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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1962, Az.: AnwZ (B) 10/62

Rechtsnatur von Erklärungen des Vorstandes einer Anwaltskammer an die Mitglieder; Rechtsnatur einer Mitteilung des Vorstandes der Anwaltskammer an die Angehörigen hinsichtlich der Vertretung von Verbandsmitgliedern und Verband vor Gerichten durch den Syndikus; Formelle und inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung; Anfechtbarkeit von Wahlen und Beschlüssen von Kammerorganen im Rahmen der Bundesrechtsanwaltordnung; Abgrenzung von Beschlüssen und Rechtsgeschäften; Rechtsweg für Beschlüsse mit bloßer Wissenserklärung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1962
Aktenzeichen
AnwZ (B) 10/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 09.12.1961

Fundstellen

  • BGHZ 37, 396 - 402
  • MDR 1962, 985 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2006-2008 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Aufhebung eines Beschlusses

Amtlicher Leitsatz

Nicht jede Meinungsäußerung des Vorstandes einer Anwaltskammer, welche formell im Wege der Beschlußfassung (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zustandekommt, verkörpert zugleich einen "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO, welcher auf Antrag durch den Ehrengerichtshof für nichtig erklärt werden könnte. Vielmehr ist der Begriff des Beschlusses in §§ 90, 91 enger als in §§ 71, 72 und beschränkt sich auf Willensäußerungen, die materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen.

Die Anfechtungsfrist von einem Monat beginnt, zumindest für Antragsteller, die nicht dem Vorstand angehören, nicht mit dem Augenblick der internen Beschlußfassung im Vorstand, sondern mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorstandsbeschlusses an den Antragsteller.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 16. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Dr. Wintzer,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen und
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei den Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1961 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, einen ihn durch Schreiben vom 28. September 1960 mitgeteilten Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist Geschäftsführer des Verbandes für dem 28. Juni 1960 ist er zur Anwaltschaft zugelassen und seit dem 16./19. August 1960 in die Liste der beim Amts- und Landgericht Wiesbaden zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Durch Rundschreiben der Antragsgegnerin vom 18. Juli 1960 waren die übrigen Rechtsanwälte des Kammerbezirks folgendermaßen zum Thema der "Vertretung von Angehörigen der Verbände durch den Syndikus-Anwalt des Verbandes" unterrichtet worden:

"Der Vorstand ist der Auffassung, daß der Syndikus eines Verbandes den Verband wie auch Mitglieder des Verbans vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in Angelegenheiten vertreten darf, die mit dem Zweck des Verbandes in Zusammenhang stehen, auch wenn es sich im Einzelfall nur um die Wahrung der Interessen eines einzelnen Mitglieds handelt.

Dies ergibt sich aus § 29 Abs. 1 und 3 der 'Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs', für den hauptamtlichen Syndikus daneben auch aus § 46 BRAO".

2

Dieses Rundschreiben ist unstreitig dem Antragsteller seinerzeit nicht übersandt worden. Jedoch wurde es ihm später auf eine eigene Anfrage von ihm durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. September 1960 mitgeteilte Daraufhin hat er durch Schriftsatz vom 26./27. Oktober 1960 beantragt,

den Beschluß für nichtig zu erklären.

3

Hierzu hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 9. Dezember 1961 folgenden Beschluß gefaßt:

4

Der dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. September 1960 mitgeteilte Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, wonach der Syndikus eines Verbandes auch die Mitglieder des Verbandes in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vor Gerichten und Schiedsgerichten nicht in Angelegenheiten vertreten darf, die mit dem Zweck des Verbandes in Zusammenhang stehen, ist nichtig.

5

Ferner hat der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß zugelassen.

6

Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 23. Februar 1962 zugestellten Beschluß am 6. März 1962 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat beantragt,

den Antrag des Antragstellers unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in erster Linie als unzulässig, in zweiter Linie als unbegründet zurückzuweisen.

7

Überdies hat sie nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 14. April 1962

8

hilfsweise beantragt,

den Vorstandsbeschluß in abweichender Fassung, für die sie mehrere Beispiele vorschlägt, aufrechtzuerhalten.

9

Der Antragsteller hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

10

Die sofortige Beschwerde ist, da sie vom Ehrengerichtshof zugelassen wurde, gemäß § 91 Abs. 6 BRAO zulässig, sowie in rechter Form und Frist eingelegt (§ 42 Abs. 4 BRAO); sie ist auch begründet.

11

Der vorliegende Streitfall bietet keine Veranlassung, auf die von der Antragsgegnerin angeschnittene Rechtsfrage einzugehen, ob neu zugelassene Rechtsanwälte alle Beschlüsse, deren Fassung mehr als einen Monat vor ihrer Zulassung zur Anwaltschaft liegt, gemäß §§ 90, 91 BRAO als unanfechtbar gegen sich gelten lassen müssen oder nicht. Der Antragsteller war nämlich in dem Zeitpunkt, als der strittige Beschluß den übrigen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer F. mitgeteilt wurde (Rundschreiben vom 18. Juli 1960), bereits zur Anwaltschaft zugelassen. Ihm ist indes nicht jedes Rundschreiben, sondern erst eine spätere Sondermitteilung (28. September 1960) zugegangen. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof den § 91 Abs. 3 BRAO dahin ausgelegt, daß es für den Beginn der Anfechtungsfrist von einem Monat nicht auf den Zeitpunkt der internen Beschlußfassung im Vorstand ankommen kann, sondern daß der Zeitpunkt der Bekanntmachung an den nicht dem Vorstand angehörenden Antragsteller maßgebend sein muß (so auch Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 91 Anm. 1 III b).

12

Mit seinem Antrag, einen Beschluß des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer für nichtig zu erklären, mußte der Antragsteller deshalb ins Leere stoßen, weil gar kein nach §§ 90, 91 BRAO anfechtbarer "Beschluß" gefaßt worden ist. Zunächst ist es undenkbar, in dem an den Antragsteller gerichteten und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterzeichneten Schreiben vom 28. September 1960 einen Beschluß im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen zu erblicken. Denn es handelt sich hierbei schon der äußeren Form nach nicht um eine Willensäußerung des Vorstandes, sondern um eine Mitteilung des Präsidenten, mit der dieser - offensichtlich in Erfüllung delegierter Vorstandsaufgaben (vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3) - ein Mitglied der Kammer in einer Frage seiner Berufspflichten beraten und belehren wollte.

13

Gegenstand des Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof und der Beschwerde an den Bundesgerichtshof könnte also allenfalls ein Vorstandsbeschluß sein, der bei anderer Gelegenheit gefaßt werden war und dem Antragsteller im Schreiben des Präsidenten nur zur Kenntnisnahme mitgeteilt wurde. Für diese Auffassung, welche der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Ehrengerichtshofs zugrundeliegt, könnte der Umstand sprechen, daß der Präsident das wörtliche Zitat der Meinungsäußerung des Vorstandes mit den Worten eingeleitet hat: "Der Vorstand hat zur Frage der Vertretung durch den Syndikus eines Verbandes folgenden Beschluß gefaßt ..." Diese Mitteilung besagt indes rechtlich zunächst nicht mehr, als daß sich der Vorstand, als kollegiales Vertretungsorgan der Rechtsanwaltskammer, in einer Vorstandssitzung mit dem Problem befaßt hat und im Wege der "Beschlußfassung" (vgl. §§ 71, 72 BRAO) zu einer Meinungsbildung gelangt ist. Nicht jede Meinungsbildung, die formell im Wege der Beschlußfassung vor sich geht und daher einen "Beschluß" des Vorstandes im Sinne der §§ 71, 72 BRAO darstellt, kann jedoch zugleich als ein Beschluß im Sinne des Dritten Abschnitte im vierten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung gewertet werden, wo von der "Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen" gehandelt wird.

