Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1962, Az.: V ZR 40/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 40/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Stuttgart - 24.01.1961
- Landgerichts Stuttgart - 03.02.1960
Prozessführer
1. der Witwe Karoline L. geb. Sch., Ro., Sc.straße ...,
2. bisher des am 20. Oktober 1961 verstorbenen Gärtners Ludwig L., jetzt seiner Erben, nämlich: a) Witwe Karoline L. (wie 1), b) Landwirtswitwe Emma W. geb. L., F. bei G. Kreis B., c) Landwirt Adolf L. ebenda, d) Emma D. geb. Tr., Ste./M., Ri.str. ..., e) Lydia Sch. geb. Tr. Lu., Gn.str. ..., f) Frieda R. geb. Tr., Ste./M., H.str. ...,
Prozessgegner
den Gärtner Eberhardt Gr. in Ro., Sch.straße ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1961 wird zurückgewiesen mit folgender Maßgabe im Kostenpunkt:
In Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1960 werden die Kosten aller Rechtszüge der Witwe L. in Höhe von 7/8, den Klägern zu 2 b und c in Höhe von je 1/24 und den Klägern zu 2 d bis f in Höhe von je 1/72 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die bisher klagenden Eheleute Ludwig und Karoline L. (in den Entscheidungsgründen als die Kläger bezeichnet) haben mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1957 im Alter von 74 und 70 Jahren ihr Gärtnereianwesen an den Beklagten verkauft gegen 5.000 DM in bar und eine monatliche Leibrente von 300 DM auf Lebensdauer des Überlebenden, nebst gleichartigem Wohnungsrecht, Teilnießbrauch und Gemüsenutzungsrecht. Übergabe und Auflassung erfolgten gleichzeitig, der Grundbuchvollzug anschließend.
Die bisherigen Kläger machten Nichtigkeit von Kauf und Auflassung geltend wegen Geistesstörung des Klägers, wegen sittenwidrig geringen Kaufpreises sowie wegen am 1. April 1958 erklärter Anfechtung auf Grund Irrtums und arglistiger Täuschung darüber, daß es sich um eine Veräußerung und nicht bloß um eine Verpachtung handelte.
Mit der Klage begehrten sie deshalb hinsichtlich der Grundstücke Herausgabe und Bewilligung ihrer Wiedereintragung als Eigentümer wie früher (teils Alleineigentum von Mann oder Frau, teils Miteigentum beider zu je 1/2), ferner Auskunft über die seit dem 20. Mai 1957 gezogenen Nutzungen und Zahlung des sich hieraus und nach dem Gesetz ergebenden Betrags, sowie Schadensersatz für etwa nicht gezogene Nutzungen mit Zinsen (nach dem Antrag im Berufungsverfahren die beiden letzteren Leistungen Zug um Zug gegen Rückzahlung der bisher erbrachten Käuferleistungen).
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision werden die Klageansprüche weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens, nämlich am 20. Oktober 1961, ist der Ehemann L. verstorben und von seiner Ehefrau sowie von fünf Verwandten beerbt worden. Die Erben führen den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger fort (jetzige Kläger zu 2 a-f), die Witwe außerdem kraft ursprünglich eigenen Rechts wie bisher.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Geschäftsunfähigkeit des Klägers zur Zeit des Vertragsschlusses hält das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung (BU S. 17-23) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für erwiesen. Es folgt darin dem nervenfachärztlichen Gutachten der Universitäts-Nervenklinik T., das Assistenzarzt Dr. Fa. vor dem Landgericht schriftlich erstattet und ergänzt (GA 60, 103) und im Schlußtermin des Berufungsverfahrens mündlich erläutert und bestätigt hat (GA 216, 218 R). Das Berufungsgericht würdigt selbst mit dem gleichen Ergebnis die Aussagen der Zeugen in beiden Instanzen, insbesondere die Bekundungen der von ihm selbst in Gegenwart des Sachverständigen vernommenen Zeugen Notar St. und Nachbar Schn. sowie der sachverständigen Zeugen Dr. Gm. (GA 95) und Dr. Kr. (GA 96, vgl. 7). Es lehnt schließlich die von den Klägern beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachtens) ab, weil dieses wegen des inzwischen auf fast vier Jahre angewachsenen zeitlichen Abstände zum Vertragsschluß und angesichts des vorliegenden Gutachtens und der Zeugenaussagen keinesfalls so schwer ins Gewicht fallen würde, daß dadurch der Beweis für das seinerzeitige Fehlen der Geschäftsfähigkeit erbracht werden könnte.
Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen stand.
1.
Die Revision rügt, daß der Tatrichter außer Dr. Faulstich nicht noch zwei weitere Ärzte der Universitäts-Nervenklinik T. zur mündlichen Erläuterung vorgeladen hat, nämlich Prof. Dr. Hi., der das Hauptgutachten Dr. Fa. mit dem Einverständnisvermerk namens der Direktion versehen und dieses sowie das Ergänzungsgutachten der Klinik mitunterzeichnet hat, und Dr. Fr., der schriftlich zum Hauptgutachten ein hirnelektrisches Zusatzgutachten erstattet hat (GA 59). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sachverständigenvorladung rechtzeitig beantragt wurde (vgl. Senatsurteil BGHZ 35, 370). Denn der Beweisantrag, dessen Nichtbeachtung gerügt wird (Berufungsbegründung vom 9. Mai 1960, GA 145, vgl. 143, ferner Niederschrift vom 15. November 1960 GA 203), ging nur auf Vorladung "des" Sachverständigen (in der Einzahl); das Berufungsgericht hat durch die Anordnung der Vorladung von Dr. Fa. im Beweisbeschluß vom 29. November 1960 (GA 214) zu erkennen gegeben, daß es den Beweisantrag auf diesen Sachbearbeiter des Hauptgutachtens bezog; die Kläger haben diese, für den Regelfall durchaus sachgemäße Auslegung ihres Beweisantrags weder vor noch nach der Vernehmung des Gutachters beanstandet oder jemals ausdrücklich den Antrag auf Vorladung jener weiteren Sachverständigen gestellt. Unter diesen Umständen reicht die bloße Generalbezugnahme auf die Schriftsätze im Schlußtermin nicht aus, um das Gericht zu der von der Revision gewünschten weiteren Beweiserhebung oder auch nur zur Ausübung seines Fragerechts in dieser Richtung zu verpflichten (vgl. auch RG HRR 1931, 622).
2.
Auch die Nichterhebung eines Obergutachtens stellt keinen Rechtsverstoß dar. Die Entscheidung hierüber stand im freien Ermessen des Tatrichters; die Begründung seiner Ablehnung enthält keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.
3.
Dafür, daß das Berufungsgericht eine der mehreren Zeugenaussagen des Notars übersehen hätte, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Anhaltspunkt vor. Die von der Revision angeführte Bekundung, der Zeuge habe bei einer zeitlich nach Vertragsschluß liegenden Vorsprache des Klägers an dessen Zurechnungsfähigkeit gezweifelt, brauchte vom Berufungsgericht deswegen nicht ausdrücklich gewürdigt zu werden, weil der Zeuge gleichzeitig bekundete (GA 204 R): der Kläger habe sich in der Zeit zwischen dem Vertragsschluß und dieser späteren Vorsprache völlig verändert, beim Vertragsschluß selbst habe er sich durchaus vernünftig gegeben, so daß er (Zeuge) damals keinen Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit gehabt habe.
4.
Daß der langjährige Hausarzt des Klägers, Dr. Gm., nach seiner Bekundung (GA 95) noch im November 1959 über ein Nachlassen der geistigen Kräfte des Klägers nichts angeben konnte und der Unterschied in seinem allgemeinen Eindruck über den Kläger zwischen damals und jetzt nicht sehr groß war, ergibt denkgesetzlich entgegen der Meinung der Revision keineswegs, daß die geistige Verfassung des Klägers schon im Mai 1957 objektiv dieselbe gewesen sein müsse, wie zur Zeit der späteren Begutachtungen, die ihn als jetzt geschäftsunfähig bezeichneten.
5.
Die Bekundung des Zeugen Si. ist vom Berufungsgericht ausführlich und in ihrer Gesamtheit einleuchtend gewürdigt worden (BU S. 19/20); auf alle Einzelheiten brauchte der Tatrichter nicht ausdrücklich einzugehen.
II.
Sittenwidrigkeit (§138 Abs. 1 und 2 BGB) wird vom Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum verneint.
Der Tatrichter führt aus: Es könne unterstellt werden, daß der Verkehrswert des Anwesens schon zur Zeit des Vertragsschlusses höher gewesen sei als der Kapitalwert der geschuldeten Käuferleistungen. Aber die Kläger hätten den Beklagten wie einen Sohn betrachtet, weil ihre zwei Söhne im Krieg gefallen seien und der Beklagte den Klägern längere Zeit in ihrer Gärtnerei wertvolle Dienste geleistet habe, ohne daß die Kläger eine tarifliche Entlohnung behauptet hätten; das Entgelt bleibe bei derartigen Übergabeverträgen an Nahestehende üblicherweise unter Wert. Außerdem seien die Parteien von der Notwendigkeit sehr erheblicher Investitionen des Beklagten (im Betrieb sowie zum Einbau einer Wohnmöglichkeit für ihn selbst) ausgegangen. Auch habe der Beklagte mit der Ungewißheit der zeitlichen Dauer seiner Leistungspflicht ein gewisses Risiko übernommen. Unter diesen Umständen bestehe kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Auch Ausnutzung einer etwaigen Unerfahrenheit der Kläger sei nicht erwiesen, zumal die fachkundigen Zeugen S. und Wi. einen Verkauf ebenfalls für vernünftig gehalten hätten.
Der Revision ist zuzugeben, daß erhebliche Beeinträchtigung der Denk- und Entschlußfähigkeit eines Partners auch dann, wenn sie zur Verneinung der Geschäftsfähigkeit nicht ausreicht, für die Frage der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit von Bedeutung sein kann, insbesondere wenn es sich um einen Verkauf weit unter Wert handelt (die Kläger behaupten ein Wertverhältnis von 130.000 bis 150.000 DM zu nur 35.000 DM). Aber ein solcher objektiver Sachverhalt genügt für sich allein noch nicht zur Nichtigkeit nach §138 BGB; vielmehr muß sowohl im Fall des Abs. 2 wie des Abs. 1 a.a.O. noch in subjektiver Hinsicht eine verwerfliche Gesinnung des Vertragsgegners hinzukommen (BGH, Urt. v. 5. März 1951 - IV ZR 107/50 = NJW 1951, 397), hier etwa, daß der Beklagte jene geistige Beeinträchtigung des Klägers erkannt und sich bewußt zunutze gemacht hätte. Derartiges ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision geltend gemacht.
Wenn das Oberlandesgericht bei Würdigung der tätigen Hilfe, die der Beklagte vor Vertragsschluß den Klägern in ihrer Gärtnerei geleistet habe, anführt, daß Arbeitskräfte auch in den Jahren vor 1957 für Gärtnereibetriebe schwer und nur zu relativ hohen Löhnen zu bekommen gewesen seien, so handelt es sich hier ersichtlich nur um eine beiläufige Erwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Auf die Revisionsrüge mangelnder Aufklärung hierzu kommt es daher nicht mehr an.
III.
Daß die Kläger bei Vertragsschluß irrig angenommen hätten, es handle sich für ihre Lebenszeit um eine bloße Verpachtung statt einer Veräußerung, hält das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung (BU S. 25-29) für widerlegt, insbesondere deshalb, weil im Beurkundungstermin bei Erörterung, welche Grundstücke mit dem Leibgeding belastet werden sollten, der Kläger selbst eine Beschränkung befürwortet habe mit der Begründung, der Beklagte brauche für näher bezeichnete Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebes eine ausreichende Grundlage zur Kreditaufnahme. Diese Würdigung ist möglich; die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Dann scheidet aber insoweit, als ein Irrtum dieses Inhalts in Betracht kommt, nicht nur die Anfechtbarkeit wegen Irrtums (§119 BGB), sondern auch die wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) aus, wie das Berufungsurteil (S. 30) richtig ausführt.
Daß die Kläger in den Tatsacheninstanzen behauptet hätten, der Beklagte habe in ihnen durch arglistige Täuschung einen für den Vertragsschluß ursächlichen Irrtum ändern Inhalts hervorgerufen, ist nicht ersichtlich. Die Revision rügt Nichterhebung angetretenen Zeugenbeweises darüber, daß der Beklagte nach Vertragsschluß einer dritten Person gegenüber angegeben habe, er habe dem Kläger eine Heirat vorgespiegelt, damit er ihn soweit kriege, daß er das Geschäft an ihn übertrage (Zeugin Wi., GA 148 R), sowie über die angebliche Äußerung des Beklagten zu einer weiteren Person, er habe die Kläger hereingelegt (Zeugin Schm., GA 4 R, 5, vgl. 188). Aber diese Behauptungen sind so lange unerheblich, als nicht behauptet und unter Beweis gestellt ist, worüber der Beklagte die Kläger arglistig getäuscht haben soll, sowie daß die Kläger ohne den dadurch bei ihnen hervorgerufenen Irrtum den Vertrag nicht abgeschlossen hätten; die Revision macht nicht geltend, daß die Kläger Derartiges in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hätten. Aus demselben Grunde kommt es auch auf den Vortrag der Kläger über angeblich unehrliches Verhalten des Beklagten gegenüber sonstigen Personen nicht an, abgesehen davon, daß die einschlägige Revisionsrüge (die lediglich auf GA 149 ff verweist) nicht näher konkretisiert ist.
IV.
Da auch ein sonstiger Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zuungunsten der Revisionskläger nicht ersichtlich ist, war ihr Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§97, 100 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Da ein Fall des §100 Abs. 4 ZPO nicht vorliegt, haften die Kläger nach der gesetzlichen Regelvorschrift (§100 Abs. 1, 2 ZPO) für die Kosten aller Instanzen nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Soweit die landgerichtliche Kostenentscheidung hiervon abweicht, war sie von Amts wegen zu ändern (§308 Abs. 2 ZPO). Die erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung der jetzigen Kläger am Rechtsstreit rechtfertigte die Kostenauferlegung auf sie zu unterschiedlichen Quoten gemäß §100 Abs. 2 ZPO, und zwar für alle Instanzen (auch hierfür s. §308 Abs. 2 ZPO).