Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1962, Az.: I ZR 71/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1962
- Aktenzeichen
- I ZR 71/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14555
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Hamm (Westf.) - 24.03.1961
Prozessführer
der L.-L., Landeslieferungsgenossenschaft L. handwerkl. Serien-Möbel-Hersteller eGmbH. O., in L., gesetzlich vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes: Kaufmann Friedrich F., Fabrikant Ernst W., Tischler- und Stellmachermeister Fritz K. und Tischlermeister Heinrich R., diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich F. in L.,
Prozessgegner
den E. S. e.V., H., C.str. ..., gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Kaufmann Carl S. in D.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 24. März 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es über die Widerklage entschieden hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von Möbelherstellern. §1 Abs. 3 ihrer Satzung kennzeichnet den Gegenstand des Unternehmens wie folgt:
"Förderung der Arbeitsbeschaffung für die ostwestfälisch-lippischen handwerklichen Serien-Möbel-Hersteller und Tischlereibetriebe durch Übernahme von Aufträgen durch die Genossenschaft und deren Ausführung durch die Mitglieder, durch Verkauf der Erzeugnisse der Genossen im Groß-, Versand- und Einzelhandel, sowie durch Eigenproduktion und deren Absatz, soweit den Genossenschaftsbetrieben dadurch keine unzumutbare Konkurrenz geboten wird. Soweit es die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erfordert, kann die Genossenschaft bei der Durchführung von Aufträgen und beim Einkauf auch Betriebe von Nichtgenossen berücksichtigen".
In der Zeit vom 13. bis 25. Juli 1959 ließ die Klägerin in Hagen im Saal einer Gastwirtschaft Möbel der ihr angehörenden Fertigungsbetriebe ausstellen und verkaufen. Sie warb für diese Veranstaltung durch Verteilung eines Werbeblattes als Postwurfsendung an alle Haushaltungen. Die erste Seite dieses Werbeblattes trug die Überschrift:
"Möbel u. Polstermöbel
aus unseren Fabriken
Ausstellung und Verkauf".
Hierauf war der Veranstalter in der Weise angegeben, daß zu beiden Seiten eines als Blickfang wirkenden rechteckigen Firmenzeichens, das neben Bildbestandteilen die Worte "L.-L." und "W. Möbel" enthielt, in großer Blockschrift die Worte "L." und "L." angeordnet waren, worauf noch die Anschrift der Klägerin folgte. Hieran schloß sich der in kleinerer Schrift gehaltene Text: "die Genossenschaft von rund 200 Möbelherstellern zeigt Ihnen Teile aus ihrem Fertigungsprogramm. Günstige Preise, moderne und gute Qualität werden Sie überzeugen." und ein Hinweis auf Ort und Zeit der Veranstaltung. Auf weiteren drei Seiten gab das Werbeblatt sodann einen "Auszug aus unserem Verkaufsprogramm" mit einer Reihe von bebilderten und mit Preisangaben versehenen Angeboten. Am Ende der letzten Seite trug es den wie folgt abgekürzten Firmennamen der Klägerin
"L.-L. e.G.m.b.H.
L.
Westdeutschlands große Möbelhersteller-
Genossenschaft L.-L.".
Ferner machte die Klägerin durch eine Anzeige in der Zeitung "Westfalenpost" vom 14. Juli 1959 auf ihre Veranstaltung aufmerksam, die unter der Überschrift "Möbel- und Polstermöbel-Verkauf L., L. ..." ebenfalls die Angabe enthielt: "Die Genossenschaft von 200 Möbelherstellern zeigt Ihnen Teile aus ihrem Fertigungsprogramm ..." und anschließend einige Preisbeispiele nannte.
Antragen aus den Kreisen seiner Mitglieder veranlaßten den beklagten Einzelhandelsverband, die Werbebehauptungen der Klägerin auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Nachdem er eine Auskunft über die die Klägerin betreffenden Eintragungen im Genossenschaftsregister eingeholt hatte, gab er das Ergebnis seiner Nachforschungen in einem an die Kreisvereinigungen, den Vorstand der Bezirksfachvereinigung Raumgestaltung und an seine Mitgliedsfirmen in Hagen gerichteten Rundschreiben vom 5. August 1959 in folgender Weise bekannt:
"Die 'L.-L.' veranstaltete in Hagen in einer Gaststätte einen Möbel- und Polstermöbelverkauf. In ihrer Werbung wurde hervorgehoben, daß sie als Genossenschaft von rd. 200 Möbelherstellern Teile aus ihrem Fertigungsprogramm zeigt.
