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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1957, Az.: 4 StR 609/57

Verletzung der Aufklärungspflicht durch ein Gericht im Falle einer fehlenden Würdigung eines Gegenstands des Augenscheins in der Hautpverhandlung; Annahme eines Schuldbewußtseins beim Angeklagten im Falle seiner Flucht nach einem Verkehrsunfall; Vorliegen eines besonders schweren Falls i.S.d. § 142 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle einer Unfallflucht; Notwendigkeit der Aufhebung eines Schuldspruches bei Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu ihrer einheitlichen und umfassenden Würdigung durch den Tatrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1957
Aktenzeichen
4 StR 609/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 15.07.1957

Fundstelle

  • NJW 1958, 836 (Volltext mit amtl. LS) "hier besonders schwerer Fall"

Verfahrensgegenstand

Verkehrsunfallflucht u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Dezember 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsidentent Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli 1957 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Unfallflucht verurteilt ist.

  2. II.

    In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

  4. IV.

    Verworfen wird auch die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Am 24. November 1956 gegen 1.30 Uhr fuhr der Angeklagte auf der 5.90 m breiten Straße von R. nach Sp. den 40-jährigen Arbeiter Leopold H. an, der sich auf dem Heimweg nach Spesbach befand. H. wurde an der linken Körperseite getroffen, mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und dann nach rechts auf die Straßenböschung geschleudert.

2

Der Angeklagte erkannte, daß er einem Menschen angefahren hatte. Trotzdem fuhr er nach Hause. H. wurde gegen 5.00 Uhr gefunden und ins Krankenhaus verbracht. Dort starb er am folgenden Tage an der schweren Kopfverletzung.

3

Die Strafkammer kommt auf Grund ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte zwar für die Reichweite seines Abblendlichts zu rasch, nämlich mit 50-55 km/h gefahren sei. Die darin liegende Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO sei aber für den Unfall nicht ursächlich geworden, weil ihn der Angeklagte nach der Meinung der Strafkammer auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn er mit einer für seine Sichtverhältnisse angemessenen Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren wäre. Es sei nämlich nicht auszuschließen, daß der Fußgänger - was der Angeklagte, zu seiner Verteidigung vorgebracht hatte - ihm plötzlich und unvermutet und offenbar in selbstmörderischer Absicht von der Seite ins Auto gesprungen sei. Diese Möglichkeit bejaht die Strafkammer aus drei Gründen: am Abend vor dem Unfall habe H. ist schwermütiger Stimmung einen Arbeitskameraden wiederholt geäußert, er habe das Leben satt. Ferner sei die Steile, wo H. auf der Fahrbahn vom Wagen erfaßt wurde, 1,40 bis 1,50 m vom rechten Strassenrand entfernt gewesen. Schließlich habe er beim Anstoßen seine linke Körperseite dem Fahrzeug zugewandt gehabt; das könne daraus geschlossen werden, daß er einen Bruch des linken Oberschenkels und des linken Oberarms erlitten habe. Würe - das ist der Sinn der Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesen Punkt - H. vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn gegangen, also mit den Rücken zum Angeklagten, dann hätte er sich vermutlich beim Hören der Motorgeräusche in seinem Rücken normalerweise nach rechts gewandt, um den Straßenrand zu erreichen, nicht aber nach links zur Fahrbahn.

4

Aus diesen Gründen hielt die Strafkammer den Nachweis, daß der Angeklagte sich eines Vergehens der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht habe, nicht für erbracht und hat ihn insoweit freigesprochen.

5

II.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch mit einer Verfahrens rüge und mit sachlichrechtlichen Einwänden.

6

1.)

Sie sieht einen Verstoß der Strafkammer gegen ihre Aufklärungspflicht darin, daß sie in ihrem Urteil nichts über Spuren des Anpralls, sage, die am Mantel des Getöteten, festgestellt worden seien. Die Sitzungsniederschrift enthalte nämlich die Feststellung, "der Zeuge legte dem Gericht den Mantel des getöteten H. vor". Dieser Mantel, so wird in der Begründung der Revision behauptet, habe "eindeutige Spuren am Rücken" aufgewiesen.

