung der Vorgänge an die Stelle der vom Ausschließungsorgan vorgenommenen setzte.
V.
Auch die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem einzelnen von ihm behandelten Ausschließungsgründen ist rechtlich nicht einwandfrei.
1.
Zu Punkt 1) führt das Berufungsgericht aus: Von Juni 1951 bis Ende 1953 habe der Kläger laufend Honorarzahlungen an J. geleistet (insgesamt 48.000 DM) ohne daß dieser auch nur eine Abrechnung über die umfangreichen Bauarbeiten und seine eigene Tätigkeit vorgelegt habe. Es habe sich nicht feststellen lassen, ob die Leistungen des Architekten jeweils dem Stande der empfangenen Zahlungen entsprochen hätten. Das Gutachten Dr. Jaeger habe die Beantwortung dieser Frage bewußt offengelassen. Das Gutachten Freudemann komme dazu, daß J. bis Ende 1953 nur 31.074,44 DM an Honoraren verdient gehabt habe. Dieses Gutachten hebe aber hervor, sichere Ergebnisse nicht nachweisen zu können, weil J. die zur Beurteilung seiner Honoraransprüche erforderlichen Unterlagen nicht lückenlos vorgelegt habe. Gleichwohl bedürfe es der vom Kläger beantragten Einholung eines Obergutachtens nicht. Denn es könne offenbleiben, ob und (gegebenenfalls) in welchem Umfange J. überzahlt worden sei. Das bisherige Prozeßergebnis rechtfertige jedenfalls die Feststellung, daß der Kläger durch die laufenden Zahlungen an J. für die Beklagte die Gefahr heraufbeschworen habe, ihr Abrechnungsverhältnis zum Architekten nicht sicher feststellen zu können. Diese Gefahr sei bereits Ende 1953 eingetreten. Der Verbandsprüfer Böhme habe im Januar 1954 (Bl, 75/76 d.A.) empfohlen, weitere Zahlungen an J. vom Beginn der geplanten Bauten abhängig zu machen. Februar/März 1954 sei er dann darauf gestoßen, daß J. von Bartelsen eine Unterprovision von 13.300 DM bezogen habe. Anfang April 1954 habe er Vorstand und Aufsichtsrat aufgefordert, an J. nichts mehr zu zahlen und von ihm jene 13.300 DM zurückzufordern. Gleichwohl habe der Kläger noch Zahlungen vorgenommen oder zugelassen, diese hätten in der Seit vom 13. April bis zum 21. Juni 1954 allein 9.312,22 DM ausgemacht. Der Kläger meine zwar immer noch, J. sei berechtigt gewesen, die Zahlungen zu fordern. Da aber Freudemann das nicht bestätigt habe und von J. lückenlose Berechnungsunterlagen nicht zu erlangen gewesen seien, habe der Kläger zu verantworten, gegen den begründeten Hinweis Bö.s Zahlungen an J. geleistet zu haben, deren Berechtigung nicht dargetan sei.
a)
Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes hat die Beklagte. Das ist auch um deswillen nicht anders, weil die Beklagte die Ausschließung des Klägers mit dessen Hartung für einen Schaden von 70.000 DM begründet hat. Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 15.10.1962 - II ZR 194/61 - (NJW 1963, 46) den Standpunkt vertreten, eine Genossenschaft, die ein Vorstandsmitglied nach § 34 GenG zur Verantwortung zieht, habe nur zu beweisen, daß dieses Verwaltungsmitglied seine Obliegenheiten verletzt und sie hierdurch Schaden erlitten hat, während der in Anspruch Genommene zu beweisen habe, daß er seiner Sorgfaltspflicht genügt hat oder ihm die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich war. Das kann aber nicht gelten, wenn ein schuldhafte schadenstiftende Obliegenheitsverletzung einen Ausschließungsgrund abgeben soll, ca, wie oben ausgeführt, an das Ausschließungsverschulden ein individueller Maßstab anzulegen ist.
b)
Wenn das Berufungsgericht von der Einholung eines Obergutachtens absah, weil offenbleiben könne, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang J. überzahlt worden sei (BU S. 28), so durfte es nicht verwerten (so BU S. 29), daß Freudemann zu dem Ergebnis gelangt ist, J. sei nicht berechtigt gewesen, die ganzen ihm bewirkten Zahlungen zu erhalten.
