Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1962, Az.: I ZR 47/61
„Industrieböden“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 47/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14542
- Entscheidungsname
- Industrieböden
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 20.12.1960
- LG Hamm (Westf.)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 38, 391 - 399
- DB 1963, 381-382 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 856-859 (Volltext mit amtl. LS) ""Industrieböden""
- VersR 1963, 385 (red. Leitsatz)
- VersR 1963, 430 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
"Industrieböden"
Prozessführer
...
Prozessgegner
1. ...
2. ...
3. ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zum Schutz des Betriebsgeheimnisses gegen Auswertung durch entlassene Angestellte.
- b)
Für die Entscheidung der Frage, ob die Auswertung eines Betriebsgeheimnisses durch einen früheren Angestellten gegen §1 UWG oder gegen eine das Dienstverhältnis überdauernde Treuepflicht verstößt, kommen besonders in Betracht: gehobene Vertrauensstellung, Art und Dauer der Beschäftigung des Angestellten, seine berufliche Vorbildung und die wettbewerbliche Bedeutung des Geheimnisses für den Betrieb.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Pehle, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Dezember 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich seit Jahrzehnten mit der Herstellung und dem Vertrieb von besonders harten Bodenbelägen, die hauptsächlich für Industriezwecke verwendet werden. Die Eigenart ihrer Hartbeton-Erzeugnisse besteht darin, daß eine Mörtelmischung aus Zement, Eisenkörnern und Wasser auf die Oberfläche eines Betonbelages oder einer Betonplatte aufgebracht wird. Der frühere Inhaber der Klägerin hat nach Darstellung der Klägerin auf Grund langer Erfahrung - anfänglich in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. K., D. - den geeigneten Weg gefunden, zu einem einwandfreien derartigen Hartbeton zu gelangen; Schwierigkeiten hätten sich namentlich in der Auswahl der richtigen Korngrößen der als Ausgangsmaterial verwendeten Hartgußdrehspäne, vor allem aber in der Erzielung eines reinen Kornmaterials ergeben; erst lange Erfahrung habe zu der Erkenntnis geführt, daß Mißerfolge hinsichtlich der Betonfestigkeit darauf zurückzuführen gewesen seien, daß die Hartgußdrehspäne vielfach mit Braunkohlenteilchen behaftet waren, wie sie häufig in Eisenbahnwaggons zurückblieben. Deshalb habe sie ihrer Aufbereitungsanlage einen Elektromagnetscheider als Reinigungsanlage hinzugefügt.
In den Anfängen ihrer Entwicklung in den 20er Jahren hatte die Klägerin ihr Kornmaterial bei einer Firma in L. aufbereiten lassen; in welcher Weise dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Später errichtete die Klägerin eigene Aufbereitungsanlagen; im Jahre 1955 verlegte sie ihren Fertigungsbetrieb von L. nach N.. In der Zeit, als der Bau des N. Werkes vorbereitet und in Angriff genommen wurde, stellte die Klägerin den Beklagten zu 2 zum 2. Januar 1954 als Diplomingenieur und Baudirektor ein; nach dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 23. Oktober 1953 sollte er deren Inhaber im Büro und auch außerhalb persönlich vertreten und nach entsprechender Einarbeitung mit der Geschäftsführung beauftragt werden, so daß er frei und selbständig handeln könne; die ihm dort ferner in Aussicht gestellte Gesamtprokura ist im August 1954 erteilt worden.
Am 20. März 1956 kündigte der Beklagte zu 2 das Dienst Verhältnis fristgemäß zum 30. Juni 1956. Die Klägerin erwiderte am 5. April 1956 mit einer fristlosen Kündigung, deren Berechtigung das Arbeitsgericht Essen durch rechtskräftiges Urteil vom 26. September 1956 mit der Begründung anerkannte, der Beklagte zu 2 habe der holländischen Firma "De M." unbefugt vertrauliche Mitteilungen, insbesondere über die Kalkulation der Klägerin, zukommen lassen (1 Ca 368/56 Arbeitsgericht Essen).
