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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1962, Az.: KVZ 1/62

Klage gegen einen Kostenbescheid des Bundeskartellamts für eine Änderung der Anmeldung von Preisbindungen für Ölöfen und Unterlegeplatten; Beschwerde gegen den abweisenden Einspruchsbescheid des Kammergerichts; Vorliegen eines in einer Hauptsache erlassenen Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1962
Aktenzeichen
KVZ 1/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.02.1962

Prozessführer

Firma M. W. & Co. GmbH., N.,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl. Ing. Martin W., Herbert H. und Heinz O.

Prozessgegner

Bundeskartellamt in B., M.,
vertreten durch seinen Präsidenten

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Dezember 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Löscher, Hill und Offterdinger
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Anmelderin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 20. Februar 1962 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Anmelderin hat am 9. März 1959 und am 10. Mai 1959 Preisbindungen für Ölöfen und Unterlegeplatten und am 7. April 1960 Änderungen der Anmeldung vom 9. März 1959 angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den Eingang der Anmeldungen bestätigt. Durch Kostenbescheid vom 21. Februar 1961 hat die 5. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts nach §§ 1 und 9 der Verordnung über die Gebühren der Kartellbehörden und die Erstattung der durch das Verfahren vor den Kartellbehörden entstandenen Kosten vom 23. Januar 1958 (BGBl I S. 61; im folgenden als GebVO bezeichnet) sowie Nr. 10 a des dieser Verordnung beigefügten Gebührentarifs für die Anmeldungen vom 9. März 1959 und vom 10. Mai 1960 eine Gebühr von 500,- DM und für die Anmeldung der Änderungen eine Gebühr von 70,- DM festgesetzt. Der Einspruch der Anmelderin hatte insoweit Erfolg, als die Einspruchsabteilung des Bundeskartellamts daraufhin die Gebühr für die Anmeldung der Preisbindungen von 500,- DM auf 350,- DM ermäßigt hat. Das Kammergericht hat die gegen den Einspruchsbescheid gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Es hat gleichzeitig ausgesprochen, daß die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen werde. Dagegen wendet die Anmelderin sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde, um deren Zurückweisung das Bundeskartellamt bittet.

2

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Anmelderin ist in rechter Form und Frist eingelegt; in der Sache ist sie nicht begründet.

3

1.

a)

Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung abgelehnt, es handle sich bei seiner Entscheidung nicht um einen "in der Hauptsache erlassenen Beschluß" im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB. Der Kostenbescheid des Bundeskartellamts stelle hier nur eine Nebenentscheidung in dem Verfahren dar, das durch die Anmeldung der Preisbindungen mit dem Ziel eingeleitet worden sei, vom Bundeskartellamt die Bestätigung der Anmeldung zu erhalten. Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Nebenfragen erschöpften, seien aber nicht in der Hauptsache erlassen (BGHZ 34, 47). Es widerspreche dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel einer wirksamen Entlastung des Bundesgerichtshofs, wenn die zahlreichen beim Beschwerdegericht anhängigen Verfahren, die ausschließlich Kostenbescheide des Bundeskartellamts zum Gegenstand hätten, als "Hauptsache" angesehen und gegen die Beschlüsse die Rechtsbeschwerde zugelassen werde.

4

b)

Die Anmelderin greift diese Ausführungen mit der Begründung an, durch die Anmeldung der Preisbindungen sei überhaupt kein "Hauptverfahren" eingeleitet worden, innerhalb dessen der streitige Kostenbescheid als Nebenbescheid habe ergehen können. Aber auch wenn man hinsichtlich der Anmeldung ein Verfahren in der Hauptsache annehmen wolle, so sei dieses doch schon etwa 1 Jahr vor der Zustellung des Kostenbescheids durch die Erteilung der Eingangsbestätigung endgültig und ohne jede Streitigkeit abgeschlossen worden. Das Verfahren, das mit der Zustellung des Kostenbescheids begonnen habe, habe stets nur die Kostenfrage zum Gegenstand gehabt.

5

2.

Der Beschluß des Kammergerichts hält diesen Angriffen der Anmelderin stand.

6

Kostenbescheide der Kartellbehörden sind zwar ebenso wie Anforderungen von Vorschüssen Verfügungen im Sinne des § 59 Satz 1 GWB (§ 10 Abs. 1 GebVO). Sie können deshalb auch selbständig durch Einspruch (§ 59 GWB) angefochten werden, und gegen die Einspruchsentscheidung ist die Beschwerde (§ 62 GWB) zulässig. Eine andere Frage ist jedoch die, ob es sich bei der Entscheidung über eine solche Beschwerde um einen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des § 73 Abs. 1 GWB handelt.

7

Der Begriff der "Hauptsache" ist in § 73 Abs. 1 GWBähnlich wie in § 24 LwVG zu verstehen. Nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis zum Abschluß zu bringen, die infolgedessen ihren Sinn erst in der Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen (Entscheidung des Senats BGHZ 34, 47 - GRUR 1961, 203 mit Anm. von Seydel).

8

Der angefochtene Beschluß ist keine Entscheidung in der Hauptsache in diesem Sinne. Der Senat hat zwar in dem NJW 1961, 170 [BGH 20.10.1960 - KVR 1/59] wiedergegebenen Beschluß die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Auslagenvorschusses für die öffentliche Bekanntmachung von Verträgen, die nach Ansicht des Bundeskartellamts entgegen der Auffassung der Vertragspartner nach Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungenöffentlich bekannt zu machen waren, als in der Hauptsache erlassenen Beschluß angesehen. Er hat in dieser Entscheidung aber ausdrücklich hervorgehoben, die Anforderung eines Vorschusses stelle hier keine Nebenentscheidung und keine Zwischenentscheidung, sondern den einzigen Gegenstand des gesamten Verfahrens dar, da zwischen dem Bundeskartellant und der Anmelderin allein um die Frage der Bekanntmachungspflicht gestritten werde. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Kostenvorschusses und die über die Frage der Bekanntmachungspflicht fielen in jenem Verfahren zusammen. Der Entscheidung kann hiernach nicht etwa entnommen worden, daß Beschlüsse über die Anforderung eines Vorschusses generell und unabhängig von den Besonderheiten jenes Falles als in der Hauptsache erlassene Beschlüsse zu erachten seien.

9

Für entscheidend hält der Senat in einem Fall der hier vorliegenden Art folgendes: Wer eine vertikale Preisbindung für Markenwaren anmeldet, möchte vom Bundeskartellamt die Bestätigung des Eingangs der Anmeldung erhalten und so die in § 16 Abs. 4 Satz 1 GWB bezeichneten Voraussetzungen für die Wirksamkeit der über die angemeldeten Preise abzuschließenden Preisbindungsverträge schaffen. Die Bestätigung durch die Kartellbehörde stellt sich damit gegenüber der durch die Anmeldung begründeten Gebührenforderung des Bundeskartellamts als die Hauptsache dar.

10

Dies wird deutlich, wenn das Bundeskartellamt die Bestätigung versagt und es darüber zu einem Beschwerdeverführen kommt. Der Gebührenfestsetzung könnte in einem solchen Verfahren gegenüber dem Streit über die Verpflichtung des Bundeskartellamts zur Erteilung der Bestätigung nur die Bedeutung eines Nebenpunktes zukommen. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn die Bestätigung erteilt wird und nur über die Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung zwischen Bundeskartellamt und Anmelderin gestritten wird. Ob es tatsächlich zu einem Beschwerdeverfahren wegen der ausgebliebenen Bestätigung der Anmeldung kommt oder ob die an sich gegebene Möglichkeit eines solchen Verfahrens sich nicht verwirklicht, weil die Bestätigung erteilt wird, kann für die Frage, ob demgegenüber dem Streit über die Gebührenfestsetzung nur die Bedeutung eines Nebenpunktes zukommt, nicht von entscheidender Bedeutung sein. In beiden Fällen kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht als in der Hauptsache erlassener Beschluß erachtet werden.

11

3.

Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 77 Satz 2 GWB zurückzuweisen.

Heusinger
Dr. Fischer
Löscher
Offterdinger
Hill