Die Angaben, daß der Genossenschaft rd. 200 Genossen angehören, stimmen. Wir stellten fest, daß der Genossenschaft auch die nachstehend benannten Möbelfabriken angeschlossen sind ...".
Hierauf folgten die Namen und Anschriften von 56 Firmen.
Die Klägerin erblickt in diesem Vorgehen des Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe seinen Mitgliedern durch das Rundschreiben in versteckter Form nahegelegt, bei ihren Geschäftsbeziehungen zu dem einen oder anderen der in dem Schreiben aufgeführten Möbelfabrikanten die mitgeteilte Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur Klägerin zu berücksichtigen. Das mit dem Rundschreiben übersandte Namensverzeichnis stelle sich als eine schwarze Liste und das gesamte Verhalten des Beklagten als unzulässiger Behinderungswettbewerb dar, der mit §1 UWG nicht vereinbar sei und zugleich einen verbotenen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedeute (§§823 Abs. 1, 1004 BGB). Das Rundschreiben habe, was der Beklagte habe voraussehen müssen, zur Folge gehabt, daß den in ihm genannten Möbelfabriken in ihren Geschäftsbeziehungen zu den dem Beklagten angeschlossenen Einzelhändlern Schwierigkeiten entstanden seien. Verschiedene dieser Fabrikanten seien aus Furcht vor weiteren geschäftlichen Nachteilen aus der Genossenschaft ausgetreten. Hierdurch sei ihr, der Klägerin, insofern ein erheblicher Schaden entstanden, als sie an die ausgeschiedenen Mitglieder Genossenschaftsanteile in Höhe von mehreren 1.000 DM habe zurückzahlen müssen, die ihr damit als Betriebskapital verloren gegangen seien, und als sie nunmehr beim Warenbezug von diesen früheren Mitgliedern höhere Preise als seither zahlen müsse; weiterer Schaden sei zu befürchten.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
den beklagten Verband zu verurteilen, das an seine Mitglieder versandte Rundschreiben vom 6.8.1959 - richtig müßte es heißen: 5.8.1959 - gegenüber allen Mitgliedern, an die es versandt worden ist, zurückzuziehen;
- 2.
festzustellen, daß der beklagte Verband verpflichtet ist, der Klägerin den aus der Versendung des Rundschreibens entstandenen und etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Ferner hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Ausstellungsverkäufen im Gebiet des Beklagten zu unterlassen, durch ihre Werbung den Eindruck zu erwecken, als handle es sich bei den Verkäufen um solche direkt ab Fabrik und zu Fabrikpreisen.
Den letzten Teil dieses Antrags hat der Beklagte im Berufungsverfahren durch die Fassung ersetzt:
... zu unterlassen, bei der Werbung Ware "aus unseren Fabriken" oder "aus ihrem Fertigungsprogramm" anzupreisen.
Auf die Klage hat der Beklagte erwidert, einige seiner Mitglieder hätten den Verdacht geschöpft, daß die Klägerin durch ihre Werbemaßnahmen den unrichtigen Eindruck erwecke, es handle sich um einen Verkauf vom Hersteller unmittelbar an den Letztverbraucher unter Überspringung einer Handelsstufe. Die hierdurch veranlaßte Nachprüfung habe zwar die Werbebehauptung der Klägerin über die Zahl ihrer Genossen bestätigt, jedoch überraschenderweise ergeben, daß ein großer Teil der Genossen entgegen den Satzungebestimmungen nicht handwerkliche Betriebe, sondern Fabrikunternehmen seien. Für seine, des Beklagten, Mitglieder sei diese Feststellung von großer Bedeutung gewesen. Das Genossenschaftsregister stehe jedermann zur Einsicht offen; es sei daher nicht zu beanstanden, daß er, der Beklagte, seinen Mitgliedern die Einsichtnahme erspart und ihnen das Ergebnis seiner Prüfung wahrheitsgemäß und in sachlicher Form mitgeteilt habe. Das Rundschreiben enthalte keine Aufforderung zum Boykott, und zwar weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber den ihr angeschlossenen namentlich genannten Möbelfabrikanten. Im Übrigen sei sein, des Beklagten, Vorgehen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Abwehr gerechtfertigt. Die Klägerin habe sich nämlich insofern wettbewerbswidrig verhalten, als sie Möbelfabriken als Genossen aufgenommen und gefördert habe, obwohl ihr nach ihrer Satzung nur Handwerksbetriebe angehören dürften, und ferner insofern, als sie in ihrer Werbung den falschen Eindruck eines besonders preisgünstigen Direktverkaufs hervorgerufen habe. Mit Rücksicht auf dieses eigene gesetzwidrige Verhalten müsse die Klägerin die Abwehrmaßnahmen des Beklagten hinnehmen; die entstandenen Folgen habe sie sich selbst zuzuschreiben. Mit der Widerklage ist der Beklagte den in dem Werbeblatt der Klägerin enthaltenen Angaben "aus unseren Fabriken" und "aus ihrem Fertigungsprogramm" entgegengetreten, die nach seiner Meinung zur Anlockung der Kunden durch Vortäuschung eines besonders günstigen Direktverkaufs bestimmt und geeignet waren.