Seit dem 2. Juli 1956 betreibt der Beklagte zu 2 zusammen mit dem Beklagten zu 3 die von ihnen begründete, am 6. Juli 1956 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist. Diese Gesellschaft stellt ebenfalls Hartbeton-Erzeugnisse her und vertreibt sie; das Herstellungsverfahren entspricht im wesentlichen dem der Klägerin.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage Unterlassung der Benutzung einer Maschinenanlage, die in der Konstruktion der von der Klägerin verwendeten Aufbereitungsanlage entspricht. Sie hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe ihre in Neuß errichtete Aufbereitungsanlage nachgebaut; diese Anlage habe ein Betriebsgeheimnis dargestellt, von dem der Beklagte sich während seines Dienstverhältnisses auf unredliche Art und Weise Kenntnis verschafft habe. Die Anlage beruhe auf einem Entwurf ihres Inhabers; auf dem Markt seien solche Anlagen nicht zu haben; er habe die Konstruktionspläne stets unter Verschluß gehalten, so daß der Beklagte sie nicht habe erreichen können; allenfalls seien sie ihm für kurze Zeit zur Erledigung bestimmter Antragen und Schreiben ausgehändigt worden; ein genaues Studium sei ihm in dieser Zeit aber nicht möglich gewesen. Der Beklagte müsse sich daher nähere Kenntnis auf unbefugte Weise verschafft haben. So habe er am 25. Januar 1956 ohne Wissen des damaligen Inhabers der Klägerin die Anlage in N., insbesondere den Magnetscheider besichtigt und Bediensteten dieses Werkes gegenüber geäußert, der Inhaber der Klägerin brauche von diesem Besuch nichts erfahren; in dem Schreibtisch des Beklagten seien eine Skizze des Magnetscheiders und Notizen über Firmenabkürzungen auf einem ab Januar 1956 von ihm benutzten Block gefunden worden. Der Beklagte habe ferner versucht, von der Herstellerin der N. Maschinenanlage, der G. AG, fernmündlich die Konstruktionspläne zu erlangen. In Verbindung mit den festgestellten Geheimnisbrüchen gegenüber der Firma "De M." begründeten diese Umstände den hinreichend sicheren Schluß, daß der Beklagte die Konstruktionspläne beim Bau der Anlage der Beklagten zu 1 benutzt haben müsse. Ohne diese sei es angesichts der Eigenart ihrer eigenen Anlage auch einem Fachmann nicht möglich, diese so genau wie geschehen nachzubauen. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, der Beklagte sei, selbst wenn er das Betriebsgeheimnis nicht auf unredliche Weise erlangt habe, auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und der Klägerin bestanden habe, zur weiteren Geheimhaltung auch nach Ablauf des nur kurzen, allein durch sein Verschulden aufgelösten Vertragsverhältnisses verpflichtet gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe, mindestens jedoch 50.000 DM, oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zur Herstellung von "Ibo-Hartbetonstoff metallisch" eine Maschinenanlage zu benutzen, die in der Konstruktion der Aufbereitungsanlage der Klägerin zur Herstellung von STELCON-Panzer-Hartbetonstoff entspricht;
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu 1) entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben bestritten, die Anlage der Klägerin nachgebaut zu haben; ein Betriebsgeheimnis habe nicht vorgelegen; der Beklagte zu 2 habe die Konstruktionspläne der Klägerin im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei ihr kennengelernt und mit dem damaligen Inhaber der Klägerin durchgesprochen, die Anlage selbst auch etwa dreißigmal besichtigt, um den Fortschritt zu kontrollieren. Überdies sei der Beklagte zu 2 auf Grund seiner Fachausbildung in der Lage gewesen, die Anlage der Beklagten selbständig zu konstruieren; die dazu gehörenden Anlagen seien fertig gekauft worden; ihr Magnetscheider arbeite auch anders als der von der Klägerin verwendete. Die von ihr vorgefundene Skizze sei nach Prospekten gezeichnet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter; die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Fabrikationsmethode der Klägerin überhaupt ein Betriebsgeheimnis bildet oder ob es sich dabei um ein offenkundiges Verfahren handelt. Jedenfalls fehle es nämlich an dem Nachweis, daß der Beklagte zu 2 sich von diesem Geheimnis auf gesetz- oder sittenwidrige Art und Weise Kenntnis verschafft habe. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger in könne er sich infolge der behaupteten Vorsichtsmaßnahmen ihres Inhabers nicht für längere Zeit in den Besitz der Konstruktionspläne gesetzt haben; während der kurzen Zeit aber, für die er solchen Besitz gehabt habe, sei keine Gelegenheit zu einem gründlicheren Studium und mithin jedenfalls nicht für die Herstellung einer Abschrift oder Kopie gewesen. Es fehle außerdem auch an dem Nachweis, daß der Beklagte zu 2 sich die Kenntnis der Unterlagen heimlich besorgt oder eingeprägt habe. Zwar sei die Anlage der Beklagten mindestens in wesentlichen Punkten nach der Art der N. Anlage gestaltet; die Übereinstimmungen der Anlagen seien nach dem Gutachten des Sachverständigen zum Teil sogar verblüffend; so verwende die Beklagte Siebe mit nahezu denselben drei unterschiedlichen Maschenweiten wie die Klägerin; es könne aber nicht gefolgert werden, daß dieser teilweise