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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1962, Az.: 1 StR 245/62

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung nach Schießübung auf Truppenübungsplatz; Falsche Feuerstellung der Batterie als fahrlässiges Verhalten; Sorgfältige Prüfung der Eintragungen im Feuerleitplan; Falsche Berechnung des Feuerkommandos; Tötung oder Verletzung anderer auf dem Truppenübungsplatz weilender Personen ; Nach Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbare Sorgfalt; Verletzung der Sorgfaltspflicht als Batterieoffizier; Ursächlichkeit des Verhaltens für den Tod des einen und die Verletzung von drei weiteren Soldaten; Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers ; Einteilung eines Ungeeigneten als Sicherheitsoffizier als vermeidbarer Fehlgriff; Gesamter Außendienst der Truppe als Ausbildungsdienst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1962
Aktenzeichen
1 StR 245/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 15110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 10.11.1961

Fundstellen

  • BGHSt 18, 55 - 56
  • MDR 1963, 64 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 118-119 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung und Fahrlässige Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Ausbildungsdienst ist auch der Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. September 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. November 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten C., T. und Se. werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Am 15. Februar 1961 wurden auf dem Truppenübungsplatz Munster-Lager bei einem Schulschießen einer Bundeswehrbatterie mit scharfer Munition durch das Zusammentreffen verschiedener Fehler ein Soldat getötet und drei weitere Soldaten verletzt. Das Landgericht hat die Angeklagten, die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier, Sicherheitsoffizier und Batteriechef an dem Schießen beteiligt waren, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewahrung ausgesetzt hat. Den Geschützführer und den Batterieoffizier hat es hingegen freigesprochen. Die Angeklagten haben gegen die Verurteilung Revision eingelegte Sie rügen, im wesentlichen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten C., T. und Se. haben keinen Erfolg; die der Angeklagten B. und S. führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft.

2

I.

Die Revisionen der Angeklagten C., T., und Se. sind unbegründet.

3

Diese Beschwerdeführer handelten pflichtwidrig. C. stellte die Rohrerhöhung des Geschützes unrichtig ein. T. trug die Feuerstellung der Batterie verkehrt in den Feuerleitplan ein und verursachte dadurch, daß für den ersten und wegen seiner Folgen einzigen Schuß ein falsches Feuerkommando errechnet wurde. Se. war Feuerleitunteroffizier und verrichtete zugleich die Aufgaben des Feuerleitoffiziers. Er nahm deshalb die nach Nr. 42 des Vorläufers der HDv 267/2 "Die Feuerleitstelle" ihm als Feuerleitunteroffizier obliegende Eintragung der Feuerstellung der Batterie in den Feuerleitplan nicht selbst vor, sondern ließ sie von dem als Rechner eingeteilten Angeklagten Tietz ausführen. Das hat das Landgericht mit Recht nicht beanstandet. Zutreffend hat es Seckler aber für verpflichtet gehalten, die von T. für ihn vorgenommenen Eintragungen in dem Feuerleitplan von Grund auf und sorgfältig zu prüfen. Solche gewissenhafte Grundlagenprüfung unterließ der Beschwerdeführer (UA 26). Dadurch verstieß er gegen die angeführte und ihm bekannte Vorschrift über die Aufgaben des Feuerleitunteroffiziers.

4

Die Angeklagten verursachten durch diese Fehler den Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren Soldaten; denn keine dieser Ursachen kann hinweggedacht werden, ohne daß dieser Erfolg entfiele.

5

Mit Recht hat die Strafkammer angenommen, daß die Beschwerdeführer fahrlässig handelten. Ihre Revisionen wenden ein, diese Angeklagten hätten den konkreten Geschehensablauf und seine unglücklichen Folgen nicht voraussehen können; keiner von ihnen hätte damit rechnen müssen und können, daß zu dem Fehler des einen der Fehler des anderen hinzukomme und daß ihre Versehen weder von den Aufsichtspersonen noch dem Sicherheitsoffizier bemerkt würden. Diese Ansicht trifft nicht zu.