Die Klägerin ist diesem Vortrag des Beklagten entgegengetreten und hat um Abweisung der Widerklage gebeten. Sie hat geltend gemacht, die Aufnahme von Möbelfabriken sei ihr nicht verboten, wie sich insbesondere aus §2 ihrer Satzung ergebe. Als wettbewerbswidrig würde es höchstens anzusehen sein, wenn sie die Mitgliedschaft von Fabrikanten durch besondere Vorkehrungen verschleiert hätte. Das sei jedoch nicht der Fall, denn die in ihrer Werbung gebrauchte allgemeine Bezeichnung "Möbelhersteller" schließe Möbelfabriken ein und die mit der Widerklage beanstandeten Wendungen des Werbeblattes hätten für sich allein und in Verbindung mit den im einzelnen aufgezählten Preisbeispielen deutlich erkennen lassen, daß es sich bei den angebotenen Waren großenteils um Fabrikerzeugnisse gehandelt habe. Außerdem habe der Beklagte gegen den Grundsatz verstoßen, daß bei Abwehrmaßnahmen mit größtmöglicher Schonung vorgegangen werden müsse; der Abwehrzweck habe keinesfalls die Bekanntgabe der Namen der ihr, der Klägerin, angehörenden Möbelfabriken erforderlich gemacht. Die Widerklage sei unbegründet, denn durch die beanstandeten Werbemitteilungen sei nicht der Eindruck eines günstigen Direktverkaufs erweckt worden; die angegebenen Preise hätten den Üblichen Einzelhandelspreisen entsprochen.
Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der Widerklage in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben und jeder Partei die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte auferlegt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschlußberufung der Klägerin hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung nunmehr die Fassung des im zweiten Rechtszug geänderten Widerklageantrags erhalten hat; die gesamten Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Klage:
1.
Die Vorinstanzen sind im wesentlichen von folgenden Erwägungen ausgegangen:
a)
Das Landgericht hat ausgeführt: Die Mitteilung des Beklagten an seine Mitglieder, der Klägerin gehörten rund 200 Genossen und darunter auch eine größere Zahl von Möbelfabrikanten an, stelle in Verbindung mit der Bekanntgabe der Namen dieser Fabrikanten eine mindestens versteckte Aufforderung dar, diese Tatsache bei den zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu den namentlich aufgeführten Fabrikanten zu berücksichtigen. Die von der Klägerin veranstalteten Ausstellungsverkäufe hätten dem Beklagten zwar genügend Veranlassung geboten, geeignete Abwehrmaßnahmen zu treffen. Er sei auch berechtigt gewesen, dem Interesse seiner Mitglieder an einer Unterrichtung über die Zusammensetzung der Klägerin, und besonders über die Zugehörigkeit von Möbelfabriken, entgegenzukommen. Dem berechtigten Informationsbedürfnis würde es aber nach Meinung des Landgerichts genügt haben, wenn der Beklagte sich selbst unterrichtet und seinen Mitgliedern dann nur mitgeteilt hätte, daß der Klägerin tatsächlich rund 200 Genossen angehörten und daß sich unter diesen zahlreiche Möbelfabriken befänden. Die darüber hinausgehende Aufzahlung der Namen der der Klägerin angeschlossenen Möbelfabriken lasse sich dagegen mit den Regeln des lauteren Leistungswettbewerbs nicht vereinbaren. In dieser Art der Mitteilung liege in Verbindung mit den sonstigen Umständen des Falles eine mehr oder weniger deutliche Aufforderung an die Mitglieder, den genannten Möbelfabriken bei künftigen Bestellungen mindestens mit Zurückhaltung zu begegnen. Die mit einer Namensliste verbundene Mitteilung sei geeignet gewesen, die Entschlußfreiheit der Einzelhändler hinsichtlich der Wahl ihrer Lieferanten zu beeinflussen und auch die der Klägerin angehörenden Möbelfabrikanten in ihrer Bewegungsfreiheit zu behindern und sie aus Furcht vor weiteren wirtschaftlichen Nachteilen zu Folgerungen gegenüber der Klägerin zu nötigen, wodurch auch die Klägerin selbst betroffen worden sei. Diese Form des Wettbewerbskampfes sei sittenwidrig und lasse sich nicht als Abwehrmaßnahme gegen die von der Klägerin beanstandeten Ausstellungeverkäufe rechtfertigen.
b)
Das Berufungsgericht beschränkt sich auf eine Untersuchung des Abwehreinwande, den es im Gegensatz zum Landgericht für begründet hält. Es geht davon aus, daß die Klägerin nach ihrer Firmenbezeichnung und nach ihrer Satzung eine Genossenschaft handwerklicher Betriebe sei. Niemand, insbesondere kein Einzelhändler, vermute, daß eine solche handwerkliche Genossenschaft in großer Zahl auch Möbelfabrikanten zu Mitgliedern habe und deren Erzeugnisse mit absetze. Nach der Rechtsprechung dürften Fabrikanten ihre Erzeugnisse zwar auch unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen. Es sei auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich einer Absatzgenossenschaft anschlössen, denn der Vertrieb durch eine solche sei eine besondere Form des Direktverkaufs, selbst wenn, wie im Streitfalle, bei der Durchführung der Veranstaltungen selbetändige eingeschaltet würden. Das Vorgehen der Möbelfabrikanten werde jedoch wettbewerbswidrig, wenn sie besondere Vorkehrungen träfen, um ein Bekanntwerden der Tatsache zu verhindern, daß sie nicht nur über den Einzelhandel, sondern auch im Wege des Direktverkaufs über die Absatzgenoseenschaft an den Endverbraucher lieferten. Sie dürften deshalb eine etwaige Mitgliedschaft in einer Absatzgenossenschaft nicht verschleiern. Das geschehe aber, wenn sie sich einer Genossenschaft anschlössen, die nach Firma und Satzung nur der Förderung handwerklicher Belange dienen solle, denn ihre Mitgliedschaft in einer solchen Genossenschaft könne lange Zeit unentdeckt bleiben, da von der an sich jedem freistehenden Einsichtnahme in das Genossenschaftsregister erfahrungsgemäß nur selten Gebrauch gemacht werde. Auch im vorliegenden Falle sei der beklagte Verband nur durch Zufall, nämlich durch ungeschickte Werbung der Klägerin und die dadurch bei den Mitgliedern der Beklagten hervorgerufene Unruhe, dazu veranlaßt worden, das Genossenschaftsregister zu überprüfen. So habe er festgestellt, daß sich hinter der Firma der Klägerin überraschenderweise Möbelfabrikanten in großer Zahl verborgen hätten.
Es würde, so meint das Berufungsgericht, auf eine Unterstützung der von der Klägerin geduldeten Verschleierungstaktik hinauslaufen, wenn nun dem beklagten Verband die Unterrichtung seiner Mitglieder hierüber verbieten wollte. Der Beklagte habe in seinem Rundschreiben lediglich wahre Tatsachen mitgeteilt und sich jeder Empfehlung in bezug auf etwa zu treffende Maßnahmen enthalten. Wenn seine Mitglieder von der erhaltenen Aufklärung über das Tarnungsmanöver der Klägerin bei ihren geschäftlichen Dispositionen Gebrauch gemacht hätten, so hätten sie ein marktgemäßes Mittel der Abwehr benutzt. Die Klägerin als handwerkliche Genossenschaft habe Möbelfabrikanten gar nicht aufnehmen dürfen; wenn sie es dennoch getan habe, dürfe sie sich nicht darüber beklagen, daß sie durch die Reaktion der von ihrem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffenen Wirtschaftskreise in Mitleidenschaft gezogen werde.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
a)
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nach ihrer Firmenbezeichnung und ihrer Satzung zur Aufnahme von Möbelfabrikanten nicht befugt - jedenfalls in dieser allgemeinen Form - rechtlich nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht trägt, wie die Revision mit Recht geltend macht, der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß die Klägerin nicht etwa ein genossenschaftlicher Zusammenschluß von Handwerksbetrieben im engeren Sinne ist, sondern, wie es im Firmennamen deutlich heißt, von "handwerklichen Serien-Möbel-Herstellern". Hierunter sind Betriebe zu verstehen, die zwar nach ihrem Geschäftsumfang und Personalbestand noch den Zuschnitt von Handwerksbetrieben aufweisen, die sich aber in bezug auf ihr Fertigungsprogramm und damit