Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1962, Az.: 4 StR 88/62
Tateinheit mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen eines Täters im Zustand der Volltrunkenheit; Fahrlässige Tötung nach schuldhaftem Sichversetzen in einen schweren Rauschzustand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1962
- Aktenzeichen
- 4 StR 88/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 19.12.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 17, 333 - 337
- JZ 1963, 260 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 1003 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1830-1831 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Begeht ein Täter im Zustand der Volltrunkenheit mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen, die er zum Teil unter dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB, im übrigen deshalb zu verantworten hat, weil er den Geschehensablauf in verantwortlichem Zustand in Gang gesetzt hat (sogenannte actio libera in causa), so stehen diese Handlungen zueinander in Tateinheit (im Anschluß an BGHSt 2, 15 Leitsatz 3).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juni 1962,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Dr. Flitner, Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1961 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und wegen eines dazu in Tatmehrheit stehenden Vergehens der Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren verurteilt worden.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte am Abend des 23. Oktober 1960, nachdem er schon Alkohol genossen und deswegen mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt hatte, ans Steuer seines Volkswagens und suchte zusammen mit dem Schwager seiner Frau eine Gastwirtschaft in Essen-Rellinghausen auf, um dort weiterzutrinken. Er tat dies in noch verantwortlichem Zustand, obwohl er wußte, daß er noch mit seinem PKW fahren würde, Nach dem Verlassen der Wirtschaft fuhr der Angeklagte nach Altenessen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in fahruntüchtigem Zustand, sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 2,69 Promille, möglicherweise sogar 3,0 Promille. Dies war auch der Grund, daß er bei der Einbiegung in die Wuppertalerstraße statt auf der Fahrbahn auf dem Gehweg fuhr, der dort den Charakter einer Nebenfahrbahn (Ortsfahrbahn) hat. Dort hat er dann einen Fußgänger angefahren, der am darauffolgenden Tag seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen erlegen ist. Der Angeklagte hat den Unfall bemerkt, ist aber gleichwohl weitergefahren und hat dann noch zwei weitere Fußgänger gefährdet. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Angeklagte möglicherweise zurechnungsunfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB.
2.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten rechtsirrtumsfrei wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) nach den Grundsätzen der fahrlässigen "actio libera in causa" (verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufes) verurteilt. Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte sich demübermäßigen Alkoholgenuß hingegeben, obwohl er wußte oder wenigstens damit rechnen mußte, daß er später noch mit dem Wagen nach Hause fahren mußte, und daher hätte voraussehen können und müssen, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß den Tod eines Menschen verursachen und andere gefährden könnte. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht wußte und auch nicht billigte, daß er auch mit natürlichem Vorsatz eine Unfallflucht begehen werde, hat ihn der Tatrichter auch rechtsbedenkenfrei wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB verurteilt.
Rechtlich nicht zutreffend ist dagegen die Ansicht der Strafkammer, das Vergehen der Volltrunkenheit stehe mit dem verantwortlichen Ingangsetzen der vom Angeklagten in zurechnungsunfähigem Zustand verübten Fahrlässigkeitstat in Tatmehrheit. Sie befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln (NJW 1960, 1264 Nr. 20), in der die Annahme von Tateinheit in einem gleichgearteten Fall - ohne nähere Begründung - abgelehnt worden ist. Ihr vermag der Senat indes nicht beizutreten.
Tateinheit setzt voraus, daß ein und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt (§ 73 StGB). Ein solches rechtliches Zusammentreffen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts gegeben, wenn Tun und Lassen des Täters bei natürlicher Betrachtung objektiv als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar ist (Handlungseinheit). Hinzukommen muß, daß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung des Tatbestandes sowohl der einen als auch der anderen Verfehlung mitwirkt (RGSt 49, 272; 59, 318; 66, 359, 362; HER 1942, 420 und die dort angeführten Entscheidungen; BGHSt 4, 219). Auf diese Weise können auch vorsätzliche und fahrlässige Straftaten eine Einheit bilden (RGSt 59, 318).
Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Vergehens der Volltrunkenheit zu dem verantwortlichen Ingangsetzen von Straftaten durch Alkoholgenuß erfüllt.
Bei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung das Sichversetzen in einen so schweren Rauschzustand, daß er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGBüberschreitet (BGHSt 16, 187), während die im Vollrausch verübte Tat keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf begründet; denn sie ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern steht außerhalb des Tatbestands und löst als sog. Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für die Volltrunkenheit aus (BGHSt 16, 124, 127 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Deshalb ist auch die Strafvorschrift, unter die die Rauschtat fällt, neben§ 330 a StGB nicht anwendbar (BGHSt 2, 14, 18).
Auch in den Fällen der actio libera in causa macht sich der Täter im Falle des Alkoholgenusses bis zum Eintritt des Vollrausches nicht durch die im Zustand der Schuldunfähigkeit verübten mit Strafe bedrohten Handlungen als solche strafbar, weil das Schuldstrafrecht nur schuldhaft begangene Taten mit Strafe bedroht. Der Schuldvorwurf bezieht sich vielmehr auch in diesem Falle auf das Sichversetzen in den Rauschzustand, und zwar handelt es sich um eine besondere strafrechtliche Haftung für das "zielgerichtete" Sichbetrinken (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 330 a II). Die Rauschtat wird, obwohl sie keinen schuldhaft zu verwirklichenden Straftatbestand darstellt, in den strafrechtlichen Vorwurf mit einbezogen, weil der Täter in noch verantwortlichem Zustand bereits eine vorwerfbare innere Beziehung zu ihr hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im Rausch möglicherweise einebestimmte Straftat (BGHSt 10, 247, 251) begehen, sei es, daß er diese Möglichkeit fahrlässig nicht bedachte, sei es, daß er sich eine solche Möglichkeit zwar vorgestellt, aber sich darüber hinweggesetzt hatte in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (fahrlässige actio libera in causa), oder indem er sich sogar in dem Bewußtsein betrank, er werde eine bestimmte Straftat begehen, und diesen Erfolg billigte (vorsätzliche actio libera in causa: 4 StR 79/62 vom 4. Mai 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). Dieser Haftungsgrund wird angenommen, weil anderenfalls der Schuldgehalt des Sichberauschens in einem solchen Fall nicht ausreichend strafrechtlich geahndet würde. Deshalb tritt der § 330 a StGB bei der actio libera in causa hinter der Strafvorschrift, die für die schuldhafte Rauschtat gelten würde, zurück (BGH NJW 1955, 1037 [BGH 21.04.1955 - 4 StR 75/55] Nr. 15; BGHSt 10, 247, 251; 2, 15, 17).