6

Nach den Feststellungen bewirkte sowohl die unrichtige Einstellung der Rohrerhöhung als auch die falsche Berechnung des Feuerkommandos für sich allein, daß der Schuß außerhalb des Sicherheitsbereichs einschlagen mußte. Schon deshalb mußte und konnte jeder dieser Angeklagten, die in den ihnen zugewiesenen Funktionen ausgebildet waren und bereits an Scharfschießen teilgenommen hatten, damit rechnen, daß sein Versagen zur Tötung oder Verletzung anderer auf dem Truppenübungsplatz weilender Personen führen könnte. Damit war für sie der eingetretene Erfolg im Ergebnis voraussehbar. Das genügt zur Bejahung der Fahrlässigkeit (BGHSt 12, 75, 77; BGH Urt. vom 13. Februar 1962 - 1 StR 11/62; S. 11, 12). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn wie in dem in BGHSt 3, 62, 63 entschiedenen Fall der Geschehensablauf so außerhalb aller Lebenserfahrung liegen würde, daß die Angeklagten C., T. und Se. auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihnen nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbaren Sorgfalt mit ihm nicht zu rechnen brauchten. Das trifft hier jedoch nicht zu. Beim Schießen einer Artilleriebatterie wirken zahlreiche Organe zusammen. Daß dabei Fehler nicht nur einem, sondern verschiedenen an getrennten Plätzen tätigen Batterieangehörigen unterlaufen können und daß diese oft nicht leicht erkennbaren Versehen von den Aufsichts- und Sicherheitsorganen nicht rechtzeitig bemerkt werden, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung. Das gilt besonders dann, wenn, wie hier der Einheit erst seit kurzem dienende Soldaten angehören und ein Teil der Unterführer infolge Abkommandierung fehlt, was die der Batterie bereits längere Zeit vor dem Scharfschießen angehörenden Beschwerdeführer wußten.

7

Den Angeklagten Se. entlastet es entgegen der Meinung seiner Revision nicht, daß auch der frühere Mitangeklagte Leutnant A. und der Angeklagte B. die unrichtige Eintragung in dem Feuerleitplan nicht bemerkt haben. Leutnant A. prüfte bei der Besichtigung der Feuerleitstelle nur die Seitenabweichung von der Grundrichtung und die Entfernung des ihm gemeldeten Feuerkommandos; er sah aber die Eintragungen in dem Feuerleitplan nicht im einzelnen durch. Das gehörte auch nicht zu seinen Aufgaben als Batterieoffizier, sondern oblag dem Angeklagten Se. als Feuerleitunteroffizier und Vertreter des Feuerleitoffiziers. Daß der Angeklagte B. die verkehrte Eintragung in dem Feuerleitplan nicht entdeckte, hat seine Ursache darin, daß ihm die bei der Bundeswehr neu eingeführte Bildung des Feuerkommandos durch eine von dem Schießenden getrennte Feuerleitstelle nicht so vertraut war wie dem darüber genau unterrichteten Angeklagten Se. und daß er im Feuerleitplan nur den Schwenkbereich und die kürzeste Schußentfernung prüfte (UA 24).

8

Die Bemessung der den Beschwerdeführern auferlegten Strafen läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

9

II.

Dagegen kann den Revisionen der Angeklagten B. und S. der Erfolg nicht versagt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen ihre Verurteilung nicht.

10

a)

Die Revision des Angeklagten B.

11

1.)

Allerdings zieht die Revision zu Unrecht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers für den Tod des einen und die Verletzung der drei weiteren Soldaten in Zweifel. Ein mit seinen Aufgaben vertrauter und gewissenhafter Sicherheitsoffizier hätte zwar möglicherweise die falsche Einstellung des Geschützes ebenfalls nicht bemerkt, weil die Überwachung der Geschützbedienung Aufgabe des \Geschützführers und nicht der Sicherheitsorgane ist. Er hätte aber, wenn er sich in der gebotenen Weise gründlich und systematisch vorbereitet hätte, erkannt, daß das errechnete Feuerkommando allein einen Einschlag außerhalb des Sicherheitsbereichs zur Folge haben würde, und hätte deshalb seine Ausführung untersagt. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsfehler in dem Versagen des Angeklagten eine Ursache des eingetretenen Erfolges gesehen.

12

2.)

Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers hat die Strafkammer darin erblickt, daß er die frage, ob er sich den Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers gewachsen fühle, bejahte, nach der Betrauung mit dieser Aufgabe jedoch nichts unternahm, um sich die dafür erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, und daß er nicht im Feuerleitwagen die Bildung des Feuerkommandos gründlich auf die Gewährleistung der Sicherheit prüfte, sondern sich praktisch als Zugführer betätigte. An sich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht diese Fehler als Pflichtwidrigkeiten beurteilt hat.

13

Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dieses Versagen hätte vermeiden können. Die Ausführungen über seine frühere Verwendung als Sicherheitsoffizier sind widersprechend; an einer Stelle heißt es, daß er bisher noch niemals, an anderer Stelle, daß er zum letzten Mal vor August 1939 Sicherheitsoffizier gewesen sei (UA 23 unten, 44 oben). Von seiner Gefangennahme in der ersten Hälfte des Jahres 1943 bis zu seiner Versetzung zur 2./Pz. Art. Btl. 185 am 1. Januar 1961 war der Angeklagte nicht mehr artilleristisch tätig gewesen. Ob und wie seine früheren Kenntnisse und Fähigkeiten auf diesem Gebiet während seiner kurzen Zugehörigkeit zu der Batterie vor dem Schulschießen aufgefrischt worden sind und ob und wie er in der knappen Zeit über die für ihn neue Art der Bildung des Feuerkommandos unterrichtet worden ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Die Entscheidung enthält auch keine Ausführungen darüber, ob und gegebenenfalls wie sich die Aufgaben und die auf das Entdecken von Fehlern gerichtete systematische Tätigkeit des Sicherheitsoffiziers heute von der früher unterscheidet. Schließlich gibt das Urteil keine genaue Auskunft darüber, wie viel Zeit dem Angeklagten nach beendeter Munitionierung der Batterie, die er zu überwachen hatte und während der er als Sicherheitsoffizier eingeteilt wurde (UA 19), bis zum Abrücken der Batterie verblieb und ob sie ausreichte, um sich über die Aufgaben als Sicherheitsoffizier und den von der Kommandantur festgelegten, ihm bisher unbekannten Sicherheitsbereich zu unterrichten und die sonst erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Dabei ist zu bedenken, daß der gerade zur Kontrolle aller an dem Schießen beteiligten Batterieangehörigen berufene Sicherheitsoffizier sich jedenfalls die Kenntnis von dem Sicherheitsbereich aus dem Kommandanturbefehl beschaffen muß und entgegen der Meinung der Strafkammer nicht mit dessen Mitteilung durch einen anderen Angehörigen der Einheit, z.B. durch den als Schießenden - nicht als Sicherheitsoffizier der Beobachtungsstelle, wie es UA 44 irrtümlich heißt - eingeteilten Feldwebel J., hätte begnügen dürfen.

14

Ohne widerspruchsfreie und ausreichende Aufklärung dieser Punkte läßt sich nicht abschließend entscheiden, inwiefern Biedenbänder fehlerhaft handelte und ob er das fahrlässig tat. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es ihn betrifft.

15

b)

Die Revision des Angeklagten S.

16

Die Entscheidung über Biedenbänders Revision führt auch zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S.

17

Das Landgericht hat ihn schuldig befunden, weil er als Batteriechef durch die Einteilung des dafür ungeeigneten Angeklagten B. als Sicherheitsoffizier einen vermeidbaren Fehlgriff tat. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe können im Ergebnis nicht durchgreifen. Insbesondere kann der Einwand den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habenden Bataillonkommandeur bei einer Offiziersbesprechung im Januar 1961 darauf aufmerksam gemacht, daß die für das Scharfschießen vorgesehene Zeit Mitte Februar 1961 "reichlich früh" sei (UA 14), und ihm gegenüber am 14. Februar 1961 abends "zur Sprache gebracht", daß er für das Scharfschießen am nächsten Tag nicht genügend Sicherheitsorgane stellen könne (UA 18). Bei jeder Einheit gibt es eine Grenze, bei der wegen ungenügender Vorbereitung ihrer Angehörigen oder wegen unzulänglicher Besatzung oder wegen Abkommandierungen ihre Einsatzfähigkeit so stark beeinträchtigt ist, daß die in Friedenszeiten zu fordernde Sicherheit für die eigene Gruppe zu stark gefährdet ist. In solchen Fällen wird man von dem Einheitsführer verlangen müssen, daß er die Bedenken gegen einen vorgesehenen Einsatz nicht "zur Sprache bringt", sondern seinem Vorgesetzten klar und eindringlich darlegt und daß er, wenn ihm der Einsatz gleichwohl befohlen wird, nach nochmaliger gewissenhafter Prüfung seiner Bedenken und der ihm auf deren Meldung mitgeteilten Gegengründe die Ausführung des Befehls verweigert, wenn nach seiner so gewonnenen Überzeugung die bei einer Übung in Friedenszeiten zu fordernde Sicherheit nicht vorhanden ist.

18

Gleichwohl muß auf die Sachrüge die Verurteilung des Angeklagten S. aufgehoben werden. Der Umfang seiner Schuld hängt nämlich davon ab, ob B. nicht nur objektiv ungeeignet als Sicherheitsoffizier war, sondern auch fahrlässig versagte, in welchem Maß er das tat und inwieweit dieses fahrlässige Versagen des Oberfeldwebels für den Beschwerdeführer voraussehbar war.

19

Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

20

Die Strafkammer hat angenommen, daß die als Höhenrichtkanonier, Rechner, Feuerleitunteroffizier und Batteriechef eingesetzten Angeklagten C., T., Se. und S. im soldatischen Ausbildungsdienst handelten; sie hat auf ihr Verhalten deshalb zutreffend§ 47 WStG angewendet. Bei dem Angeklagten B. hat sie die Voraussetzung dieser Vorschrift verneint, weil er als Sicherungsorgan weder ausgebildet worden noch mit der Ausbildung der Gruppe befaßt gewesen sei. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob als Ausbildungsdienst im Sinne des § 47 WStG allgemein der gesamte Außendienst der Truppe anzusehen ist (so Scherer, Soldatengesetz und Vorgesetztenverordnung § 24 Anm. I 3 b, und Arndt, Grundriß des Wehrstrafrechts S. 225; a.M. Dreher in Dreher/Lackner/Schwalm, WStG § 47 Anm. II 2 a). Jedenfalls muß ein Schulschießen einer Artilleriebatterie im ganzen als soldatische Übung beurteilt werden. Solches Schießen dient dazu, die Einheit fortzubilden und mit dem Umgang mit scharfer Munition vertraut zu machen; dadurch soll ihre kampfmäßige Einsatzfähigkeit herbeigeführt werden. Scharfschießen können nicht ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt werden. Deshalb wird bei Übungsschießen ein für den Gefechtseinsatz nicht vorgesehener Sicherheitsoffizier bestellt. Ihm obliegt es, auf Fehler zu achten und bei ihrem Auftreten in erster Linie aus Sicherheitsgründen, außerdem aber auch belehrend einzugreifen. Die Verrichtung seiner Aufgaben steht mit der Ausbildung der Truppe in unlösbaren Zusammenhang. Die Gründe, derentwegen § 47 WStG Soldaten im Ausbildungsdienst in gewisser Weise besser stellt, gelten für den Sicherheitsoffizier in derselben Weise wie für die Soldaten, die bei dem Schulschießen unmittelbar ausbilden oder ausgebildet werden: auch er gerät leichter als andere in die Gefahr, fahrlässig eine Körperverletzung oder eine Tötung zu verursachen. Das rechtfertigt es, den Einsatz als Sicherheitsoffizier bei einem Schulschießen einer Artilleriebatterie ebenfalls als soldatischen Ausbildungsdienst im Sinne des § 47 WStG anzusehen.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier
Seibert
Fischer
Mai
Sanders