notwendig auch auf Fertigungsweise, maschinelle Einrichtung, Absatzwege, Preisgestaltung usw. bereits weitgehend den für eine fabrikmäßige Serienherstellung kennzeichnenden Bedingungen angenähert haben (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in GRUR 1961, 425, 428 f - Möbelhaus des Handwerks). Es handelt sich also um eine dem Fabrikunternehmen bereits recht nahestehende Übergangsform. Berücksichtigt man ferner, daß die Grenzen zwischen handwerklicher Serienherstellung und fabrikmäßiger Fertigung nicht genau festzulegen sind, sondern ineinander übergehen, daß manches Unternehmen, das zunächst noch handwerklichen Charakter hatte, im Laufe der Zeit größeren Umfang annimmt und schließlich als Möbelfabrik anzusprechen ist, und daß §2 der Satzung der Klägerin ausdrücklich die Aufnahme von Handelsgesellschaften und juristischen Personen vorsieht, also von Unternehmen, deren Zuschnitt in der Regel wesentlich über den eines Handwerksbetriebes hinausgeht, so gibt die bloße Tatsache, daß sich unter den rund 200 Mitgliedern der Klägerin eine Reihe von Möbelfabriken befindet, keine hinreichende Grundlage für die Schlußfolgerung, die Klägerin habe durch deren Aufnahme gegen ihren Satzungszweck verstoßen. Bei sinnentsprechender Auslegung der Satzung wäre ein solcher Verstoß vielmehr nur anzunehmen, wenn unter den Mitgliedern der Klägerin die Möbelfabriken, und besonders solche, die schon im Zeitpunkt ihrer Aufnahme eindeutig diesen Charakter hatten, nach ihrer Zahl und Bedeutung eine erhebliche Rolle spielen sollten. In dieser Richtung enthält das Berufungsurteil jedoch keine tatsächlichen Feststellungen.
b)
Auch die weitere Erwägung, die der Klägerin angehörenden Möbelfabrikanten seien ihr beigetreten, um mit ihrer Zugehörigkeit zu einer handwerklichen Absatzgenossenschaft die von ihnen beabsichtigten Direktverkäufe an Letztverbraucher zu tarnen, und die Klägerin habe diese Verschleierungstaktik geduldet und gefördert, ist von Rechtsirrtum nicht frei. Mit Recht beanstandet die Revision unter Berufung auf §139 ZPO, daß die Annahme einer Tarnungsabsicht der Fabrikanten im wesentlichen auf Vermutungen beruht, die im unstreitigen Sachverhalt und in allgemeinen Erfahrungsregeln keine hinreichende Grundlage finden, und daß es insoweit einer näheren Sachaufklärung bedurft hätte, die besonders auch darauf zu erstrecken gewesen wäre, durch welche Vorkehrungen sich die beteiligten Fabrikanten bemüht haben, im Geschäftsverkehr mit den von ihnen belieferten Einzelhändlern ihre Zugehörigkeit zur Klägerin zu verbergen. Gegenüber der Annahme, die Klägerin habe die vermeintliche Verschleierungstaktik der Fabrikanten unterstützt, macht die Revision zutreffend geltend, daß hierbei wesentlicher Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt worden sei (§286 ZPO), insbesondere die Tatsachen, daß die Klägerin im Kopf ihres Werbeblattes, also an besonders auffallender Stelle, die Wendung "aus unseren Fabriken" gebraucht und in ihrer Werbung wiederholt von ihrem "Fertigungsprogramm" gesprochen, dagegen in keiner Form auf eine handwerkliche Herkunft der angebotenen Erzeugnisse hingewiesen und sogar bei der Wiedergabe ihres Firmennamens den Bestandteil "handwerklicher Serien-Möbel-Hersteller" fortgelassen hat. Bei sachgemäßer Würdigung dieser zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände hätte der Vorwurf, sie habe die vermeintliche Verschleierungstaktik gefördert, nicht allein auf ihre Werbemaßnahmen anläßlich der Verkaufsveranstaltung in Hagen vom Juli 1959, sondern höchstens nach weiterer Sachaufklärung auf ihr sonstiges Geschäftsgebahren gestützt werden können und hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen, sich gegen jenen Verdacht durch geeigneten Vortrag und entsprechende Beweisanerbieten zur Wehr zu setzen.