überraschend genaue Nachbau nur auf Grund unredlich erworbener Kenntnisse möglich gewesen wäre. Der Beklagte habe nämlich zu den leitenden Angestellten der Klägerin gehört und deshalb einen besseren Einblick in die Einrichtungen des Betriebes gehabt als etwa ein untergeordneter Angestellter; einem vorgebildeten Diplomingenieur und Baufachmann falle es naturgemäß leichter, die Eigenart eines Betriebsgeheimnisses zu erfassen und sich einzuprägen; auf ein systematisches Einprägen sei er nicht angewiesen. In dieser Hinsicht stehe fest, daß dem Beklagten bereits dienstlich Einzelheiten der Neußer Anlage und Arbeitsmethode bekanntgeworden seien. Als Verkaufsleiter habe er, wie der Sachverständige ausgeführt habe, aus Warenproben Schlüsse auf die Korngröße und damit auf die Beschaffenheit der Siebe ziehen können; auch habe er gewußt, daß es sich um gereinigtes Material handelte und daraus auf das angewandte Reinigungsverfahren schließen können. Vor allem seien aus dem von ihm diktierten Auftragschreiben vom 8. März 1954 an die G. die Einzelteile der N. Anlage ersichtlich gewesen. Der Beklagte habe also weit genaueren Einblick in die Pläne der Klägerin gehabt, als diese zunächst behauptet habe; er habe, wie die Klägerin in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen habe, eine hochbezahlte ausgesprochene Vertrauensstellung gehabt. Bei dieser Sachlage seien auch die im einzelnen vorgebrachten Verdachtsgründe nicht geeignet, den Beweis planmäßiger unredlicher Verschaffung der Kenntnis zu führen. Gegen die Wichtigkeit der vorgefundenen Skizze spreche schon, daß der Beklagte sie nach der eigenen Darstellung der Klägerin vergessen und offen zurückgelassen habe, und daß der Beklagte beim Bau der eigenen Anlage ohne sie ausgekommen sei; zudem handle es sich nur um eine vereinfachte schematische Darstellung eines Magnetscheider mit zwei Ausführungsmöglichkeiten; sie enthalte daher nicht gerade die Konstruktion der Klägerin. Für die Geheimhaltung der Fahrt vom 25. Januar 1956 nach N. könne der Beklagte auch andere Gründe gehabt haben; außerdem sei nicht ersichtlich, daß er bei dem geschilderten kurzen Besuch irgendwelche Konstruktionsgeheimnisse entdeckt haben könnte, die ihm nicht schon vorher aus seiner dienstlichen Beschäftigung mit dem N. Projekt bekanntgeworden seien. Schließlich komme es auch nicht auf das Verhalten des Beklagten gegenüber der holländischen Firma an, da aus diesem nichts für die Annahme unredlichen Erwerbs der Kenntnis des behaupteten Betriebsgeheimnisses entnommen werden könne.
II.
Die Revision bezeichnet es als den grundlegenden Fehler des angefochtenen Urteils, daß es dem unterstellten Betriebsgeheimnis im Ergebnis nur nach Maßgabe des §17 Abs. 2 UWG Schutz gewähre; es übersehe dabei, daß die Vorschriften der §§17 ff UWG nur den strafrechtlichen, nicht aber den zivilrechtlichen Schutz abschließend regeln. So sei anerkannt, daß besondere Umstände die Sittenwidrigkeit der Verwertung von Betriebsgeheimnissen auch dann begründen können, wenn der ausgeschiedene Angestellte deren Kenntnis auf redliche Weise erworben habe. Solche besonderen Umstände erblickt die Revision in der leitenden Tätigkeit des Beklagten zu 2, in dem Mißbrauch des dadurch begründeten besonderen Vertrauens, in der Lösung des Dienstverhältnisses nach verhältnismäßig kurzer Zeit und der entscheidenden Bedeutung des fraglichen Geheimnisses für den Betrieb der Klägerin.
Darüber hinaus, so meint die Revision, müsse das Betriebsgeheimnis aber weitergehend geschützt werden; der frühere Angestellte habe ein schutzwürdiges Interesse nur daran, die erworbenen allgemeinen Berufserfahrungen und die erlernten Fähigkeiten zu seinem Fortkommen zu verwenden, nicht aber auch die Kenntnis konkreter Geheimnisse eines bestimmten Betriebes zu verwerten. Dieser Schutz des Betriebsgeheimnisses folge aus §823 Abs. 1 BGB und sei bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen hier zu bejahen. Aber auch im Rahmen des §17 Abs. 2 UWG sei die Abweisung der Klage nicht begründet; mindestens habe der Beklagte zu 2 ungewöhnliche, nicht erlaubte Mittel angewendet, um sich die Kenntnis des Betriebsgeheimnisses zu erhalten, was nach der Rechtsprechung ebenfalls ausreiche. Daß bloße Besichtigung und Einsicht in die Pläne auch für den Fachmann nicht ausreichten, um die Anlage nachzubauen, habe die Klägerin durch den Zeugen K. unter Beweis gestellt; dieser Beweis sei übergangen worden.
III.
1.
Das Berufungsgericht erwähnt eingangs der Entscheidungsgründe, daß die Klage auf §§1, 17, 19 UWG und §826 BGB gestützt sei, führt dann aber (S. 8) aus, die Klage könne nur dann Erfolg haben, wenn die Klägerin beweise, daß der Beklagte zu 2 die als Betriebsgeheimnis in Anspruch genommenen Konstruktionspläne durch eine gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlung erlangt habe (BU 8). Das Berufungsgericht steht danach auf dem Standpunkt, die geltend gemachten Ansprüche seien nur im Rahmen des §17 Abs. 2 UWG zu prüfen, dessen entscheidendes Merkmal der unredliche Erwerb der Kenntnis vom Betriebsgeheimnis ist. Jedenfalls gehe der Schutz nach §§1 UWG, 826 BGB im Ergebnis darüber nicht hinaus.