14

Gemäß § 90 BRAO kann der Ehrengerichtshof Wahlen oder Beschlüsse von Kammerorganen, darunter auch des Vorstandes, auf Antrag für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Dieses Nebeneinanderstellen von Wahlen, die für ungültig, und Beschlüssen, die für nichtig erklärt werden können, läßt es deutlich werden, daß die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 90, 91 BRAO nicht gegenüber jeder Lebensäußerung des Vorstandes (oder eines anderen Organs der Körperschaft) eröffnet werden sollte, welche formell im Wege der Beschlußfassung nach §§ 71, 72 BRAO zustande gekommen ist. Vielmehr muß der Begriff des "Beschlusses" in §§ 90, 91 BRAO ein engerer sein und sich auf solche Willensäußerungen beschränken, die materiell den Charakter eines Rechtsgeschäfts aufweisen. Als Rechtsgeschäft bezeichnet die Rechtslehre einen aus einer oder mehreren Willenserklärungen, unter Umständen auch in Verbindung mit anderen Tatsachen, bestehenden Tatbestand, an den die Rechtsordnung den Eintritt des in der Willenserklärung bezeichneten rechtlichen Erfolgs krüpft. Erklärt die Rechtsordnung ein solches Rechtsgeschäft, sei es unmittelbar oder unter Einschaltung eines staatlichen Hoheitsaktes, für "nichtig", so bedeutet dies, daß ihm der Eintritt des als gewollt bezeichneten rechtlichen Erfolges versagt wird.

15

Hieraus folgt, daß bei anderen Erklärungen, die garnicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges abzielen, eine Nichtigkeit überhaupt nicht vorstellbar ist. Demnach kann auch das Verfahren zur Nichtigerklärung von Vorstandsbeschlüssen, wie es in den §§ 90, 91 BRAO geregelt ist, nur gegenüber solchen Lebensäußerungen des Vorstandes zur Anwendung gelangen, die formell im Wege der Beschlußfassung entstanden sind und materiell einen rechtsgeschäftlichen Inhalt aufweisen, der seinem Wesen nach überhaupt einer Nichtigerklärung zugänglich ist. Rechtsgeschäftlichen Inhalt in diesem Sinne besitzen alle Vorstandsbeschlüsse, die sich eine Gestaltungswirkung im Hinblick auf Rechtsverhältnisse beilegen, einerlei ob es sich dabei um Organschaftsbeziehungen oder Mitgliedschaftsrechte oder -Pflichten handelt.

16

Keinen rechtsgeschäftlichen Inhalt in diesem Sinne weist hingegen die vermittels Rundschreibens vom 18. Juli 1960 allen Kammermitgliedern und später mit Begleitschreiben vom 28. September 1960 dem Antragsteller persönlich zugeleitete Meinungsäußerung des Vorstandes auf. Vielmehr ist durch die Formulierung:

"Der Vorstand ist der Auffassung, daß der Syndikus ... nicht ... vertreten darf ... Dies ergibt sich aus ..."

17

unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden, daß der Vorstand nur eine Rechtsmeinung bekannt geben wollte, ohne seiner Auffassung gestaltende Wirkung im Hinblick auf die Standespflichten seiner Mitglieder beizulegen. Es handelt sich um eine generelle Rechtsbelehrung der Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten, welche dem Vorstand kraft der Ermächtigung des § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ebenso obliegt, wie eine Belehrung und Beratung im Einzelfalle.

18

Der Antragsteller will diese Auslegung des mittels Rundschreibens eröffneten Vorstandsbeschlusses nicht gelten lassen, sondern meint, der Vorstand der Antragsgegnerin habe sich damit einen Übergriff in die ausschließliche Befugnis der Bundesrechtsanwaltskammer:

"die allgemeine Auffassung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs in Richtlinien festzustellen" (vgl. § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).

19

zu schulden kommen lassen. Indes bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob Beschlüsse, mit denen Richtlinien zum Standesrecht aufgestellt werden, der Anfechtung nach §§ 90, 91 BRAO unterliegen, obwohl solche Richtlinien nicht den Charakter einer Rechtsnorm besitzen. sondern nur eine Sammlung von Erfahrungsgrundsätzen darstellen. Denn im vorliegenden Streitfall läßt der Wortlaut der vom Antragsteller mißbilligten Verlautbarung des Vorstandes nicht die Deutung zu, als sei sie vom gleichen Geltungswillen wie eine Standesrichtlinie getragen; vielmehr handelt es sich um den Versuch einer Auslegung geltenden Rechts, der überzeugen und nicht verpflichten solle.

20

Für Beschlüsse solcher Art, die kein Rechtsgeschäft, sondern nur eine Wissenserklärung enthalten, besteht auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Standesrechts der Rechtsanwälte und der Neuregelung der Disziplinargerichtsbarkeit in der Bundesrechtsanwaltsordnung kein anzuerkennendes Bedürfnis, sie über §§ 90, 91 BRAO der Prüfung in einem besonderen Rechtsweg zuzuführen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 6. Februar 1961 (BGHZ 34, 244, 247[BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60]/248 = NJW 1961, 922 [BGH 06.02.1961 - AnwZ (B) 10/60]) ausgeführt hat, läßt die BRAO keinen Raum für einen verwaltungsrechtlichen Feststellungsantrag, jedenfalls nicht zur Vorklärung von Zweifelsfragen aus dem Bereich der standesrechtlichen Ehrengerichtsbarkeit, und zwar vor allem deshalb nicht, weil die Entscheidung im Verwaltungsverfahren für den Ehrengerichtshof in einem etwaigen späteren ehrengerichtlichen Verfahren gegen denselben Antragsteller doch nicht bindend sein würde, - Aus der gleichen Erwägung heraus besteht keine Veranlassung, gegenüber an die Mitglieder gerichteten Rechtsbelehrungen oder gutachtlichen Äußerungen des Vorstandes über standesrechtliche Angelegenheiten die Anfechtungsmöglichkeit nach §§ 90, 91 BRAO zu eröffnen, weil weder eine "Nichtig" erklärung noch deren Ablehnung für die spätere Beantwortung derselben Frage im ehrengerichtlichen Verfahren bindend sein würde.

21

Dem Antrage des Antragstellers konnte somit nicht stattgegeben werden, weil die ihm mitgeteilte Meinungsäußerung des Kammervorstandes inhaltlich kein "Beschluß" im Sinne der §§ 90, 91 BRAO gewesen ist. Die deshalb fehlende Anfechtungsmöglichkeit konnte auch nicht dadurch geschaffen werden, daß die Antragsgegnerin diese Meinungsäußerung während des ganzen Verfahrens vor dem Ehrengerichtshof und selbst in ihrer Beschwerdeschrift als einen anfechtbaren Beschluß behandelt hat und daß ihr Präsident dem Antragsteller in einem Schreiben vom 25. Oktober 1960 sogar als Auffassung des Vorstandes bestätigt hatte, daß ein nach §§ 90, 91 BRAO angreifbarer Beschluß vorliege. An diese rechtliche Beurteilung, welche beide Parteien bis in die Beschwerdeinstanz hinein in Übereinstimmung mit dem Ehrengerichtshof vertreten haben, ist der beschließende Senat nicht gebunden. Denn es liegt nicht in der Machtvollkommenheit der Streitteile, den Rechtsbehelf der §§ 90, 91 BRAO im Wege der Parteivereinbarung auf andere Verlautbarungen, die nicht "Beschlüsse" im formellen und materiellen Sinne sind, auszudehnen.

22

Nach alledem war der gestellte Antrag nach dem Gesetz nicht statthaft, so daß er unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kosten entscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil anfänglich die Parteien übereinstimmend den Rechtsweg der §§ 90, 91 BRAO für gegeben gehalten haben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 202 Abs. 2, 200 BRAO, §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 14 Abs. 2 KostO.

Glanzmann
Dr. Fuchs
Rechtsanwalt Dr. Wintzer ist im Urlaub ortsabweser und an der Unterzeichnung verhindert, Glanzmann
Börtzler
Spengler
Petersen
Dr. Vogt