c)
Schließlich läßt das Berufungsurteil eine ausreichende Prüfung der weiteren, vom Landgericht verneinten frage vermissen, ob die Mitteilungen des Beklagten in seinem Rundschreiben und besonders die darin enthaltene Aufzählung der Namen von 56 Möbelherstellern das geeignete Mittel zur Abwehr des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes der Klägerin und ihrer Mitglieder war. Diese Prüfung hätte sich vor allem darauf erstrecken müssen, ob der Beklagte den anerkannten Grundsatz beherzigt hat, daß eine Abwehrmaßnahme nicht weitergehen darf, als der Abwehrzweck unbedingt erfordert, und daß hierbei auf eine möglichste Schonung der Interessen desjenigen, gegen den sich die Maßnahme richtet, Bedacht genommen werden muß (s. u.a. BGH GRUR 1959, 244, 247 - Versandbuchhandlung; GRUR 1962, 426, 428-Selbstbedienungsgroßhändler - mit Anmerkung von Hefermehl; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Einl. UWG Anm. 71, 199 und 200).
3.
Entgegen der Meinung beider Vorinstanzen kommt es indessen auf den Abwehreinwand nicht antscheidend an, denn das Vorgehen des Beklagten war ohnehin unter keines der rechtlichen Gesichtspunkte, auf die sich die Klage stützt, zu beanstanden und brauchte daher nicht erst damit gerechtfertigt zu worden, daß die Klägerin und ihre Mitglieder durch unlauteres Vorhalten zu Abwehrmaßnahmen Anlaß gegeben hätten.
a)
Die Handlungsweise des Beklagten erfüllt nicht die Voraussetzungen des §1 UWG. Sie stellt sich zwar als ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne dieser Vorschrift dar, denn nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, daß sich der Beklagte von der Absicht der Förderung des Wettbewerbs der ihm angeschlossenen Einzelhändler hat leiten lassen (s. Baumbach-Hefermehl a.a.O. Einl. UWG Anm. 137, 139); sie verstößt aber nicht gegen die guten Sitten.
Daß die in dem Rundschreiben des Beklagten enthaltenen Mitteilungen der vollen Wahrheit entsprochen und den Inhalt der zum Genossenschaftsregister eingereichten und jodermann zur Einsichtnahme offenstehenden Schriftstücke (§156 Abs. 1 Satz 1 GenG in Verb, mit §9 Abs. 1 HGB) zuverlässig wiedergegeben haben, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt.
Wenn der Beklagte bei seinen von Mitgliedern angeregten Nachforschungen über die Richtigkeit der Werbebehauptung der Klägerin, ihr gehörten rund 200 Möbelhersteller an, auf die Tatsache aufmerksam geworden ist, daß sich hierunter 56 Möbel-Fabriken befanden, so hatte er keinen Grund, diese Feststellung seinen Mitgliedern vorzuenthalten. Es entsprach im Gegenteil der Aufgabe des Beklagten als einer Interessenvereinigung der Einzelhändler, seine Mitglieder über eine solche Tatsache, die möglicherweise für ihre geschäftlichen Dispositionen von Wichtigkeit sein konnte, die aber nicht offen zutage lag, sondern erst durch Einholung einer Auskunft des Registergerichts in Erfahrung gebracht werden konnte, sachgemäß zu unterrichten.
Daß die Mitglieder des Beklagten ein berechtigtes Interesse an einer solchen Unterrichtung hatten, bedarf keiner näheren Darlegung. Es ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die umfangreiche Absatzorganisation der Klägerin, die sich mit von Stadt zu Stadt wandernden Verkaufsveranstaltungen unmittelbar an die Letztverbraucher wandte und somit für die Einzelhändler der Städte, in denen solche Veranstaltungen stattfanden, eine nicht unbedeutende Konkurrenz darstellte, und daß die Beteiligung von Möbelfabriken an dieser Art des Absatzes zum mindesten den - wenn auch möglicherweise nicht in allen Fällen begründeten - Verdacht nahelegte, sie wollten damit Direktverkäufe gegenüber den von ihnen im übrigen belieferten Einzelhändlern verschleiern. Solche Direktverkäufe von Herstellern oder Großhändlern sind zwar nach feststehender Rechtsprechung nicht schlechthin unlauter; sie sind aber dann zu mißbilligen, wenn sie mit besonderen Vorkehrungen verbunden werden, die das Ziel verfolgen, ein Bekanntwerden der Doppelfunktion der Hersteller oder Großhändler bei den von ihnen belieferten Wiederverkäufern zu verhindern, und wenn die derart verheimlichten Direktgeschäfte nach Art und Umfang bei den Einzelhändlern Anstoß erregt und ihnen vermutlich Anlaß gegeben hätten, die Geschäftsbeziehungen zu einem solchen Unternehmen abzubrechen (BGHZ 28, 54, 58 ff, 62 [BGH 27.06.1958 - I ZR 109/56]- Direktverkäufe).
