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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.07.1962, Az.: 4 StR 215/62

Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB); Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr; Halter und Eigentümer als Verkehrsteilnehmer; Teilnahmeformen einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung; Notwendige Erwägungen zum inneren Tatbestand des Vergehens der Unfallflucht; Voraussetzungen des besonders schweren Fall der Unfallflucht; Art und Umfang des Unfallschadens als Maßstab für den Unrechtsgehalt der Unfallflucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.07.1962
Aktenzeichen
4 StR 215/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12097
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 28.02.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 6 - 9
  • MDR 1962, 1002-1003 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2069-2070 (Volltext mit amtl. LS) "mitfahrender Halter)"

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Täter einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur sein, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Der in seinem Fahrzeug nur mitfahrende Halter, der einem wegen Alkoholgenusses erkennbar Fahruntauglichen die Führung überläßt, ist auch nicht als Nebentäter aus § 315 a Abs. 1 Nr. 2 strafbar. Er kann allerdings Anstifter oder Gehilfe zu der - vorsätzlichen - Straßenverkehrsgefährdung eines anderen sein.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Juli 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung und
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 28. Februar 1962 mit den Feststellungen im Strafausspruch insoweit, als der Angeklagte Blinn wegen Unfallflucht und der Angeklagte Bischoff wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Blinn aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

In der Nacht vom 24. April 1961 fuhren die Angeklagten und ein Bekannter von ihnen, namens S., gegen 0,30 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gastwirtschaften im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit im Volkswagen des Angeklagten B. durch Spesbach. Auf der 5 m breiten Fahrbahn geriet der Führer des Wagens infolge seiner Fohruntauglichkeit auf die linke Straßenseite. Dort erfaßte das Fahrzeug den 66jährigen Emil Sc., der in der Fahrtrichtung des Wagens nach Hause ging. Er starb an den schweren Verletzungen, die er beim Anstoß erlitt. Das Fahrzeug wurde bei dem Unfall entweder von dem Angeklagten B. oder von S. gelenkt, von wem, ließ sich nicht klären.

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B. und Bi. hatten den Anstoß bemerkt. Trotzdem fuhren sie weiter bis zur nächsten Ortschaft (Ramstein), wo jeder von ihnen noch eine kleine Flasche Bier trank.

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II.

Die Strafkammer hat auf der Grundlage der für den Angeklagten B. günstigeren Wahlfeststellung, daß S. das Fahrzeug führte, als es zu dem Zusammenstoß mit Sc. kam, den Angeklagten B. wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr und wegen Verkehrsunfallflucht zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bildung einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis, verurteilt. Das für den Tod des Fußgängers mitursächliche Verschulden B. hat sie darin gesehen, daß er dem, wie er wußte, angetrunkenen und deshalb fahruntauglichen S. die Führung seines Wagens überließ, obwohl er habe voraussehen können, daß S. in diesem Zustand einen anderen Verkehrsteilnehmer möglicherweise tödlich verletzen werde. Der Unfallflucht hat sie ihn deshalb für schuldig erachtet, weil er als mitfahrender Halter des Fahrzeugs, der den Unfall bemerkt habe, verpflichtet gewesen sei, sein Fahrzeug an Ort und Stelle für die in § 142 StGB genannten Feststellungen verfügbar zu halten, er dieser Pflicht jedoch dadurch bewußt zuwidergehandelt habe, daß er S. weiterfahren ließ. Gegen den Angeklagten Bi. hat sie wegen Beihilfe zur Unfallflucht auf zwei Monate Gefängnis erkannt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten B. hat sie außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Von der Möglichkeit, das Fahrzeug B. nach § 40 StGB einzuziehen, hat sie abgesehen.

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III.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen insoweit, als B. nicht auch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB verurteilt wurde, ferner deshalb, weil die Strafkammer B. nicht wegen eines besonders schweren Falles der Unfallflucht und demgemäß Bi. wegen Beihilfe zu einem solchen Fall bestrafte und schließlich, weil die Strafkammer mit rechtlich unzulänglicher Begründung es abgelehnt habe, den Volkswagen B. einzuziehen.

5

1.

Eine Verurteilung B. nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer - fußend auf der Feststellung daß nicht er, sondern Steinmann den Volkswagen lenkte - mit der Begründung abgelehnt, B. habe ein solches Vergehen "nicht als Eigentäter begangen". Eine strafbare Beteiligung an der fahrlässigen Verkehrsgefährdung, deren sich - angenommenerweise - S. schuldig gemacht habe, als Mittäters in mittelbarer Täterschaft oder als Gehilfe scheide aus, da es eine Teilnahme an fahrlässiger Tat nicht gebe.

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Die Staatsanwaltschaft meint, die Strafkammer habe übersehen, daß B. als Nebentäter hätte bestraft werden müssen, weil er als Eigentümer und Halter des Fahrzeugs seinem erkennbar fahruntüchtigen Begleiter S. die Führung des Wagens pflichtwidrig überlassen habe. Dadurch habe er selbst am Verkehr teilgenommen, ebenso wie der eigentliche Führer des Fahrzeugs. Er habe sich deshalb einer Verletzung der §§ 1 StVO und 2 StVZO ebenso schuldig gemacht wie des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sobald S. einen Dritten durch seine auf alkoholbedingter Fahruntauglichkeit beruhende Fahrweise gefährdete. Zur Begründung für ihre Meinung verweist die Staatsanwaltschaft auf eine Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 14, 24.

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Sie verkennt jedoch die Tragweite dieser Entscheidung. In ihr hat der Senat zum Begriff der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Sinne der §§ 1 StVO und 2 StVZO ausgeführt, er sei in beiden Gesetzesstellen der gleiche. Verkehrsteilnehmer in diesem Sinne sei zwar nicht schlechthin jeder in einem öffentlichen Verkehrsraum Anwesende, sondern nur, wer sich verkehrserheblich verhalte, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf des Verkehrsgeschehens einwirke. Das könne allerdings sowohl durch tätiges Verhalten als auch durch pflichtwidrige Untätigkeit geschehen. Deshalb sei derjenige, der als Halter eines Fahrzeugs darin mitfährt und einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung seines Fahrzeugs überläßt, Verkehrsteilnehmer und mache sich selbst nach §§ 1, 49 StVO strafbar, wenn der Führer des Fahrzeugs andere gefährdet. Zu Unrecht überträgt die Beschwerdeführerin den Grundgedanken dieser Entscheidung auf den § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Begriff der Teilnahme im Sinne jener ersterwähnten Vorschriften ist zwar mit dem des Führens eines Fahrzeugs, der im § 315 a Nr. 2 StGB verwendet wird, verwandt, deckt sich aber nicht damit. Ein Fahrzeug führt in diesem Sinn nur jemand, der selbst unmittelbar das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt. Es muß also jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leiten. Täter einer Straftat nach § 315 a Nr. 2 StGB kann nicht sein, wer etwa als Halter des Fahrzeugs einem erkennbar wegen Alkoholgenusses Fahruntauglichen die Führung des Fahrzeugs überläßt.

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§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 will einen infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel fahruntauglichen Verkehrsteilnehmer deshalb von der Führung eines Fahrzeugs ausschließen, weil er anderen Verkehrsteilnehmern gefährlich werden kann, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug lenkt. Diese Gefahr geht aber nicht von einem wenn auch aus dem gleichen Grund und im gleichen Maß Fahruntüchtigen aus, der in dem von einem anderen geführten Fahrzeug nur mitfährt, ohne selbst die Fahrt irgendwie zu beeinflussen. Er kann nur Anstifter oder Gehilfe der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung des Fahrers sein, da es weder Anstiftung noch Beihilfe zu einem fahrlässigen Vergehen dieser Art gibt. Aus dem gleichen Grund, daß Täter nur der Führer eines Fahrzeugs sein kann, ist auch die fahrlässige Nebentäterschaft eines anderen, im vorliegenden Fall des Halters des Fahrzeugs, dessen Führung er einem anderen überläßt, nicht möglich (so auch Flögel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 13. Aufl. Randnote 25 zu § 315 a StGB).

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2.

In der Würdigung der Einlassung der beiden Angeklagten zu dem Vorwurf der Unfallflucht (bei B.) und der Beihilfe hierzu (bei Bi.) bringt die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß beide "den Anprall gegen den Körper des Sc. deutlich wahrgenommen haben und daß sie deshalb der Annahme waren, es habe ein nicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden" (UA S. 4 oben). Bei der rechtlichen Beurteilung des inneren Tatbestände des Vergehens der Unfallflucht nimmt die Strafkammer auf jene Beweiswürdigung mit den Worten Bezug, B. habe gewußt, "daß ein Unfall stattgefunden hatte, denn er habe den heftigen Anprall bemerkt" (UA S. 7). In ihren Strafzumessungserwägungen hält die Strafkammer einen besonders schweren Fall nach § 142 Abs. 3 StGB nicht für gegeben, weil der Angeklagte B. nicht nachweisbar erkannt hatte, daß ein Mensch angefahren worden war, zumal er möglicherweise - für den Fall nämlich, daß Steinmann den Volkswagen lenkte - auf dem Rücksitz des Wagens saß.

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Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft enthalten diese Erwägungen der Strafkammer keinen Widerspruch zu ihren oben widergegebenen Feststellungen. Denn an jener Stelle, wo die Strafkammer feststellt, die Angeklagten hätten den Anprall gegen den Körper des Sc. deutlich wahrgenommen, wollte sie, wie ihre späteren Darlegungen klarstellen, nicht zum Ausdruck bringen, die Angeklagten seien sich der Tatsache, gegen einen Menschen gefahren zu sein, bewußt geworden, sondern nur die objektive Tatsache feststellen, daß ein Mensch angefahren worden war. Allerdings schließt die Strafkammer aus dieser Tatsache, daß der Anstoß heftig war und die Angeklagten sich deshalb bewußt wurden, daß ein nicht nur unbedeutender Unfall stattgefunden hatte.

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Bedenklich aber ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, die weitere Überlegung der Strafkammer, mit der sie einen besonders schweren Fall der Unfallflucht verneint. Sie tut es, weil nicht ausgeschlossen werden könne, Blinn sei der Meinung gewesen, "ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde innerhalb der Ortschaft Spesbach nicht stundenlang unentdeckt liegenbleiben" (UA S. 9). Der dem Angeklagten mit dieser Erwägung von der Strafkammer zugute gehaltene Gedanke setzt ihre Überzeugung davon voraus, daß der Angeklagte die Möglichkeit der schweren Verletzung eines Menschen durch den Anstoß mindestens in Betracht gezogen hatte, als er sich zur Flucht entschloß. Denn nur wenn die Strafkammer diese Überzeugung gewonnen hat, war ihr Gedankengang überhaupt - von seiner Fehlerhaftigkeit im Rahmen der Strafzumessung nach § 142 Abs. 3 StGB zunächst abgesehen - sinnvoll. Deshalb leidet, was die Staatsanwaltschaft mit Recht geltend macht, das Urteil insoweit an einem Widerspruch. Denn die Überzeugung der Strafkammer, B. habe mit der Möglichkeit gerechnet, daß ein Mensch schwer verletzt worden sei, steht nicht im Einklang mit ihrer früheren Feststellung, sie sei nicht davon überzeugt, daß B. wußte, daß ein Mensch angefahren worden war. Für die Annahme eines besonders schweren Falles hätte es genügt, daß der Angeklagte zwar nicht das sichere Wissen von der schweren Verletzung eines Menschen hatte, wohl aber mit der Möglichkeit einer solchen Verletzung rechnete und dennoch sich zur Flucht wandte. Darüber, daß dann, wenn bei einem Unfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wurde und der an einem solchen Unfall beteiligte Fahrzeugführer in Kenntnis dieser Tatsache flieht, in der Regel ein besonders schwerer Fall der Unfallflucht anzunehmen sein wird, siehe BGHSt 5, 124, 130 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53], ferner 4 StR 609/57 vom 19. Dezember 1957 in VRS Bd. 14, 194 = NJW 1958, 836.

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Im Rahmen der Strafzumessung für die Fahrerflucht war überdies die Erwägung der Strafkammer fehl am Platz, der Angeklagte könne der Meinung gewesen sein, "ein möglicherweise schwerverletzter Mensch werde innerhalb der Ortschaft ... nicht stundenlang unentdeckt liegen bleiben". Ein solcher Gedanke B. hätte allenfalls für die Frage bedeutsam sein können, ob er sich eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330 c StGB schuldig gemacht hatte, hätte aber im Rahmen der Würdigung eines Vergehens der Unfallflucht weder zum Schuld- noch zum Strafmaß ins Gewicht fallen dürfen. Denn das durch die Strafbestimmung des § 142 StGB geschützte Rechtsgut ist das Interesse des an einem Unfall Beteiligten an den in jener Bestimmung erwähnten Feststellungen über die Art der Beteiligung eines anderen an dem Unfall. Das Maß der Verletzung dieses Interesses durch die Unfallflucht wird nicht deshalb geringer, weil ein Unfallverletzter trotz der Flucht des Täters durch einen anderen entdeckt wird und Hilfe erfährt. Auch nicht deshalb, weil der Flüchtige dies möglicherweise annimmt. Denn der Unrechtsgehalt der Unfallflucht, wie er bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ist, bemißt sich vorwiegend nach Art und Umfang des Unfallschadens und danach, inwieweit durch die Unfallflucht sofort erforderliche Feststellungen beeinträchtigt worden sind (BGHSt 12, 254 [BGH 17.11.1958 - 4 StR 165/58]). Bei Bemessung der neuen Strafe für die Unfallflucht darf die Strafkammer übrigens schärfend berücksichtigen, daß B. nach der Flucht weiteren Alkohol zu sich genommen hat, wenn er dies in dem Bewußtsein tat, dadurch die zuverlässige Bestimmung des Blutalkohols zu erschweren (BGHSt 17, 143).

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3.

Die Aufhebung der wegen Unfallflucht gegen den Angeklagten ausgesprochenen Einzelgefängnisstrafe berührt den Ausspruch der Einsatzstrafe wegen fahrlässiger Tötung nicht, da die Höhe der Strafe aus § 142 StGB (6 Monate Gefängnis) offenbar diejenige wegen fahrlässiger Tötung (1 Jahr Gefängnis) nicht beeinflußt hat. Mit der Aufhebung der Einzelstrafe wegen Unfallflucht ist jedoch auch die Grundlage für die gegen B. gebildete Gesamtstrafe und für die Entscheidung über die Frage der Einziehung des Fahrzeugs nach § 40 StGB entfallen. Auch über diese Nebenstrafe, ebenso wie über die Entziehung der Fahrerlaubnis und über die Dauer der Sperre, wird die Strafkammer im Anschluß an die Festsetzung einer neuen Einzelstrafe wegen Unfallflucht und einer neuen Gesamtstrafe wiederum zu entscheiden haben. Dabei wird sie zweckmäßigerweise die Gründe darzulegen haben, warum sie von der ihr in § 40 StGB eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will oder nicht. Sie wird eingehend zu prüfen haben, ob die Einziehung des Fahrzeugs nach den Gesamtumständen als Ergänzung der Hauptstrafe wegen Unfallflucht zur Sühne des Unrechtsgehalts der Tat unter angemessener Berücksichtigung der übrigen Strafzwecke erforderlich ist (BGHSt 10, 337, 338) [BGH 19.06.1957 - 4 StR 157/57].

14

4.

Hinsichtlich des Angeklagten Bi. fehlt es im Urteil der Strafkammer anders als bei dem Angeklagten B. an der, wie dargelegt allerdings rechtsbedenklichen, Feststellung, es mangele an einem Nachweis dafür, daß er erkannt hatte, ein Mensch sei angefahren worden. Vielmehr hat die Strafkammer ohne Klärung dieser Frage ihn wegen Beihilfe zu einem einfachen Fall der Fahrerflucht verurteilt. Jene Lücke in den Feststellungen hinsichtlich dieses Angeklagten ist aber ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils, der zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen ihn führen muß, und zwar unabhängig davon, ob B. wußte oder wenigstens damit rechnete, daß ein Mensch angefahren worden war. Denn auch dann, wenn dies bei Blinn verneint werden sollte, konnte Bi. gemerkt haben, daß ein Mensch schwer verletzt worden war. In diesem Fall würde die Strafe gegen ihn entsprechend höher bemessen werden dürfen, selbst wenn er nur zu einer einfachen Unfallflucht Beihilfe geleistet haben sollte (§ 50 Abs. 1 und 2 StGB).

Rotberg
Sauer
Die Bundesrichter Martin und Dr. Flitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Börtzler