Schon im Rahmen des §17 Abs. 2 UWG unterliegt das Berufungsurteil rechtlichen Bedenken.
a)
Die Klägerin hatte behauptet, die vom Sachverständigen bestätigte weitgehende Übereinstimmung der von der Beklagten errichteten Anlage mit derjenigen der Klägerin könne entgegen der Meinung des Sachverständigen nicht ohne Zuhilfenahme entsprechender Konstruktionsunterlagen bewerkstelligt worden sein; daß solche Unterlagen sogar für einen ausgesprochenen Maschinenbaufachmann, der der Beklagte zu 2 nicht gewesen sei, zum Bau einer derartigen Anlage völlig unentbehrlich seien, habe sich bei der Planung ihrer von den Beklagten nachgebauten N. Anlage erwiesen; für diese Behauptung hatte die Klägerin den mit dieser Planung beauftragt gewesenen Oberingenieur K. als Zeugen benannt. Diesen Beweisantritt hätte das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf §286 ZPO mit Recht rügt, nicht übergehen dürfen, ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen. Denn das Sachverständigengutachten gibt keinen Aufschluß über die Frage, inwieweit der Magnetscheider in den Anlagen der Parteien übereinstimmt; auf S. 4 des Gutachtens wird diese Übereinstimmung zwar angenommen; auf S. 12 räumt der Sachverständige aber ein, er wisse nicht, welche Bauart die Klägerin angewandt habe, weil er das nicht geprüft habe. Es läßt sich zwar nicht bemängeln, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte zu 2 könne die Kenntnis der Korngröße und damit der Siebmaschenweite und ferner der Notwendigkeit einer Reinigung und damit des Vorhandenseins eines Magnetscheiders schon auf Grund seiner normalen Tätigkeit im Betriebe der Klägerin erlangt haben; aber mangels näherer Prüfung durch den Sachverständigen sind andererseits auch nicht die Beweismittel für die Behauptung der Klägerin erschöpft worden, die Übereinstimmungen beider Anlagen seien so genau, daß sie bei Berücksichtigung des fachmännischen Könnens des Maschinenbauers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf Verwendung von Konstruktionszeichnungen oder sonstiger Aufzeichnungen gestatten. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Untersuchung auf die Übereinstimmung des Schemas der beiden Anlagen abgestellt; er meint, der Beklagte zu 2 habe auf Grund seiner Tätigkeit als Verkaufsleiter so viel von der Anlage der Klägerin gewußt, daß er in der Lage gewesen sei, eine Anlage dieser Art zu bestellen; dazu sei eine Einsicht in Pläne der Klägerin nicht nötig gewesen, sofern es richtig sei, daß er als Bauingenieur bei der G. Bergwerks AG tätig und mit der Erstellung und Betreuung von Kohlenaufbereitungsanlagen beauftragt gewesen sei. Diese Betrachtungsweise läßt außer acht, daß eine Übereinstimmung in Einzelheiten Rückschlüsse auf die Benutzung von Unterlagen der Klägerin zulassen kann, wenn das Sehema der Anlage an sich ohne solche Hilfsmittel übernommen werden konnte.
b)
Das Berufungsgericht faßt anscheinend auch den Begriff des "unredlichen Erlangens" einer Kenntnis vom Betriebsgeheimnis zu eng auf. Gegen §17 Abs. 2 UWG verstößt der Angestellte auch dann, wenn er den Einblick in Konstruktionsunterlagen, der andernfalls noch nicht die genaue Erinnerung begründen würde, durch eine nicht im Rahmen seiner dienstvertraglichen Tätigkeit liegende nähere Beschäftigung mit den Konstruktionsunterlagen, sei es durch Zuhilfenahme technischer Mittel, sei es auch durch bloßes Sicheinprägen derart festigt, daß er imstande ist, nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebe davon Gebrauch zu machen (RG GRUR 1938, 137, 140; BGHSt 13, 333). Anlaß zur Prüfung dieser Frage war aus mehrfachem Grunde gegeben: Der Beklagte zu 2, der bei der Klägerin offenbar nicht speziell mit den die Neußer Anlage betreffenden fertigungstechnischen Fragen befaßt war, ist wegen eines im Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26. September 1956 festgestellten Verrats geschäftlicher Geheimnisse entlassen worden; nach der Behauptung der Klägerin hatte er aus Anlaß dieses Verrats die Fotokopie eines geschäftlichen Schreibens der Klägerin dem Angestellten eines anderen Unternehmens vorgezeigt, und in seinem Schreibtisch soll eine Skizze des für die fragliche Fabrikationsanlage wichtigen Magnetscheiders vorgefunden worden sein. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieses Liegenlassen spreche dagegen, daß der Beklagte zu 2 die Skizze zum Nachbau benötigt habe, verkennt die dargelegte Rechtslage, nach der es genügt, wenn der Beklagte Schritte unternommen hat, um seine Kenntnis von der Anlage zu vertiefen, so daß er sie nachbauen konnte. Hiervon abgesehen läßt die Auffindung einer solchen Skizze auch keinen Schluß dahin zu, daß weitere Zeichnungen nicht angefertigt worden seien. Schließlich ist in demselben Zusammenhang auch das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten zu 2 gegenüber der G. von Bedeutung, bei der er versucht haben soll, Konstruktionspläne zu bekommen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung gibt darüber hinaus zu der Bemerkung Anlaß, daß die Anforderungen an den Nachweis des unredlichen Erwerbs der Kenntnis von Betriebsgeheimnissen im Zivilprozeß nicht überspannt werden dürfen.
2.
Das Berufungsurteil beruht aber vor allem insofern auf einem Rechtsirrtum, als es den zivilrechtlichen Schutz des Betriebsgeheimnisses im Ergebnis auf den Fall der Verwertung oder Mitteilung unredlich erworbener Kenntnis beschränkt. Der in §§17 ff UWG geregelte strafrechtliche Schutz des Geheimnisses findet eine zivilrechtliche Ergänzung zunächst durch die Vorschriften der §§1 UWG, 826 BGB. Das gilt sowohl für den entlassenen Angestellten selbst, wie auch für Dritte; danach können besondere Umstände das Handeln des entlassenen Angestellten oder des Dritten als wettbewerbswidrig oder sittenwidrig erscheinen lassen (RG GRUR 1938, 137, 140; RGZ 65, 333, 337; RGZ 166, 193, 199; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 28 zu §17 UWG und Übersicht 3 zu §§17 bis 20 a UWG; Staudinger/Nipperdey/Neumann, BGB 11. Aufl. §611 Anm. 164). Als solche besonderen Umstände kommen nicht lediglich solche in Betracht, die sich auf die Art des Erwerbes der Kenntnis vom Betriebsgeheimnis beziehen.
Außerdem haftet der frühere Angestellte unter Umständen auch auf Grund einer Nachwirkung seiner vertraglichen Pflichten aus dem Dienstvertrage. Zwar finden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die hierdurch begründeten Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende; eine Nachwirkung kann aber, wie auch bei sonstigen Vertragsverhältnissen (RG JW 1932, 585, 586; BGH NJW 1956, 1513; BGH LM Nr. 7 zu §242 (Bf) BGB) in eng begrenztem Umfange, namentlich in bezug auf die Pflicht zur Geheimhaltung stattfinden (BArbG NJW 1957, 37; Schlegelberger/Hildebrandt, HGB 4. Aufl. §59 Anm. 41 a; Monjau, Betrieb 1956, 232). Eine solche vertragliche Unterlassungspflicht hat das Gesetz beispielsweise auch für den Handelsvertreter ausdrücklich eingeführt und ihm die Verwertung oder Mitteilung von Geheimnissen verboten, soweit diese nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würden (§90 HGB). Dieser Grundsatz entspricht, soweit der entlassene Angestellte dem bisherigen Arbeitgeber Wettbewerb bereitet, sachlich dem Ergebnis der wiedergegebenen Rechtsprechung auf dem Gebiete des Geheimnisschutzes nach §1 UWG; er kann im Rahmen des Gesichtspunkts einer Nachwirkung des vertraglichen Treueverhältnisses aber auch deshalb auf den Angestellten übertragen werden, weil dessen Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber eher eine noch engere ist als die des Handelsvertreters (Schlegelberger/Hildebrandt a.a.O.).
Die Revision vertritt darüber hinaus unter Anführung zahlreichen Schrifttums (vgl. Eb. Schmidt, Verhandlungen des 36. Deutschen Juristentages 1930 Bd. 1 S. 101, 135 ff, 152; Callmann a.a.O. S. 480; Nastelski, GRUR 1957, 1 ff) die Auffassung, das Betriebsgeheimnis sei als ein zum Gewerbebetrieb gehörender Vermögensgegenstand gegen unmittelbare Eingriffe, wie den Geheimnisverrat, auch nach §823 Abs. 1 BGB geschützt. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, daß das Betriebsgeheimnis als ein zum Betriebsvermögen gehörender Wert anzusehen sei und deshalb z.B. im Konkurse dem Zugriff der Gläubiger unterliege (BGHZ 16, 172, 175 [BGH 25.01.1955 - I ZR 15/53] - Dücko) und auch vom Lizenznehmer nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe (BGHZ 17, 41, 51 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokillenguß). Zu der Frage, ob das Betriebsgeheimnis darüber hinaus auch gegen den Verrat durch entlassene Angestellte nach §823 Abs. 1 BGB zu schützen sei mit der Folge, daß eine auch nur fahrlässig begangene Preisgabe zum Schadensersatz verpflichte, hat der Senat dagegen noch nicht Stellung genommen; er hat vielmehr zuletzt, ohne auf die Frage der Anwendung des §823 Abs. 1 BGBüberhaupt einzugehen, einen Verstoß gegen §1 UWG nach Lage des Falles mit der Begründung verneint, daß der ehemalige Arbeitnehmer auf Grund langjähriger Tätigkeit in dem Betriebe besondere Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt habe, so daß es für ihn besonders naheliegen mußte, sich auf diesem Gebiete weiter zu betätigen (GRUR 1955, 402 - Anreißgerät).
Es bedarf auch für die vorliegende Entscheidung keiner abschließenden Stellungnahme zur Anwendbarkeit des §823 Abs. 1 BGB auf den Schutz des Betriebsgeheimnisses gegen Preisgabe durch frühere Angestellte. Denn auch bei Anwendung dieser Vorschrift könnte die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den Gewerbebetrieb nicht schon mit der Auswertung des Geheimnisses ohne weiteres als gegeben angesehen werden; es bedürfte vielmehr auch in diesem Rahmen einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände, insbesondere der schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers gegen die des entlassenen Angestellten in derselben Weise wie bei der Anwendung der §§1 UWG, 826 BGB (hierzu vgl. RGZ 166, 193, 199); das gleiche gilt für die Frage, in welchem Restumfange die erörterte vertragliche Treuepflicht des Angestellten nach seiner Entlassung fortdauert. Im Rahmen all dieser rechtlichen Gesichtspunkte geht daher, wie Schmidt (a.a.O. S. 140) treffend hervorgehoben hat, die Kardinalfrage dahin, wie weit man das Unternehmen mit einer geschützten Geheimsphäre umgeben darf, ohne dadurch die Angestellten des Unternehmens in der Benutzung der in ihm erlangten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen ungebührlich zu beeinträchtigen, wie sie zum Zwecke ihres Fortkommens und ihrer beruflichen Weiterbildung notwendig sind. Da die Fassung des §17 UWG auf der Erwägung beruht, daß die Arbeitnehmer ihre beruflichen Kenntnisse sollten verwerten dürfen, darf die Anwendung der §§1 UWG, 823 Abs. 1, 826 BGB und die Lehre von der Nachwirkung der vertraglichen Treuepflicht jedenfalls nicht dazu führen, dieses Recht zu verkümmern. Einer Anwendung der bezeichneten rechtlichen Gesichtspunkte, die diesen Gedanken voll berücksichtigt, steht dagegen nichts im Wege. Jedenfalls nötigt die in §§17 ff UWG gegebene Regelung aber nicht zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, über sie hinaus sei ein zivilrechtlicher Schutz des Betriebsgeheimnisses überhaupt nicht gegeben; diese Ansicht ist insbesondere auch nicht von den Befürwortern eines nachdrücklichen Schutzes der Arbeitnehmer verfochten worden; so hat Sinzheimer (a.a.O. S. 492 ff) zutreffend ausgeführt, jeder objektive Beurteiler müsse zugeben, daß es nach der Auflösung des Dienstverhältnisses Fälle des Geheimnisverrates gebe, gegen die sich das Rechtsgefühl auflehne; das seien die Fälle, in denen die Verwertung des Geheimnisses in keiner Weise durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers an der Verwertung seiner Arbeitskraft zu rechtfertigen sei; lediglich eine einseitige dingliche Auffassung des Betriebsgeheimnisses sei abzulehnen.
Im Rahmen dieses Schutzes kommt es im einzelnen entscheidend nicht auf die Umstände, unter denen der entlassene Angestellte die Kenntnis vom Betriebsgeheimnis erworben hat, sondern darauf an, ob die Verwertung des Betriebsgeheimnisses als solche gegen die guten wettbewerblichen Sitten oder die nachwirkende Treuepflicht verstößt (Dietz, Die Pflicht des ehemaligen Beschäftigten zur Verschwiegenheit über Betriebsgeheimnisse, Festschrift für Hedemann, 1938, 330 ff, 340).
a)
Im Streitfall hat die Klägerin hierzu insbesondere auf den Umstand verwiesen, daß der Beklagte zu 2 ihr höchstbezahlter, mit Prokura ausgestatteter Angestellter gewesen sei, der schon nach der verhältnismäßig kurzen Zeit von etwas über zwei Jahren aus seinem Verschulden, und zwar wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen fristlos entlassen worden sei; sie fordert Berücksichtigung des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihr und dem Beklagten zu 2 bestanden habe.
Dieser Standpunkt ist berechtigt. Das allgemeine, schon im Wesen des Dienstverhältnisses begründete Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten reicht allerdings nich hin, um diesem über die Vertragsdauer hinaus aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Treuepflicht die Wahrung von Betriebsgeheimnissen zur Pflicht zu machen; eine so weitgehende Ausdehnung des Schutzes von Betriebsgeheimnissen würde mit der Fassung des §17 Abs. 1 UWG nicht in Einklang zu bringen sein, der das "Anvertrauen" nur für die Dauer des Dienstverhältnisses zum Kriterium des Gesetzesverstoßes gemacht hat. Wie Baumbach/Hefermehl (a.a.O. Übersicht 3 vor §§17 bis 20 a UWG) mit Recht ausführen, kann aber ein besonderes, in der Vergütung berücksichtigtes Vertrauensverhältnis zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses nötigen; die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1912, 697), auf die sie sich für diese Auffassung berufen, betrifft allerdings nur den anders liegenden Fall, daß ein Angestellter unerlaubte Aufzeichnungen angefertigt hatte. Es ist aber anzuerkennen, daß es dem Anstandsgefühl des Durchschnittsgewerbetreibenden widerspricht, wenn ein leitender Angestellter, der sich in einer ausgesprochenen Vertrauensstellung befunden hat, den Betrieb schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit verläßt, um unmittelbar darauf das für die wettbewerbliche Stellung des bisherigen Arbeitgebers entscheidende Betriebsgeheimnis zu benutzen, das ihm in dem Betrieb kraft seiner Vertrauensstellung zugänglich geworden ist, zu dessen Erarbeitung er nichts beigetragen hat und auf dessen Verwertung er nach seinem beruflichen Werdegang billigerweise nicht angewiesen ist. Der Umstand, daß der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, vermag dabei den Angestellten nicht zu entlasten, wenn dieser, wie hier, dem Arbeitgeber durch schuldhaftes Verhalten Anlaß zur sofortigen Kündigung gegeben hat (vgl. RGZ 166, 193, 202).
b)
Die hiernach gebotene Berücksichtigung der Dauer der Beschäftigung ist in den Auseinandersetzungen um den Umfang des Geheimnisschutzes stets gefordert worden; der Gesichtspunkt der Vermeidung unbilliger Hemmung des weiteren beruflichen Fortkommens des Angestellten ist nämlich um so stärker zu beachten, je länger die Beschäftigung gedauert hat und je mehr infolgedessen der Arbeitswert des betreffenden Angestellten durch die Beschäftigung mit dem Betriebsgeheimnis und die dadurch eingetretene Spezialisierung auf bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten geprägt worden ist, so daß seine weitere Existenzmöglichkeit bei Untersagung der Anwendung des Geheimnisses entscheidend beengt sein würde (Sinzheimer a.a.O. S. 487). Ob das hier zutrifft, kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht festgestellt werden. Insbesondere sind die beruflichen Vorkenntnisse und Erfahrungen des Beklagten zu 2 in bezug auf den Bau derartiger Anlagen unter den Parteien streitig. Eine Beschäftigung wie die des Beklagten zu 2 bei der Klägerin als deren Verkaufsleiter prägt jedenfalls im allgemeinen den Arbeitswert nicht dergestalt, daß dem Angestellten nach einer nur etwa zweijährigen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte, eine seiner allgemeinen Vorbildung entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.
c)
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist ferner zu berücksichtigen, ob der Beklagte zu 2 eine eigene Erfindung oder einen eigenen technischen Verbesserungsvorschlag auswertet. Er hat behauptet, in eingehenden Besprechungen mit dem damaligen Inhaber der Klägerin Änderungen und Verbesserungen an der Anlage angeregt und im Zusammenhang damit erweiterte Konstruktionspläne angefertigt zu haben. Ist das der Fall, so ist sein Gesamtverhalten möglicherweise günstiger zu beurteilen, als wenn die Anlage ganz oder doch zum völlig überwiegenden Teil auf fremdem Gedankengut beruht. Denn in letzterem Falle entfällt der für die Erlaubtheit der Verwertung fremder Geheimnisse ursprünglich in erster Linie geltend gemachte Gesichtspunkt, der Angestellte könne billigerweise nicht an der Auswertung von Erfindungen gehindert sein, die er selbst gemacht habe und für die er keine Vergütung bekomme (Sinzheimer a.a.O. S. 489). Der letztgenannte Grund ist überdies durch die gesetzliche Neuregelung des Angestelltenerfinderrechts weitgehend überholt; er hat dort volle Berücksichtigung erfahren und kann deshalb mindestens nicht mehr herangezogen werden, um die Auswertung fremden Geistesgutes zu rechtfertigen (Dietz a.a.O. S. 330); denn wenn das Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmererfindungen über die Frage der Geheimhaltung eigener technischer Verbesserungsvorschläge des Angestellten - die den Hauptfall der Betriebsgeheimnisse bilden - schweigt, so kann daraus jedenfalls nicht entnommen werden, daß auch derjenige Arbeitnehmer, der derartige Vorschläge anderer Arbeitnehmer oder des Betriebsinhabers selbst verrät oder selber auswertet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon dann frei sei, wenn er von solchen Vorschlägen nur "redlich" Kenntnis erworben hatte; er könnte anderenfalls der seinen früheren Mitarbeitern vom Unternehmer zu gewährenden Vergütung jederzeit den Boden entziehen und damit dem Anreiz zu technischer innerbetrieblicher Weiterentwicklung, der das Gesetz dienen will, in entscheidender Weise entgegenwirken.