Dazu kommt, daß Freudemann bei der Beklagten Unterlagen eingesehen hat und sich dabei von ihr hat unterrichten lassen, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, diesen Besprechungen beizuwohnen.
Freudemann hat außerdem darauf hingewiesen, daß seine Beurteilung unvollständig sei, weil ihm Unterlagen fehlten. Daher hätte J. eingehend über den Umfang seiner Tätigkeit vernommen werden müssen. Im allgemeinen ist feststellbar, was ein Architekt geleistet hat. Das Berufungsgericht durfte sich nicht damit begnügen, daß die vorgelegten Unterlagen, wie der Sachverständige gesagt hatte, "recht dürftig" waren, sondern mußte sich um weitere Aufklärung bemühen. Der Kläger hat behauptet, J. habe der Beklagten die Maßen- und Kostenberechnungen über geben und sie habe diese Berechnungen dem Sachverständigen vorenthalten. Das hätte geprüft werden müssen. Freudemann hat am Schluß seines Hauptgutachtens angeführt, was alles er ohne weitere Aufklärung nicht habe beurteilen können. Was hiervon nachgebracht wurde, reichte keineswegs aus. Mindestens die Bemerkung des Nachtragsgutachtens: "Abschließend mag meine Beurteilung recht hart erscheinen. Diese ergibt sich aber aus dem immerhin recht dürftig vorgelegten Unterlagen und Beweisen des Architekten J.", hätte Veranlassung geben müssen, den Umfang der Tätigkeit J.s nach Möglichkeit aufzuklären. Das ist nicht geschehen.
c)
Legt man das Gutachten Freudemanns zugrunde, so hatte J. von den ihm gezahlten 69.862,22 DM mindesten 31.074,44 DM zu beanspruchen. In diesem Betrage sind unstreitig seine Auslagen und nach der Behauptung des Klägers auch das Honorar für zahlreiche von Freudemann nicht berücksichtigte, vom Architekten jedoch erbrachte Leistungen nicht enthalten. J. selbst hat sein Honorar für die Zeit, in der ihm Zahlungen geleistet wurden, mit 93.835 DM beziffert. Der Vorwurf, der Kläger habe nicht für Berechnungsunterlagen gesorgt, kann sich daher, wenn überhaupt, nicht für die ganzen 69.862,22 DM, sondern nur für einen Teilbetrag, vielleicht gar nur für eine unwesentliche Spitze, auswirken.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe nur Honorarforderungen über belegte Leistungen berücksichtigen dürfen. Es begründet diese Ansicht jedoch nicht. Sie erscheint auch nicht zutreffend. Der Kläger kannte nicht bloß die dem Gutachten Freudemann zugrunde gelegten Arbeiten des Architekten, sondern alle Bemühungen, die für die Beklagte entfaltet hatte. J. war nicht bloß der Architekt der Beklagten, er bemühte sich auch um die Finanzierung ihrer Bauvorhaben. Hätte er sich von Bartelsen hierfür keine Unterprovision von 13.300 DM geben lassen, so hätte die Beklagte wohl keinen Grund gehabt, ihr Vertragsverhältnis zu ihm zu kündigen, J. hat die Nichterstattung der Unterprovision damit begründet, daß die erhaltenen Vorschüsse die ihm bis Mitte Juni 1955 erwachsenen Honorarforderungen nicht gedeckt hätten. Die Beklagte scheint bei der Vornahme der Kündigung davon ausgegangen zu sein, J. sei für die von ihr erhobenen Rückforderungsansprüche gut. Wenn dem so ist, hätte geprüft werden müssen, ob der Schaden der Beklagten nicht darauf beruht, daß sie wegen der Unterprovision zur Kündigung griff, obwohl sie der Ansicht war, hohe Rückforderungsansprüche zu haben, statt an den Verträgen mit J. festzuhalten und ihn etwa überzahlte Beträge abarbeiten zu lassen. Das alles kann nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil der Kläger nicht dafür gesorgt hat, daß J. Rechnungen über seine Honoraranforderungen vorlegte und darin nur schon erbrachte Leistungen berechnete.
2.
Zu dem Verwurf zu 2) steht folgendes fest: Die Beklagte hat sich zur Erlangung von 7 c-Geldern der Makler G. und Ba. bedient. Sie hat dafür an beide Maklergebühren bezahlt. Davon hat sich J. einen Betrag von 13.300 DM abgeben lassen. Das hat Bö. bei einer Besprechung mit Finanzierungsinstituten herausbekommen. J., zur Rede gestellt, erklärte sich zunächst bereit, der Beklagten jene 13.300 DM zu erstatten. Am 26. April 1954 verpflichtete er sich dazu, dies unverzüglich zu tun. Am 28. April 1954 erhielt die Beklagte mit der Morgenpost einen Banküberweisungsbeleg, nach dem J. an sie 10.000 DM überwiesen hatte. Diese 10.000 DM stammten aus einen Darlehen über 20.000 DM, das der Kaufmann Ha. der Beklagten gegen hypothekarische Sicherung gewährt und ihr zu Händen J.s ausgezahlt hatte. Da J. das Darlehen seinerseits durch Wechselakzept gesichert hatte, betrachtete er sich in erster Linie als den Darlehensnehmer und vertrat hilfsweise den Standpunkt, die Beklagte habe ihn von der Wechselverpflichtung freizustellen; wenn er der Beklagten nur die eine Hälfte der Darlehenssumme abführe, in Höhe der anderen Hälfte auf seinen Freistellungsanspruch verzichte und seinerseits den Wechsel voll einlöse, habe er der Beklagten wirtschaftlich 10.000 DM überlassen und damit in dieser Höhe seine Verpflichtung auf Abführung jener 13.300 DM erfüllt. Dieser Überweisungsbeleg wurde Böhme noch am 28. April 1954 vorgezeigt, Bö. faßte die ihm zu diesem Überweisungsbeleg gegebenen Erklärungen dahin auf, es handle sich um die teilweise Erstattung jener 13.300 DM. So referierte er den Vorgang am Abend des 28. April 1954 bei der Schlußbesprechung seiner angestellten Prüfungen vor Vorstand und Aufsichtsrat. Der Kläger widersprach dem nicht.
Die im Ausschließungsbeschluß erhobene Behauptung, der Kläger habe die Zahlung jener 13.300 DM an J. geduldet, ist nicht erwiesen worden. Die Vorinstanzen haben nicht feststellen können, daß der Kläger etwas davon wußte, J. habe einen Teil der Maklergebühren abbekommen.
Beide Vorinstanzen haben auch den Vorwurf, der Kläger habe Bö. über die Bedeutung des Überweisungsbeleges getäuscht, nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht nimmt allerdings an, Bö. sei vorgespiegelt worden, J. habe von den 13.300 DM einen Teilbetrag von 10.000 DM erstattet. Es ist jedoch unerklärlich, wie es zu dieser Annahme kommt. A. hat ausgesagt, er und nicht der Kläger habe Bö. den Überweisungsbeleg vorgelegt. Er sei längere Zeit davor nicht auf der Geschäftsstelle der Beklagten gewesen. Deshalb habe er nicht Bescheid gewußt. Bö. habe ihn am 28. April 1954 gefragt, ob J. eine Zahlung geleistet habe. Daraufhin habe er in den Unterlagen nachgesehen, den Überweisungsbeleg über 10.000 DM gefunden und ihn Bö. vorgewiesen. Bö. hat sich, wie er ausgesagt hat, nicht zu erinnern vermocht, ob der Kläger dabeigewesen sei, als ihm A. den Überweisungsbeleg vorgelegt habe. Das Berufungsgericht sagt nicht, daß und warum es der Aussage A. nicht folgte Darum ist seine Annahme, Bö. sei etwas vorgespiegelt worden, rechtlich nicht einwandfrei. Bö. hat bei seiner Vernehmung den Standpunkt geäußert, auf den Vorwurf der Vorspiegelung komme es nicht an, da der Kläger bei der Abschlußbesprechung zugegen gewesen sei und nicht widersprochen habe, als er (Bö.) unter Hinweis auf den Überweisungsbeleg dargelegt habe, J. habe der Beklagten 10.000 DM erstattet. Dem ist das Berufungsgericht unter der Annahme gefolgt, der Kläger habe hierbei gewußt, daß es sich bei der Überweisung um einen Teilbetrag des Darlehens von Ha. gehandelt habe. Das Berufungsgericht sagt jedoch nicht, worauf es sich für diese Annahme stützt, und setzt sich zudem in Widerspruch zu seiner eigenen Stellungnahme Bl. 691 d.A. Dorn hat es ausgeführt, der Kläger habe vielleicht, geglaubt, J. habe in der Tat einen Teilbetrag zurückgezahlt. Wenige Monate danach hat das Berufungsgericht dann das angefochtene Urteil gefällt. In der Zwischenzeit hat nur noch der Kläger in einem Schriftsatz zur Sache Stellung genommen und vorgetragen (Bl. 703 d.A.), am Abend des 28. April 1954 habe er noch nicht gewußt und nach Lage der Dinge noch nicht wissen können, daß die Überweisung aus dem Darlehen Ha. stammte, das, habe er erst einige Tage später erfahren. Es ist danach nicht ersichtlich und wird auch im Berufungsurteil nicht aufgezeigt, daß die weitere Verhandlung des Rechtsstreits das Ergebnis erbracht habe, der Kläger habe schon am Abend des 28. April 1954 die wirklichen Zusammenhänge durchschaut. Darum kann diese Annahme nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Daher ist auch nicht haltbar, daß das Berufungsgericht dem Kläger zum Vorwurf macht, er habe durch Verschweigen des wirklichen Sachverhalts der Säumnis J.s in der Erfüllung der Erstattungszusage Vorschub geleistet.
3.
Dem Rundschreiben vom 9. September 1955 kommt keine durchschlagende Bedeutung zu. Der Kläger beanstandete in diesem Schreiben, daß der neue Vorstand der mehrfachen Aufforderung, sich die Geschäfte ordnungsmäßig übergeben zu lassen, nicht nachgekommen sei, den Siedlern des ersten Bauabschnitts Sinstorf aber mitgeteilt habe, die ihnen erteile Abrechnung entspreche im wesentlich den Vorarbeiten des alten Vorstandes, und daß diese Mitteilung nicht den Tatsachen entspreche. Das hielt sich im Rahmen zulässiger Kritik. Wenn dann der Kläger sagt, der neue Vorstand versuche, seine Unfähigkeit und Fehler damit zu verdecken, daß er alles auf den alten Vorstand abwälze, so geht das zu weit, ohne jedoch so gewichtig zu sein, daß darauf eine Ausschließung allein gestützt werden könnte.
VI.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1.
Die Beklagte hat während des Rechtsstreits weitere Gesichtspunkte vorgetragen, die nach ihrer Auffassung die Ausschließung des Klägers rechtfertigen. Damit kann sie nicht gehört werden. Denn bei ausdrücklicher Angabe von Gründen im Ausschließungsbeschluß können weitere Gründe nicht nachgeschoben werden, ohne daß ein neues Ausschließungsverfahren stattgefunden hat (RGZ 88, 193, RG JW 1932, 1010).
2.
Der Kläger hat einen genossenschaftlichen Anspruch auf Übereignung des ihm zugeteilten Siedlungsgrundstücks (BGHZ 15, 177; 20, 144 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; 31, 37 [BGH 07.09.1959 - IV ZR 68/59]m.w.Nachw.) mindestens dann, wenn, wie er behauptet, die Genossen des gleichen Siedlungsabschnitts die ihnen zugeteilten Grundstücke übereignet erhalten haben.
Das Vorliegen eines Auflassungsanspruchs ist für die Ausschließung von wesentlicher Bedeutung. Denn in einem solchen Fall müssen an eine Ausschließung mit Rücksicht auf ihre besonders schwerwiegenden, einschneidenden Folgen für den Betroffenen und das zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehende Treuverhältnis (vgl. hierzu BGHZ 27, 297, 305 [BGH 22.05.1958 - II ZR 316/56]; BGH WM 1960, 860; 1960, 1189; Paulick, ZGen 11 (1961), 85) erhöhte Anforderungen gestellt werden.
VII.
Die Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke