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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1962, Az.: 4 StR 79/62

Voraussetzungen des verantwortlichen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (actio libera in causa) durch Alkoholgenuss für den Vorsatz zur Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1962
Aktenzeichen
4 StR 79/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 15.11.1961

Fundstellen

  • BGHSt 17, 259 - 263
  • JZ 1963, 260 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1578-1579 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vorsätzliche Körperverletzung und Diebstahl

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorsatz der Körperverletzung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, daß der Täter weiß, er neige unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten. Vielmehr muß sich der unbedingte oder bedingte Vorsatz darauf richten, eine bestimmte Straftat auszuführen.

Die Kenntnis des Täters von seiner Neigung, unter Alkoholeinfluß Gewalttaten zu begehen, kann für den Tatrichter ein Beweisanzeichen dafür sein, daß der Täter im Rauschzustand mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz eine oder mehrere bestimmte Straftaten begehen werde oder daß er hätte bedenken müssen, daß es in diesem Zustand zu bestimmten strafbaren Handlungen kommen werde (Fahrlässigkeit).

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. November 1961, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

2

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Am 1. September 1961 gegen 21 Uhr kam der Angeklagte, nachdem er im Lauf des Tages sehr erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, auf der Straße mit dem 70jährigen T. ins Gespräch. Gemeinsam suchten beide die Wohnung der Frau P. auf. Hier kam es kurze Zeit später zwischen dem Angeklagten und T. zu Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte diesen mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug und dessen Taschen und Brieftasche vergeblich nach Geld durchsuchte. Die bei dieser Schlägerei anwesende Frau P. forderte den Angeklagten auf, den alten Mann in Ruhe zu lassen, und führte anschließend T. aus der Wohnung auf die Straße. Hierbei folgte ihr der Angeklagte, der immer noch in die Taschen des alten Mannes griff. Nach diesem Vorfall vermißte T. seine Taschenuhr, die der Angeklagte bei seiner am 9. September 1961 erfolgten Festnahme bei sich trug. Durch die Faustschläge des Angeklagten hatte er zwei Zähne verloren.

4

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei bei der Ausführung der Tat - angesichts des hohen Alkoholgenusses und seiner auf einer epileptischen Verstimmung beruhenden Alkoholunverträglichkeit - unzurechnungsfähig gewesen.

5

Auf Grund seiner Einlassung hat es als erwiesen erachtet, er sei in Belgien bereits 4 mal wegen Körperverletzung vorbestraft und ebensooft in eine Heilanstalt - wobei es sich wahrscheinlich um eine Trinkerheilanstalt gehandelt habe - eingewiesen worden. Hierdurch sei er hinreichend gewarnt gewesen. Er habe auch gewußt, daß er Alkohol nicht vertragen könne und im Rausch, wie er sich ausgedrückt habe, sich nicht mehr kenne und dann einfach zuschlage. Die Strafkammer fährt weiter fort, ihm sei daher bekannt gewesen, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten neige und sein vermeintliches Recht mit seinen Körperkräften durchzusetzen versuche, möge es sich dabei um die einfache oder erschwerte Form der Körperverletzung, um Raub, Nötigung oder Erpressung handeln, also um Taten, bei denen die Gewaltanwendung das wesentliche Merkmal sei.

6

Auch hinsichtlich des Diebstahls habe der Angeklagte Vorstellungen seiner Gefährlichkeit gehabt, als er getrunken habe.An die Voraussehbarkeit der Begehung unbestimmter Delikte dürften entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht "derart überspitzte Anforderungen gestellt werden, daß von dem Täter verlangt werden müßte, die jeweilige rechtliche Qualifikation durch ein Gericht, wie sie sich infolge der Unsicherheit eines Beweisergebnisses darstelle, vorauszusehen."

"Für die Frage der Bestimmtheit des Deliktes, dessen Begehung der Täter vor dem Sichversetzen in einen zurechnungsunfähigen Zustand voraussehen muß, genügt es hier, daß der Angeklagte wußte, er werde im Rausch solche Straftaten begehen, deren wesentliches Merkmal die Gewaltanwendung ist."

7

Bei der abschließenden Würdigung heißt es dann weiter, der Angeklagte habe sich einer vorsätzlichen Körperverletzung und eines Diebstahls schuldig gemacht,

"weil er sich in einen Rauschzustand versetzt hat, obwohl er wußte, daß er in diesem Zustand zu Gewalttaten neigte und dies auch gebilligt hat."

8

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren (mangelnde Sachaufklärung) und erhebt die Sachrüge.

9

Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es hier nicht, weil die Sachrüge durchgreift.

10

Gegen die Herleitung des Vorsatzes der Körperverletzung und des Diebstahls daraus, daß dem Angeklagten bekannt gewesen sei, er neige unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten und versuche sein vermeintliches Recht mit seinen Körperkräften durchzusetzen, begehe also im Zustand der Trunkenheit solche Handlungen, bei denen die Gewaltanwendung das wesentliche Merkmal sei, bestehen rechtliche Bedenken. Der Vorsatz erfordert den Willen des Täters, die Merkmale eines oder mehrerer bestimmter Tatbestände zu verwirklichen, sei es in der Form des bestimmten oder des bedingten Vorsatzes, im letzteren Falle in der Weise, daß er mit der Möglichkeit der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale rechnet und hiermit einverstanden ist. Im geltenden deutschen Strafrecht ist der Vorsatz also tatbestandsbezogen (vgl. BGHSt 10, 35, 39). Ein allgemeines Bewußtsein, unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten zu neigen, stellt keinen auf die genannten Tatbestände gerichteten Vorsatz dar. Für das verantwortliche Ingangsetzen des Geschehensablaufs (die sogenannte actio libera in causa) gilt kein anderer Vorsatzbegriff. Dies ist nicht nur die Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie anscheinend das Landgericht annimmt, sondern war bereits die Meinung des Reichsgerichts und wird auch im Schrifttum allgemein vertreten. Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 2, 14, 17 ausgeführt, daß der Täter, wenn ihm Vorsatz (auch bedingter Vorsatz) bei einem Ingangsetzen zur Last gelegt werden soll, dieser darauf gerichtet sein müsse, in dem Zustand der Trunkenheit eine bestimmte Straftat auszuführen. Die gleiche Wendung findet sich u.a. in RGSt 73, 177, 182 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (ebenso Schönke/Schröder 10. Aufl. 1961 § 51 IV S. 318, § 330 a II S. 1210). Auch Mezger (LK 8. Aufl. 1957 § 51 Anm. 11 S. 385) betont hierfür ausdrücklich die Notwendigkeit der "Beziehung der Schuld auf die konkrete Tat". Eine andere Auffassung ist, soweit ersichtlich, nicht vertreten worden.

11

Allerdings hat die Kenntnis des Täters von seiner Neigung, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttaten neigt, Bedeutung für den inneren Tatbestand. Sie kann ein Beweisanzeichen für die innere Beziehung des Täters zu der im Rausch begangenen Tat sein. Dieses Beweisanzeichen ist jedoch mehrdeutig. Die Kenntnis des Täters von seiner Neigung im Rausch kann zum Schluß führen, daß er den Willen und das Bewußtsein hat, im Rauschzustand eine oder mehrere bestimmte Straftaten zu begehen (unbedingter Vorsatz), oder daß er hiermit rechnet und für den Fall der Begehung mit der Tat einverstanden ist (bedingter Vorsatz). Es kann aber auch sein, daß die Kenntnis des Täters von seiner Neigung lediglich zu dem Schluß führt, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß es zu bestimmten Straftaten komme, er aber darauf vertraut hat, dieser Erfolg werde nicht eintreten (bewußte Fahrlässigkeit) oder daß ihm lediglich zur Last gelegt werden kann, er hätte bedenken müssen, im Zustand des Rausches strafbare Handlungen zu begehen (unbewußte Fahrlässigkeit). Ob und welche Schlüsse im einzelnen Falle zu ziehen sind, ist Sache des Tatrichters. Nur wenn er das Beweisanzeichen in einer der angegebenen Richtungen zu würdigen vermag und auf diesem Weg zur Feststellung des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit in dem bezeichneten Sinn mit Bezug auf einen bestimmten Tatbestand gelangt, ist eine Verurteilung wegen verantwortlichen Ingangsetzens möglich. Feststellungen dieser Art sind jedoch nicht getroffen worden. Vielmehr ist das Landgericht, wie sich auch aus seiner Stellungnahme zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, der Meinung, das Wissen des Täters um seine oben angegebene Neigung selbst sei bereits der Vorsatz des Diebstahls und der Körperverletzung. Dies ist jedoch unzutreffend. Eine Unstimmigkeit ergibt sich weiter noch insofern, als das Landgericht an anderer Stelle von der Voraussehbarkeit der Begehung bestimmter Delikte spricht (UA S. 8 oben). Voraussehbarkeit ist jedoch nicht ein Merkmal des Vorsatzes, sondern der Fahrlässigkeit. Das Urteil konnte daher hinsichtlich beider Verurteilungen keinen Bestand haben.

12

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen.

13

Die Möglichkeit im Wege der freien Beweiswürdigung auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit aus der "Neigung zu Gewalttaten" zu schließen, ist, soweit es sich um die Körperverletzung handelt, gegeben. Jedoch sind Fälle des vorsätzlichen Ingangsetzens nicht allzu häufig (BGH LM § 51 Abs. 1 StGB Nr. 7). Die Vorsatzfeststellung muß daher vorsichtig und genau getroffen werden (HRR 1939, 1316). Öfter ereignen sich Fälle, in denen sich der Täter in einen Rausch versetzt, obschon er nach ungünstigen früheren Erfahrungen hätte voraussehen können, daß er in diesem Zustand widerrechtliche Erfolge bestimmter Art herbeiführen kann (Mezger in LK § 51 Anm. 11 S. 386). Dann aber kommt nur Fahrlässigkeit in Betracht.

14

Soweit es sich um den Diebstahl handelt, kommt nur vorsätzliche Begehung in Frage. Das Wissen des Angeklagten, daß er unter Alkoholeinfluß zu Gewalttätigkeiten neige, wird aber kein geeignetes Beweisanzeichen für das Wissen sein, daß er in dem genannten Zustand auch einen Diebstahl begehen werde. Schon die Ansicht des Landgerichts, daß jenes Wissen, Gewalttätigkeiten zu begehen, sich auch auf Raub oder Erpressung erstrecke, erscheint bedenklich, da es sich hierbei nicht nur um Gewalttaten, sondern vor allem um Vermögensverbrechen handelt, also um Taten, die zusätzlich eine wesentlich andere Willensrichtung erfordern. Der Diebstahl setzt jedoch eine Gewaltanwendung überhaupt nicht voraus (zur Frage des Zusammentreffens einer fahrlässigen actio libera in causa und § 330 a StGB vgl. BGHSt 2, 14, 18).

15

Sollte das Landgericht nicht zur Feststellung des Vorsatzes - oder bei der Körperverletzung auch nicht der Fahrlässigkeit - gelangen, so wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Tatbestand des§ 330 a StGB erfüllt hat.

16

Zur Aufklärungsrüge, das Gericht habe die Einlassung des Angeklagten, er sei in Belgien 4 mal wegen Körperverletzung bestraft und ebensooft in eine "Heilanstalt eingewiesen" worden, dem Urteil nicht zugrunde legen dürfen, ohne die Strafakten aus Belgien heranzuziehen, sei folgendes bemerkt. Aus der Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht weitgehende Schlüsse gezogen. Für diese kam es jedoch auf die Einzelheiten der Taten und Verurteilungen an. Es wird sich daher empfehlen, für die neue Verhandlung die betreffenden Strafakten heranzuziehen.

17

Zu rechtlichen Bedenken gibt auch die Strafzumessung Anlaß. Als strafschärfend hat die Strafkammer die Hilflosigkeit des 70jährigen Opfers berücksichtigt. Dies wäre jedoch, da der Angeklagte die Ausführung der Tat im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit vorgenommen hat, nur möglich, wenn auch dieser Umstand von seinem Verschulden umfaßt worden wäre. Hierüber sind jedoch bisher Feststellungen nicht getroffen.

18

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist lediglich mit der Begründung abgelehnt worden, daß der Angeklagte angesichts seines bei der Tat gezeigten Verhaltens und nach dem Eindruck, den die Kammer aus der Hauptverhandlung von ihm gewonnen habe, persönlich strafaussetzungsunwürdig sei. Diese Ausführungen sind jedoch nicht ausreichend. Es bedarf einer Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung seines Vorlebens, seiner früheren Straftaten usw. Da er die Tat selbst im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ausgeführt hat, kann sein bei der Tat gezeigtes Verhalten nur in sehr begrenztem Umfang für die Beurteilung seiner Persönlichkeit herangezogen werden.

19

Es erschien angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Rotberg
Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner