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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1962, Az.: IV ZB 251/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1962
Aktenzeichen
IV ZB 251/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.06.1962
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1963, 119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 253-254 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1963, 126-127

Prozessführer

des Zuschneiders Horst D., B., K. Damm ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Marga D. geb. M., B., K. Damm ...,

Amtlicher Leitsatz

Falls die Berufungsfrist deswegen versäumt worden ist, weil die rechtzeitig zur Post gegebene Berufungsschrift infolge verzögerlicher Bearbeitung bei der Post nicht am nächsten, sondern erst einen Tag nach Ablauf der Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil der Prozeßbevollmächtigte infolge eines Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten, der die Partei im ersten Rechtszug vertreten hatte, irrtümlich annahm, die Berufungsfrist laufe erst einige Tage später ab.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

in der Sitzung vom 28. November 1962

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juni 1962 wird aufgehoben.

Gründe:

1

Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung, die der Beklagte gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat, wegen Versäumung der Berufungsfrist verworfen worden. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

2

Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Landgerichts war dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Dezember 1961 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete am 23. Januar 1962. Die Berufung ist verspätet am 24. Januar 1962 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

3

Dem Prozeßbevollmächtigten, der den Beklagten im zweiten Rechtszug vertritt, war von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges irrtümlich nicht der 23. Dezember, sondern der 27. Dezember als Tag der Zustellung des Urteils angegeben worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieser Irrtum beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges. Der Beklagte müsse sich dieses Verschulden nach §232 ZPO zurechnen lassen. Auf diese falsche Unterrichtung sei es zurückzuführen, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Dem Beklagten könne daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden.

4

Es kann dahingestellt bleiben, ob es auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges beruht, daß der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges über den Tag der Zustellung des Urteils unrichtig unterrichtet worden ist. Denn dieses Verschulden ist im Rechtssinne nicht ursächlich für die Versäumung der Frist geworden. Der Prozeßbevollmächtigte des zweiten Rechtszuges hat glaubhaft gemacht, daß er die Berufungsschrift zusammen mit ihrer beglaubigten Abschrift am 22. Januar 1962 zur Post gegeben hat. Die beglaubigte Abschrift ist am 23. Januar 1962 bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, an den sie gerichtet war, eingegangen. Die Berufungsschrift ist hingegen erst am 24. Januar 1962 beim Berufungsgericht eingegangen. Daß sie dem Berufungsgericht nicht gleichfalls am 23. Januar 1962 zuging, beruht auf einer von dem Prozeßbevollmächtigten und von der Partei nicht zu vertretenden Unregelmäßigkeit bei der Postzustellung. Ein Brief, der in B. an einem Montag so zeitig aufgegeben wird, daß er noch an diesem Tage zum Postamt gelangt, erreicht bei normaler ordnungsgemäßer Bearbeitung der Postsendungen am folgenden Tag den Empfänger in B.. Daß die Berufungsschrift am Montag, den 22. Januar 1962 zeitig genug aufgegeben worden ist, hat der Kläger glaubhaft gemacht. Er hat versichert, daß die Berufungsschrift und ihre beglaubigte Abschrift zusammen aufgegeben worden sind. Diese hat ihren Empfänger in B. am 23. Januar erreicht. Sonach hätte die Berufungsschrift bei ordnungsmäßiger Bearbeitung durch die Post gleichfalls am 23. Januar beim Berufungsgericht eingehen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift erst am 22. Januar absandte. Er war nicht verpflichtet, sie vorher zur Post zu geben. Eine Partei ist berechtigt, Rechtsmittelfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen bis zu ihrem letzten Tage auszunutzen (BGHZ 2, 31, 33 [BGH 25.04.1951 - II ZB 6/51];  9, 118) [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]. Sie muß nur dafür Sorge tragen, daß die Rechtsmittelschrift so zeitig zur Post gegeben wird, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen noch fristgerecht beim Berufungsgericht eingeht. Wenn die Partei das getan hat, kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen sie die Frist bis zum letztmöglichen Augenblick ausgenutzt hat. Es kann ihr dann nicht vorgeworfen werden, daß dies geschehen ist, weil der Prozeßbevollmächtigte irrtümlich annahm, die Frist laufe erst einige Tage später ab. Die Versäumung der Frist beruht dann nicht auf einem von der Partei zu vertretenden Verschulden. Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteivertreters, das die Partei sich an sich nach §232 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann. Wird die Frist dennoch versäumt, weil ein für die Partei unabwendbares Ereignis den erstrebten Erfolg vereitelte, dann ist der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ihren Antrag zu erteilen (LM ZPO §233 Nr. 84). Damit, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift zeitgerecht zur Post gab, hat er alle erforderlichen Schritte für die Wahrung der Frist getan.

Ascher Johannsen