7

Allerdings muß aus der Bemerkung der Niederschrift über die Vorlage des Mantels geschlossen werden, daß er Gegenstand des Augenscheins in der Hauptverhandlung war. Würden sich dabei die von der Staatsanwaltschaft behaupteten Beschädigungen em Mantelrücken gezeigt haben, so hätte die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht ungenügend erfüllt, wenn sie nicht geprüft hätte, worauf diese Schäden beruht haben mochten. Ob die Spuren sich jedoch an den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Stellen des Mantels befanden und ob sie außerdem nur aus den Unfall gestammt haben konnten, sind Umstände, welche die Strafkammer möglicherweise geprüft hat, Möglicherweise ist sie dabei zu keinem die Einlassung des Angeklagten widerlegenden. Ergebnis gekommen. Jedenfalls fehlen dem Senat sichere Grundlagen für die Annahme, die Strafkammer habe die Mantelspuren bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt und somit ihrer Pflicht zur Aufklärung nicht entsprochen. Für ein solches Unterlassen spricht nicht die Tatsache, daß die Strafkammer sich in ihrem Urteil nicht mit jener Frage auseinandersetzt. Dieses Schweigen kann darauf beruhen, daß den Mantelspuren keine Bedeutung für die Wahrheitsfindung zukam. Dann durfte die Strafkammer sie mit Stillschweigen übergehen.

8

2.

a)

Die Erwägungen der Strafkammer, die sich mit der Möglichkeit befassen, H. könne Selbstmord begangen haben, sind frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Lebenserfahrung. Die Umstände, welche sie für ihre Überzeugung von einer solchen Möglichkeit verwertet, lassen sich ohne Denkverstoß im Sinne der Beweiswürdigung des Tatrichters auslegen. Daß daneben auch eine andere Möglichkeit der Erklärung des Unfalls besteht, begründet nicht den Vorwurf, die Strafkammer habe einen sachlichrechtlichen Fehler begangen.

9

b)

Entgegen der Meinung der Revision zwingt die Flucht des Angeklagten nach dem Unfall nicht zu der Annahme, er sei sich seiner Schuld bewußt gewesen; es könne demnach seine Einlassung nicht richtig sein, Harig sei ihm plötzlich und unvermutet in die Fahrbahn gesprungen, habe also eine Lage heraufbeschworen, für die der Angeklagte nicht verantwortlich sei. Auch ein an einem Verkehrsunfall beteiligter, aber daran unschuldiser Verkehrsteilnehmer, kann selbst dann, wenn er von seiner Schuldlosigkeit überzeugt ist, sich zur Unfallflucht entschließen. Das mag er aus verschiedenen Gründen tun, möglicherweise deshalb, weil er vermeiden möchte, überhaupt in den Verdacht strafbaren Verhaltens zu kommen.

10

3.

Sachlichrechtlich fehlerhaft ist das Urteil dagegen, soweit es einen besonders schweren Fall der Unfallflucht und ein Vergehen nach § 330 c StGB verneint. Die Angriffe der Staatsanwaltschaft müssen insoweit zur Aufhebung der Verurteilung führen. Und zwar erfaßt die Aufhebung auch den an sich zutreffenden Schuldspruch aus § 142 StGB. Denn die unterlassene Hilfeleistung nach § 330 c, derentwegen die Strafkammer den Angeklagten aus rechtlich bedenklichen Gründen (siehe unter c) nicht für schuldig erachtet hat, würde, wenn der Angeklagte in der neuen Verhandlung auch insoweit verurteilt werden sollte, als Teil derselben Tat im Sinne des § 73 StGB gewertet werden müssen. Ist aber eine und dieselbe Handlung in der Schuldfrage auch nur teilweise rechtlich fehlerhaft beurteilt mit der Folge, daß der Tatrichter die Prüfung der Schuldfrage insoweit zu wiederholen hat, so muß ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, die natürliche Mandlungseinheit - im vorliegenden Fall die Unfallflucht und das etwaige Vergehen nach § 350 c StGB - unter allen in Betracht könnenden strafrechtlichen Gesichtspunkten neu zu beurteilen. Denn eine Tat im Rechtssinn ist nur einer einheitlichen und umfassenden rechtlichen Würdigung zugänglich.

11

a)

Die Strafkammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessung die Frage nicht erörtert, ob die Unfallflucht des Angeklagten als besonders schwer Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB zu werten sei. Schon dieser Mangel muß im vorliegenden Fall unabhängig davon, zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt haben würde, als sachlichrechtlicher Fehler zur Aufhebung des Strafausspruchs - aus den eingangs unter Nr. 5 erwähnten Grund auch des Schuldspruchs - wegen Unfallflucht führen. Die Flucht des Angeklagten wies nämlich Züge auf, die eine Erörterung notwendig machten, ob es sich um einen Fall im Sinne des § 142 Abs. 3 StGB handelte. Da die Strafkammer dies unterlassen hat, ist anzunehmen, daß sie diese Prüfung übersah.

12

Bei ihrer Entscheidung wird die Strafkammer die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage berücksichtigen müssen, wann ein besonders schwerer Fall im Sinne der Bestimmungen vorliegt, die diesen Erschwerungsgrund ausdrücklich vorsehen. In all diesen Fällen will das Gesetz die Taten erfassen, welche die gewöhnlich vorkommenden und unter den ordentlichen Strafrahmen fallenden so sehr an Strafwürdigkeit übertreffen, daß der allgemeine Strafrahmen zur ihrer. Ahndung nicht ausreicht, Ob die Umstände in tatsächlicher Hinsicht so geartet waren, hat der Tatrichter zu entscheiden. Er muß dabei Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend würdigen. In der Regel wird hierzu auch aus sachlichrechtlichen Gründen - besonderer Anlaß bestehen, wenn, wie im vorliegenden Falle, bei einem Verkehrsunfall ein Mensch schwer oder gar lebensgefährlich verletzt worden ist - ganz zu schweigen, von einem sofortigen tödlichen Ausgang - und der am Unfall beteiligte Fahrer dies erkennt oder doch mit einer solchen Möglichkeit rechnet, sich aber trotz dem zur Flucht entschließt.

13

Solche Fälle der Unfallflucht werden häufig, ja regelmäßig als besonders schwer zu beurteilen sein. Anders kann es liegen, wenn besondere zugunsten des Täters sprechende Umstände das schwere Unwerturteil erheblich zu mildem imstande sind. Im Falle des Angeklagten hätte die Strafkammer die Frage nach der besonderen Schwere seiner Unfallflucht umso mehr prüfen und erörtern müssen, als sie selbst bei der Bemessung der Strafe zu seinen Ungunsten berücksichtigt, daß er sich zur Flucht entschloß, "obwohl er wußte, daß es sich um einen schworen Unfall gehandelt und er einen Menschen mit erheblicher Geschwindikeit angefahren hatte" (UA S. 6).

14

b)

Die Strafkammer muß auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die festgesetzte Sperrfrist neu entscheiden. Denn mit dem Strafauspruch hängt die Sicherungsmaßnahme nach § 42 m innerlich dann zusammen, wenn wie hier die für das Strafmaß entscheidenden Umstände, vor allem die Berücksichtigung der charakterlichen Seite des Angeklagten, auch die wesentliche Grundlage der Entscheidung nach § 42 m StGB sind (siehe hierzu die zum Abdr. in der Amtl. Sammlung bestimmte Entsch. des erkennenden Senats vom 25.9.1957, 4 StR 372/57).

15

c)

Den Nachweis für ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) hält die Strafkammer auf Grund folgender Erwägungen nicht für erbracht: der Angeklagte, der, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, nach den Unfall an die Unglücksstelle zurückgelaufen sei, habe den bewußtlosen Verletzten möglicherweise gesehen und für tot gehalten; zutreffendenfalls sei keine Hilfe mehr erforderlich gewesen, der Angeklagte habe also nicht nachweisbar vorsätzlich gehandelt. Diese Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.

16

Selbst wenn der Angeklagte den Verunglückten an der Unfallstelle angetroffen und mit der Möglichkeit, er sei achon tot, gerechnet haben sollte, hätte die Strafkammer doch auch erörtern müssen, ob der Angeklagte denn nicht auch an die ebenso naheliegende Möglichkeit dachte, der Verunglückte könne trotz seiner schweren Verletzungen noch am Leber, und es könne dann Hilfe für ihn erforderlich sein. Ob der Angeklagte daran dachte, hätte schon deshalb geprüft werden müssen, weil der Verunglückte in Wirklichkeit in dem Zeitpunkt noch lebte, als der Angeklagte ihn angetroffen haben will. Für die Vorstellung des Angeklagten über das Schicksal des Angefahrenen lag die Möglichkeit, daß er noch lebte, ebenso nahe, wie die andere, daß erschon tot war. Zu prüfen, ob der Angeklagte mit der ersteren Möglichkeit rechnete, hätte sich der Strafkammer umso mehr aufdrängen müssen, als er, wie sie erwähnt, bei seiner Ankunft zu Hause seiner Braut erklärt hatte: ich glaube, ich habe eben jemand angefahren, aber nichts davon sagte, er habe den Angefahrenen tot angetroffen.

17

Das Ergebnis der Beweiswürdigung der Strafkammer, der Angeklagte habe den am Unfallort gefundenen Verletzten möglicherweise für tot gehalten, kann aber schon deshalb nicht hingenommen, werden, weil es sich nicht in Einklang bringen läßt mit einer Äußerung des Angeklagten, die an anderer Stelle des Urteils als unwiderleglich bezeichnet wird. Diese Einlassung ging dahin, er habe, nachdem er 250 bis 300 m weitergefahren und dann zur Unfallstelle zurückgelaufen sei, den Verletzten nicht gesehen.

18

III.

Der Angeklagte macht in seiner Revisionsbegründung geltend, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob er bei seinem Kontrollgang von seiner Haltestelle zurück zum vermuteten Unfallort die Auffassung gewann, seine vorherige Meinung, er habe einen Menschen angefahren, sei irrig gewesen.

19

Hätte der Angeklagte allerdings, als er nach dem von ihn behaupteten Kontrollgang den Unfallort verließ, weder gewußt noch auch nur mit der Möglichkeit gerechnet, er könne einen Menschen angefahren haben, so würde es am inneren Tatbestand der Unfallflucht, für den mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist, fehlen. Den Feststellungen der Strafkammer ist jedoch ihre Überzeugung zu entnehmen, daß die Vorstellung des Angeklagten, wenigstens möglicherweise mit einem Menschen zusammengestoßen zu sein, auch bei und nach seiner endgültigen Entfernung von der Unfallstelle fortdauerte. Er hatte nämlich, wie die Strafkammer erwähnt, beim Anhalten seines Wagens 250-300 m nach dem Anstoß festgestellt, daß der eine Kotflügel mit Scheinwerfer und die Windschutzscheibe beschädigt waren. Daraus hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem technischen Sachverständigen geschlossen, "es sei unmöglich, daß der Angeklagte beim Unfall nicht erkannt habe, daß er einen Menschen angefahren habe". Die Überzeugung der Strafkammer davon, daß diese Erkenntnis wenigstens von der Möglichkeit, es könne ein Mensch Opfer des Unfalls gewesen sein, auch noch nach dem Kontrollgang fortbestand, ist überdies der Erwähnung des Umstandes zu entnehmen, er habe seinem eigenen Geständnis zufolge sogleich bei seiner Ankunft zuhause zu seiner Braut gesagt. "Ich glaube, ich habe eben jemand angefahren".

20

Auf den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung des Angeklagten einzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß. Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet.

Rotberg
Sauer
Hoepner
Lang-Hinrichsen
Flitner