Waren hiernach Anhaltspunkte, jedenfalls aber ein nicht fernliegender Verdacht in der Richtung gegeben, daß die der Klägerin angehörenden Möbelfabriken ihre Mitgliedschaft zur Tarnung von Direktverkäufen benutzten, so konnte sich der Beklagte unbedenklich als berechtigt, wenn nicht sogar als verpflichtet ansehen, seinen Mitgliedern durch Bekanntgabe der getroffenen Feststellungen Gelegenheit zu geben, sich darüber ihre Gedanken zu machen und die mitgeteilten Tatsachen bei ihren geschäftlichen Dispositionen zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, daß sich der Verdacht bei einer späteren Nachprüfung ganz oder teilweise als unbegründet erweisen sollte, brauchte den Beklagten von seiner Mitteilung nicht abzuhalten; denn ein Fabrikant, der seine Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht zur Tarnung benutzte, sondern offen erkennen ließ, daß er neben dem Absatz seiner Erzeugnisse an Wiederverkäufer auch mit Hilfe der Absatzorganisation der Klägerin Direktgeschäfte vornahm, wurde durch die Mitteilung in seinen Interessen nicht berührt. Die Mitteilung richtete sich nur gegen solche Fabrikanten, die eine Verschleierung von Direktverkäufen erstrebten, und gegen die Klägerin, soweit sie ein solches Bestreben ihrer Mitglieder gebilligt und gefördert haben sollte. In diesem Umfange war die Bekanntgabe des Beklagten an die ihm angeschlossenen Einzelhändler jedoch berechtigt und geboten, denn sie diente der Verwirklichung des das Wettbewerbsrecht beherrschenden Grundgedankens, daß im Wettbewerb Klarheit und Wahrheit herrschen sollen und daß einer Verschleierung der wahren Verhältnisse mit Nachdruck entgegengetreten werden muß.
Der Auffassung der Revision, das Rundschreiben des Beklagten enthalte eine versteckte Aufforderung zum Boykott, kann nicht beigepflichtet werden. Die Mitteilung verfolgte zwar, wie der Beklagte einräumt, den Zweck, seine Mitglieder auf einen bestimmten Tatbestand hinzuweisen und ihnen damit Gelegenheit zu entsprechenden Dispositionen zu geben; sie beschränkte sich aber auf die Bekanntgabe von unstreitig richtigen und jedermann - wenn auch nicht ohne eine gewisse Mühe - zugänglichen Tatsachen und gab weder einen ausdrücklichen Hinweis auf den Verdacht einer möglichen Verschleierungsabsicht der Klägerin und ihrer Mitglieder noch eine eigene Stellungnahme hierzu, sondern überließ es den Empfängern des Rundschreibens völlig, von den mitgeteilten Tatsachen den ihnen geboten erscheinenden Gebrauch zu machen. Der Mitteilung war allenfalls eine Anregung zu näherer Prüfung zu entnehmen; sie bedeutete aber nicht, wie es zur Annahme einer Boykottaufforderung unerläßlich wäre, eine Beeinflussung des Willens der Empfänger (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. §1 UWG Anm. 107 mit weit. Nachw.).
Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in seinem Rundschreiben die 56 Möbelfabrikanten namentlich aufgeführt hat. Diese Art der Bekanntgabe entsprach einem praktischen Bedürfnis, denn sie erleichterte den Empfängern eine Nachprüfung, ob sich unter den der Klägerin angehörenden Möbelfabriken Unternehmen befanden, mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhielten oder anbahnen wollten. Die Auffassung der Revision, es handle sich um eine sogenannte schwarze Liste, geht schon deshalb fehl, weil sich das Rundschreiben auf eine objektive Mitteilung wahrer, jedermann zugänglicher Tatsachen beschränkt und jeder negativen Bewertung enthalten hat.
b)
Da hiernach der Beklagte nicht widerrechtlich gehandelt hat, bedarf es keiner Erörterung, ob der Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Klagegrund lege nicht schon deshalb ausscheiden muß, weil es an einer "Unmittelbarkeit" des Eingriffs fehlt. Denn die Klägerin wurde durch das Vorgehen des Beklagten höchstens mittelbar insofern berührt, als dieses Vorgehen manche Fabrikanten zum Austritt aus der klagenden Genossenschaft veranlaßt haben mag und hierdurch möglicherweise die Leistungsfähigkeit und der finanzielle Rückhalt der Klägerin geschwächt worden ist.
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
II.
Zur Widerklage:
1.
Das Landgericht hat der Widerklage unter Zugrundelegung der ursprünglichen Fassung ihres Antrages aus der Erwägung stattgegeben, die Klägerin habe durch die in ihrer Werbung gebrauchten Wendungen "aus unseren Fabriken" und "aus ihrem Fertigungsprogramm" den unrichtigen Eindruck hervorgerufen, es handle sich um einen Direktverkauf vom Hersteller an den Letztverbraucher, und so den Anschein erweckt, als sei das Angebot infolge Überspringung von mindestens einer Wirtschaftsstufe ein besonders günstiges.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung unter Anpassung der Urteilsformel an die inzwischen geänderte Antragsfassung bestätigt, seine eigene Beurteilung jedoch abweichend vom Landgericht damit begründet, die beiden mit der Widerklage angegriffenen Werbeangaben erweckten beim Verbraucher den Eindruck, als ob die Klägerin selbst fabriziere und deshalb die von ihr hergestellten Waren zu besonders günstigen Preisen anbieten könne. Dieser Eindruck sei unrichtig, denn die Klägerin produziere tatsächlich nicht selbst, obwohl ihr das nach der Satzung nicht verwehrt sei. Den Unterschied zwischen einer eigenen Fertigung und der Fertigung ihrer Genossen dürfe sie nicht verwischen. Ihr Verhalten sei daher im Sinne von §3 UWG wettbewerbswidrig.
2.
Der hiergegen gerichtete Hauptangriff der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, der Durchschnittskäufer werde den Werbebehauptungen der Klägerin entnehmen, daß sie selbst Fertigungsbetriebe unterhalte und die in eigener Regie hergestellten Möbel zum Verkauf stelle, liege so völlig fern, daß diese Deutung ernstlich nicht in Betracht gezogen werden dürfe, kann allerdings nicht zum Erfolg führen, denn es handelt sich insoweit um einen in der Revisionsinstanz unstatthaften Angriff gegen die tatrichterliche Würdigung. Wenn auch nicht angenommen werden kann, daß ein beträchtlicher Teil der Käuferkreise, denen die Werbung der Klägerin begegnet, ihr die Deutung geben wird, von der das Berufungsgericht ausgeht, so widerspricht die Annahme, es werde zum mindesten ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise dieser Deutung zuneigen, nicht gänzlich der Lebenserfahrung und ist daher mit den Mitteln der Revision nicht angreifbar.
Dennoch kann die Entscheidung zur Widerklage nicht aufrechterhalten werden; sie läßt nämlich, wie die Revision weiterhin geltend macht, eine ausreichende Begründung in der Richtung vermissen, daß das Unrichtige, das nach der Deutung des Berufungsgerichts in den Werbebehauptungen der Klägerin enthalten ist, zugleich dasjenige ist, das im Publikum den Eindruck eines besonders günstigen Angebotes hervorruft. Der bloße Hinweis darauf, der Durchschnittskäufer werde annehmen, die Klägerin könne, weil sie selbst produziere, zu besonders günstigen Preisen anbieten, genügt hierzu nicht. Denn dieser Hinweis gibt keinen Aufschluß darüber, ob die durch die strittigen Angaben der Klägerin getäuschten Abnehmerkreise nicht von der gleichen Vorteilsvorstellung ausgehen würden, wenn ihnen bekannt wäre, daß die Klägerin nicht Möbel aus einem eigenen Fertigungsbetrieb, sondern aus den Fabriken der ihr angeschlossenen Genossen anbietet. Der Tatbestand des §3 UWG ist aber nur erfüllt, wenn zwischen der fraglichen Vorteilsvorstellung und der Unrichtigkeit der Angabe ein innerer Zusammenhang besteht (BGHZ 28, 1, 7 [BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57], Buchgemeinschaft II; Baumbach-Hefermehl a.a.O. §3 UWG Anm. 35 und 146). Insoweit aber fehlt es an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen.
Im weiteren Verfahren wird sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch mit der - wohl näherliegenden - Deutung der mit der Widerklage angegriffenen Werbebehauptungen der Klägerin, von der das Landgericht ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt des §3 UWG zu befassen haben.
III.
Hinsichtlich der Klage war die Revision mithin zurückzuweisen. Im übrigen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.