Aus alledem ergibt sich, daß in beiden Fällen, dem Vergehen der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB wie dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs, jedenfalls dann, wenn der Alkoholgenuß zur Zurechnungsunfähigkeit führt, das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung darstellt. Verwirklicht der Täter sodann im Rauschzustand die äußeren Tatbestände mehrerer Strafgesetze, für die er nur zum Teil nach den bezeichneten Grundsätzen der actio libera in causa einzustehen hat, während ihn für die anderen kein zusätzlicher Schuldvorwurf in dem dargelegten Sinne trifft, wie hinsichtlich der nicht vorausgesehenen und nicht gebilligten (nur als vorsätzliche Tat strafbaren) Fahrerflucht, so hat er durchein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB sowohl die Strafgesetze verletzt, unter die ein Teil der Rauschtaten fällt, als auch gegen § 330 a StGB verstoßen. Denn das strafbare Tun bildet eine Handlungseinheit, und dieäußere Tathandlung des Sichbetrinkens wirkt zur Herstellung der mehreren Straftatbestände mit.
Die vom Senat vertretene Ansicht stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen des 2. Strafsenats in der Entscheidung 2 StR 49/51 vom 23. November 1951 (BGHSt 2, 15) überein. Dort wurde Tateinheit angenommen zwischen den Vergehen der Volltrunkenheit und der fahrlässigen Körperverletzung, weil der Täter sich fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt und dabei fahrlässig nicht bedacht hatte, daß er im Rausch eine fahrlässige Körperverletzung begehen könne, und dann in diesem Zustand, jedoch mit natürlichem Vorsatz, einen Menschen mißhandelte. Dieser Würdigung liegt die Auffassung zugrunde, die Anwendung des § 330 a StGB werde nur dann durch die actio libera in causa ausgeschlossen, wenn "diese den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt". Das bedeutet, daß § 330 a StGB auch bei einem einheitlichen, untrennbaren Geschehen nur insoweit durch den Haftungsgrund der actio libera in causa verdrängt wird, wie der Vorwurf schuldhaften Ingangsetzens der im Rausch begangenen Verfehlung hinsichtlich aller ihrer gesetzlichen - äußeren und inneren - Tatbestandsmerkmale begründet ist, während es im übrigen - wie in den Fällen von Subsidiarität - bei der allgemeinen strafrechtlichen Verantwortung für das Herbeiführen der Volltrunkenheit bleibt.
Nichts anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten. Hier beging der Täter nicht bloß eine Rauschtat, die in dem vom 2. Strafsenat beurteilten Sachverhalt wegen der verschiedenen inneren Einstellung beim Sichberauschen und der Tatausführung der Rauschtat zur Verurteilung des Angeklagten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten führte, sondern er verübte im Rauschmehrere Verfehlungen, von denen er nur einige nach dem Haftungsgrund der actio libera in causa verantworten muß, während die übrigen - mangels einer ausreichenden inneren Beziehung des Täters zu ihnen beim Herbeiführen des sie schließlich verursachenden Rauschzustandes - nur die allgemeine strafrechtliche Ahndung wegen Volltrunkenheit nach § 330 a StGB auslösen. Da es sich hier ebenfalls um einen einheitlichen, nicht zerreißbaren Lebensvorgang handelt, obwohl sich die verschiedene innere Einstellung des Täters während des Sichbetrinkens nicht bloß auf einen Straftatbestand, sondern auf mehrere später verwirklichte Tatbestände bezieht, kann nur Tateinheit zwischen dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufes und dem Vergehen gegen § 330 a StGB begründet sein.
Im Schrifttum wird in solchen Fällen gleichfalls Tateinheit angenommen (vgl. Kohlrausch-Lange 43. Aufl. § 330 a StGB VIII 4; Maurach 3. Aufl. BT § 56 II A 6, S. 49 f; Leipz.K. 8. Aufl.§ 330 a StGB XII; Schönke-Schröder 10. Aufl,§ 330 a StGB IX; Schröder, Verbotsirrtums Zurechnungsfähigkeit, actio libera in causa, in GA 1957, 300 f; Schwarz 23. Aufl. § 330 a StGB 2 D, a. A. wohl Dreher-Maassen 3. Aufl. § 330 a StGB III 2).
Demgemäß muß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils berichtigt werden. Zugleich ist die Schuldform der Volltrunkenheit in den Urteilsspruch mitaufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Im Strafausspruch muß das Urteil dagegen zur Festsetzung einer einheitlichen Strafe für alle drei tateinheitlich begangenen Verfehlungen aufgehoben werden.
Der Tatrichter ist allerdings rechtlich nicht gehindert, eine Strafe auszusprechen, die der Höhe der bisherigen Gesamtstrafe gleichkommt.
Im übrigen muß die Revision verworfen werden.
Sauer
Martin
Flitner
Börtzler