d)
Das Berufungsgericht hat im Rahmen des §17 Abs. 2 UWG eingehend dargelegt, daß der Beklagte zu 2 kraft seiner technischen Vorbildung und seiner leitenden Stellung im Betrieb der Klägerin naturgemäß viel leichter als ein weniger vorgebildeter untergeordneter Arbeitnehmer in der Lage gewesen sei, die Eigenart der Anlage zu erfassen. Auch das ist jedoch kein Umstand, der im Rahmen des §1 UWG oder der nachvertraglichen Treuepflicht zu einer den Beklagten günstigeren Beurteilung führen könnte. Folgerichtig durchgeführt, würde der Gedankengang des Berufungsgerichts dazu führen, den Verrat von Betriebsgeheimnissen um so eher zu gestatten, je umfassender das vom Arbeitgeber einem fachlich besonders ausgebildeten Angestellten entgegengebrachte Vertrauen gewesen ist; das kann nicht richtig sein, soweit - wie hier behauptet - die Aneignung geheimen fremden, die wettbewerbliche Eigenart des Betriebes ausmachenden Geistesgutes in Frage steht.
IV.
Das Berufungsurteil muß nach alledem aufgehoben werden, weil es die Klageansprüche nicht auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat. Es wird namentlich feststellen müssen, ob der Beklagte zu 2 nach der Regelung seiner Vergütung und seiner Tätigkeit eine ausgesprochene Vertrauensstellung innegehabt hat. Die Entscheidung hängt ferner davon ab, ob es sich bei dem von der Klägerin angewandten Herstellungsverfahren um ein Betriebsgeheimnis handelte, für dessen Begriffsmerkmale auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Juli 1960 (GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse) verwiesen wird. Geheim ist insbesondere, was in seiner konkreten Erscheinungsform dem Interessenten nicht ohne Schwierigkeiten oder Opfer zugänglich ist (Baumbach/Hefermehl a.a.O. §17 Anm. 5). Das Berufungsgericht, das die Frage, ob ein Betriebsgeheimnis gegeben war, dahingestellt gelassen hat, befaßt sich in anderem Zusammenhang mit der Frage, ob es dem Fachmann möglich ist, die Aufgabe der Reinigung des Rohmaterials durch einen Magnetscheider zu lösen. Für die Frage, ob ein Geheimnis gegeben war, kommt es jedoch darauf an, ob ein Durchschnittsfachmann, dem die Aufgabe gestellt wurde, Hartgußdrehspäne als Betonzuschlagstoff herzurichten, gerade die von der Klägerin gefundene, von den Beklagten übernommene Konstruktion und nicht nur ihr allgemeines Schema gewählt hätte; nach der Behauptung der Klägerin würde der Fachmann die entscheidende praktische Bedeutung dieser Trennung der Metallteile von nichtmetallischen Substanzen überhaupt nicht erkannt haben, keinesfalls aber von sich aus auf den Gedanken gekommen sein, daß die Trennung gerade von Braunkohlenstaub notwendig ist. Nach der Behauptung der Klägerin setzt das nämlich die weitere Erkenntnis voraus, daß Braunkohlenstaub die Festigkeit des fertigen Betons erheblich beeinträchtigt und daß er sich häufig von voraufgehenden Transporten her in Eisenbahnwagen befindet, die zum Transport der Hartgußteile verwendet werden. Das Geheimnis kann daher in der Erkenntnis der Klägerin bestehen, daß man gerade den Braunkohlenstaub beseitigen muß und welche hohe Bedeutung diesem Teil des Herstellungsvorgangs zukommt. Dazu hat die Klägerin darauf verwiesen, sie habe erst nach vielen Mißerfolgen diese Ursache von Mängeln des fertigen Betons als erste Herstellerin erkannt; ihre Aufbereitungsanlage sei dieser speziellen Aufgabe entsprechend konstruiert worden, ohne daß die einschlägige Industrie ihr dabei beratend zur Seite gestanden habe, weil Erfahrungen insoweit nicht bestanden hätten (Schriftsatz vom 11. Juni 1957 S. 6). In diesem Zusammenhang ist ferner zu prüfen, ob der von den Beklagten behauptete Werbehinweis der Klägerin, ihr Produkt sei gereinigt und enthalte keinerlei nichtmetallische betontreibende Substanzen, dem Durchschnittsfachmann auch ohne Kenntnis der besonderen Bedeutung der Braun-kohlenreste einen Nachbau der Anlage der Klägerin gerade in dem entscheidenden Punkte der Reinigungsanlage als dringend erforderlich nahelegte. Die Tatsache hingegen, daß die G. Teile der Anlage der Klägerin gebaut hat, braucht der Annahme eines Betriebsgeheimnisses nicht entgegenzustehen; ist die Anlage der Klägerin, die nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen einzigartig ist, von der genannten Hütte nach Angaben der Klägerin gebaut worden, so kann als stillschweigend vereinbart angesehen werden, daß der Werkunternehmer nicht berechtigt war, sie für Dritte ohne Einwilligung der Klägerin zu bauen oder die Konstruktion Dritten für den fraglichen Verwendungszweck mitzuteilen, selbst wenn die Teile als solche allgemein bekannt waren.
Zu bemerken ist schließlich, daß der Klageantrag nicht den an die Konkretisierung des Verbots zu stellenden Anforderungen genügt.
V.
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.